Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2005, Az. XI ZR 139/05

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 434

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 6. Dezember 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja _____________________ VerbrKrG § 6 Abs. 1 und 2 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden [X.]) a) Das Fehlen einer formgültigen Annahmeerklärung führt als Fehler der Schrift-form insgesamt zur Nichtigkeit der Kreditvereinbarung gemäß § 6 Abs. 1 Alt. 1 VerbrKrG. b) Auch eine Verletzung des Schriftformerfordernisses insgesamt wird durch die Inanspruchnahme des Kredits nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt. c) Eine Ermäßigung des Zinssatzes gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG tritt dann nicht ein, wenn eine formgültige, alle nach dem Verbraucherkreditgesetz erfor-derlichen Angaben enthaltende Vertragserklärung des Kreditnehmers vorliegt, durch die er im Sinne des [X.] auch ohne förmlichen Zu-gang der Annahmeerklärung des Kreditgebers hinreichend informiert und [X.] ist. [X.], Urteil vom 6. Dezember 2005 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 6. Dezember 2005 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 20. April 2005 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückerstattung von Kreditzinsen. 1 Die Beklagte gewährte dem Kläger im Jahr 2000 zum Zweck eines Grundstückserwerbs einen Kredit über 4 Mio. DM. Dem lag zunächst ein Realkreditvertrag ohne Zinsbindung zugrunde, der auf Wunsch des [X.] in einen Vertrag mit Zinsbindung umgewandelt werden sollte. Zu diesem Zweck übersandte die Beklagte dem Kläger mehrere Exemplare eines vorbereiteten [X.]. Darin wurde der Kreditbetrag in drei Darlehen mit unterschiedlichen festen Zinssätzen und [X.] - 3 - fristen aufgeteilt. Der Kläger unterzeichnete am 3. Juli 2000 eines dieser Formulare und sandte es per Post zurück. Die Beklagte nahm das Schriftstück nach Gegenzeichnung zu ihren Unterlagen. Ob sie dem Klä-ger eine Kopie davon per Telefax übermittelte, ist streitig. Der Kläger be-diente die Darlehen bis zum [X.] und zahlte sie alsdann vorzeitig zurück. Der Kläger fordert im Wege einer Teilklage über 34.000 • zuzüg-lich Zinsen die Rückerstattung überzahlter Kreditzinsen mit der [X.], der geänderte Darlehensvertrag habe dem Schriftformgebot des § 4 VerbrKrG nicht genügt, so dass er in analoger Anwendung von § 6 Abs. 2 VerbrKrG allenfalls Zinsen in Höhe des gesetzlichen, nicht aber des vertraglichen Zinssatzes geschuldet habe. 3 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Begehren weiter. 4 Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit im Revisi-onsverfahren noch von Bedeutung - wie folgt begründet: 6 - 4 - 7 Die Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG sei zwar nicht gewahrt. Das gelte auch, wenn die Beklagte ihre Vertragserklärung per Telefon an den Kläger übermittelt habe. Ein Verzicht des [X.] auf den Zugang der Annameerklärung gemäß § 151 BGB liege nicht vor. Der [X.] sei aber gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch die Inan-spruchnahme des Kredits geheilt worden, ohne dass sich der Zinssatz gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ermäßigt habe. Die Zielsetzung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG, einzelne Verstöße gegen die Pflichtangaben des § 4 VerbrKrG mit Sanktionen zu belegen, greife bei einer lediglich [X.] nicht ein. Da diese Auffassung von einer Entscheidung des [X.] (NJW-RR 2004, 1497) abweicht, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.
I[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher [X.] in den wesentlichen Punkten stand. 8 1. Zwischen den Parteien ist im Juli 2000 eine vertragliche Eini-gung über die Änderung des ursprünglichen Kreditvertrages zustande gekommen. Der Kläger hat der Beklagten mit der Übersendung des von ihm unterzeichneten [X.] ein Angebot zum Abschluss der Änderungsvereinbarung unterbreitet. Dieses Angebot hat die Beklagte entgegen der Auffassung der Revision rechtzeitig gemäß § 147 Abs. 2 BGB angenommen, und zwar entweder - wie von ihr behauptet - durch Übersendung des gegengezeichneten [X.] per Telefax, 9 - 5 - oder aber durch schlüssiges Verhalten, indem sie Zinszahlungen des [X.] gemäß den neuen Vertragsbedingungen widerspruchslos entge-gengenommen hat. 10 Anders als die Revision meint, ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Annahmeerklärung der Beklagten den Formerforder-nissen des [X.] genügte. Die Frage, ob überhaupt eine vertragliche Einigung zustande gekommen ist, ist von der Frage ei-nes [X.]es der vertraglichen Vereinbarung zu trennen ([X.]/[X.], [X.]. 2001 § 6 VerbrKrG [X.]. 14). 2. Die im Juli 2000 getroffene Vereinbarung unterliegt, auch wenn es sich dabei nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, um einen neuen eigenständigen Kreditvertrag, sondern um eine Änderung der Konditionen des Altvertrages bei fortbestehendem [X.] des [X.] handelt, dem Schriftformerfordernis, da schon der [X.] unterfiel (Möller/ [X.], in: [X.]/[X.], BGB § 492 [X.]. 9; Soergel/Häuser, [X.]. § 4 VerbrKrG [X.]. 13; [X.]/[X.], [X.]. 2004 § 492 [X.]. 20, 21; [X.], in: [X.]/[X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 4 [X.]. 13). 11 Die Änderungsvereinbarung genügt, wie das Berufungsgericht [X.] ausgeführt hat, der Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG nicht und ist deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Alt. 1 VerbrKrG nichtig. 12 Zwar haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte durch Unter-zeichnung desselben [X.] mit den erforderlichen [X.] - gaben ihre Vertragserklärung in der gebotenen Form gemäß § 4 Abs. 1 VerbrKrG abgegeben. Um wirksam zu werden, mussten diese Erklärun-gen aber jeweils auch dem anderen Vertragspartner in der vorgeschrie-benen Form gemäß § 130 BGB zugehen ([X.], Urteil vom 30. Juli 1997 - [X.], [X.], 2000, 2001 m.w.Nachw.; [X.]/ [X.], 4. Aufl. § 492 BGB [X.]. 31). Das ist bei der Erklärung der [X.] nicht der Fall; auch die von ihr behauptete Übermittlung per Tele-fax würde dem Formerfordernis nicht genügen (vgl. [X.]Z 121, 224, 228 ff.; [X.], Urteil vom 30. Juli 1997 aaO; [X.], [X.]. § 492 BGB [X.]. 43; [X.], VerbrKrG § 4 [X.]. 9; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 492 BGB [X.]. 18; [X.]/[X.], [X.]. 2004 § 492 [X.]. 9; a.[X.], in: Bruchner/ [X.]/[X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 4 [X.]. 13; v. [X.], in: v. Westphalen/[X.]/v. [X.] aaO § 4 [X.]. 13). Der Zugang einer formgültigen Annahmeerklärung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Weder hatte der Kläger nach den [X.] nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts auf den Zugang der [X.] gemäß § 151 BGB verzichtet, noch liegt ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 3 VerbrKrG vor, in dem auch der Zugang einer schriftlichen Erklärung ohne (Original-)Unterschrift ausrei-chen würde. Die Vertragserklärung der Beklagten wurde nicht "mit Hilfe einer automatischen Einrichtung" im Sinne dieser Vorschrift erstellt. Dass sie nach Behauptung der Beklagten per Telefax übermittelt wurde, reicht nicht. 14 3. Entgegen der Auffassung der Revision ist dieser Mangel aber durch Inanspruchnahme des Kredits gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt 15 - 7 - worden, ohne dass sich der vertraglich vereinbarte Zinssatz ermäßigt hätte. 16 a) Trotz der unklaren Formulierung des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG tritt eine Heilung nach dieser Vorschrift - anders als die Revisionserwide-rung meint - nicht nur dann ein, wenn der Kredit wegen Fehlens der Pflichtangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nichtig ist, sondern auch in den Fällen, in denen - wie hier - eine Verletzung der Schriftform insgesamt vorliegt (vgl. Möller/[X.], in: [X.]/[X.], BGB § 494 [X.]. 9 [X.]. 18; [X.], in: Bruchner/[X.]/[X.], aaO § 6 [X.]. 5; [X.]/[X.], [X.]. § 494 [X.]. 8; Soergel/Häuser, [X.]. § 6 VerbrKrG [X.]. 8; [X.]/[X.], [X.]. 2004 § 494 [X.]. 14; v. [X.], in: v. Westphalen/[X.]/v. [X.] aaO § 6 [X.]. 15; a.A. [X.], [X.], 189, 190; [X.] VuR 1991, 197, 198).
§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG verweist generell auf die Heilung eines "Mangels nach Absatz 1", ohne insoweit zwischen den dort genannten Fehleralternativen zu unterscheiden. Die Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG soll keine Einschränkung der Heilung auf Fälle fehlender Pflichtangaben bewirken. Sie dient lediglich der Beschreibung und Abgrenzung der nach § 6 Abs. 2 VerbrKrG heilbaren Kreditarten ge-genüber § 6 Abs. 3 VerbrKrG. § 6 Abs. 2 VerbrKrG erfasst allgemeine Kreditverträge gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG, während Abs. 3 für Teilzahlungsgeschäfte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VerbrKrG gilt (vgl. [X.]/[X.], VerbrKrG § 6 [X.]. 295; v. [X.], aaO). 17 - 8 - Dass die Darlehensvaluta hier zum Zeitpunkt des neuen [X.] bereits ausgezahlt war, steht einer Heilung durch "Inan-spruchnahme des Kredits" nicht entgegen. Die Inanspruchnahme liegt in diesem Fall in der Fortsetzung der Darlehensnutzung durch den Kläger. Die Heilung des Formmangels fällt insofern mit dem formwidrigen [X.] zusammen (vgl. [X.], [X.] 5. Aufl. § 494 BGB [X.]. 50 und [X.], in: [X.]/[X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 6 [X.]. 22 zur Prolongation; [X.], Verbraucherkreditgesetz und [X.] [X.]. 24). 18 b) Eine Ermäßigung des Zinssatzes gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG - sei es in erweiternder Auslegung oder aber entsprechender Anwendung dieser Vorschrift - hat das Berufungsgericht zu Recht ver-neint. 19 aa) Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, ob und [X.] welche Folgen eintreten, wenn die Schriftform des Vertrages "insge-samt" nicht eingehalten wurde, fehlt. Die Sanktionen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG knüpfen ihrem Wortlaut nach nur an das Fehlen einzelner Pflichtangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG an. 20 Von [X.] wurde bislang wiederholt entschieden, die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG griffen bei Verletzung der Schriftform insgesamt "erst recht" ein, weil der Kreditgeber in diesem Fall nicht besser gestellt werden dürfe als bei Fehlen nur einzelner Pflichtangaben und weil bei Fehlen der gesamten Schriftform jede der vorgeschriebenen Pflichtangaben als "fehlend" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei (vgl. [X.] Karlsruhe NJW-RR 2004, 1497; [X.] 21 - 9 - [X.], 2156, 2158; [X.] VuR 1997, 237 f.). Hierfür spreche zudem insbesondere die mit der Schriftform verbundene Beweisfunktion ([X.] München ZIP 2005, 160, 162). 22 Im Schrifttum wird eine entsprechende Anwendung bzw. erwei-ternde Auslegung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG, die nicht nach der genauen Ursache der fehlenden Schriftform differenziert, nur vereinzelt vertreten (siehe v. [X.], in: v. Westphalen/[X.]/v. [X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 6 [X.]. 20 f., 72). Überwiegend wird hingegen darauf abgestellt, ob bzw. dass bei dem konkret zu beurteilenden [X.] (auch) erforderliche Pflichtangaben fehlen: Bei Fehlen mehrerer erforder-licher Angaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG trete eine Kumulation der Rechtsfolgen des § 6 Abs. 2 Satz 2 ff. VerbrKrG ein, so dass eine [X.] der Schriftform insgesamt auch sämtliche Sanktionen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG nach sich ziehen könne, wie z.B. im Fall eines mündlichen Vertragsschlusses (so [X.], [X.] 5. Aufl. § 494 [X.]. 44; [X.], in: [X.], 4. Aufl. § 494 BGB [X.]. 26 sowie in: [X.]/[X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 6 [X.]. 18; [X.]/[X.], [X.]. 2004 § 494 [X.]. 25). Eine dritte Auffassung schließlich stellt lediglich darauf ab, ob über die jeweilige Pflichtangabe keine Einigung - gleichgültig in welcher Form - erzielt wurde bzw. keine Regelung erfolgt ist. Nur in diesem Fall sollen die Sanktionen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG eingreifen, nicht aber, wenn die Vertragsurkunde vollständig ausgefüllt, aber nicht unterzeichnet wurde ([X.], Verbraucherkreditgesetz und Banken-praxis S. 105 [X.]. 155). 23 - 10 - bb) Die nach dem konkret vorliegenden Schriftformmangel diffe-renzierende Ansicht verdient den Vorzug. Eine generelle Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG auf sämtliche Fälle der insgesamt feh-lenden Schriftform ist vom Wortlaut und von Sinn und Zweck der [X.] nicht mehr gedeckt. Insofern ist weder Raum für eine erweiternde Auslegung der Bestimmung noch für ihre entsprechende Anwendung. 24 (1) Die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG treten ein, wenn bestimmte Angaben, die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG in der Vertragserklärung des [X.] enthalten sein müssen, "fehlen" bzw. "nicht angegeben" sind. Dadurch soll der mit den Pflichtangaben bezweckte Schutz des [X.] sichergestellt werden. Der [X.] in § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG aber besteht in der umfassenden Information und Warnung des [X.] (Begr. [X.]. 11/5462 S. 19; [X.]Z 132, 119, 126; 142, 23, 33). Der Kreditnehmer soll die Möglichkeit haben, eine sachgerechte Entscheidung auf gesicherter Basis für oder gegen die Kreditaufnahme zu fällen, und ihm sollen die finanziellen Folgen aufgezeigt werden, die mit der Kreditaufnahme verbunden sind. Dem ist jedoch ausreichend Rechnung getragen, wenn die Erklärung des [X.] formgültig alle nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG notwendigen Angaben enthält. Die Förmlichkeit der Erklärung des Kreditgebers ist für den Schutz des [X.] vor riskanten oder übereilten Entscheidungen weniger re-levant. 25 Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG nach dessen klarem Wortlaut nur in der [X.] und nicht (auch) in der Erklärung des Kreditge-26 - 11 - bers enthalten sein müssen ([X.], in: Bruchner/[X.]/ [X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 4 [X.]. 19; [X.], [X.]. § 492 BGB [X.]. 58). Zudem bedarf es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 VerbrKrG bei maschineller Bearbeitung der Kreditgeberer-klärung nicht einmal deren handschriftlicher Unterzeichnung, weil - so die Begründung des Gesetzesentwurfs - dies die Interessen des Kredit-nehmers an eindeutigen und klaren Vertragsunterlagen nicht erfordern und die handschriftliche Unterzeichnung deshalb als sachlich nicht ge-rechtfertigter Formalismus anzusehen wäre (Begr. [X.]. 12/1836 S. 15; Bericht [X.]. 12/4526 [X.]. in ZIP 1993, 476 ff., 478). Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits zu § 151 BGB entschieden, dass der mit dem [X.] verfolgte Schutzzweck einen Zugang der Annahmeerklärung nicht verlangt (Urteil vom 27. April 2004 - [X.] ZR 49/03, [X.], 1381, 1383). Auch § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG selbst enthält ein abgestuf-tes, an Schutzzweck und Bedeutung der jeweiligen Formvorschrift aus-gerichtetes Sanktionensystem, das insofern gewissermaßen "fehlerkon-gruent" gestaltet ist ([X.]/[X.], 4. Aufl. § 494 [X.]. 1, 5; [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 81 [X.]. 96; [X.], Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite § 6 [X.]. 6; Soergel/Häuser, [X.]. § 6 VerbrKrG [X.]. 2; [X.]/[X.], [X.]. 2004 § 494 [X.]. 3). Danach zieht nicht jeder [X.] auch eine Sanktion nach sich, sondern Verstö-ße, die für den [X.]chutz von geringerem Gewicht sind, bleiben ohne Folgen. Damit soll ein Kompromiss zwischen dem Interesse des Kreditnehmers an der Nutzung des Kapitals und demjenigen des [X.] - 12 - gebers an Erhalt von Zinsen und Kosten erreicht werden (Begr. [X.]. 11/5462, [X.]). Dem entspräche es nicht, dem Kreditgeber in bestimmten Fällen eine Sanktion generell und unabhängig davon auf-zuerlegen, ob die schützenswerten Interessen des [X.] über-haupt relevant beeinträchtigt wurden.
(2) Diese Differenzierung nach dem Schutzzweck des [X.]ses und der Relevanz des jeweiligen [X.]es ist auch in den Fällen der insgesamt fehlenden Schriftform vorzunehmen. Auch dort ist darauf abzustellen, ob der Verstoß gegen die Schriftform zu einer unzureichenden Information und Warnung des [X.] entspre-chend den in § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG genannten Fällen geführt hat. Dies ist z.B. dann zu bejahen, wenn die Erklärung des [X.] nicht formgültig abgegeben wurde, sei es, weil seine Erklärung nicht in einer einheitlichen Urkunde (vgl. [X.] Karlsruhe NJW-RR 2004, 1497), nur mündlich (vgl. [X.] [X.], 2156, 2158) oder ohne Unter-schrift ([X.], VerbrKrG 4. Aufl. § 6 [X.]. 36) erfolgt ist. Entgegen der Auffassung von [X.] (aaO) kann es nicht ausreichen, dass die [X.] sich über die Pflichtangaben in irgendeiner Form geeinigt haben. Durch die bloße Einigung wird der Verbraucher nicht in der gebotenen Weise informiert und gewarnt. Die Rechtsfolgen seiner Erklärung werden ihm erst durch die Schriftlichkeit seiner Vertragserklärung deutlich vor Augen geführt. Umgekehrt besteht jedoch kein Anlass, die [X.] auch dann eintreten zu lassen, wenn der [X.] allein in der formungültig abgegebenen oder zugegangenen Erklärung des Kreditge-bers liegt. In einem solchen Fall wird die gebotene Information und War-nung des Kreditnehmers - ebenso wie im Falle seines Verzichts auf den 28 - 13 - Zugang der [X.] - durch seine eigene formgültige Erklä-rung hinreichend gewährleistet. 29 (3) Eine solche Differenzierung verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur [X.] der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit, [X.] vom 12. Februar 1987).
Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie bedürfen Kreditverträge der Schriftform; des Weiteren schreiben Art. 4 Abs. 2 und 3 gewisse Pflichtangaben in der Vertragsurkunde vor. Die nähere Ausgestaltung der Schriftform, die nicht mit der strengen schriftlichen Form des § 126 BGB gleichzusetzen, sondern eher als "Schriftlichkeit" des Vertrages zu verstehen ist, hat die Richtlinie jedoch dem nationalen Gesetzgeber überlassen ([X.], in: Bruchner/[X.]/[X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 4 [X.]. 5; [X.], Handbuch zum Gesetz über Ver-braucherkredite § 4 [X.]. 1; [X.]/[X.], [X.]. 2004 § 492 [X.]. 7). Ein Vertragsschluss, bei dem die beiderseitigen Ver-tragserklärungen und Pflichtangaben schriftlich niedergelegt worden sind, bewegt sich noch im Rahmen dieser Vorgaben. 30 Hinsichtlich der zivilrechtlichen Folgen von Formverstößen be-schränkt sich die Richtlinie in Art. 14 Abs. 1 auf den Auftrag an die Mit-gliedstaaten, sicherzustellen, dass Kreditverträge von den zur Anwen-dung der Richtlinie ergangenen oder ihr entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des [X.] abweichen. Diese Vor-gaben werden erfüllt, wenn der Kreditgeber durch ausreichende [X.] - 14 - nen im eigenen Interesse dazu veranlasst wird, die zum Verbraucher-schutz gebotenen Formvorschriften einzuhalten. Insofern stellt es noch keinen Verstoß gegen die Richtlinie dar, Formverstöße unsanktioniert zu lassen, bei denen der Schutz des [X.] trotz des Verstoßes aus-reichend gewahrt ist (vgl. [X.]/[X.], 4. Aufl. § 494 BGB [X.]. 5). [X.] ist auch die Auffassung der Revision, ein Verzicht auf Sanktionen in bestimmten Fällen der Schriftformverletzung verstoße gegen den Grundsatz der vollen Wirksamkeit (effet utile), der verlange, dass Verletzungen europarechtlicher Verhaltenspflichten nicht schwä-cher sanktioniert werden als Verstöße gegen vergleichbare nationale Pflichten (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 19. November 1991 - [X.] und [X.], I - 5357, 5414 ff., Ziffern 32, 42, 43). Das nationale [X.] Recht enthält nämlich neben der von der Revision allein angeführten Vorschrift des § 550 Satz 2 BGB mehrere Regelungen, nach denen eine Heilung formnichtiger Geschäfte durch Vollzug sanktionslos eintritt ([X.] §§ 311 b Abs. 1 Satz 2, 518 Abs. 2, 766 Satz 3 BGB).
[X.]) Da hier eine formgültige Vertragserklärung des [X.] mit al-len gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG erforderlichen Angaben vorlag, der Kläger über alle Konditionen der Darlehen also schriftlich informiert und ausreichend gewarnt war, wurde der Formmangel des Vertrages durch die Inanspruchnahme des Kredits ohne Ermäßigung des [X.] gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG geheilt. 32 - 15 - II[X.] 33 Die Revision des [X.] war daher als unbegründet [X.]. [X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.03.2004 - 2/25 O 191/03 - [X.] Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.04.2005 - 23 U 106/04 -

Meta

XI ZR 139/05

06.12.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2005, Az. XI ZR 139/05 (REWIS RS 2005, 434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 434

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