Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2014, Az. X ZR 84/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7604

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 84/12
Verkündet am:

25. Februar 2014

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche
Verhand-lung vom 25.
Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Grabinski, Dr.
Bacher, [X.] und die Richterin Schuster
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 9. Februar 2012 verkündete Urteil des 2. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 817
158 (Streitpatents),
das aus der
Stammanmeldung 543 089 vom 13.
August 1992 hervorgegangen ist
und eine Priorität vom 22.
November 1991 in Anspruch
nimmt. Das nach Erlass des angefochtenen Urteils durch [X.]ablauf erloschene Streitpatent umfasst 13
Patentansprüche; die Ansprüche
1 bis 9 betreffen eine
Bildanzeigevorrich-tung und die Ansprüche
10 bis 13 ein
Verfahren zum Erzeugen einer [X.]anzeige. Die Patentansprüche
1 und 10 lauten in der erteilten Fassung in der Verfahrenssprache:
"1.
Video display device of the multi-frequency type, [X.] adaptor cards of computer systems and having a screen and means for ad-1
-
3
-
justing
video display controls, characterized by
an [X.] generation means capable of generating visual representations of adjusted video display controls of said video display device where-in the size of said displayed visual representations is controlled across different frequency modes of said video display device and the size of said visual
representations is kept substantially the same across said different frequency modes, wherein said display device comprises an [X.] [X.] (16) including a character size control block (36) for controlling the size of said dis-played visual representations across different frequency modes of said multi-frequency video display.
10.
A method for generating an [X.]-display of adjusted video display controls in [X.] video display arranged to be attached to a wide variety of video adaptor cards of computer sys-tems, comprising the steps of:

-
receiving adjustments inputs from a user;
-
adjusting a set of video display parameters, [X.] inputs, and said
adjusted video display parameters adjusting said video display controls;
characterized by
the steps of:
-
providing said adjusted video display parameters to said multi-frequency video display; and
-
displaying visual representations of adjustments of said video display controls on a screen of said video display
across differ-ent frequency modes of said video display
wherein the size of said visual representations is controlled across different frequency modes of the multi-frequency
video display de-vice and the size of said visual representations
is kept substantially the same across said different frequency modes."
Die aus dem Streitpatent in Anspruch genommenen oder abgemahnten Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei 2
-
4
-
nicht neu und beruhe nicht auf erfinderischer
Tätigkeit. Er gehe
über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Stammanmeldung hinaus und sei zudem nicht ausführbar. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und [X.] mit 36
geänderten
[X.]
verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig erklärt.
Nach Verkündung des [X.] hat die Klägerin zu 3 die Klage zurückgenommen.
Gegen das Urteil des Patentgerichts
wendet sich die Berufung der [X.], die das Streitpatent in der erteilten Fassung und den erstinstanzlich hilfsweise geltend gemachten Anspruchssätzen
I
bis III, VII
bis XXI
sowie
weite-ren Fassungen, jeweils in [X.], verteidigt.
Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I.
Das Streitpatent betrifft Bildanzeigesysteme und die Verwendung von Bildschirmmenüs zum
Einstellen der
Bildanzeige von Mehrfrequenz-Kathodenstrahlröhren
(Braunschen Röhren, englisch Cathode Ray Tubes

CRT).
1.
Die Streitpatentschrift erläutert, Kathodenstrahlröhrenbildschirme
fänden bei
Computersystemen
weitverbreitet Anwendung, da sie vielseitig ein-setzbar seien und Daten auf vielfältige Art anzeigen
könnten.
Bei den ersten
Geräten, die
Einzelfrequenz-Kathodenstrahlröhren gewesen
seien,
verwende die den Bildschirm
betreibende Videoadapterkarte
(video adaptor card, im [X.]: Grafikkarte)
eine bestimmte einzelne horizontale Abtastfrequenz, die 3
4
5
6
7
-
5
-
auf diejenige des Monitors
abgestimmt sei. Eine für einen
bestimmten
Ein-zelfrequenzbildschirm hergestellte Karte arbeite aber häufig nicht mit anderen Bildschirmen
zusammen. [X.]
stellten deshalb eine we-sentliche Verbesserung dar, da
der
Monitor
an eine große
Vielfalt von Grafik-karten
anschließbar sei. Der Mehrfrequenzbildschirm
könne sich selbsttätig
auf die Horizontalfrequenz der Grafikkarte abstimmen und die Bildanzeige mit der von der Grafikkarte gesendeten Information synchronisieren.
Auch wenn [X.] flexible Verbindungen von Monitoren
und Grafikkarten erlaubten, verschärften sie
jedoch
ein
verbreitetes Problem. Die meisten Bildschirmgeräte
böten verschiedene Formen von Einstellungen für Benutzer
an, typischerweise ein Feld von Drehknöpfen
oder
Tasten, die dem Benutzer erlaubten, verschiedene Bildanzeigemerkmale wie Kontrast, Helligkeit und horizontale und vertikale Bildpositionen einzustellen. Diese Einstellungen würden mittels
elektromechanischer Vorrichtungen manuell vorgenommen und könnten sich durch Bewegungen des Geräts, Schwankungen der Umgebungstemperatur und Vibrationen verändern ([X.]. Abs. 3). Zudem müssten, wenn ein Benutzer den von dem Monitor verwendeten [X.] verändere, sämtliche vorher vorgenommene Einstellungen nachgestellt werden, um Änderungen in der Anzeige auszugleichen. Weiter sei die Herstellung aufwendig, weil beim Hersteller manuelle Voreinstellungen für eine Vielzahl von Frequenzbändern erforderlich seien.
Die Streitpatentschrift nennt und beschreibt mehrere Verfahren zum Einstellen von Bildschirmen und mehrere Bildschirmanzeigesysteme (Abs. 6 bis 11), die allerdings kein vollständiges und flexibles System für eine schnelle und zuverlässige Einstellung der Bildschirmsteuerungen
durch Hersteller und Benutzer böten. Durch die Erfindung solle ermöglicht werden, bei der Herstellung des Geräts schnell sämtliche inneren Steuerungen ohne Bedienereingriff einzustellen. [X.] sollten leicht zu verändern und
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6
-
die Merkmale auf die vom Hersteller festgelegten zurückzusetzen
sein; gegen äußere Einflüsse sollten die Einstellungen unempfindlich sein. Schließlich solle die Lösung für einen breiten Bereich von Bildschirmen, einschließlich CRT-, LCD-
und Elektroluminiszenzanzeigen, anwendbar sein (Abs. 12).
2.
Das Streitpatent schlägt eine [X.] mit folgenden Merkmalen vor
(Merkmalsgliederung
des Patentge-richts in eckigen Klammern):
1.
Die [X.]
1.1
ist geeignet, an eine Vielzahl von Grafikkarten von [X.] angeschlossen zu werden,
[1.1]
und
1.2
weist auf
1.2.1
einen Bildschirm,
[1.1]
1.2.2
Mittel zum Einstellen einer Bildanzeigesteuerung (video display controls) [1.1]
und
1.2.3
Mittel zur Erzeugung einer
visuellen Darstellung der eingestellten
Bildanzeigesteuerung auf dem Bildschirm ([X.] generation means

e-rating visual representations of adjusted video controls) [1.2]
2.
Die [X.]
umfasst einen Anzeigeblock (16) mit einem Zeichengrößensteuerblock (36) zum Steuern der Größe der angezeigten Darstellung [1.5]
2.1
in den
verschiedenen
[X.] [1.3]
2.2
derart, dass die Größe unabhängig vom
[X.]
im Wesentlichen gleich
bleibt
[1.4].
Patentanspruch 10 enthält, wie bereits das Patentgericht zutreffend und von der Berufung unangefochten angenommen hat,
in der Sache im [X.] dieselbe technische Lehre in Verfahrensform.
10
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-
7
-
3.
Die [X.] kann sich, wie das Patentgericht unange-fochten ausgeführt hat, selbst auf die Horizontalfrequenz
der angeschlossenen Grafikkarte abstimmen und die Bildanzeige mit der von der Grafikkarte [X.] Information synchronisieren (vgl. [X.]. Abs. 2 letzter Satz: "[X.] display can tune itself to
the horizontal frequency of the attached adaptor card, and synchronize the display to
the information sent from the adaptor card").
Anhand der Darstellung auf dem Bildschirm (Merkmal 1.2.3)
kann der Benutzer die eingestellte oder von ihm gewählte Einstellung auf dem Bildschirm nachvollziehen. Dabei wird
die Größe der
Darstellung über die ver-schiedenen [X.] hinweg im Wesentlichen gleich gehalten, so dass es
nicht darauf ankommt, mit welcher Grafikkarte der Monitor
verbunden ist
(Merkmal 2.2).

Die erwähnten Angaben der [X.]eibung (Abs. 12) zu dem, was mit der Erfindung erreicht werden soll, bezeichnen hiernach nicht das technische Prob-lem, das durch den
Gegenstand des Patentanspruchs 1 tatsächlich gelöst wird. Denn in diesem sind keine Mittel angegeben, die es erlaubten, bei der [X.] reproduzierbare Einstellungen für eine Vielzahl von Frequenz-modi vorzunehmen
oder Herstellereinstellungen wiederherzustellen. [X.] verlangt auch nicht, dass von der in der [X.]eibung als bei Compu-terbildschirmen üblich bezeichneten Einstellung von [X.] über Drehknöpfe am Bildschirm abgewichen wird. Erforderlich ist lediglich, dass das Ergebnis der Einstellung auf dem Bildschirm selbst sichtbar gemacht wird. Das vom Gegenstand der
Patentansprüche 1 und 10 tatsächlich gelöste Problem kann hiernach (lediglich) darin gesehen werden, den Bedienungskomfort für den [X.] zu verbessern. Es wird dadurch gelöst, dass gewählte Einstellungen, etwa zum Kontrast, auf dem Bildschirm selbst sichtbar gemacht werden, und zwar in einer dem jeweiligen [X.] hinsichtlich der Grö-ße der Darstellung angepassten Weise.
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-
8
-
II.
Das Patentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents als nicht patentfähig angesehen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Fachmann

einem mit der Entwicklung von [X.] betrauten Elektrotechnikingenieur mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung auf diesem Gebiet

sei aus der [X.] Offenlegungs-schrift Hei
27392 ([X.]) ein Zeichengenerator bekannt, der sich in einer Multifrequenzkathodenstrahlröhre befinde; die [X.] könne demgemäß an eine Vielzahl von Grafikkarten angeschlossen werden. Die Schrift beschreibe die Optimierung der Darstellung der alphanumerischen Zeichen

und mithin einer visuellen Darstellung

durch eine mittels eines Anzeigeblocks mit [X.] bewirkte, im wesentlichen gleichbleibende Zeichenhöhe unabhängig von der horizontalen Abtastfrequenz. Sie
beziehe sich gleichermaßen auf Fernseh wie
auf Computerbildschirme, wie auch die Ausführungsbeispiele verdeutlichten.
Nicht offenbart in [X.] sei lediglich,
dass die Vorrichtung Mittel zum Einstellen der Bildanzeigesteuerung (Merkmal 1.2.2)
aufweise und
dass die visuelle Darstellung auch die aktuelle Einstellung der Bildanzeigesteuerung auf dem Bildschirm umfasse
(Merkmal 1.2.3).
Dies
könne jedoch erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Der Druckschrift
entnehme der Fachmann die allgemeine Lehre, in [X.] die Zeichengeneratoren so auszubilden, dass die auf dem Bildschirm wiedergegebenen
Zeichen zur Darstellung beliebiger (Zusatz-)Informationen unabhängig von der Horizontal-frequenz mit im Wesentlichen konstanter Größe angezeigt würden.
Da eine hohe Bedienungsfreundlichkeit von grundsätzlicher Bedeutung sei, werde der
Fachmann diese allgemeine Lehre auf die ihm bekannte Bildschirmanzeigen für Helligkeit, Kontrast und dergleichen übertragen. Als Beispiel führt das Patentgericht das in Figur
1 der US-Patentschrift 4
745
402 ([X.]), die der [X.] [X.] 38
05
108
entspricht,
dargestellte On-Screen-14
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16
-
9
-
Display-Menü ([X.]) zum Einstellen von Kontrast, Helligkeit und Lautstärke an und
verweist weiter
auf die in der [X.] Patentanmeldung 2
155
714 ([X.], entsprechend der [X.] [X.] 35 07 787, im Folgenden: [X.]a) offenbarte Anzeigevorrichtung mit einer Fernbedienung und einer Tastatur und einem Zeichengenerator, der die eingestellten Parameter wie Kontrast
und
Helligkeit visuell auf dem Bildschirm darstelle.
Dass [X.]s ausschließlich für Fernsehgeräte belegt seien, sei unerheblich; die von der Beklagten angenommene
Trennung von "[X.]"
und "[X.]"
existiere nicht, wie die Entgegenhaltung [X.] zeige; auch die in [X.] beschriebene Anzeigevorrichtung sei zudem zum [X.] an einen Computer geeignet.
In den Ausgestaltungsformen der abhängigen Ansprüche seien keine Merkmale zu erkennen, die die Patentfähigkeit begründen könnten. Die [X.] verteidigten [X.] seien entweder unzulässig (Hilfsanträ-ge
XXI bis XXIV) oder ihr Gegenstand beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
III.
Diese Beurteilung hält
der Überprüfung im Berufungsverfahren jedenfalls im Ergebnis stand.
1.
Das Patentgericht hat zu Recht angenommen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dem Fachmann durch den Stand der Technik nahege-legt war (Art.
56 EPÜ).
a)
Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Be-stimmung des vom technischen Problem des Streitpatents angesprochenen Fachmanns.
Zum Prioritätszeitpunkt mag zwar die Entwicklung von [X.] einerseits und [X.] andererseits von unterschiedlichen Un-ternehmen oder unterschiedlichen Bereichen eines Unternehmens betreut und vorangetrieben worden sein, so dass ein Entwicklungsingenieur in der Regel 17
18
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-
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-
nicht mit der Weiterentwicklung beider Arten von Monitoren gleichzeitig befasst war. Dies schließt aber nicht aus, dass die mit den verschiedenen Bildschirmen befassten Ingenieure die Entwicklung der jeweils anderen Monitortechnik jeden-falls dann verfolgt und beachtet haben, wenn sich vergleichbare Probleme [X.].
Insbesondere wenn sich ihm die Aufgabe stellte, den Bedienungskomfort eines Computermonitors zu verbessern, hatte der Fachmann Anlass, auch die Funktionsweise eines Fernsehmonitors in den Blick zu nehmen, bei dem, wie die Beklagte selbst anführt, der Gesichtspunkt der komfortablen, möglichst transparenten und "narrensicheren"
Bedienung von jeher größere Bedeutung hatte. Hiervon geht auch die Beschwerdekammer des [X.] in ihrer Entscheidung vom 20.
Mai 2003 (T
158/01) betreffend das [X.] 543
089 aus. Dort ist ausgeführt, dass das Problem, die Größe von auf [X.] angezeigten Zeichen an [X.], am [X.] bereits erkannt gewesen sei. Dies habe zwar eher für [X.] als für Computerstandards gegolten, aber die Technik sei die gleiche ("[X.] [rather than computer standards, but the technique is the same] was not a new problem but had previously been recognized

S.
7).
b)
Wenn der
mit der Weiterentwicklung eines Computermonitors [X.] Fachmann Bildschirmeinstellungen für den Nutzer komfortabler gestalten wollte, bot es sich an, auf die auf dem Bildschirm sichtbaren ([X.] display) Einstellungsmenüs zurückzugreifen, die es für [X.] bereits gab und die die Beklagte selbst als Standard für diese Geräte bezeichnet.
Zwar mag es zunächst gegen ein Naheliegen dieses Rückgriffs spre-chen, dass [X.]s bei Fernsehern verbreitet waren, bei [X.] hingegen Anwendungsbeispiele nicht nachweisbar sind. Dies erscheint aber 22
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-
11
-
nicht, wie die Beklagte meint, als geradezu widersinnig und nur aufgrund von Blindheit der Fachwelt gegenüber der Möglichkeit der Übertragung von einem Typs eines Kathodenstrahlmonitors auf einen anderen nachvollziehbar, sondern lässt sich dadurch erklären, dass das Bedürfnis für eine entsprechende [X.] auf dem Bildschirm bei [X.] nicht oder jedenfalls kaum empfunden worden ist. Insbesondere bestand bei [X.] keine Notwendigkeit zur Verwendung einer Fernbedienung, wie sie bei [X.] zum Prioritätszeitpunkt zum Standard gehörte, und damit keine [X.], dem Nutzer auf dem Bildschirm zu signalisieren, dass die Eingaben, die er mittels der Fernbedienung vorgenommen hat, bei dem Anzeigegerät "ange-kommen"
sind. Hinzu kommt, dass sich die Notwendigkeit einer Einstellung von Darstellungsparametern beim Fernsehgerät wesentlich häufiger stellt, insbe-sondere weil der Nutzer typischerweise von [X.] zu [X.] den empfangenen [X.] wechseln und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls auch weitere Ein-stellungen vornehmen, insbesondere die Lautstärke dem geänderten [X.] anpassen will. Bei einem Computermonitor stellt sich hingegen die Notwendigkeit einer -
in irgendeiner Form anzuzeigenden -
Einstellung von An-zeigeparametern nicht nur wesentlich seltener. Vielmehr vollzieht sich auch die Erkennbarkeit einer Veränderung des Formats der Bildschirmanzeige sozusa-gen von selbst, weil der Benutzer Veränderungen der Bildrahmenlage unmittel-bar auf dem Bildschirm erkennen kann. Dass [X.]s bei [X.]
nicht praktiziert worden sind, lässt deshalb nicht den Schluss zu, dass sich dem Fachmann, der die Einstellung weiterer Parameter wie etwa des Kontras-tes oder der Helligkeit (optisch) besser nachvollziehbar machen wollte, nicht die Möglichkeit angeboten hätte, auf das hierfür für Fernsehgeräte entwickelte [X.] zurückzugreifen.
c)
Von dem Rückgriff auf ein [X.] konnte den Fachmann auch nicht der Umstand abhalten, dass er entweder hätte in Kauf nehmen müssen, dass die Darstellung des Menüs auf dem Bildschirm von der Horizontalfrequenz 25
-
12
-
der Grafikkarte abhing, oder einen Weg hätte finden müssen, die Größe der Darstellung unabhängig von der Horizontalfrequenz konstant zu halten. Denn wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, stellte die Entgegenhaltung [X.], die der [X.] bei ihrer Entscheidung betref-fend das [X.] nicht vorgelegen hat, dem Fachmann eine Lösung für dieses Problem zur Verfügung.
Die Druckschrift offenbart, wie das Patentgericht zutreffend und von der Berufung unbeanstandet ausgeführt hat,
einen Zeichengenerator
für eine
Mehr-frequenz-Kathodenstrahlröhre. Bei der einleitenden Benennung des Stands der Technik weist die Schrift ausdrücklich darauf hin, dass solche Geräte nicht nur als
Fernsehbildschirme, sondern auch als Monitore
für Computer ([X.]) und Ar-beitsstationen weite Verwendung fänden. Das in [X.] gesehene technische Problem besteht darin, zu vermeiden, dass sich die Größe der auf dem [X.] dargestellten Zeichen bei unterschiedlichen [X.] ändert; die Schrift erwähnt auch, dass es sich hierbei insbesondere um ein Monitorproblem handele, da die Normen je
nach Hersteller und
Geräteart unterschiedlich seien und es mehr als 50 unterschiedliche Normen für die Horizontalfrequenz gebe (S. 2 unten/S. 3 oben der [X.] Übersetzung).
Die Lösung des Problems sieht [X.] darin, durch mehrfaches Auslesen von Zeilen der [X.] gesteuert zu verlängern. Bei der
Anzeige eines Zeichens werden sonach die Zeichenpunkte
für eine Zeile
in wiederholter Weise mit einer der Horizontalfrequenz entsprechenden Häufigkeitsanzahl verwendet
(anschaulich Figuren [X.] und 4B).
Die Berufung stellt auch nicht in Abrede, dass die Entgegenhaltung [X.] dem Fachmann da-mit die Lehre vermittelte, bei [X.]n, wie sie sowohl für Fernsehgeräte als auch für Computer geeignet sind, die Zeichengeneratoren so auszubilden, dass die auf dem Bildschirm dargestellten (alphanumerischen) 26
27
-
13
-
Zeichen unabhängig von der Horizontalfrequenz des Bildschirms im [X.] mit konstanter Größe angezeigt werden.
Dann bot die Schrift aber, wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, dem Fachmann auch unmittelbar eine Lösung für das Problem an, ein [X.] auf dem Bildschirm eines Computermonitors ohne
durch unterschiedliche Horizontalfrequenzen bedingte Größenverzerrungen darzustellen.
2.
Die [X.] und [X.] rechtfertigen keine andere Be-urteilung. Auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils wird insoweit [X.].
Ergänzend ist hierzu und zu den Änderungen der [X.] im zwei-ten Rechtszug zu bemerken:
a)
Nach Hilfsantrag I soll die Anzeigevorrichtung näher durch die Merkmale des Patentanspruchs 4 in der
erteilten Fassung des Streitpatents gekennzeichnet werden. Sie umfassen einen Eingabesteuerungsblock zum [X.] einer Benutzereingabe, einen Mikrocontroller, der in der Lage ist, die Benutzereingabe zu empfangen und die Einstellung der Anzeigesteuerung zu steuern, einen an den Mikrocontroller angeschlossenen Speicherblock sowie einen Anzeigeeinstellungsblock. Das Patentgericht hat diese Merkmale zutref-fend

und insoweit von der Berufung unangefochten

als aus den Druckschrif-ten [X.]/[X.]a bekannt bezeichnet. Wenn der Fachmann nicht nur den Benut-zungskomfort eines Computermonitors durch eine Bildschirmanzeige von [X.]einstellungen verbessern, sondern gleichzeitig für eine programmierbare Einstellung durch den Hersteller und die Möglichkeit einer Wiederherstellung der Herstellereinstellungen durch den Nutzer sorgen wollte, wie in der Streitpa-tentschrift angesprochen und vorstehend zu I.3
erörtert, hatte er Anlass, auf die Elemente der in Patentanspruch 4 bezeichneten technischen Lehre
zurückzu-greifen, die zu eben diesem Zweck von der [X.]/[X.]a gelehrt wurden, die u.a. jeweils die Speicherung von Werkseinstellungen und von Benutzereinstellungen 28
29
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-
14
-
für Helligkeit, Kontrast, Farbsättigung und Farbton ([X.]a S.
15 Z.
36 bis
S.
16 Z.
20)
und eine Wiederherstellung der Werkseinstellungen ([X.]a S.
20 Z.
14 bis 16)
vorsehen. Das Bestreben, den Herstellungsaufwand durch eine program-mierbare Steuerung zu vermindern, verstärkte somit die Motivation des [X.], die für den Fernsehbereich entwickelten komplexen Möglichkeiten der Steuerung

und damit zugleich deren Sichtbarmachung auf dem Bildschirm

auf den Computerbildschirm zu übertragen.
b)
Die mit den geänderten [X.]n, deren prozessuale [X.] nach §
116 Abs.
2 [X.] dahinstehen kann, verfolgte Konkretisierung der Bildanzeigesteuerung dahin, dass sie Kontrast, Helligkeit, horizontale Bildposi-tion und vertikale Bildposition betreffen, kann
ebenfalls die Patentfähigkeit nicht begründen, da diese Einzelparameter entweder, wie ausgeführt, im Stand der Technik bereits vorgeschlagen wurden oder aber sich aus der Übertragung der Merkmalsgruppe 1.2 auf einen Mehrfrequenzbildschirm ergeben.
c)
Soweit der
Bildschirm in den [X.]n als [X.] (LCD-Bildschirm)
qualifiziert werden soll, trifft jedenfalls die Erwägung
des Patentgerichts zu, dass die [X.] deswegen nicht zulässig sind, weil hiermit der Gegenstand der erteilten Patentansprüche und damit der von diesen vermittelte Schutzbereich
erweitert würde. Durch Patentanspruch 1 geschützt wird eine [X.] des Mehrfrequenztyps (video display device of the multi-frequency type). Sie wird dadurch charakterisiert, dass sie sich [X.] der Grafikkarte anpassen und die Bildanzeige damit synchronisieren kann ([X.]. Abs. 2 [X.]). Dies trifft, wie das Patentge-richt ausgeführt hat, auf einen LCD-Bildschirm mit einer festen Matrix
nicht zu. Diese Feststellung ist für das Berufungsgericht bindend (§
117 [X.] i.V.m.
§
529 Abs.
1 Nr.
1 ZPO). Das "Bestreiten"
der Berufung ist unerheblich; eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge (§ 112 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) wird in der Be-rufungsbegründung nicht erhoben.
31
32
-
15
-
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
121 Abs.
2 [X.] und §
97 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
Grabinski
Bacher

[X.]
Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 09.02.2012 -
2 Ni 18/10 ([X.]) -

33

Meta

X ZR 84/12

25.02.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2014, Az. X ZR 84/12 (REWIS RS 2014, 7604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7604

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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