Bundessozialgericht, Urteil vom 30.06.2016, Az. B 8 SO 3/15 R

8. Senat | REWIS RS 2016, 8977

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Leistungen der russischen Rentenversicherung - Altersrente, Invalidenrente, Erhöhungsbetrag, DEMO-Leistung - Privilegierung nach § 82 Abs 3 S 3 SGB 12 - Vergleichbarkeit mit privilegierten inländischen Einkommen - Verteilung auf einen angemessenen Zeitraum)


Leitsatz

1. Russische Alters- und Invalidenrenten samt der pauschalen Erhöhungsbeträge dazu, die wegen der Teilnahme am Zweiten Weltkrieg gezahlt werden, sind nicht entsprechend der Regelung zur Grundrente des Bundesversorgungsgesetzes privilegiertes Einkommen bei Gewährung von Sozialhilfe.

2. Bei individueller Betrachtung ist die sog DEMO-Leistung für Überlebende der Leningrader Blockade vom Einkommen abzusetzen, wenn sie bestimmten privilegierten inländischen Leistungen mit Entschädigungscharakter gleichsteht.

Tenor

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] (noch) höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem [X.] - ([X.]) für März 2012 (Kläger mehr als 348,88 [X.]; Klägerin mehr als 289,47 [X.]).

2

[X.]er 1922 geborene Kläger und die 1935 geborene Klägerin [X.] und Cousine) sind Staatsangehörige der [X.]; sie leben seit 2000 in [X.] und waren seither beide im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (als [X.] Emigranten aus humanitären Gründen) nach § 23 Abs 2 [X.] ([X.]). Sie bewohnten gemeinsam eine Mietwohnung in [X.] (Miete und kalte Betriebskosten von monatlich insgesamt 381,24 [X.]; Heizkostenvorauszahlung von monatlich 60,94 [X.]) mit dezentraler Warmwasseraufbereitung; beide sind schwerbehindert und ihnen ist das Merkzeichen "G" zuerkannt.

3

[X.]ie Kläger bezogen im März 2012 [X.] Rentenleistungen; dabei handelte es sich jeweils um eine Altersarbeitsrente, eine staatliche Invalidenrente sowie, für den Kläger als Träger des Zeichens "Teilnehmer am [X.]", für die Klägerin als Trägerin des Zeichens "Überlebende der [X.]", um [X.] hierzu (für den Kläger im April 2011 in Höhe von [X.]; für die Klägerin im [X.]ezember 2010 in Höhe von [X.]). [X.]aneben erhielten sie eine zusätzliche materielle Unterstützung (sog [X.]EMO-Leistung) als "Teilnehmer am [X.]" (1000 Rubel) bzw als Träger des Zeichens "Überlebende der [X.]" [X.]). [X.]iese Leistungen wurden ab September 2011 vierteljährlich auf ein [X.] Konto der Kläger gezahlt; dem Kläger wurden im März 2012 für das 1. Quartal 2012 insgesamt 2053,75 [X.], der Klägerin insgesamt 1213,99 [X.] gutgeschrieben. Über Vermögen verfügten sie im März 2012 nicht.

4

[X.]ie Beklagte hatte den Klägern nach Ablauf des vorangegangenen Bewilligungszeitraums ab 1.8., 1.9., 1.10., [X.] bzw 1.12.2011 jeweils "bis Juni 2012" Grundsicherungsleistungen in Höhe von 338,14 [X.] (Kläger) bzw 278,73 [X.] (Klägerin) bewilligt, wobei sie die [X.]n Leistungen als Einkommen berücksichtigte (Bescheide vom 20.7., 22.8., 21.9., 21.10. bzw 2[X.]2011; Widerspruchsbescheid vom 2.12.2011). Ab 1.1.2012 bewilligte sie bis Juni 2012 unter Aufhebung des Bescheids vom 2[X.]2011 wegen Änderung der Verhältnisse 348,88 [X.] für den Kläger und 289,47 [X.] für die Klägerin (Bescheid vom 19.12.2011) und sodann (bei fehlerhafter Zuordnung der Einkommen) ab Februar bis Juni 2012 257,91 [X.] für den Kläger und 2,39 [X.] für die Klägerin (Bescheide vom 20.1. und 22.2.2012), bevor sie ab Februar bis Juni 2012 nur noch der Klägerin Grundsicherungsleistungen in Höhe von 224,66 [X.] bewilligte (Bescheid vom 23.3.2012).

5

[X.]as Sozialgericht ([X.]) [X.]uisburg hat die Beklagte unter Änderung dieser Bescheide und eines weiteren vom [X.] (für eine [X.] nach März 2012) verurteilt, den Klägern "für die [X.] vom 1. bis 31.8.2011 weitere Leistungen nach dem Vierten Kapitel des [X.] und für die [X.] ab 1.9.2011 bis 30.6.2012 weitere Leistungen ohne Anrechnung der auf die Leiden der Kläger im [X.] bezogenen Rentenanteile zu gewähren" (Urteil vom 18.6.2012). Im Verfahren der von der Beklagten eingelegten Berufung haben die Kläger unter Beschränkung der Klage auf den März 2012 (nach Annahme von entsprechenden Teilanerkenntnissen der Beklagten) nur noch für diesen Monat höhere Leistungen als 257,91 [X.] (für den Kläger) und 262,61 [X.] (für die Klägerin) geltend gemacht; das [X.] ([X.]) [X.] hat sodann das Urteil des [X.] "geändert und die Klage abgewiesen" (Urteil vom 1.12.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, höhere als die anerkannten Leistungen stünden den Klägern unter Berücksichtigung eines gerichtlichen Vergleichs (vom 1.12.2014) über die Kosten der Unterkunft und Heizung (jeweils 221,09 [X.]) und die Anwendung der Regelbedarfsstufe 1 (daraus resultierend jeweils 44,14 [X.] mehr) nicht zu. [X.]ie [X.]n Leistungen seien als Einkommen zu berücksichtigen; § 82 Abs 1 Satz 1 [X.] mit der Privilegierung der Grundrenten des Bundesversorgungsgesetzes ([X.]) und anderer Gesetze des Entschädigungsrechts sei insoweit nicht anwendbar. Keine der von den Klägern bezogenen [X.]n Leistungen weise den Grundrenten nach dem [X.] vergleichbare Voraussetzungen auf. [X.]ie Zahlungen seien indes nicht als Jahreseinkünfte zu berücksichtigen, sondern eine sachgerechte Anrechnung ergebe sich, wenn man sie ab dem [X.] (März 2012) auf einen angemessenen [X.]raum verteile; da sie vierteljährlich erbracht würden, ergebe sich ein Verteilzeitraum von drei Monaten.

6

Mit ihren Revisionen machen die Kläger geltend, das [X.] habe zu Unrecht eine (analoge) Anwendung des § 82 Abs 1 Satz 1 [X.] abgelehnt. Entscheidend sei allein die Vergleichbarkeit der [X.]n Leistungen mit anderen anrechnungsfreien Leistungen, wie den Leistungen der [X.], den Leistungen für erlittenes [X.][X.]R-Unrecht und den Leistungen nach den Richtlinien der Bundesregierung über [X.] an Opfer [X.] Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des allgemeinen Kriegsopferfolgengesetzes (AKG-Härterichtlinien). [X.]ies geböten Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) und das Gleichbehandlungsgebot des Art 23 im Abkommen vom [X.] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ([X.] Flüchtlingskonvention).

7

[X.]ie Kläger beantragen,
das Urteil des [X.] aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] zurückzuweisen.

8

[X.]ie Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Aufhebung des [X.] und Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.][X.]>), weil die erforderlichen Feststellungen des [X.] dazu fehlen, ob ihnen höhere Leistungen der [X.]rundsicherung zustehen.

[X.]egenstand des Revisionsverfahrens ist (nur) der während des Klageverfahrens ergangene Bescheid vom 23.3.2012 (§ 96 [X.][X.]), mit dem die Beklagte zuletzt unter Ersetzung der Bescheide vom 19.12.2011 sowie vom 20.1. und [X.] für den [X.]raum von Februar bis Juni 2012 für die Klägerin [X.]rundsicherungsleistungen bewilligt und für den Kläger solche Leistungen abgelehnt hat. Bereits zuvor hatte die Beklagte mit dem Bescheid vom 19.12.2011 die ursprünglich mit der Klage (vom 9.12.2011) angefochtenen Bescheide ausdrücklich mit Wirkung ab 1.1.2012 aufgehoben und von diesem [X.]punkt an für den [X.] bis Juni 2012 höhere Leistungen als zuvor für beide Kläger bewilligt. Alle diese früheren Bescheide haben sich damit für den streitbefangenen [X.]raum erledigt (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - <[X.]B X>). In zeitlicher Hinsicht haben die Kläger den Streitgegenstand schon im Berufungsverfahren durch teilweise Klagerücknahmen auf den Monat März 2012 beschränkt. Wegen der im Berufungs- und im Revisionsverfahren abgegebenen und von den Klägern angenommenen [X.] sind zudem Ansprüche in Höhe von 348,88 [X.] (für den Kläger) bzw 289,47 [X.] (für die Klägerin), die den mit dem Bescheid vom 19.12.2011 bewilligten Beträgen entsprechen, außer Streit (dazu später).

Mit ihren kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, § 56 [X.][X.]) verfolgen die Kläger zulässigerweise das weiter gehende Ziel, für März 2012 höhere als diese [X.]rundsicherungsleistungen zu erhalten. Dabei haben sich die Beteiligten zulässigerweise in einem Teilvergleich (vom 1.12.2014) bereits über einzelne Berechnungselemente, nämlich die Höhe des jeweiligen Regelbedarfs (nach der Regelbedarfsstufe 1) und die Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, geeinigt. Der Vergleich bezeichnet abgrenzbare Streitgegenstände und Berechnungselemente und beziffert diese konkret; er genügt deshalb den vom Senat aufgestellten Kriterien an seine Wirksamkeit (vgl: [X.], 217 ff Rd[X.] 22 = [X.]-4200 § 22 [X.] 1; [X.], 54 ff Rd[X.] 13 = [X.]-3500 § 28 [X.] 8; B[X.] [X.]-3500 § 90 [X.] 1 Rd[X.] 14). Unabhängig davon hat das [X.] die notwendigen Feststellungen für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Regelbedarfs jeweils nach der Regelbedarfsstufe 1 getroffen und zutreffend gewertet; von diesem Bedarf leitet sich in der Folge die Höhe der den Klägern zustehenden Mehrbedarfe ab (§ 30 Abs 1 [X.]B XII: "der maßgebenden Regelbedarfsstufe"; Abs 7: "entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe"), sofern nicht - wofür sich aber aus dem Vortrag keinerlei Anhaltspunkte ergeben - ein abweichender Bedarf bestand.

Sofern sich die Berufung der Beklagten nach der Zurückverweisung als unbegründet darstellen sollte, wird das [X.] allerdings den Tenor des Urteils des [X.] zu korrigieren haben, soweit das Urteil nicht durch die teilweise Klagerücknahme und die angenommenen [X.] ohnedies bereits seine Wirkung verloren hat (vgl § 102 Abs 1 Satz 2, § 101 Abs 2 [X.][X.]). Die erstinstanzlich erhobenen Leistungsklagen waren nämlich zulässigerweise auf den Erlass eines [X.]rundurteils (§ 130 Abs 1 [X.][X.]) gerichtet; dementsprechend hätte das [X.] eine Verurteilung zur "höheren Leistung" aussprechen müssen. Unzulässig wäre dagegen eine reine Elementenfeststellung (vgl nur: B[X.] [X.]-4300 § 122 [X.] 8 Rd[X.] 9 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.][X.], 11. Aufl 2014, § 130 Rd[X.] 2b mwN); damit ist der Tenor des [X.] zumindest ungenau ("weitere" Leistungen "ohne Anrechnung der auf die Leiden der Kläger im [X.] bezogenen Rentenanteile" statt "höhere Leistung als …").

Ob gegen die Beklagte, eine kreisfreie Stadt, als sachlich und örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 Satz 2 [X.]B XII in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung iVm § 3 Abs 2 [X.]B XII iVm §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum [X.]B XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - [X.]esetz- und Verordnungsblatt 816 - in der bis zum [X.] geltenden Fassung) im März 2012 Ansprüche auf höhere [X.]rundsicherungsleistungen bestanden, als bislang von der Beklagten anerkannt, kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des [X.] nicht entscheiden.

Ein solcher Anspruch auf höhere Leistungen ist denkbar, wenn entweder bereits auf [X.]rundlage der Verhältnisse im [X.]punkt des Erlasses des Bescheids vom 19.12.2011 höhere Leistungen als hierin festgesetzt zu bewilligen gewesen wären und sich in diesen Verhältnissen mit Wirkung zum 1.3.2012 keine Änderungen zu Lasten der Kläger ergeben hätten, oder zum 1.3.2012 eine Änderung zu [X.]unsten der Kläger eingetreten wäre. Erforderlich ist für die Prüfung insoweit ein Vergleich zwischen den für den 1.1.2012 maßgeblichen und den für den 1.3.2012 maßgeblichen Verhältnissen. Daran ist der Senat schon deshalb gehindert, weil das [X.] die Höhe der den Klägern im Dezember 2011 zugeflossenen Renten, die jedenfalls in ganz wesentlichen Teilen als Einkommen zu berücksichtigen sind (dazu später), nicht festgestellt hat, und auch offen geblieben ist, ob - was indes wenig naheliegt - für die [X.] ab 1.1.2012 zu verwertendes Vermögen vorlag. Sollten im Ergebnis dieser Prüfung den Klägern mit Bescheid vom 19.12.2011 allerdings rechtswidrig zu hohe Leistungen bewilligt worden sein, kommen - bei unveränderten Verhältnissen im Übrigen - für die [X.] ab 1.3.2012 gleichwohl keine niedrigeren als die von der Beklagten anerkannten Beträge in Betracht, weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheids nach § 45 Abs 2 [X.]B X nicht vorlagen.

Ob in der Folge eingetretene Änderungen der Verhältnisse wesentlich für die Höhe der [X.]rundsicherungsleistungen ab dem 1.3.2012 sind, misst sich an § 48 [X.]B X. Nach dessen Abs 1 Satz 1 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Er soll mit Wirkung vom [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse ua aufgehoben werden, soweit die Voraussetzungen des Abs 1 Satz 2 vorliegen. Als [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse gilt in den Fällen des Satzes 2 [X.] 3 (Erzielung von Einkommen und Vermögen) der Beginn des [X.] (Satz 3). Die erforderliche Prüfung wird das [X.] nachzuholen haben.

Änderungen zu Lasten der Kläger, die ggf im März 2012 eingetreten sind, können allerdings nicht zu einer Herabsetzung der Leistungen unter den im Dezember 2011 bewilligten Betrag führen. Nach § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]B X sind Änderungen zu Lasten des Betroffenen dann vom [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse an zu berücksichtigen, wenn der Betroffene schuldhaft Mitteilungspflichten verletzt hat (§ 48 Abs 1 Satz 2 [X.] 2 [X.]B X) oder wusste bzw bei besonderer Sorgfaltspflichtverletzung nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs 1 Satz 2 [X.] 4 [X.]B X). Mit ihren [X.]n hat die Beklagte bereits berücksichtigt, dass solche Fälle der Bösgläubigkeit hier nicht vorlagen.

Schließlich soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse auch dann aufgehoben werden, wenn nach seinem Erlass Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs 1 Satz 2 [X.] 3 [X.]B X). Insoweit gilt für den Zufluss einer als Einkommen nach § 82 [X.]B XII zu berücksichtigenden Rente, die zu einer niedrigeren [X.]rundsicherungsleistung führen würde, im [X.]rundsatz zwar der Anfang des [X.], der nach den Regelungen des [X.]B XII den Beginn des [X.] markiert (vgl § 8 Abs 1 Satz 3, § 3 Abs 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 [X.]B XII <[X.] zu § 82 [X.]B XII> idF des [X.]esetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - [X.]), als [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse (vgl § 48 Abs 1 Satz 3 [X.]B X).

Allerdings war bei Empfängern von [X.]rundsicherungsleistungen bis zum 31.12.2015 bei einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse zu ihren Lasten eine von § 48 Abs 1 Satz 3 [X.]B X und den allgemeinen Regelungen der Einkommensberücksichtigung nach §§ 82 ff [X.]B XII und der [X.] zu § 82 [X.]B XII abweichende Rechtsfolge normiert. § 44 Abs 1 Satz 4 [X.]B XII (idF, die die Norm durch das [X.]esetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] Sozialgesetzbuch <[X.]/[X.]BII/[X.]BXII-Änd[X.]> vom 24.3.2011 - [X.] 453 - erhalten hat; zuvor bereits § 44 Abs 1 Satz 3 [X.]B XII und § 6 Satz 3 des [X.]esetzes über eine bedarfsorientierte [X.]rundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26.6.2001 - [X.] 1310) ordnete insoweit an, dass eine Änderung, die nicht zu einer Begünstigung führt, zu einer Neufeststellung erst vom [X.] an führen darf. Liegt also ein Fall des § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] 3 [X.]B X vor, kann dies nicht zu einem geringeren Anspruch der Kläger für März 2012 führen; ein gegenüber den Verhältnissen im Dezember 2011 höheres Einkommen auf [X.]rund des Zuflusses im März 2012 würde mithin ggf erst ab 1.4.2012 zu niedrigeren [X.]rundsicherungsleistungen führen. Mit ihrem Teilanerkenntnis hat die Beklagte auch dieser denkbaren Konstellation Rechnung getragen.

Im Monat März 2012 bestand für beide Kläger jedenfalls ein Anspruch auf [X.]rundsicherungsleistungen dem [X.]runde nach; ein Anspruch auf höhere Leistungen scheidet damit nicht schon wegen Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen in diesem Monat aus. [X.]rundsicherung im Alter ist nach § 19 Abs 2 [X.]B XII iVm § 41 Abs 1 und 2 [X.]B XII (idF des [X.]/[X.]BII/[X.]BXII-Änd[X.]) auf Antrag Personen zu leisten, die die Altersgrenze des § 41 Abs 2 [X.]B XII erreicht haben und zudem ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen (nach den §§ 82 bis 84 und 90 [X.]B XII) bestreiten können. Die Kläger haben die Altersgrenze erreicht und die an sie jeweils gezahlten Rentenleistungen, deren Berücksichtigung im Einzelnen im Streit ist, decken nach den Feststellungen des [X.] ihren Bedarf jedenfalls im März 2012 nicht vollständig; über anderes Einkommen und Vermögen verfügten sie nach seinen Feststellungen in diesem Monat nicht. Einem generellen Ausschluss von Leistungen der Sozialhilfe unterfielen sie als Ausländer nicht, weil sie nach den bindenden Feststellungen des [X.] im streitbefangenen Monat als Inhaber (jeweils) einer (statusbegründenden) Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 2 [X.] nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (hier idF, die die Norm mit dem [X.]esetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der [X.]päischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den [X.] vom 22.11.2011 - [X.] 2258 - erhalten hat) gehört haben (vgl § 23 Abs 2 [X.]B XII).

Für den Vergleich der maßgeblichen Verhältnisse bei Bewilligung im Dezember 2011 und im streitbefangenen Monat März 2012 ist die Höhe der jeweiligen Leistungsansprüche zu prüfen, indem - für die Kläger getrennt voneinander - dem jeweiligen [X.]esamtbedarf die zu berücksichtigenden Einkommen (und ggf für die [X.] ab Januar 2012 zu berücksichtigendes Vermögen) gegenüberzustellen sind. Die klägerischen [X.] (in Höhe von jeweils 667,27 [X.]) sind nach den bisherigen Feststellungen des [X.] unverändert geblieben: Dem [X.]runde nach umfassen die [X.]rundsicherungsleistungen nach § 42 [X.]B XII (idF des [X.]/[X.]BII/[X.]BXII-Änd[X.]) den Regelsatz nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 [X.]B XII (idF des [X.]/[X.]BII/[X.]BXII-Änd[X.]), hier also jeweils nach der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 374 [X.]. Von der maßgeblichen Regelbedarfsstufe leitet sich die Höhe der Mehrbedarfe - Merkzeichen "[X.]" - (vgl § 42 [X.] 2 [X.]B XII iVm § 30 Abs 1 [X.] 2 [X.]B XII idF des [X.]/[X.]BII/[X.]BXII-Änd[X.]) sowie die Höhe der Mehrbedarfe für die Kosten der dezentralen Warmwasserversorgung ab, die den Klägern zustanden, also 63,58 [X.] und 8,60 [X.]. Ferner sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42 [X.] 4 [X.]B XII iVm § 35 [X.]B XII (idF des [X.]/[X.]BII/[X.]BXII-Änd[X.]) hier in Höhe von jeweils 221,09 [X.] zu berücksichtigen.

Zum Einkommen gehören nach § 82 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII alle Einkünfte in [X.]eld oder [X.]eldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der [X.]rundrente nach dem BV[X.] und nach den [X.]esetzen, die eine entsprechende Anwendung des BV[X.] vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BE[X.]) für Schaden an Leben sowie an Körper oder [X.]esundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren [X.]rundrente nach dem BV[X.]. Die [X.] Rentenleistungen fließen den Klägern nach den Feststellungen des [X.] tatsächlich - vierteljährlich - zu und stellen damit als Zufluss von Zahlungsmitteln (vgl nur B[X.]E 113, 86 ff Rd[X.] 14 = [X.]-3500 § 84 [X.] 1) grundsätzlich solche Einnahmen in [X.]eld dar; soweit sie nicht - wie vorliegend vom [X.] aber (wegen der Zahlung auf das Konto) festgestellt - in [X.] zufließen, sind sie im [X.]punkt ihres Zuflusses zum jeweils geltenden Kurswert umzurechnen (vgl B[X.] [X.]-4200 § 11 [X.] 7 Rd[X.] 22). § 82 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII enthält eine Ausnahme für ausländische Einnahmen nicht; von den in § 82 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII aufgezählten, ausnahmsweise nicht zu berücksichtigenden Leistungen werden sie nicht erfasst. Um eine nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistung nach § 83 Abs 1 [X.]B XII (in der Normfassung des [X.]esetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) handelt es sich nicht, weil es nach den bindenden Feststellungen des [X.] zum ausländischen Recht (§§ 162, 202 Satz 1 [X.][X.] iVm § 560 Zivilprozessordnung) schon an einem in einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ausdrücklich genannten Zweck fehlt.

Die Altersrenten und die staatlichen Invalidenrenten samt der [X.] zu diesen Renten sind - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht unter Härtegesichtspunkten von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen. Lediglich für die sog [X.] für Überlebende der [X.], die die Klägerin bezieht, kann im Einzelfall anderes gelten. § 82 Abs 3 Satz 3 [X.]B XII als generelle Härteklausel für alle denkbaren Einkommen (dazu bereits B[X.]E 108, 241 ff Rd[X.] 24 = [X.]-3500 § 82 [X.] 8 mwN) ermöglicht insoweit die von den Klägern angestrebte Prüfung. Für eine Analogie im Rahmen des § 82 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII wegen ausländischer Renten (zu den Analogievoraussetzungen allgemein B[X.]E 116, 80 ff Rd[X.] 21 mwN = [X.]-5910 § 89 [X.] 1) ist deshalb mangels Regelungslücke im [X.]B XII kein Raum.

Eine generelle Freistellung der [X.] Rentenleistungen wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn sie nach [X.]rund und Höhe einer anrechnungsfreien [X.]rundrente nach dem BV[X.] vergleichbar wären; denn von der Berücksichtigung als Einkommen können nur solche Rentenleistungen ausgenommen werden, die anders als die [X.]rundsicherungsleistungen nicht allein dem Lebensunterhalt des Leistungsberechtigten dienen (zu diesem abweichenden Zweck der [X.]rundrente nach dem BV[X.] bereits BVerw[X.]E 19, 198, 202 ff = [X.] 436.0 § 77 BSH[X.] [X.] 1). Erforderlich ist - nicht anders als dies der 11b. Senat des [X.] (B[X.]) zu § 11 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - [X.]rundsicherung für Arbeitsuchende - (<[X.]B II>; idF, die die Norm mit dem [X.]esetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem [X.]B II vom 30.7.2004 - [X.] 2014 - erhalten hat; ähnlich § 11a Abs 1 [X.] 2 [X.]B II idF des [X.]/[X.]BII/[X.]BXII-Änd[X.]) entschieden hat (B[X.] [X.]-4200 § 11 [X.] 7 Rd[X.] 24) - eine rechtsvergleichende Betrachtung von Funktion und Struktur der beiden Leistungsarten. Eine Besserstellung ausländischer Einkommen ist nicht zu rechtfertigen, wenn vergleichbare inländische Sachverhalte nicht zu einer Privilegierung führen würden.

Die Altersrenten der Kläger haben - mit Ausnahme des [X.] - nach den Feststellungen des [X.] zum ausländischen Recht lediglich das Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze und eine fünfjährige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zur Voraussetzung und sind damit ohne Weiteres wie eine Altersrente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - [X.]esetzliche Rentenversicherung - ([X.]B VI) als Einkommen zu berücksichtigen; strukturelle Ähnlichkeiten zu einer [X.]rundrente nach dem BV[X.] bestehen nicht.

An einer Vergleichbarkeit von Funktion und Struktur der staatlichen Invalidenrenten ebenso wie der [X.] zu Altersrenten und Invalidenrenten mit der [X.]rundrente nach dem BV[X.] fehlt es ebenfalls, weil diese nach den bindenden Feststellungen des [X.] auf der [X.]rundlage der Ausführungen der Sachverständigen [X.] ([X.], [X.]) nicht an die Folgen bestimmter gesundheitlicher Schädigungen während des [X.]es anknüpfen, sondern - neben Invalidität bzw Alter als allgemeiner Voraussetzung - nur an die aktive Teilnahme am [X.] bzw an das Durchleben der [X.]. Invalidität muss zwar vorliegen, sie kann jedoch auch auf anderen Schädigungen als den gesundheitlichen Schädigungen durch die [X.] beruhen. Auf einen weiter gehenden [X.] kommt es dabei nicht an; eine gerade im [X.] erlittene Schädigung wird für den bezeichneten Personenkreis der Teilnehmer am [X.], sei es als Soldat, sei es als Angehörige der Zivilbevölkerung [X.], auf [X.]rund einer typisierenden Betrachtung unterstellt. Die Leistungen dienen der zusätzlichen Unterstützung der genannten Personenkreise für die besonderen Verdienste bzw als pauschaler Ausgleich für das erlittene Unrecht während dieser [X.].

Demgegenüber wird die [X.]rundrente nach § 31 Abs 1 Satz 1 BV[X.] wesentlich von der Vorstellung des Ausgleichs eines vom Einzelnen im Militärdienst für die staatliche [X.]emeinschaft erbrachten gesundheitlichen Sonderopfers geprägt (vgl nur BVerf[X.]E 102, 41, 59 ff = [X.] 3-3100 § 84a [X.] 3 S 21 ff). Sie bezweckt einerseits eine Entschädigung für den Verlust der körperlichen Integrität auf [X.]rund der gerade während des Militärdienstes erlittenen gesundheitlichen Schädigung und andererseits einen Ausgleich für die durch die Beeinträchtigung bedingten Mehraufwendungen und Ausgaben, die ein gesunder Mensch nicht hat. Sie hat insoweit sowohl eine immaterielle als auch materielle Funktion (vgl § 1 Abs 1 BV[X.]: "wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung"), wobei beide Komponenten jedoch nicht voneinander zu trennen sind (BVerf[X.]E aaO; B[X.]E 111, 79 ff Rd[X.] 29 mwN = [X.]-3520 § 7 [X.] 1; B[X.] [X.]-2500 § 240 [X.] 9 Rd[X.] 19). Auch nach den [X.]esetzen, die eine entsprechende Anwendung des BV[X.] vorsehen, wird Versorgung wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen nur solcher Schädigungen gewährt, die jemand infolge eines in den jeweiligen Anwendungsbereich des [X.]esetzes fallenden Sonderopfers erlitten hat (vgl beispielhaft § 4 Abs 1 Häftlingshilfegesetz). [X.]leiches gilt für die Renten und Beihilfen nach dem BE[X.] für Schaden am Leben oder an Körper und [X.]esundheit (§ 15 Abs 1, § 28 Abs 1 BE[X.]).

Während also nach dem Recht der [X.] solche Renten, die das allgemeine Lebensrisiko des Alters oder der Invalidität absichern, für den Berechtigten pauschal eine Erhöhung erfahren, wenn er überhaupt nur am [X.] teilgenommen hat bzw von der [X.] betroffen war, kennt das [X.] Recht eine entsprechend strukturierte Leistung, die von der Berücksichtigung nach § 82 Abs 1 [X.]B XII ausgenommen wäre, nicht. Die nach [X.] Recht vorgesehenen [X.] als Bestandteil der Invaliden- und Altersrente weisen nach ihrer vom [X.] festgestellten Funktion zwar eine gewisse Ähnlichkeit mit den [X.] nach § 250 Abs 1 [X.] 1 bis 5 [X.]B VI auf, die als typisierender Ausgleich für versicherungsrechtliche Folgen wegen eines in einem bestimmten Lebensabschnitt von der staatlichen [X.]emeinschaft verlangten oder von ihr zu vertretenden Sonderopfers anzusehen sind (vgl: BVerf[X.] [X.] 2200 § 1251 [X.] 47, [X.]; [X.] 2200 § 1251 [X.] 90, [X.]; B[X.] [X.] 3-2200 § 1251 [X.] 2, [X.]). Da [X.] aber in die Berechnung der Rente nach dem [X.]B VI einfließen und damit gerade nicht nach § 82 [X.]B XII von der Berücksichtigung als Einkommen freigestellt sind, sind keine [X.]esichtspunkte erkennbar, die wegen der [X.] nach [X.] Recht eine Privilegierung nach § 82 Abs 3 Satz 3 [X.]B XII erlauben würden.

Bei individueller Betrachtung ist allein die den Angehörigen der Zivilbevölkerung [X.] während der Blockade gewährte [X.] (nach dem Erlass des Präsidenten der [X.] [X.] 363 vom 30.3.2005) bestimmten privilegierten inländischen Leistungen mit Entschädigungscharakter gleichzustellen. Das [X.] Recht kennt namentlich wegen der Wiedergutmachung [X.] Unrechts Tatbestände, bei denen allein die [X.] der Verfolgung (unter weiteren Voraussetzungen) zur [X.] führt; diese Leistungen werden ihrerseits bei [X.]ewährung von Sozialhilfeleistungen nicht berücksichtigt. [X.] wird insoweit nicht an eine bestimmte gesundheitliche Schädigungsfolge, sondern allein an den Umstand der unmenschlichen Lebensbedingungen vor allem in einem [X.]hetto; die Leistungen sind als Ausgleich für das erlittene schwere Schicksal konzipiert und nur deshalb von der Anrechnung auf Fürsorgeleistungen ausgenommen (vgl § 15 Abs 1 des [X.]esetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"; zu den Motiven insoweit BT-Drucks 14/3206, [X.]; ähnlich auch die AK[X.]-Härterichtlinien - BAnz 2011, 1229). Ähnlich ist die Funktion der Ausgleichsleistung an die Angehörigen der Zivilbevölkerung [X.]: Es wird typisierend an (im Verlaufe des [X.]es nach Art und Ausmaß einmalig gebliebene) Lebensumstände in der von der [X.] über mehr als zwei Jahre eingeschlossenen Stadt angeknüpft, die den Lebensbedingungen in einem geschlossenen [X.]hetto vergleichbar sind. Die Leistung dient (auch wenn sie laufend gezahlt wird) zudem nicht der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter bzw der Invalidität, sondern hat nur immateriellen Entschädigungscharakter. Ähnliches gilt für die ebenfalls im Erlass genannten (minderjährigen) Insassen von Konzentrationslagern und [X.]hettos.

Eine Privilegierung der [X.] unter individuellen Härtegesichtspunkten ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen für deren [X.]ewährung tatsächlich vorlagen. Das [X.] wird damit zu prüfen haben, ob die Klägerin - wofür bislang alles sprechen mag - dem genannten Personenkreis angehört hat und also den Lebensbedingungen in der Stadt [X.] während der Blockade unterworfen war. Liegt ein solcher Fall vor, ist die nach § 82 Abs 3 Satz 3 [X.]B XII zu treffende Entscheidung ("kann") in dem Sinne vorgezeichnet, dass im Regelfall der Einsatz dieses Einkommens nicht verlangt wird (sog intendiertes Ermessen); denn es besteht die erforderliche Vergleichbarkeit mit entsprechend privilegierten inländischen Einkommen. Ob auch nur kurzfristige Aufenthalte in [X.] zur [X.] der Blockade diese Privilegierung rechtfertigen würden, braucht nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht entschieden werden.

Für den Kläger ist bislang nicht ersichtlich, dass ein entsprechender Sachverhalt vorlag; dies mag das [X.] abschließend ermitteln. Für den im Erlass aufgeführten Personenkreis der aktiven [X.]steilnehmer scheidet eine Privilegierung unter Härtegesichtspunkten aber aus, weil - wie bereits ausgeführt - die Teilnahme am [X.] als solche nach [X.]m Recht keine Leistungen auslöst, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen wären. Inwieweit das Leid dieser Personen mit dem anderer [X.]steilnehmer vergleichbar ist, ist insoweit - anders als der Kläger meint - nicht entscheidend, sondern allein die Vergleichbarkeit der im Zusammenhang mit ähnlichen Ereignissen tatsächlich gewährten Leistungen und deren sozialhilferechtliche Einordnung.

Mit dieser Auslegung der Härteklausel sind die Vorgaben des [X.]leichbehandlungsgebots des Art 3 Abs 1 [X.][X.] berücksichtigt. Auch das [X.]leichbehandlungsgebot aus Art 23 der [X.]enfer Flüchtlingskonvention, wonach die Vertragsstaaten den Angehörigen anderer Vertragsstaaten auf dem [X.]ebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren, ist damit - anders als die Kläger meinen - nicht verletzt, weil die im Anwendungsbereich des § 82 Abs 1 [X.]B XII privilegierten Leistungen und die [X.] Rentenzahlungen aus den dargestellten [X.]ründen gerade nicht vergleichbar sind. Ohnehin unterfallen die Kläger als [X.] Emigranten aus der ehemaligen [X.] nicht den Art 2 bis 34 der [X.]enfer Flüchtlingskonvention; diese Rechtsstellung, die sie ihrer Aufnahme in entsprechender Anwendung des § 1 Abs 1 des [X.]esetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (vom [X.] - [X.] 1354) zunächst erlangt haben, ist mit dem Inkrafttreten des [X.] am 1.1.2005 erloschen (vgl dazu BVerw[X.] [X.] 402.242 § 23 [X.] [X.] 4).

Die vierteljährlich (in [X.]) zugeflossenen Rentenleistungen, soweit sie der dargestellten Privilegierung nicht unterfallen, sind gemäß § 8 Abs 1 Satz 3 entsprechend § 3 Abs 3 Satz 2 und 3 der [X.] zu § 82 [X.]B XII in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung (aF) auf einen angemessenen [X.]raum aufzuteilen. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 [X.] zu § 82 [X.]B XII sind andere als die in den §§ 3, 4, 6 und 7 der Verordnung genannten Einkünfte, wenn sie nicht monatlich oder wenn sie monatlich in unterschiedlicher Höhe erzielt werden, im [X.]rundsatz zwar als [X.] zu berechnen. Zu den anderen Einkünften in diesem Sinne gehören nach § 8 Abs 1 Satz 2 [X.] zu § 82 [X.]B XII ua auch Renten und sonstige wiederkehrende Bezüge, mithin auch die [X.] Rentenleistungen. Diese werden nicht monatlich gezahlt, sondern in regelmäßigen, größeren als monatlichen Abständen, nämlich vierteljährlich. Insoweit sind sie vergleichbar mit den in § 3 Abs 3 Satz 3 [X.] zu § 82 [X.]B XII aF genannten "gleichartigen Bezügen und Vorteilen" aus nichtselbständiger Tätigkeit, die in größeren als monatlichen [X.]abständen gewährt werden. § 8 Abs 1 Satz 3 [X.] zu § 82 [X.]B XII ordnet nämlich ausdrücklich nur die "entsprechende" Anwendung dieser Regelung an und trifft damit nicht lediglich eine Bestimmung zu einmaligen Einnahmen - insoweit hätte ein Verweis auf § 3 Abs 3 Satz 2 [X.] zu § 82 [X.]B XII aF genügt. Als angemessener [X.]raum iS des § 3 Abs 3 Satz 2 [X.] zu § 82 [X.]B XII aF ist dabei - wovon auch das [X.] ausgegangen ist - ein [X.]raum von drei Monaten anzusehen; denn auf diese Weise wird die vierteljährliche Zahlung so verteilt, wie sie als monatlich gewährte Rente zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist (vgl zur Verteilung einer kalenderjahrbezogenen Zuwendung auf einen Jahreszeitraum bereits BVerw[X.] [X.] 436.0 § 76 BSH[X.] [X.] 36). Der [X.], der sich in Anwendung dieser Vorschriften ergibt, wird von § 44 Abs 1 Satz 4 [X.]B XII in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung nicht beeinflusst. Die zuletzt genannte Vorschrift nimmt die Bezieher von [X.]rundsicherungsleistungen lediglich im ersten Monat des [X.]s von den Folgen eines geänderten Einkommens aus, wenn die Änderung zu ihren Lasten geht.

Das [X.] wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 3/15 R

30.06.2016

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Duisburg, 18. Juni 2012, Az: S 2 SO 450/11, Urteil

§ 41 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 42 SGB 12 vom 24.03.2011, § 19 Abs 2 S 1 SGB 12, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12, § 82 Abs 3 S 3 SGB 12, § 83 Abs 1 SGB 12, § 31 Abs 1 S 1 BVG vom 28.06.2011, § 250 Abs 1 SGB 6, § 8 Abs 1 S 1 BSHG§76DV, § 8 Abs 1 S 2 BSHG§76DV, § 8 Abs 1 S 3 BSHG§76DV vom 23.11.1976, § 3 Abs 3 S 2 BSHG§76DV vom 23.11.1976, § 3 Abs 3 S 3 BSHG§76DV vom 23.11.1976, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.06.2016, Az. B 8 SO 3/15 R (REWIS RS 2016, 8977)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8977

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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