Bundespatentgericht, Urteil vom 07.02.2013, Az. 2 Ni 38/11 (EP)

2. Senat | REWIS RS 2013, 8289

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Vorrichtung sowie ein Verfahren zum Einstellen von Videoanzeige-Steuerungen in einer Mehrfrequenz-Videoanzeige“ (europäisches Patent) - zur Antragsbindung bei der Verteidigung des Streitpatents


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 543 089

([X.])

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.], Dipl.-Phys. [X.], [X.] und Dr. Zebisch

für Recht erkannt:

[X.] Der Beitritt der Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin ist zulässig.

I[X.] Das [X.] Patent EP 0 543 089 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

II[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin.

[X.] Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die [X.]eklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten und am 13. August 1992 angemeldeten [X.] Patents 543 089 (Streitpatent), dessen Erteilung am 3. Juni 1998 in der [X.] veröffentlicht wurde (EP 543 089 [X.]). Das Streitpatent, das mittlerweile abgelaufen ist, beansprucht die [X.] mit der Nummer 796411 vom 22. November 1991, und wird beim [X.] unter der Nummer 692 25 777 geführt. Das Streitpatent wurde im nachgelagerten [X.] beschränkt aufrecht erhalten (EP 543 089 [X.] bzw. [X.] 692 25 777 T3). Es trägt die [X.]ezeichnung „Video display adjustment and on-screen menu system“ bzw. „[X.]einstellung und Menüsystem auf Schirm“ und umfasst 11 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 2 bis 6, 10 und 11 direkt oder indirekt auf den Vorrichtungsanspruch 1 und die Ansprüche 8 und 9 direkt oder indirekt auf den nebengeordneten [X.] 7 rückbezogen sind. In der rechtschreibfehlerbereinigten [X.] Übersetzung (vgl. Ansprüche der EP 0 543 089 [X.]) lauten sie folgendermaßen:

2

„1. Vorrichtung zum Einstellen von [X.] in einer Mehrfrequenz-[X.], wobei die [X.] auf die Frequenz eines horizontalen [X.] einer großen Vielfalt von Video-Adapterkarten von Computersystemen abzustimmen ist und einen [X.]ildschirm zum Anzeigen von Informationen aufweist, welche von den Computersystemen empfangen werden, wobei die Vorrichtung umfasst:

3

- einen Eingabesteuerungsblock (18) zum [X.]ereitstellen einer [X.]enutzereingabe;

4

- einen Mikrocontroller (24), welcher in der Lage ist, die [X.]enutzereingabe von dem Eingabesteuerungsblock (18) zu empfangen, wobei der Mikrocontroller in der Lage ist, die Einstellung der [X.] zu steuern;

5

- einen [X.] (25), welcher in der Lage ist, Parameter der eingestellten [X.] zu speichern, wobei der [X.] elektrisch an den Mikrocontroller angeschlossen ist;

6

- einen Anzeige-Einstellungsblock (14), welcher in der Lage ist, die Parameter der eingestellten [X.] für die Mehrfrequenz-[X.] bereitzustellen, um die [X.] einzustellen, wobei der Anzeige-Einstellungsblock (14) an den Mikrocontroller (24) gekoppelt ist und von diesem gesteuert wird;

7

gekennzeichnet durch:

8

- einen [X.] (16), welcher in der Lage ist, visuelle Darstellungen der eingestellten [X.] auf dem [X.]ildschirm der Mehrfrequenz-[X.] bei verschiedenen [X.] der Mehrfrequenz-[X.] anzuzeigen, wobei die absolute Größe der angezeigten, visuellen Darstellungen bei verschiedenen [X.] der Mehrfrequenz-[X.] gesteuert wird;

9

- wobei die angezeigten visuellen Darstellungen durch Zeichen gebildet werden, von denen jedes durch eine [X.] gebildet wird, welche einer Anzahl von [X.] zugeordnet ist, wobei die [X.] in einem [X.] (42) gespeichert ist;

- wobei die Steuerung der absoluten Größe der angezeigten visuellen Darstellungen durch den [X.] (16) durch Angeben für jedes horizontale Sync-Signal, welche [X.] der gegenwärtigen [X.] aus dem [X.] (42) ausgelesen wird, und durch Wiederholen der angegebenen [X.] abhängig von der empfangenen horizontalen Frequenz ausgeführt wird, um dadurch die absolute vertikale Größe der visuellen Darstellungen bei verschiedenen [X.] etwa konstant zu halten.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, bei welcher der [X.] (16) einen [X.] (44) zum Synchronisieren der angezeigten visuellen Darstellungen mit einem horizontalen Synchronisationssignal der Mehrfrequenz-[X.] beinhaltet.

3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, bei welcher der [X.] (16) einen [X.] (36) zum Steuern der absoluten Größe der angezeigten visuellen Darstellungen während verschiedener [X.] der Mehrfrequenz-[X.] beinhaltet.

4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, bei welcher der Eingabesteuerungsblock (18) mehrere elektrische Knöpfe beinhaltet.

5. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, bei welcher der [X.] (25) einen löschbaren, elektrisch programmierbaren Nur-Lese-Speicher beinhaltet.

6. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei welcher der [X.] umfasst:

einen [X.] (34), welcher an den Mikrocontroller (24) gekoppelt ist;

einen [X.] (38), welcher an den Mikrocontroller (24) gekoppelt ist;

einen [X.] (40) zum Speichern von [X.]efehlen zum Anzeigen der visuellen Darstellungen, wobei die [X.]efehle von dem Mikrocontroller empfangen werden und der [X.] an den [X.] gekoppelt ist;

wobei der [X.] (42) ein Zeichen-Nur-Lese-Speicher (42) ist, welcher [X.] zum Anzeigen der visuellen Darstellungen bereitstellt, wobei der Zeichen-Nur-Lese-Speicher die [X.] nach Empfang der gespeicherten [X.]efehle von dem [X.] (40) bereitstellt, wobei der [X.] die gespeicherten [X.]efehle zu dem Zeichen-Nur-Lese-Speicher nach Empfang der [X.] von dem [X.] (34) und dem [X.] (38) liefert, ein Schieberegister (46) zum Speichern einer Sequenz der [X.] von dem Zeichen-Nur-Lese-Speicher (42);

eine [X.] (48) zum Umwandeln der gespeicherten Sequenz der [X.] des Schieberegisters in die Anzeige der visuellen Darstellung.

7. Verfahren zum Einstellen von [X.] in einer Mehrfrequenz-[X.], mit den Schritten:

(a) Abstimmen der [X.] auf die Frequenz eines horizontalen [X.] einer Videoadapterkarte eines Computersystems;

(b) Empfangen von [X.] von einem [X.]enutzer;

(c) Einstellen eines in einem Speicher gespeicherten Satzes von [X.]-Parametern, wobei die Einstellung den [X.] entspricht und die eingestellten [X.]-Parameter die [X.] einstellen;

(d) [X.]ereitstellen der eingestellten [X.]-Parameter für die Mehrfrequenz-[X.];

gekennzeichnet durch die Schritte:

(e) Anzeigen visueller Darstellungen der Einstellungen der [X.] auf einem [X.]ildschirm der [X.] bei verschiedenen [X.] der [X.], wobei die absolute Größe der visuellen Darstellungen bei verschiedenen [X.] der Mehrfrequenz-[X.] gesteuert wird;

(f) wobei die visuellen Darstellungen durch Zeichen gebildet werden, von denen jedes durch eine [X.] gebildet wird, welche einer Anzahl von [X.] zugeordnet ist, wobei die [X.] in einem [X.] gespeichert ist;

(g) wodurch ein [X.], welcher in einem [X.] enthalten ist, die absolute Größe der angezeigten Zeichen steuert, welche diese visuellen Darstellungen bei verschiedenen [X.] der Mehrfrequenz-[X.] ausbilden, so dass der [X.] unter der Steuerung des Mikrocontrollers abhängig von der Frequenz des empfangenen horizontalen [X.] bestimmt, ob die einzelnen [X.] zu wiederholen sind, um dadurch die absolute vertikale Größe der visuellen Darstellungen bei verschiedenen [X.] etwa konstant zu halten.

8. Verfahren nach Anspruch 7, bei welchem der Anzeigeschritt weiterhin den Schritt beinhaltet, die angezeigten visuellen Darstellungen mit einem horizontalen Synchronisationssignal der Mehrfrequenz-[X.] zu synchronisieren.

9. Verfahren nach einem der Ansprüche 7 oder 8, bei welchem der Anzeigeschritt weiterhin die Schritte beinhaltet:

A) Speichern von [X.]efehlen zum Anzeigen der visuellen Darstellungen in einem [X.],

[X.]) Registrieren einer gegenwärtigen Spalte der angezeigten visuellen Darstellungen;

C) Registrieren einer gegenwärtigen Zeile der angezeigten visuellen Darstellungen;

D) Adressieren eines gespeicherten [X.]efehls in dem [X.] durch Verwenden der registrierten gegenwärtigen Spalte und der registrierten gegenwärtigen Zeile;

E) Zugreifen auf [X.] in dem [X.], welcher ein Zeichen-Nur-Lese-Speicher ist, durch Liefern des adressierten, gespeicherten [X.]efehls an den Zeichen-Nur-Lese-Speicher;

F) Speichern einer Sequenz der zugegriffenen [X.] in einem Schieberegister; und

G) Umwandeln der Sequenz der zugegriffenen [X.] in die angezeigten, visuellen Darstellungen.

10. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6, bei welcher der [X.] (24) an den [X.] (25), an den [X.] (16) und einen Puffer (22) durch einen zentralen [X.]us (Figur 2) angeschlossen ist.

11. Vorrichtung nach Anspruch 10, bei welcher die folgenden, in dem [X.] (16) enthaltenen [X.]löcke an den zentralen [X.]us angeschlossen sind:

- ein oder der [X.] (34);

- ein oder der [X.] (38);

- ein oder der [X.] (36);

- der [X.] (40);

- der [X.] (42).”

Die Klägerin zu 3) (nachfolgend: Klägerin) stützt ihre Klage auf die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit mangels erfinderischer Tätigkeit, des Hinausgehens des Gegenstands des Streitpatents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung sowie der fehlenden Ausführbarkeit.

Dazu beruft sich die Klägerin u. a. auf folgende Unterlagen:

[X.] [X.] 4 991 023 (Anlage NK9)

D3 G[X.] 2 155 714 A (Anlage NK8)

D4 [X.], [X.] u. a.; A Multisystems On Screen Display

 For TV MCU; IN: [X.]. [X.] Nr.4, 1989,

 [X.]-809 (Anlage NK10)

[X.] JP 2-312368 A mit englischsprachiger Übersetzung (Anlage NK13a,b)

[X.] [X.] 4 745 402 und (Anlage NK6)

[X.] JP 2-287392 A mit englischsprachiger Übersetzung (Anlage [X.],b)

Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass der Gegenstand bzw. das Verfahren der erteilten Ansprüche 1 und 7 durch eine Kombination der [X.] mit [X.] nahegelegt werde. Zudem seien die Merkmale der abhängigen erteilten Ansprüche 2 bis 8 und 9 bis 11 aus dem vorgelegten Stand der Technik, speziell der [X.], [X.] und [X.] bekannt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 0 543 089 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Nebenintervenientin, die dem Verfahren mit Schriftsatz vom 15. Februar 2012 auf Seite der ursprünglichen Klägerin zu 2) sowie der Klägerin beigetreten ist, schließt sich den Anträgen der Klägerin an.

Die [X.]eklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents für ursprünglich offenbart, ausführbar und patentfähig, denn zum einen seien dessen Merkmale den ursprünglichen Anmeldeunterlagen unmittelbar und eindeutig zu entnehmen und zum anderen offenbare das Streitpatent die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zudem seien die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 1 und 7 sowie der [X.] 2 bis 6 und 8 bis 11 neu und beruhten auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dazu verweist sie auch auf das Dokument

D31 [X.] mit englischsprachiger Übersetzung.

Die [X.]eklagte hält zudem den [X.]eitritt der Nebenintervenientin für unzulässig, weil sie diesen nicht begründet habe und die Nebenintervenientin zudem keine Wettbewerberin der [X.]eklagten im Sinne der Entscheidung [X.] vom 17. Januar 2006 sei.

Die [X.]eklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit einem der [X.] 1 bis 28, vorgelegt mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012.

In diesen [X.]n ergeben sich sämtliche nebengeordneten Ansprüche aus einer Kombination des erteilten Anspruchs 1 bzw. 7 mit den Merkmalen der erteilten Ansprüche 2, 3, 4, 5, 6, 10 und 11 sowie mit den nachfolgend unterstrichen dargestellten [X.] aus der [X.]eschreibung.

Im einzelnen:

Hilfsanträge 1 bis 8:

Die jeweiligen Ansprüche 1 der [X.] 1 bis 8 ergeben sich aus dem erteilten Anspruch 1 durch Anfügen der Merkmale des erteilten abhängigen Anspruchs 2 (Hilfsantrag 1), des erteilten abhängigen Anspruchs 3 (Hilfsantrag 2), des erteilten abhängigen Anspruchs 4 (Hilfsantrag 3), des erteilten abhängigen Anspruchs 5 (Hilfsantrag 4), des erteilten abhängigen Anspruchs 6 (Hilfsantrag 5), des erteilten abhängigen Anspruchs 10 (Hilfsantrag 6), der erteilten abhängigen Ansprüche 10 und 11 (Hilfsantrag 7) bzw. der erteilten abhängigen Ansprüche 2, 3, 4, 5, 6, 10 und 11 (Hilfsantrag 8).

Hilfsanträge 9 bis 16:

Die Ansprüche 1 der [X.] 9 bis 16 ergeben sich aus den jeweiligen Ansprüchen 1 der [X.] 1 bis 8 durch Anfügen des [X.] aus der [X.]eschreibung

Hilfsanträge 17 bis 24:

Die Ansprüche 1 der [X.] 17 bis 24 ergeben sich aus den jeweiligen Ansprüchen 1 der [X.] 1 bis 8 durch Anfügen des [X.] aus der [X.]eschreibung

Hilfsanträge 25 bis 27:

Die Ansprüche 1 der [X.] 25 bis 27 ergeben sich aus dem erteilten Anspruch 1 durch Anfügen des [X.] A (Hilfsantrag 25), des [X.] [X.] (Hilfsantrag 26) bzw. der [X.] und [X.] (Hilfsantrag 27).

Hilfsantrag 28:

Der Anspruch 1 des [X.] ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1 durch Anfügen der Merkmale der erteilten abhängigen Ansprüche 2, 3, 4, 5, 6, 10 und 11 sowie der [X.] und [X.].

Für den jeweiligen nebengeordneten [X.] der [X.], mit dem entsprechend dem erteilten Anspruch 7 die Merkmale des zugehörigen Anspruchs 1 als Verfahren zum Einstellen von [X.] in einer Mehrfrequenz-[X.] beansprucht werden, gelten obige Ausführungen in entsprechender Weise.

Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf den jeweiligen Patentanspruch 1 bzw. nebengeordneten [X.] zurückbezogenen [X.] gemäß den [X.]n 1 bis 28 wird auf den Schriftsatz der [X.]eklagten vom 12. Oktober 2012 [X.]ezug genommen.

Mit [X.]eschluss vom 8. Februar 2012 ([X.]d. I, [X.]l. 169 d. A.) sind nach Übernahme der Verfahren 5 Ni 27/11 (jetzt [X.]) sowie 5 Ni 29/11 (jetzt [X.]) durch den 2. Senat ([X.]l. 206 zu [X.] sowie [X.]l. 118 zu [X.]) – den Parteien mitgeteilt mit Schreiben vom 12. Januar 2012 - die Nichtigkeitsklagen 2 Ni 38/11 (EP), [X.] (EP) sowie [X.] (EP) unter dem führenden Aktenzeichen 2 Ni 38/11 (EP) miteinander verbunden worden. Die Klägerin im Verfahren [X.] (ursprüngliche Klägerin zu 2) hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 16. Mai 2012 ([X.]d. V [X.]l. 211) zurückgenommen. Die ursprüngliche Klägerin zu 1) sowie die [X.]eklagte haben mit Schriftsätzen vom 12. Oktober 2012 ([X.]l. 279) sowie 23. November 2012 ([X.]l. 418) den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien sowie der eingereichten Dokumente wird auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Februar 2013 sowie auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat ein Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Verfahren, da sie in einem Verfahren vor dem [X.] ([X.]: 315 O 376/11) in Anspruch genommen worden ist, das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgesetzt war (vgl. [X.], [X.], 8. Aufl., § 81 Rdnr. 43 ff. m. w. N.).

Auch die erfolgte [X.] ist gemäß § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. §§ 66 ff. ZPO zulässig, soweit sie auf Seiten der noch verfahrensbeteiligten Klägerin erfolgte. Die Nebenintervenientin hat das erforderliche rechtliche Interesse am Beitritt auf Klägerseite dargetan, indem sie darauf hingewiesen hat, dass sie in einem Verfahren vor dem [X.] ([X.].: [X.]/10) aus dem [X.] als Ver[X.]tzungsbeklagte in Anspruch genommen wird. Ein rechtliches Interesse am Beitritt auf Klägerseite hat, wer selbst aus dem [X.] im Wege einer Ver[X.]tzungsklage in Anspruch genommen wird (vgl. [X.], 260 – [X.]; [X.], [X.], 7. Aufl., § 81 Rdnr. 116).

Die Klage, mit der u. a. der [X.] der feh[X.]nden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist auch begründet. Das [X.] hat weder in der erteilten Fassung noch in der Fassung einer der Hilfsanträge Bestand, da ihm der [X.] der feh[X.]nden Patentfähigkeit entgegensteht.

[X.]

1. Das [X.] betrifft eine Vorrichtung sowie ein Verfahren zum Einstel[X.]n von [X.] in einer Mehrfrequenz-[X.].

Bei einer Kathodenstrahlröhre wird mittels eines E[X.]ktronenstrahls, der zei[X.]nweise bspw. von oben nach unten über einen Bildschirm geführt wird, ein aus horizonta[X.]n [X.] aufgebautes Bild dargestellt. Dabei bezeichnet man die Anzahl der geschriebenen Zei[X.]n pro Sekunde als horizonta[X.] Ab[X.]nkfrequenz ([X.] 15 kHz) und die Anzahl der Bilder pro Sekunde als vertika[X.] Ab[X.]nkfrequenz ([X.] 50 Hz).

Gemäß der Beschreibungsein[X.]itung des [X.]s waren frühere Video-Anzeigesysteme typischerweise Einzelfrequenz-Kathodenstrahlröhren, die eine einzelne horizonta[X.] Abtastfrequenz verwenden und demzufolge nur mit speziel[X.]n auf diese Frequenz abgestimmten [X.] zusammenarbeiten konnten. Zur Erhöhung der F[X.]xibilität wurden später [X.] entwickelt, die an eine breite Vielfalt unterschiedlicher [X.] von [X.]omputern angeschlossen werden können, da sie sich selbst auf die Horizontalfrequenz der angeschlossenen [X.] abstimmen und die Anzeige mit der von der [X.] gesendeten Information synchronisieren. Dabei weisen die meisten [X.] ein Feld von Reg[X.]rn auf, die mit Potentiometern oder anderen e[X.]ktrischen Schaltern verbunden sind und es dem Benutzer erlauben, verschiedene Anzeigemerkma[X.] wie Kontrast, Helligkeit und die horizonta[X.]n und vertika[X.]n Bildpositionen einzustel[X.]n. Da diese Einstellungen unter Verwendung e[X.]ktromechanischer Vorrichtungen manuell vorgenommen werden, verschieben sich diese Einstellungen in der Regel nach einiger Zeit. [X.]. können eine Bewegung der Anzeige, Änderungen der Umgebungstemperatur und [X.] die vorgenommenen Einstellungen verändern. Im Fall von Multifrequenzanzeigen mit e[X.]ktromechanischen Reg[X.]rn zum Einstel[X.]n benutzerspezifischer Parameter treten diese Einstellungsprob[X.]me für jeden neu verfügbaren [X.] auf, so dass [X.], wenn ein Benutzer den von dem Monitor verwendeten [X.] verändert, sämtliche vorher vorgenommenen Einstellungen nachgestellt werden müssen, um Änderungen in der Anzeige auszug[X.]ichen. Sobald diese Änderungen eingestellt sind, sind sie jedoch wiederum einer langsamen Verstellung unterworfen.

Zusätzlich zu den benutzerspezifischen Einstellungen werden die Anzeigen vor der Auslieferung beim Herstel[X.]r durch einen Mitarbeiter voreingestellt, indem dieser die Anzeige mit einem Standard verg[X.]icht. Um dabei einen verg[X.]ichbaren Betrieb über verschiedene [X.] sicherzustel[X.]n, weisen Mehrfachfrequenzanzeigen häufig getrennte Sätze von Einstellungen für verschiedene Frequenzbänder auf, die zum einen erst eingestellt werden müssen und zum anderen aufgrund der e[X.]ktromechanischen Art der Regelung einer allmähliche Verschiebung in ihrer Einstellung ausgesetzt sind

2. Vor diesem Hintergrund liegt dem [X.] als technisches Prob[X.]m die Aufgabe zugrunde, eine einfache und kostengünstige Technik für eine [X.]ichte und exakte Änderung und Beibehaltung der Einstellparameter jeglicher [X.]vorrichtungen, einschließlich [X.], L[X.]Ds und E[X.]ktro-Lumineszenz-Anzeigen, bereitzustel[X.]n

3. Diese Aufgabe wird durch die Vorrichtung des erteilten Anspruchs 1 und das Verfahren des erteilten Anspruchs 7 gelöst, die rechtschreibfeh[X.]rbereinigt und mit einer Merkmalsgliederung versehen gemäß [X.] folgendermaßen lauten:

Anspruch 1:

1. Vorrichtung zum Einstel[X.]n von [X.] in einer Mehrfrequenz-[X.], wobei die [X.] auf die Frequenz eines horizonta[X.]n [X.] einer großen Vielfalt von Video-Adapterkarten von [X.]omputersystemen abzustimmen ist und einen Bildschirm zum Anzeigen von Informationen aufweist, welche von den [X.]omputersystemen empfangen werden, wobei die Vorrichtung umfasst:

1.1 einen Eingabesteuerungsblock zum Bereitstel[X.]n einer Benutzereingabe;

1.2 einen Mikrocontrol[X.]r, welcher in der Lage ist, die Benutzereingabe von dem Eingabesteuerungsblock zu empfangen, wobei der Mikrocontrol[X.]r in der Lage ist, die Einstellung der [X.] zu steuern;

1.3 einen [X.], welcher in der Lage ist, Parameter der eingestellten [X.] zu speichern, wobei der [X.] e[X.]ktrisch an den Mikrocontrol[X.]r angeschlossen ist;

1.4 einen Anzeige-Einstellungsblock, welcher in der Lage ist, die Parameter der eingestellten [X.] für die Mehrfrequenz-[X.] bereitzustel[X.]n, um die [X.] einzustel[X.]n, wobei der Anzeige-Einstellungsblock an den Mikrocontrol[X.]r gekoppelt ist und von diesem gesteuert wird;

gekennzeichnet durch:

1.5 einen [X.], welcher in der Lage ist, visuel[X.] Darstellungen der eingestellten [X.] auf dem Bildschirm der Mehrfrequenz-[X.] bei verschiedenen [X.] der Mehrfrequenz-[X.] anzuzeigen, wobei die absolute Größe der angezeigten, visuel[X.]n Darstellungen bei verschiedenen [X.] der Mehrfrequenz-[X.] gesteuert wird;

1.6 wobei die angezeigten visuel[X.]n Darstellungen durch Zeichen gebildet werden, von denen jedes durch eine [X.] gebildet wird, welche einer Anzahl von [X.] zugeordnet ist, wobei die [X.] in einem Zeichenspeicher gespeichert ist;

1.7 wobei die Steuerung der absoluten Größe der angezeigten visuel[X.]n Darstellungen durch den [X.] durch Angeben für jedes horizonta[X.] Sync-Signal, welche [X.] der gegenwärtigen [X.] aus dem Zeichenspeicher ausge[X.]sen wird, und durch Wiederho[X.]n der angegebenen [X.] abhängig von der empfangenen horizonta[X.]n Frequenz ausgeführt wird, um dadurch die absolute vertika[X.] Größe der visuel[X.]n Darstellungen bei verschiedenen [X.] etwa konstant zu halten.

Anspruch 7:

7. Verfahren zum Einstel[X.]n von [X.] in einer Mehrfrequenz-[X.], mit den Schritten:

7.1 (a) Abstimmen der [X.] auf die Frequenz eines horizonta[X.]n [X.] einer Videoadapterkarte eines [X.]omputersystems;

7.2 (b) Empfangen von [X.] von einem Benutzer;

7.3 (c) Einstel[X.]n eines in einem [X.]eicher gespeicherten Satzes von [X.]-Parametern, wobei die Einstellung den [X.] entspricht und die eingestellten [X.]-Parameter die [X.] einstel[X.]n;

7.4 (d) Bereitstel[X.]n der eingestellten [X.]-Parameter für die Mehrfrequenz-[X.];

gekennzeichnet durch die Schritte

7.5 (e) Anzeigen visuel[X.]r Darstellungen der Einstellungen der [X.] auf einem Bildschirm der [X.] bei verschiedenen [X.] der [X.], wobei die absolute Größe der visuel[X.]n Darstellungen bei verschiedenen [X.] der Mehrfrequenz-[X.] gesteuert wird;

7.6 (f) wobei die visuel[X.]n Darstellungen durch Zeichen gebildet werden, von denen jedes durch eine [X.] gebildet wird, welche einer Anzahl von [X.] zugeordnet ist, wobei die [X.] in einem Zeichenspeicher gespeichert ist;

7.7 (g) wodurch ein [X.], welcher in einem [X.] enthalten ist, die absolute Größe der angezeigten Zeichen steuert, welche diese visuel[X.]n Darstellungen bei verschiedenen [X.] der Mehrfrequenz-[X.] ausbilden, so dass der [X.] unter der Steuerung des Mikrocontrol[X.]rs abhängig von der Frequenz des empfangenen horizonta[X.]n [X.] bestimmt, ob die einzelnen [X.] zu wiederho[X.]n sind, um dadurch die absolute vertika[X.] Größe der visuel[X.]n Darstellungen bei verschiedenen [X.] etwa konstant zu halten.

Der erklärungsbedürftige Begriff

Hinsichtlich des ebenfalls erklärungsbedürftigen Merkmals

Für die Vorrichtung und das Verfahren zum Einstel[X.]n von [X.] in einer Mehrfrequenz-[X.] gemäß den Ansprüchen 1 und 7 ist demnach wesentlich, dass die eingestellten [X.] auf dem Bildschirm der Mehrfrequenz-[X.] mit Hilfe eines [X.] visuell dargestellt werden und dass dabei die absolute vertika[X.] Größe der visuel[X.]n Darstellungen über die verschiedenen [X.] der Mehrfrequenz-[X.] hinweg im Wesentlichen g[X.]ich gehalten wird, indem der Bildschirm-Anzeigeblock für jedes horizonta[X.] Sync-Signal angibt, welche [X.] der gegenwärtigen [X.] aus dem Zeichenspeicher ausge[X.]sen wird, und indem die angegebene [X.] abhängig von der empfangenen horizonta[X.]n Frequenz wiederholt ausgeführt wird.

Das [X.] geht dabei davon aus, dass eine höhere horizonta[X.] Ab[X.]nkfrequenz des [X.] eine erhöhte Zei[X.]nzahl pro Bild und damit eine höhere vertika[X.] Auflösung bedeutet und im Gegenzug eine geringere horizonta[X.] Frequenz des [X.] eine verringerte Zei[X.]nzahl pro Bild und damit eine geringere vertika[X.] Auflösung umfasst. Ohne weitere Maßnahmen hätte demnach eine Erhöhung der horizonta[X.]n Frequenz eine Stauchung der Höhe der dargestellten Zeichen zur Folge, wohingegen eine Verringerung der horizonta[X.]n Frequenz zu einer Streckung der Höhe der dargestellten Zeichen führen würde

Mit den Lösungen gemäß den [X.] werden die Video-Anzeigevorrichtung und insbesondere der [X.], der Eingabesteuerungsblock, der [X.] und der Mikrocontrol[X.]r-Block durch Aufnahme von Zusatzmerkma[X.]n präzisiert.

. Als Fachmann ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beklagten ein mit der Entwicklung von [X.] für [X.]omputersysteme betrauter E[X.]ktrotechnik-Ingenieur mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung auf diesem Gebiet zu definieren.

I[X.]

Dem nach Hauptantrag unverändert verteidigten [X.] steht der [X.] der feh[X.]nden Patentfähigkeit gemäß Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ i. V. m. Artikel 56 EPÜ entgegen, da sich der Gegenstand des [X.]s für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt und somit nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

. Die Gegenstände der erteilten Ansprüche 1 bis 11 gehen nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus. Der Oberbegriff des Anspruchs 1 (Merkma[X.] 1 bis 1.4) ist im ursprünglichen Anspruch 1 und der ursprünglichen Beschreibung gemäß [X.] (EP 543 089 [X.]) Seite 2, Zei[X.]n 5, 6, 12 und 13 offenbart. Das Merkmal 1.5 ergibt sich aus dem [X.]tzten Absatz des ursprünglichen Anspruchs 1 i. V. m. dem ursprünglichen Anspruch 3, und das Merkmal 1.6 ist der ursprünglichen Beschreibung gemäß [X.] Seite 3, Zei[X.]n 6 bis 15 zu entnehmen. Auch das Merkmal 1.7 kann der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen unmittelbar und eindeutig entnehmen. Insbesondere weiß er, dass mit der horizonta[X.]n [X.] die Anzahl der [X.] pro Sekunde angegeben wird, und er entnimmt dem [X.], dass die dort verwendeten Begriffe Sync-Signal (bspw. [X.], [X.] 35 der EP 543 089 [X.]) und [X.] (bspw. [X.], [X.] 50) g[X.]ichbedeutend sind und den Beginn einer neuen Bildzei[X.] angeben. Dementsprechend ergibt sich die [X.], insbesondere auch hinsichtlich der Angabe

Für den nebengeordneten [X.] 7 gelten obige Ausführungen in entsprechender Weise. So ergeben sich die Merkma[X.] 7 bis 7.5 aus dem ursprünglichen Ansprüchen 7 und 9 sowie der ursprünglichen Beschreibung gemäß [X.] (EP 543 089 [X.]) Seite 2, Zei[X.]n 5, 6, 12 und 13. Die Merkma[X.] 7.6 und 7.7 entnimmt der Fachmann den vorstehend zu den Merkma[X.]n 1.6 und 1.7 angeführten Fundstel[X.]n.

Die erteilten abhängigen Ansprüche 2 bis 6, 8 und 9 sind die angepassten ursprünglichen Ansprüche 2 bis 6, 8 und 10. Die Merkma[X.] der Ansprüche 10 und 11 hinsichtlich des Anschlusses der Blöcke an einen zentra[X.]n Bus sind zwar in der ursprünglichen Beschreibung nicht explizit erwähnt, jedoch ist ein zentra[X.]r Bus bei Mikrocontrol[X.]r gesteuerten Vorrichtungen Standard, so dass der Fachmann die in den [X.]uren 2A bis 2E dick dargestellte Verbindungslinie als zentra[X.]n Bus identifiziert und somit die Merkma[X.] der Ansprüche 10 und 11 den [X.]uren 2A bis 2E unmittelbar und eindeutig entnimmt.

2. Das [X.] offenbart den Patentgegenstand auch so deutlich, dass der Fachmann ihn ausführen kann. Gemäß dem [X.]tzten Merkmal des Anspruchs 1 sowie des Anspruchs 7 wird die absolute vertika[X.] Größe der visuel[X.]n Darstellungen etwa konstant gehalten, wobei das [X.], wie bereits darge[X.]gt, auch eine Stauchung oder Streckung des dargestellten Zeichens um bspw. den Faktor 1,5 als etwa konstant ansieht. Ein Mangel bzgl. der Ausführbarkeit ergibt sich daraus für den Fachmann nicht, denn die hierzu notwendigen Maßnahmen des Wiederho[X.]ns von [X.] abhängig von der horizonta[X.]n Frequenz sind in der Patentschrift insbesondere in den Abschnitten [0023] bis [0047] im Einzelnen beschrieben.

3. Das [X.] gibt eine technische Lehre. Im vorliegenden Fall dient die beanspruchte Lehre der Lösung eines konkreten technischen Prob[X.]ms, nämlich eine einfache und kostengünstige Technik für eine [X.]ichte und exakte Änderung und Beibehaltung der Einstellparameter jeder [X.] bereitzustel[X.]n,

4. Dem vorstehend definierten Fachmann ist mit dem in Druckschrift [X.] beschriebenen [X.], der sich entsprechend der [X.] Übersetzung in einer Multifrequenz-Kathodenstrahlröhre befindet (zu Merkmal 1)

i (zu Merkmal 1.5)

(zu Merkmal 1.6)

(zu Merkmal 1.7)

(

Zusammenfassend gibt Druckschrift [X.] dem mit der Entwicklung von [X.]omputerbildschirmen betrauten Fachmann die allgemeine Lehre, wie sowohl in [X.] als auch in [X.] auf einfache Art und Weise erreicht wird, dass die durch die [X.]en auf dem Bildschirm dargestellten Zeichen unabhängig von der Horizontalfrequenz des Bildschirms mit im Wesentlichen konstanter Größe angezeigt werden. So führt Druckschrift [X.] im Rahmen der Dar[X.]gung des Stands der Technik und der Erläuterung ihrer Zielsetzung auf Seite 1, Zei[X.] 32 bis Seite 3, Zei[X.] 28 der [X.] Übersetzung aus, dass [X.] sowohl als Fernseher wie auch als [X.]omputerbildschirme Verwendung fänden, wobei sich die von [X.]omputern ausgegebenen Videosigna[X.] je nach Herstel[X.]r und [X.]omputerplattform stark unterscheiden würden und es je nach Horizontalfrequenz der ausgegebenen Videosigna[X.] 50 oder mehr unterschiedliche Videoausgabeformate gebe, weswegen Multifrequenz-[X.] vorgeschlagen worden seien, die mit diesen unterschiedlichen Videosigna[X.]n und Horizontalfrequenzen umgehen könnten. Ein konventionel[X.]r [X.] für einen Röhrenbildschirm sei jedoch für eine fest vorgegebene Horizontalfrequenz ausge[X.]gt, so dass es prob[X.]matisch sei, diesen in einem Multifrequenz-Röhrenbildschirm einzusetzen. Wenn man bspw. einen für die [X.] ausge[X.]gten [X.] ohne Anpassung in einem hochauflösenden Fernseher einsetze, würden die vom [X.] angezeigten Zeichen wegen der unterschiedlichen Auflösung auf dem Bildschirm gestaucht dargestellt werden. Um solch eine Stauchung mit zunehmender Horizontalfrequenz zu verhindern, könnte vorgeschlagen werden, entweder für jede Horizontalfrequenz einen eigenen [X.] vorzusehen oder für jede Horizontalfrequenz eigene Fontdaten bereit zu halten. Jedoch seien diese beiden Verfahren im Fall der vorstehend beschriebenen [X.] nicht praktikabel, da dann 50 oder mehr Horizontalfrequenzen berücksichtigt werden müssten.

Somit entnimmt der Fachmann bereits der Beschreibungsein[X.]itung von Druckschrift [X.], dass eine Zielsetzung dieses Dokuments darin besteht, konventionel[X.] bspw. in Fernsehern der NTS[X.]-Norm verwendete [X.]en so anzupassen, dass sie auch in [X.] verwendet werden können. Dementsprechend beschreibt das ab Seite 3, Zei[X.] 10 erläuterte Ausführungsbeispiel auch ein Verfahren, mit dem der [X.] die darzustel[X.]nden Zeichen sowohl auf einem für die NTS[X.]-Norm ausge[X.]gten Fernseher als auch auf einem Bildschirm mit 600 Zei[X.]n, was keiner Fernsehnorm sondern der SVGA-Norm für [X.]omputerbildschirme entspricht, korrekt, d. h. mit g[X.]icher vertika[X.]r Größe, ausgibt.

Diese Lehre ist darüber hinaus nicht auf die Einb[X.]ndung [X.]diglich eines Zeichens bspw. der Programmnummer zusätzlich zum Fernsehprogramm beschränkt, sondern umfasst die Darstellung verschiedenster Zusatzinformationen

Welche Informationen mit den Zeichen dargestellt werden, hat dabei keiner[X.]i Bedeutung und b[X.]ibt dem mit der Entwicklung von [X.] betrauten Fachmann überlassen. Da jedoch für ihn eine hohe Bedienungsfreundlichkeit der zu entwickelnden Anzeigevorrichtung von grundsätzlicher Bedeutung ist und Druckschrift [X.] auf Seite 9, Zn. 13 u. 14 ausdrücklich den Kostenvorteil der in ihr vorgestellten Lösung heraushebt, wird der Fachmann die die g[X.]ichb[X.]ibende Größe von Anzeige-Darstellungen bei [X.]n betreffende Lehre generell auf anzuzeigende Informationen bei [X.]n anwenden, wobei ihm aus zahlreichen Dokumenten [X.] bekannt sind, die neben einer üblichen Vorrichtung zum manuel[X.]n Einstel[X.]n von [X.] wie Helligkeit und Kontrast auch einen [X.] aufweisen, der visuel[X.] Darstellungen dieser eingestellten [X.] auf dem Bildschirm erzeugt, vgl. [X.] die in [X.]. 1 und der Zusammenfassung von Druckschrift [X.] offenbarte Anzeigevorrichtung mit einer Fernbedienung (57) bzw. einer Tastatur (51) und einem on-screen character generator (65), der die eingestellten Parameter wie Kontrast, Helligkeit usw. visuell auf dem Bildschirm darstellt.

(zu Merkmal 1):

(zu Merkmal 1.1);

(zu Merkmal 1.2);

(zu Merkmal 1.3);

(zu Merkmal 1.4);

(zu Merkmal 1.5)[vgl. [X.], Zei[X.]n 68 bis 107 i. V. m. [X.]. 5].

Dem Fachmann wird daher die Vorrichtung des geltenden Anspruchs 1 durch die Lehre der Druckschrift [X.] in Verbindung mit seinem anhand der Druckschrift [X.] be[X.]gten Fachwissen nahege[X.]gt, ohne dass er dabei erfinderisch tätig werden muss.

Dem Vortrag der Beklagten, wonach sich die vorge[X.]gten Dokumente in eine „[X.]“ und eine davon unabhängige, mit der „[X.]“ nicht kombinierbare „[X.]“ auftei[X.]n, und wonach [X.]s ausschließlich durch Dokumente der „[X.]“ bei Fernsehern mit einer Fernbedienung be[X.]gt seien, weshalb der Fachmann die Lehre der Druckschrift [X.] nur auf Fernseher, aber nicht auf einen [X.]omputerbildschirm entsprechend dem erteilten Anspruch 1 übertragen werde, bei dem die Parameter-Einstellung über ein [X.] mittels einer Fernbedienung absolut unbekannt sei, konnte sich der Senat aus den darge[X.]gten Gründen nicht anschließen. Denn wie bereits ausgeführt, erstreckt sich die Lehre der Druckschrift [X.] in g[X.]icher Weise auf TV-[X.] und auf [X.]-[X.], so dass diese Trennung in zwei nicht miteinander kombinierbare TV- und [X.]en für den Fachmann nicht existiert und er vielmehr Erkenntnisse hinsichtlich [X.]- und [X.] miteinander kombiniert. Dementsprechend kann es auch keine erfinderische Tätigkeit begründen, die bei Fernsehern übliche Bereitstellung eines On-Screen-Displays zum Einstel[X.]n von [X.] auch bei einem [X.]omputerbildschirm vorzusehen. Denn Druckschrift [X.] [X.]hrt den Fachmann ja gerade, wie, ausgehend von konventionel[X.]n, in Fernsehern verwendeten [X.]en, diese auszubilden sind, damit die [X.]en auch in Multifrequenz-[X.]n, die je nach [X.]omputerplattform und Horizontalfrequenz der ausgegebenen Videosigna[X.] 50 oder mehr unterschiedliche Videoausgabeformate darstel[X.]n können müssen, verwendet werden können.

Die Beklagte hat zudem vorgetragen, dass Druckschrift [X.] nicht einmal al[X.] Merkma[X.] des Oberbegriffs und auch keines der Merkma[X.] 1 bis 1.7 jeweils vollständig offenbare. Zudem zeige das drei Tage vor dem Dokument [X.] angemeldete Dokument [X.]1, von dessen drei Erfindern einer auch der Erfinder der Anmeldung [X.] sei, dass mit dem in beiden Druckschriften beschriebenen [X.] keine beliebigen, sondern nur alphanumerische Zeichen für den sog. „Text mode“, bspw. zur Darstellung des Namens der [X.] angezeigt werden könnten und dass folglich der Fachmann das Dokument [X.] gerade nicht für die visuel[X.] Darstellung von [X.] herangezogen hätte. Aus diesen Gründen sei es rechtsfeh[X.]rhaft von dem Dokument [X.] als nächstliegendem Stand der Technik auszugehen. Vielmehr stel[X.] in Übereinstimmung mit dem Erteilungsverfahren die den Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 offenbarende Druckschrift D2 den nächstkommenden Stand der Technik dar. Ausgehend von diesem Stand der Technik sei der Gegenstand des Anspruchs 1 jedoch nicht nahege[X.]gt.

Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass Druckschrift [X.] weder den Oberbegriff noch eines der Merkma[X.] 1 bis 1.7 des Anspruchs 1 jeweils vollständig offenbart. Jedoch besteht die Kernidee des [X.]s in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beklagten darin, zum einen die in der [X.] bekannte Darstellung der eingestellten [X.] auf dem Bildschirm auch bei einer Mehrfrequenz-[X.], die auf die Frequenz eines horizonta[X.]n [X.] einer großen Vielfalt von Video-Adapterkarten von [X.]omputersystemen abzustimmen ist, vorzusehen, und zum anderen die absolute vertika[X.] Größe dieser visuel[X.]n Darstellungen bei verschiedenen [X.] konstant zu halten. Dieser Kernidee kommt die Druckschrift [X.] am nächsten. Denn wie bereits ausführlich darge[X.]gt, gibt sie dem Fachmann eine Lehre an die Hand, wie bei einer Mehrfrequenz-[X.], die auf die Frequenz eines horizonta[X.]n [X.] einer großen Vielfalt von [X.]omputersystemen abzustimmen ist, die absolute vertika[X.] Größe visuel[X.]r Darstellungen bei verschiedenen [X.] konstant gehalten werden kann und wie, ausgehend von [X.]en für Fernseher, diese [X.]en für Mehrfrequenz-[X.]n von [X.]omputersystemen anzupassen sind. Dabei gehört es zu seinem anhand Druckschrift [X.] be[X.]gten Fachwissen, dass in Fernsehern mittels dieser [X.]en (character generator) auch eingestellte [X.] wie bspw. [X.]s dargestellt werden. Aus diesem Grund geht der Senat von der Druckschrift [X.] als nächstliegendem Stand der Technik aus.

Zudem ist auch das von der Beklagten eingeführte Dokument [X.]1 ein Be[X.]g dafür, dass die von ihr vorgenommene Aufteilung in eine TV- und eine [X.] nicht überzeugend ist, denn an die dort beschriebene Anzeigevorrichtung wird als Videosignalquel[X.] sowohl ein für die [X.] typischer Videorecorder als auch ein [X.] angeschlossen, vgl. deren [X.] Übersetzung, Kapitel (F. Examp[X.]), zweiter Absatz, erster Satz.

. Für das Verfahren zum Einstel[X.]n von [X.] gemäß dem selbständigen Anspruch 7 gelten obige Ausführungen entsprechend, da dieser Anspruch [X.]diglich die als Verfahren formulierten Merkma[X.] des Anspruchs 1 umfasst.

. In den jeweiligen einschränkenden Ausgestaltungsformen der abhängigen Ansprüche erkennt der Senat ebenfalls keine Merkma[X.], welche geeignet sind, eine hinsichtlich des vorge[X.]gten Stands der Technik patentfähige Vorrichtung zu begründen, denn diese Ausgestaltungen betreffen gängige Merkma[X.] von [X.] bzw. den zugehörigen [X.]steuerungseinstellvorrichtungen, die dem Fachmann aus einschlägigen Dokumenten bekannt sind und auch in Kombination miteinander keine patentbegründenden synergetischen Effekte hervorrufen.

So sind die Zusatzmerkma[X.] der Ansprüche 2 und 3 bzgl. der Funktion des [X.]s und der Synchronisierung mit einem horizonta[X.]n [X.] bereits aus Druckschrift [X.] bekannt, vgl. deren [X.] Übers., Anspruch 1

Die Zusatzmerkma[X.] der Ansprüche 4 und 5 sind aus Druckschrift [X.] bekannt, vgl. deren [X.]n. 1A, B, [X.] mit Beschreibung in [X.]. 2 u. [X.]. 5, Zn. 42 bis 53

Die Merkma[X.] des abhängigen Anspruchs 6 beziehen sich auf übliche Schaltungsbestandtei[X.] eines [X.]s, wie sie teilweise in Druckschrift [X.], [X.], [X.]. Abs. der [X.] Übers.

Die verschiedenen Komponenten der Anzeigevorrichtung gemäß Anspruch 10 und 11 über einen zentra[X.]n Bus anzusteuern, gehört, wie vorstehend hinsichtlich der Frage der Ursprungsoffenbarung ausgeführt, zum Fachwissen des zuständigen Fachmanns und ist ihm zudem durch die Druckschrift [X.]

Für die auf den [X.] 7 rückbezogenen [X.] und 9, die den auf Patentanspruch 1 rückbezogenen [X.]n 2 und 6 entsprechen, gelten obige Ausführungen entsprechend.

Das gemäß Hauptantrag in der erteilten Fassung verteidigte Patent ist daher nicht rechtsbeständig.

. Im Folgenden wird im Rahmen der Diskussion der Hilfsanträge insbesondere auf die jeweiligen auf eine Vorrichtung gerichteten Ansprüche 1 Bezug genommen. Diese Ausführungen gelten jedoch in g[X.]icher Weise für den entsprechenden, auf ein zugehöriges Verfahren gerichteten Nebenanspruch des jeweiligen Hilfsantrags.

Hilfsanträgen 1 bis 8 durch Aufnahme der Merkma[X.] der Unteransprüche 2 (Hilfsantrag 1), 3 (Hilfsantrag 2), 4 (Hilfsantrag 3), 5 (Hilfsantrag 4), 6 (Hilfsantrag 5), 10 (Hilfsantrag 6), 10 und 11 (Hilfsantrag 7) bzw. 2 bis 6, 10 und 11 (Hilfsantrag 8) in die Nebenansprüche 1 und 7 beschränkt verteidigte [X.] erweist sich aus den vorstehend zu den Unteransprüchen angeführten Gründen wegen feh[X.]nder erfinderischer Tätigkeit insbesondere bzgl. der Lehre der Druckschriften [X.] und [X.] als nicht rechtsbeständig.

. Auch mit dem aus der Beschreibung entnommenen Zusatzmerkmal A des Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 9 bis 16 y preset“ lautet. Der Gegenstand gemäß diesen Hilfsanträgen wird dem Fachmann daher durch die Druckschrift [X.] i. V. m. Druckschrift [X.] nahege[X.]gt.

. Darüber hinaus offenbart Druckschrift [X.] auf S. 1, Zn. 66 bis 82 auch das aus der Beschreibung entnommene [X.] des Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 17 bis 24 (

. Wie vorstehend ausgeführt, entnimmt der Fachmann die Zusatzmerkma[X.] A und B der Druckschrift [X.] sowohl al[X.]ine als auch in Kombination miteinander. Daher erweist sich das mit den Hilfsanträgen 25 bis 27 verteidigte [X.] wegen feh[X.]nder erfinderischer Tätigkeit bzgl. der Lehre der Druckschriften [X.] und [X.] als ebenfalls nicht rechtsbeständig.

. Der Anspruch 1 des [X.] umfasst als weitere Merkma[X.] die Zusatzmerkma[X.] A und B sowie die Merkma[X.] der erteilten Unteransprüche 1 bis 6, 10 und 11, die jedoch - wie bereits erläutert - dem Fachmann aus dem Stand der Technik bekannt sind. Auch in der Zusammenschau der vorstehend genannten überschüssigen Merkma[X.] ist kein synergistischer Effekt zu erkennen; vielmehr entfaltet jedes dieser Merkma[X.] seine dem Fachmann bekannte Wirkung in aggregativer Weise für sich. Somit beruht auch die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 28 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Das mit diesem Hilfsantrag beschränkt verteidigte [X.] ist daher nicht rechtsbeständig.

. Mit den nebengeordneten Patentansprüchen nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen fal[X.]n auch die restlichen, direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche schon deshalb, weil darauf kein eigenständiger Antrag gerichtet wurde (vgl. [X.], 862, Leitsatz „Informationsübermittlungsverfahren II“ m. w. N.).

Wie im Übrigen bereits zu den [X.]n des [X.] ausgeführt, erkennt der Senat in den jeweiligen einschränkenden Ausgestaltungsformen der abhängigen Ansprüche keine patentbegründenden Merkma[X.].

Demnach hat das [X.] weder in der erteilten Fassung gemäß Hauptantrag noch in der Fassung einer der Hilfsanträge 1 bis 28 Bestand und war im angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären.

II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

2 Ni 38/11 (EP)

07.02.2013

Bundespatentgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 07.02.2013, Az. 2 Ni 38/11 (EP) (REWIS RS 2013, 8289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8289

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