Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2001, Az. XI ZR 156/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 119

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:18. Dezember 2001Herrwe[X.]h,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja_____________________VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Fassung: 27. April 1993Bei einem Verbraucherkredit, dessen Fälligkeit von der [X.] oder einer Kapitallebensversicherung abhängt, durch dieder Kredit ganz oder teilweise getilgt werden soll, muß die vom Verbrau-cher zu unterzeichnende Ve[X.]ragserklärung den Gesamtbetrag aller vonihm zu erbringenden Leistungen angeben.[X.], U[X.]eil vom 18. Dezember 2001 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden RichterNobbe, [X.] Siol, [X.], [X.] und die [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das U[X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 23. Mrz 2001 wirdauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] verlangen von der Beklagten die Unterlassung der Ein-ziehung sicherungshalber abgetretener Lohn- und Gehaltsforderungen.Mit Ve[X.]rag vom 13./20. Dezember 1996 nahmen die [X.] bei derbeklagten Genossenschaftsbank ein Darlehen in Höhe von 42.000 [X.] zur Finanzierung eines Fondsanteils an einem geschlossenen Immo-bilien-Fonds. Die Rückzahlung des Kredits, dessen [X.] 10% für die gesamte Ve[X.]ragslaufzeit festgeschrieben war, sollte beimonatlichen Zahlungen in Höhe von 487 DM bis [X.] 1. [X.] 3 -2004 "durch die Beleihung einer Lebensversicherung, die Zuteilung ei-nes [X.] und/oder die [X.] von sonstigen Guthaben-betr" erfolgen; Sonde[X.]ilgungen waren jederzeit mlich. [X.] unterzeichneten die [X.] eine Zusatzvereinbarung, die die Fllig-keit des Kredites bei vorzeitiger Auszahlung des [X.] oderder Lebensversicherung vorsah, sowie nacheinander Abtretungen [X.] aus einer Lebensversicherung, aus zwei Bausparve[X.]rund von Lohn- und Gehaltsansprchen. Die Darlehenstilgung wurde, ab-gesehen von den in den monatlichen Raten von 487 DM enthaltenen [X.], im Gegenzug bis zum ve[X.]raglich vorgesehenen Laufzeit-ende ausgesetzt, wobei der Beklagten u.a. bei Verzug der Kreditnehmermit zwei aufeinanderfolgenden Bausparraten oder Lebensversicherungs-prmien ein Recht zum Widerruf der Tilgungsaussetzung zustand. [X.] zahlte die [X.] an den Fonds aus.Nachdem die [X.] die Zahlung der monatlichen Raten von487 DM eingestellt hatten und keine Leistungen mehr auf die [X.]ve[X.]rie Lebensversicherung erbrachten, widerrief die [X.] vom 9. Dezember 1999 die Tilgungsaussetzung und ver-langte von den [X.]n die Zahlung einer monatlichen Leistungsrate von1.033,30 DM. Mit Schreiben vom 24. Mrz 2000 kigte sie das Kredit-verltnis mit Wirkung zum 17. April 2000 und stellte den Kapitalsaldozur Zahlung fllig [X.] den Fall, daß die [X.] die bestehenden [X.] ausgleichen wrden. Nach [X.]uchtlosem Ablauf der Frist be-gann sie damit, die Einziehung der abgetretenen Forderungen zu [X.] 4 -Das [X.] hat die auf Unterlassung der Einziehung aller ab-getretenen Forderungen gerichtete Klage wegen fehlender [X.]licher Zu-stigkeit als unzulssig abgewiesen. Nach teilweiser Rcknahme derhiergegen gerichteten Berufung verfolgen die [X.] nur noch den [X.] auf Unterlassung der Einziehung der Lohn- und [X.]. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht stattgegeben (OLG Dres-den [X.], 1854). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der - zu-gelassenen - Revision.[X.]:Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.[X.] Berufungsgericht hat di[X.]liche Zustigkeit des Landge-richts bejaht und zur [X.] Entscheidung in der Sache imwesentlichen ausge[X.]t:Die Beklagte sei zur Einziehung der Lohn- und [X.] nicht berechtigt, weil sich die [X.] mit der Erfllung ihrer [X.] aus dem [X.]ag mit Rcksicht auf ein ihnen zuste-hendes Zurckbehaltungsrecht nicht in Verzug beftten. Das [X.] folge daraus, [X.] den [X.]n wegen fehlenderAngabe des zu leistenden Gesamtbetrags im [X.]ag ein Anspruch- 5 -auf Neuberechnung unter Bercksichtigung eines auf 4% verminde[X.]enZinssatzes zustehe (§§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 [X.], 6 Abs. 2 Satz 2VerbrKrG, § 246 BGB). § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.[X.] auf einen Festkredit mit Tilgungsaussetzung Anwendung. Bei wi[X.]-schaftlicher Betrachtung liege auch in Fllen, in denen ein Kreditnehmerzchst nur Teilleistungen auf Zinsen und Kosten zu erbringen habe,wrend die eigentliche Tilgung erst bei Endflligkeit des Darlehens auseinem parallel zum Darlehensve[X.]rag angespa[X.]en [X.] oder Le-bensversicherungsve[X.]rag erfolgen solle, eine Tilgung in [X.]. [X.] mache es keinen Unterschied, ob er die [X.] erforderlichen Leistungen in monatlichen Tilgungsraten an [X.] oder in Form von monatlichen Beitrinen [X.]. Auch wenn bei einer vereinba[X.]en Endtilgung aus einer Le-bensversicherung Ungewiûheit r die Hr Versicherungsprmienund einer mlichen Überschuûbeteiligung bestehe, lasse sich der [X.] unter Zugrundelegung des [X.] des Kredits berech-nen. Soweit die Laufzeit des Darlehensve[X.]rages im Hinblick auf die [X.] eines parallel anzusparenden Bausparguthabens nicht fest-stehe, handele es sich um einen Fall verrlicher Bedingungen, [X.]den Satz 2 des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. eine Angabe-pflicht vorsehe. Die fehlende Eltigkeit der [X.] Krediten mit verrlichen Bedingungen habe der Gesetzgeber [X.] eines effektiven und umfassenden [X.]. Der Be[X.]chtung, der Verbraucher werde durch die Angabeeines fiktiven Gesamtbetrags eher irrege[X.]t, denn zuverlssig infor-mie[X.], werde durch den erforderlichen Hinweis auf die der Angabe zu-grunde liegenden Konditionen sowie deren Verrlichkeit hinreichend- 6 -Rechnung getragen. Insbesondere wenn die Unsicherheit des [X.] wie hier aus der [X.] der [X.] des Kredits von [X.] eines [X.] folge, sei die Angabe der Ge-samtbelastung auf der Grundlage des feststehenden Zinssatzes und desstest mlichen Laufzeitendes naheliegend und der Beklagten zumut-bar.[X.] rechtlicher Überprfung stand.1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, [X.] geschlossenen [X.]ag das Verbraucherkreditgesetz Anwen-dung findet.Auch seine Annahme, das Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 4Nr. 1 g VerbrKrG a.F. erforderlichen Ar die zu [X.] habe die Wirksamkeit des [X.]ages [X.], begegnet keinen Bedenken. Rechtsfolge eines [X.] gegen § 4Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 g VerbrKrG a.F. ist nach § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrGlediglich, [X.] die nicht angegebenen Sicherheiten nicht geforde[X.] wer-den k. [X.], ob gleichwohl geleistete Sicherheiten [X.] [X.] § 812 BGB zurckzugewren sind (so [X.]/[X.]. § 6 VerbrKrG [X.]. 28; [X.], VerbrKrG 4. Aufl. § 6[X.]. 53) oder ob § 6 Abs. 2 Satz 6 VerbrKrG lediglich ein Recht begrn-det, die Bestellung von nicht im [X.]ag angegebenen Sicherheiten- 7 -zu verweigern (so Soergel/[X.], BGB 12. Aufl. § 6 VerbrKrG[X.]. 22 f.), bedarf hier keiner Entscheidung.2. Die Klage ist jedenfalls deshalb [X.], weil der [X.] keine Angabe des Gesamtbetrags aller von den [X.]n zu entrich-tenden Teilzahlungen [X.], daher gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 [X.] verstût, die [X.] deshalb [X.] § 6 Abs. 2 Satz 2VerbrKrG nur die gesetzlichen Zinsen schulden, die Neuberechnung dervereinba[X.]en Teilleistungen verlangen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG) undbis zu deren Vornahme weitere Leistungen verweigern [X.] 273BGB).a) Das Berufungsgericht ist der zutreffenden Ansicht, [X.] die [X.] den Gesamtbetrag [X.] § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG [X.] angeben mssen.aa) Nach herrschender Meinung im Schrifttum besteht die [X.] Angabe des Gesamtbetrags im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 [X.] auch bei endflligen Krediten mit Tilgungsaussetzung, diebei [X.] mittels in der Zwischenzeit angespa[X.]er Bausparve[X.]roder Lebensversicherungen abgelst werden sollen ([X.] in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 81 [X.]. 80;[X.]., [X.], 1405, 1406 ff.; [X.] in: [X.]/Steuer, Bankrechtund Bankpraxis [X.]. 3/435; [X.] in: Bruchner/[X.]/[X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 4 [X.]. 31, 42 f., 74 f.; [X.], VerbrKrG4. Aufl. § 4 [X.]. 71 f.; v. [X.] in: v. Westphalen/[X.]/v. [X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 4 [X.]. 66, 79 f.; [X.]/[X.]- 8 -aaO § 4 VerbrKrG [X.]. 34; [X.]/[X.], BGB 13. Bearb. § 4VerbrKrG [X.]. 40; [X.], [X.]. § 4 VerbrKrG[X.]. 11 [X.] kleiner Teil des Schrifttums ve[X.]ritt [X.] unter [X.] auf die gesetzgeberischen Vorstellungen bei der Neufassung [X.] die Ansicht, in diesen Fllen bestehe keine Pflicht zur Angabedes Gesamtbetrags, da ein solcher Betrag mangels feststehender Be-dingungen noch nicht angegeben werden k(Drescher, Verbrau-cherkreditgesetz und [X.] [X.]. 92 ff.; [X.], [X.] Aufl. [X.], 108).bb) Der erkennende Senat schlieût sich der herrschenden [X.] an. Auch endfllige [X.] mit (teilweisem) Tilgungsersatzunterfallen der Angabepflicht des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 [X.].[X.]) Nach dem Wo[X.]laut des Satzes 1 dieser Vorschrift ist der [X.] der vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen [X.] alleKredite anzugeben, bei denen die [X.] die Berechnung des [X.] maûgeblichen Eckdaten (Tilgungsleistung, Zinsen, Kosten etc.) [X.]die gesamte Laufzeit der [X.] feststehen. Nach Satz 2 ist aberauch bei Krediten mit verrlichen Bedingungen, die in [X.] werden, ein Gesamtbetrag anzugeben, und zwar auf der Grundla-ge der bei [X.] des Ve[X.]rages maûgeblichen Kreditbedingungen.Der Angabe eines Gesamtbetrags bedarf es lediglich nicht bei End- [X.] im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG und- 9 -- [X.] § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 3 VerbrKrG a.F. - bei Krediten,bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer [X.]stgrenze [X.]eigestelltist. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. [X.] insofern ein ge-schlossenes System von [X.]: Alle [X.], die nichtdem Grundtatbestand des Satzes 1 oder dem Ausnahmetatbestand [X.] 3 sowie der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen,unterliegen der modifizie[X.]en Angabepflicht des Satzes 2 ([X.]/[X.] aaO [X.]. 42), sofern dessen tatbestandliche Vorausset-zungen vorliegen.(2) Dies hat [X.] endfllige [X.], bei denen - wie hier - eineenge Verbindung zwischen dem [X.]ag und einem Ansparve[X.]ragetwa in der Weise hergestellt wird, [X.] eine Tilgungsaussetzung gegenAbtretung der [X.] aus einem Ansparve[X.]rag (Lebensversicherung,Bausparve[X.]rag o..) vereinba[X.] wird, zur Folge, [X.] sie der [X.] unterfallen. Sie [X.] keinen der genannten Ausnahmetatbestweisen die in § 4Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. [X.] die Angabepflicht vorgesehenenTatbestandsmerkmale auf. Sofern alle Konditionen feststehen, folgt [X.] aus Satz 1 (vgl. v. [X.] aaO [X.]. 66; [X.] aaO[X.]. 71). Soweit der Darlehensve[X.]rag verrliche Bedingungen ent-lt - hier die Laufzeit des Darlehens im Hinblick auf die noch unbe-kannten Zuteilungszeitpunkte der parallel anzusparenden [X.] - ergibt sich die Angabepflicht entsprechend Satz 2 (v. [X.]aaO [X.]. 69; [X.] aaO [X.]. 11 a; [X.]/[X.] aaO[X.]. 35).- 10 -(3) Dem kann nicht entgegengehalten werden, [X.] mit [X.] sie [X.] § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2VerbrKrG a.F. erforderliche Rckzahlung in [X.] vor. [X.] den Kreditgeber nicht von der Angabe des Gesamtbetrags(a.A. [X.] aaO [X.]. 74), wenn der Festkredit mit einem Bausparver-trag, einer Lebensversicherung oder einem sonstigen Ansparve[X.]ragdera[X.] verbunden wird, [X.] die Tilgung des Kredits [X.] die Laufzeit aus-gesetzt wird und da[X.] parallel Zahlungen auf einen der genannten [X.] werden. Aus der maûgeblichen Sicht des Kredit-nehmers, dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a.F.dient, um ihm eine sachgerechte [X.] die Kreditaufnahmeund einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermlichen, ist es [X.] nachrangiger Bedeutung, ob er Tilgungsraten direkt an den Kredit-geber oder zchst Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkas-se erbringt, wenn nur von vornherein feststeht, [X.] diese Zahlungen zurRckzahlung des Kredits verwendet werden ([X.]: in Schimansky/Bunte/[X.] aaO [X.]. 80; [X.]. [X.], 1405, 1406; v. [X.]aaO [X.]. 80; [X.] aaO [X.]. 74).Der erkennende Senat hat bereits in seinem U[X.]eil vom [X.] ([X.]Z 111, 117, 121) zur Frage des Effektivzinsvergleiches einesRatenkredits r einem mit einer Kapitallebensversicherung ver-bundenen Festkredit entschieden, [X.] auf die Sicht des Kreditnehmersabgestellt werden msse. Aus dessen Sicht bestehe wi[X.]schaftlich [X.] zwischen einem marktlichen Ratenkredit und einem Kreditmit Kapitallebensversicherung. In beiden Fllen habe der [X.] als Ausgleich [X.] die Nettokreditsumme in der vereinba[X.]en [X.] -zeit monatliche Leistungen zu erbringen. [X.] diese Leistungen in [X.] Zinsen und Tilgung beinhalteten, im anderen Zinsen und Prmien,mit denen ein Guthaben "angespa[X.]" werde, sei aus Sicht des Kredit-nehmers von nachrangiger Bedeutung. Sein Interesse konzentriere sichdarauf, welche Gesamtlast er jeweils zu tragen habe. Diese Aus[X.]un-gen gelten hier entsprechend.(4) Im vorliegenden Fall kommt hinzu, [X.] der [X.]ag mo-natliche Raten vorsieht, die wie bei einem Annuittendarlehen nicht [X.] auf die laufenden Zinsen, sondern auch kontinuierlich stei-gende Tilgungsanteile enthalten. Von der ersten monatlichen [X.] entfiel ausgehend von einem Darlehensbetrag von 42.000 [X.] dem vereinba[X.]en Zinssatz von 10% nur ein Betrag von 350 DM aufZinsen, der Rest [X.]te zu einer teilweisen Tilgung des Darlehens. [X.] danach keinem Zweifel unterliegen, [X.] es sich hier um einen teil-weise in Teilzahlungen zu [X.] Kredit im Sinne des § 4 Abs. 1Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. handelt. Wollte man dies mit [X.] auf die teilweise Tilgungsaussetzung und die durch die Ungewiû-heit der Zuteilungsreife des [X.] bedingte [X.] die Laufzeit des Kredits an[X.] sehen, tte es die [X.] in der Hand, sich durch eine beson[X.] rsichtliche Gestal-tung der Kreditkonditionen der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags zuentziehen. Das kann insbesondere auch unter Bercksichtigung [X.] des § 18 Satz 2 VerbrKrG nicht hingenommen wer-den (vgl. [X.]/[X.] aaO [X.]. 34).- 12 -(5) Der Umstand, [X.] der Gesamtbetrag wegen der [X.] die Laufzeit des [X.]ages nicht ltig angegeben [X.], [X.] an dieser Beu[X.]eilung nichts. Diese Unsicherheit hat [X.] gesehen und in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrGa.F. im Interesse eines umfassenden Verbraucherschutzes hingenom-men. Der Hinweis der Revision, die Bundesregierung habe sich seiner-zeit dem Vorschlag des Bundesrates angeschlossen, der [X.] Kredite wieden vorliegenden keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags vorsah,trifft zwar zu. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. sollte danach [X.] dem jetzigen Satz 1 bestehen. Dieser Entwurf ist aber nicht [X.]. Abweichend von der Vorstellung der Bundesregierung [X.] Gesetzgeber der sich verstrkenden Tendenz zu variablen Konditio-nen Rechnung tragen und hat mit Blick auf etwaige [X.] solche Kredite in die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags einbe-zogen, bei denen einzelne Bedingungen verrlich gestaltet sind([X.] [X.], 1405, 1406; v. [X.] aaO [X.]. 68; [X.] aaO [X.]. 46 ff.). Zu diesem Zweck ist er r den [X.] hinaus gegangenund hat mit Satz 2 der Vorschrift auch Ve[X.]rmit verrlichen Be-dingungen einer - allerdings modifizie[X.]en - Angabepflicht unterworfen(vgl. Bericht des [X.] vom 3. Mrz 1993,BT-Drucks. 12/4526, [X.]. in ZIP 1993, 477 ff.). Soweit ursprlichbeabsichtigt gewesen sein mag, die Angabepflicht aus Satz 2 auf Kredit-ve[X.]rmit variabler Verzinsung zu beschrken (vgl. hierzu [X.] aaO), hat dies in dem Gesetzestext keinerlei Nie[X.]chlaggefunden. Satz 2 spricht vielmehr allgemein und ohne Einschrkungenvon "verrlichen Bedingungen". Er ist daher auch anzuwenden, wenn- 13 -- wie hier - verrliche Laufzeiten vereinba[X.] werden (v. [X.]aaO [X.]. 69; [X.] aaO [X.]. 11 a; [X.]/[X.]aaO [X.]. 42).(6) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der [X.] (90/88/[X.]) vom22. Februar 1990 zur Änderung der Richtlinie 87/102/[X.] zur Anglei-chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der [X.] den Verbraucherkredit ([X.] zur Verbraucherkredit-richtlinie), auf die die Novelle 1993 zum Verbraucherkreditgesetz zu-rckzu[X.]en ist. Soweit die [X.] in A[X.]. 1 Nr. 4 die [X.] eines Gesamtbetrags vorsieht, wenn dies mlich ist, ist die Ent-scheidung, wann die Angabe als mlich erachtet wird, in das [X.] nationalen Gesetzgebers gestellt. Dieser hat hier sein Ermessen inder dargestellten Weise aust. Im rigen wird durch die Richtlinieohnedies nur ein Mindestschutz statuie[X.]. Dem nationalen Gesetzgeberwird in A[X.]. 15 der Richtlinie 87/102/[X.] des Rates vom 22. [X.] zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-gliedstaatr den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie) [X.] eines r die Richtlinie hinaus gehenden [X.]) Die danach [X.] § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrGa.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt im [X.]ag.Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungs[X.] ausgezahlt wur-de, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, [X.] sich der im Kredit-ve[X.]rag vereinba[X.]e Zinssatz von 10% auf den gesetzlichen Zinssatz von- 14 -4% ermûigt. Die [X.] kshalb [X.] § 6 Abs. 2 Satz 4VerbrKrG unter Bercksichtigung der verminde[X.]en Zinsen eine [X.] und [X.] § 812 Abs. 1Satz 1 Alt. 1 BGB die Rckzahlrzahlter Zinsen verlangen (Se-natsu[X.]eil vom 23. Oktober 2001 - [X.], [X.], 2379, 2381 f.).Da die Beklagte die Neuberechnung der Leistungsraten abgelehnt hat,haben die [X.] die Zahlung weiterer Raten zu Recht verweige[X.] (§ 273Abs. 1 BGB). Die Beklagte ist deshalb zur Einziehung der ihr zur Sicher-heit abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprche nicht befugt (vgl. [X.],U[X.]eil vom 11. Juli 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1369m.w.Nachw.).- 15 -III.Die Revision war somit zurckzuweisen.[X.]

Meta

XI ZR 156/01

18.12.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2001, Az. XI ZR 156/01 (REWIS RS 2001, 119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 119

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