Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2005, Az. XI ZR 17/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5466

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 17/04 Verkündet am: 18. Januar 2005 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: ja

[X.]R: ja _________________

VerbrKrG a.[X.] § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. e und f, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 3; [X.] § 4 Abs. 3 Nr. 5 a.[X.]

a) Prämien für eine Kapitallebensversicherung, die der Tilgung eines [X.]en Darlehens dienen soll, sind bei der Berechnung des effektiven [X.]es des Kredits im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.[X.] gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 5 [X.] a.[X.] nicht zu berücksichtigen.
b) Ist eine Kapitallebensversicherung mit einem Darlehensvertrag in der Weise verbunden, daß die Versicherungssumme der Kapitallebensversicherung der Tilgung des [X.]en Darlehens dienen soll, hat der Darlehensnehmer aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.[X.] gegen den Darlehensgeber weder einen [X.] auf Erstattung bereits gezahlter [X.] noch ei-nen Freistellungsanspruch hinsichtlich zukünftig fällig werdender Lebensversi-cherungsprämien, wenn die Höhe der Prämien für die Kapitallebensversiche-rung nicht als Kosten einer sonstigen Versicherung im [X.] ist.
[X.], Urteil vom 18. Januar 2005 - [X.] KG Berlin

LG Berlin - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. Januar 2005 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 9. Dezember 2003 wird auf Ko-sten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstrek-kung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger und seine Ehefrau wurden Anfang 1996 von der [X.] über die Aufnahme eines Darlehens zur Begleichung von Pflichtteilsansprüchen beraten. Mit Schreiben vom 22. März 1996 [X.] die [X.] dem Kläger einen "[X.] als [X.]", in dem die Konditionen, die Kosten und der Verlauf eines Annuitätendarlehens sowie eines mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Festdarlehens in Höhe von jeweils 300.000 DM über eine - 3 - Laufzeit von 15 Jahren dargestellt waren. Am 13. Mai 1996 nahmen der Kläger und seine Ehefrau bei der [X.]n ein [X.]es, mit Hilfe [X.] anzusparenden Kapitallebensversicherung zu tilgendes Darlehen über 300.000 DM zu 6,75% Zinsen fest für [X.]. Der anfängli-che effektive [X.] gemäß [X.] war mit 7,11% angegeben.

[X.] schloß der Kläger eine Kapitallebensversi-cherung über 208.222 DM mit einer Jahresprämie von 11.533 DM und einem vorgesehenen Ablauf am 1. Juni 2011 ab, trat die Rechte daraus an die [X.] ab, bestellte ihr eine Grundschuld über 300.000 DM, übernahm dafür die persönliche Haftung und unterwarf sich der soforti-gen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.

Nach erfolglosen Zahlungsaufforderungen kündigte die [X.] das vereinbarungsgemäß ausgezahlte Darlehen mit Schreiben vom 3. September 2001 wegen rückständiger [X.] fristlos und [X.] alsdann die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks.

Mit seiner [X.] macht der Kläger geltend, die [X.] könne Zinsen nur in geringerer als der vereinbarten Höhe ver-langen, da der anfängliche effektive [X.] mit 7,11% zu niedrig an-gegeben worden sei. In den anfänglichen effektiven [X.] seien auch die von ihm für die Kapitallebensversicherung zu zahlenden [X.] einzurechnen. Jedenfalls hätten die Prämien im [X.] angegeben werden müssen. Darüber hinaus stehe ihm ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß zu, da die [X.] ihn über die Nachteile des mit einer Kapitallebensversicherung - 4 - gekoppelten tilgungsfreien Festdarlehens nicht hinreichend aufgeklärt habe.

Das [X.] hat die [X.] abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg.

[X.]

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

Der im Vertrag ausgewiesene Effektivzinssatz sei ohne Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e VerbrKrG a.[X.] ermittelt worden. [X.] für eine zum Zweck der späteren Tilgung des [X.] abgeschlossene Kapitallebensversicherung seien in die Berech-nung des [X.] nicht einzubeziehen. Es handele sich dabei nicht um echte Kreditkosten, sondern um Leistungen mit tilgungserset-zendem Charakter, die bei der Berechnung des Effektivzinses nicht zu berücksichtigen seien. § 4 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.[X.] verweise für des-sen Berechnung auf den früheren § 4 der [X.]. [X.] 5 - mäß § 4 Abs. 3 Nr. 5 [X.] a.[X.] seien Kosten für Versicherungen mit Ausnahme solcher für den Fall des Todes, der Inva-lidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit abgeschlossenen nicht in die Be-rechnung des [X.] einzubeziehen. Nach den dazu im [X.] erlassenen Ausführungshinweisen seien Prämien einer Ka-pitallebensversicherung, die der späteren Tilgung des Kredits diene, nicht in die Berechnung des effektiven [X.]es einzubeziehen. Dies habe der Verordnungsgeber in der amtlichen Begründung zur [X.] zur Änderung der [X.] und der Fertigpak-kungsverordnung nochmals ausdrücklich klargestellt. Dem Schutzzweck, dem Kunden einen Überblick über die auf ihn zukommenden Kosten der Darlehensaufnahme zu verschaffen, werde durch die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG a.[X.], der sich auch auf die Kosten [X.] Kapitallebensversicherung beziehe, ausreichend Rechnung getra-gen. Auch eine teilweise Berücksichtigung der in den Prämien enthalte-nen Risikoanteile bei der [X.] komme nicht in [X.]. Die Nichtberücksichtigung verstoße auch nicht gegen Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verbraucherkreditrichtlinie vom 22. Dezember 1986 und Art. 1 a Abs. 1 der [X.] vom 22. Februar 1990. Unter dem Begriff der "Gesamtkosten des Kredits" im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verbraucherkreditrichtlinie fielen keine Leistungen auf eine zum Zwecke der Tilgung abgeschlossene Kapitallebensversicherung.

Zwar fehle es an einer Angabe der Versicherungsprämien im [X.] als Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung. Ein etwaiger Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. f VerbrKrG a.[X.] führe nach § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.[X.] nur dazu, daß nicht an-gegebene Kosten nicht geschuldet seien. Dies betreffe aber nur Kosten, - 6 - die dem Kreditgeber selbst geschuldet seien, und führe nicht zu einem Anspruch des [X.] gegen die [X.] auf Freistellung von den Prä-mien der Kapitallebensversicherung.

Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch wegen un-zureichender Aufklärung bei Abschluß des Darlehensvertrages. Er habe nicht schlüssig vorgetragen, daß die Verbindung eines Festkredits mit einer Kapitallebensversicherung für ihn wirtschaftlich ungünstiger gewe-sen sei. Insbesondere habe er nicht dargetan, daß er seinerzeit ein ver-gleichbares Annuitätendarlehen bei der [X.]n ebenfalls zu einem Nominalzinssatz von 6,75% erhalten hätte. Im übrigen liege in dem Schreiben der [X.]n vom 22. März 1996 eine zunächst ausreichende Aufklärung des [X.] und es habe ihm oblegen, bei weiterem [X.] und zur Prüfung weiterer Einzelheiten das angebotene [X.] wahrzunehmen.

I[X.]

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung in allen wesentlichen Punkten stand. Ein Anspruch auf Verminderung des [X.] Zinssatzes wegen zu niedriger Angabe des effektiven Jahres-zinses steht dem Kläger nicht zu (1.). Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die auf die Kapitallebensversicherung zu zahlenden Prämien im Darlehensvertrag nicht als Kosten einer sonstigen Versiche-rung angegeben sind (2.). Schließlich steht dem Kläger auch ein Scha-densersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß nicht zu (3.). - 7 - 1. Der von der [X.]n betriebenen Zwangsvollstreckung vermag der Kläger einen Anspruch auf Verminderung des vertraglich vereinbar-ten Zinssatzes aus § 6 Abs. 4 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.[X.]) nicht entgegenzusetzen. Der im Darlehensvertrag mit 7,11% bezifferte anfängliche effektive [X.] ist nicht zu niedrig angegeben. Bei dessen Berechnung sind die für die Kapitallebensversicherung zu zahlenden Prämien nicht zu be-rücksichtigen.

a) Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG a.[X.] ist der effektive Jahres-zins die in einem Vomhundertsatz des Nettokreditbetrages anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. § 4 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.[X.] sah vor, daß sich die Berechnung des effektiven [X.]es nach § 4 der [X.] zur Regelung der [X.] richtet. § 4 Abs. 3 Nr. 5 Halbs. 1 [X.] in der Fassung der [X.] zur Än-derung der [X.] vom 3. April 1992 ([X.] I S. 846; im folgenden: a.[X.]) ordnet an, daß in die Berechnung des anzugebenden [X.] die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer mit Ausnahme der Kosten - unter anderem - für Versicherungen einzube-ziehen sind. Nach dem Halbs. 2 dieser Vorschrift werden lediglich die Kosten einer Versicherung einbezogen, die die Rückzahlung an den [X.] bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des [X.] zum Ziel haben und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt.

Bei einer Kapitallebensversicherung handelt es sich nicht um eine solche (Restschuld-)Versicherung, auch wenn eine Risikolebensversi-cherung als in einer Kapitallebensversicherung mitenthalten gedacht - 8 - werden kann. Eine Kapitallebensversicherung stellt vielmehr im [X.] einen Ansparvorgang dar, der im [X.] zur Tilgung des zu-gleich aufgenommenen Darlehens dienen soll. Die ganz herrschende Meinung nimmt deshalb an, daß Zahlungen für eine Kapitallebensversi-cherung bei der Berechnung des effektiven [X.]es nicht zu be-rücksichtigen sind ([X.], Urteil vom 10. November 2004 - 9 U 124/04, veröffentlicht in Juris; [X.], 271, 272; [X.] ZIP 2004, 2276, 2277; Völker, [X.]recht 2. Aufl. § 6 [X.] [X.]. 72; [X.], [X.] '93, [X.]; v. [X.], in: v. Westphalen/[X.]/v. [X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 4 [X.]. 125; Bruchner, in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 78 [X.]. 28 a; [X.]/[X.], Die [X.] der Banken, [X.]; Sievi [X.] 1997, 45, 46; [X.] WM 2001, 2227 f.; a.A. [X.] NJW 1993, 40, 41; [X.]/v. [X.] [X.], 181, 182; [X.] [X.] 1999, 349, 356 f. und [X.], 367, 372 f.). Diese [X.] entspricht den Ausführungshinweisen des [X.] "[X.]" zu § 4 [X.] vom 18. Dezember 1992 ([X.]. [X.]. 1993, S. 27 unter 2.2 Buchst. d) und ist vom [X.] anläßlich des Erlasses der Verordnung zur Änderung der [X.]- und der Fertigpak-kungsverordnung (BR-Drucks. 180/00, S. 28 f.) geteilt worden.

Der Senat schließt sich der ganz herrschenden Meinung an. Nur sie trägt dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Nr. 5 [X.] a.[X.] und dem Sinn und Zweck der Kapitallebensversicherung, die der späte-ren Tilgung des [X.]en Festkredits dient, Rechnung. Die von einem Teil der Mindermeinung befürwortete Berücksichtigung jedenfalls des in den Versicherungsprämien enthaltenen Kostenanteils für die Vermittlung - 9 - der Kapitallebensversicherung sowie des Risikoanteils (vgl. [X.] NJW 1993, 40, 41; [X.] [X.] 1999, 349, 356 f.) scheidet schon man-gels Praktikabilität aus. Diese rein kalkulatorischen Anteile werden von [X.] nicht getrennt ausgewiesen und sind den kreditgebenden Banken, die bei Abschluß des Kreditvertrages häufig nicht einmal die Versicherungsgesellschaft kennen, unbekannt. Die An-nahme, die genannten kalkulatorischen [X.] entsprächen der Höhe nach der Prämie für eine isolierte Risikolebensversicherung, ist durch nichts belegt.

b) Mit der Nichtberücksichtigung der Prämien für die [X.] bei der Berechnung des effektiven [X.]es setzt sich der Senat nicht etwa in Widerspruch zu seiner Rechtsprechung, daß [X.] nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG a.[X.] bei der Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbrau-cher für einen durch eine Kapitallebensversicherung zu [X.] Kredit zu entrichtenden Teilzahlungen zu berücksichtigen sind (vgl. [X.]Z 149, 302, 306; Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - [X.] ZR 150/03, [X.], 1542, 1543 f., vom 14. September 2004 - [X.] ZR 11/04, [X.], 2306, 2307 f. und vom 19. Oktober 2004 - [X.] ZR 337/03, [X.], 2436, 2437 f.). Daraus folgt nicht, daß Zahlungen auf eine Kapitallebensversi-cherung auch bei der Ermittlung des effektiven [X.]es zu berück-sichtigen wären, zumal § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG a.[X.] bei einem Realkredit - wie hier - nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.[X.]). Entgegen der Ansicht der Revision ist auch das Senats-urteil vom 3. April 1990 ([X.]Z 111, 117, 122) für die hier zu entschei-dende Frage ohne Bedeutung. Das Urteil ist vor Inkrafttreten des Ver-- 10 - braucherkreditgesetzes ergangen und befaßt sich mit der [X.]-verordnung nicht.

c) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Prämien für die Kapitallebensversicherung seien als tilgungsersetzende Leistungen den Kreditraten bei Annuitätendarlehen gleichzustellen, es handele sich deshalb nicht um Versicherungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 5 Halbs. 1 [X.] a.[X.]. Diese Erwägung rechtfer-tigt es nicht, die Prämien entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 3 Nr. 5 Halbs. 1 [X.] a.[X.] in die Berechnung des effektiven [X.]es einzubeziehen. Die Revision verkennt au-ßerdem, daß rechtlich gesehen eine Tilgung des Kredits nicht stattfindet. Die [X.] werden nicht an den Kreditgeber [X.] und nicht laufend mit dessen Forderungen verrechnet. Vielmehr stellen die an den Versicherer erfolgenden Zahlungen einen Ansparvor-gang dar. Ansparleistungen - wie z.B. auch bei [X.] - sind jedoch preisangaberechtlich nicht zu berücksichtigen ([X.]/ [X.], [X.] (2004) § 492 [X.]. 83; [X.], VerbrKrG § 4 [X.]. 26; Bruchner, aaO), wenn sie nur die Voraussetzung für die Kredit-gewährung bilden, die Abwicklung des eigentlichen Kredits aber nicht unmittelbar beeinflussen (so auch die Ausführungshinweise des [X.] "[X.]" zu § 4 [X.] aaO unter 2.2 Buchst. c sowie das [X.]. 180/00 S. 28).

d) Die Nichtberücksichtigung von Prämien für eine Kapitallebens-versicherung bei der Ermittlung des effektiven [X.]es verstößt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht gegen die Richtlinie - 11 - 87/102 EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-vorschriften der Mitgliedsstaaten vom 22. Dezember 1986 ([X.]. [X.] 1987, L Nr. 42 S. 48) i.d.[X.] der [X.] 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 ([X.]. [X.] L Nr. 61, [X.]). Art. 4 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie, der die Angabe des effektiven [X.]es vorschreibt, findet nämlich nach deren Art. 2 Abs. 3 auf durch Grund-pfandrechte gesicherte Kreditverträge keine Anwendung.

2. Der Kläger kann sich der Zwangsvollstreckung der [X.]n gegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm wegen der Nichtangabe der Kosten für die Kapitallebensversicherung im Darlehens-vertrag insoweit ein Freistellungsanspruch gegen die [X.] zustehe.

a) Allerdings sieht § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.[X.] für den Fall, daß nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG vorgeschriebene Angaben fehlen, der Kreditvertrag aber gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG a.[X.] durch Inan-spruchnahme des Kredits wirksam geworden ist, vor, daß im Darlehens-vertrag nicht angegebene Kosten vom Verbraucher nicht geschuldet werden. Die für eine Kapitallebensversicherung zu zahlenden Prämien sind nach herrschender Meinung als Kosten einer "sonstigen Versiche-rung" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. f VerbrKrG a.[X.] im [X.] anzugeben (v. [X.], in: v. Westphalen/[X.]/ v. [X.], aaO § 4 [X.]. 138; MünchKomm[X.]/[X.], 3. Aufl. § 4 VerbrKrG [X.]. 53; [X.], in: [X.]/Steuer, BuB [X.]. 3/460; [X.], in: Bruchner/[X.]/[X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 4 [X.]. 120; [X.], [X.] 5. Aufl. § 492 [X.] [X.]. 128; [X.]/[X.], aaO § 492 [X.] [X.]. 64; Soergel/Häuser, [X.] 12. Aufl. § 4 VerbrKrG [X.]. 54; [X.]/[X.], [X.] 11. Aufl. § 492 - 12 - [X.]. 39; [X.], VerbrKrG § 4 [X.]. 29; [X.], Handbuch zum [X.] § 4 [X.]. 14; a.[X.]/Schäfer, Bankrecht 2. Aufl. § 15 [X.]. 81; [X.] WM 2001, 2227, 2228). Für den Fall, daß erforderliche Angaben im Darlehensvertrag nicht gemacht worden sind, nimmt die überwiegende Meinung weiter an, daß dem Darlehensnehmer aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.[X.] ein Erstattungs- bzw. Freistellungs-anspruch hinsichtlich der Kosten erwächst, die nicht an den Kreditgeber, sondern im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme an einen [X.] zu entrichten sind (Bruchner, in: [X.]/Bunte/[X.], [X.] 2. Aufl. § 81 [X.]. 100; MünchKomm[X.]/[X.], aaO § 6 VerbrKrG [X.]. 25; v. [X.], in: v. Westphalen/[X.]/ v. [X.] aaO § 6 [X.]. 28-30; [X.], aaO § 6 [X.]. 7; [X.]/[X.], aaO § 494 [X.]. 30; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], aaO § 6 [X.]. 18; [X.]/[X.]/ [X.], [X.] § 494 [X.]. 11; [X.]/[X.], aaO § 494 [X.]. 14; a.[X.]/[X.], VerbrKrG [X.]. 302 f.; [X.], [X.]. [X.]. 241; [X.], Das neue Verbraucherkredit-recht, 3. Aufl. S. 208 f.; Drescher, [X.] und [X.] [X.]. 162, 167; [X.] WM 2001, 2227, 2229; s. auch OLG Frank-furt BKR 2002, 271, 273).

b) Der Senat vermag der überwiegenden Ansicht, die eine rechts-dogmatische Begründung für den von ihr befürworteten originären, im [X.] nicht geregelten Erstattungs- bzw. Freistel-lungsanspruch des Kreditnehmers vermissen läßt, für die im Darlehens-vertrag nicht angegebenen Kosten einer Kapitallebensversicherung nicht zu folgen. Das [X.], das die Rechte und Pflichten der [X.] regelt, nicht aber in Rechtsbeziehungen der - 13 - Parteien zu [X.] eingreifen kann, sanktioniert die Nichtangabe der Ko-sten einer mit dem Kreditvertrag in Zusammenhang stehenden [X.] in § 6 Abs. 1 VerbrKrG a.[X.] mit der Nichtigkeit des Kreditvertrages. Ohne die Regelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG müßte der Kreditnehmer ein empfangenes Darlehen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] sofort an den Kreditgeber, der im übrigen lediglich Nutzungszinsen beanspruchen könnte (§ 818 Abs. 1 [X.]), zurückzahlen. Um dem [X.] des Kreditnehmers, der sich auf die Nutzung des Kapitals einge-stellt hat, als auch dem Interesse des Kreditgebers an dem Erhalt von Zinsen und sonstigen Kosten Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG die Heilung des nichtigen Kreditvertrages angeordnet, soweit der Kreditnehmer den Kredit empfangen oder in [X.] genommen hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des [X.]es, BT-Drucks. 11/5462 S. 21), die Ansprüche des Kreditgebers auf Zinsen und Kosten aber in § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 VerbrKrG begrenzt.

Das erklärte Ziel des Gesetzgebers, einen "angemessenen [X.]" (BT-Drucks. 11/5462 aaO) zwischen den Interessen der Kredit-vertragsparteien herbeizuführen, würde verfehlt, würde man dem Kredit-nehmer der herrschenden Meinung folgend einen Anspruch auf Erstat-tung der von ihm bereits gezahlten Kapitallebensversicherungsprämien sowie einen Freistellungsanspruch bezüglich der künftig fällig werdenden Prämien gewähren. Dies würde, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, dazu führen, daß der Kreditgeber den von ihm ausge-reichten Kredit mit Hilfe der ausschließlich von ihm anzusparenden Kapi-tallebensversicherung selbst tilgen müßte ([X.] WM 2001, 2227, 2229). Er stünde damit ungleich schlechter als ein Kreditgeber, der ein - 14 - Darlehen zu wucherisch überhöhten Zinsen ausreicht; ein solcher Kredit-geber kann nämlich die Rückzahlung des [X.] nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] verlangen (Senatsurteil vom 15. Juni 1993 - [X.] ZR 172/92, [X.], 1323, 1324). Ein solches der Intention des [X.] ist grob unangemessen (vgl. [X.], 271, 273; [X.], [X.] 2. Aufl. [X.]. 241; [X.], [X.]. [X.]; [X.] aaO). Der Senat schließt sich deshalb der Mindermeinung an.

3. Der von der [X.]n beabsichtigten Zwangsvollstreckung ge-genüber kann sich der Kläger auch nicht auf einen Schadensersatzan-spruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen berufen. Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die [X.] ihre aus dem geschlossenen Finanzierungsberatungsvertrag fol-gende Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken der Verbindung einer Kapitallebensversicherung mit einem hier-mit [X.] zu [X.] Darlehensvertrag nicht verletzt hat. Entgegen der Ansicht der Revision enthält das Schreiben der [X.]n vom 22. März 1996 für den Anfang alle erforderlichen Informationen über die vertragsspezifischen Besonderheiten eines mit einer Kapitallebensversi-cherung kombinierten Festdarlehens. Das gilt insbesondere für die Ver-pflichtung zur Zahlung von Zinsen für die gesamte Laufzeit auf die volle Darlehensvaluta, das Risiko der Zinserhöhung nach Ablauf der zehnjäh-rigen Zinsbindungsfrist, die Höhe der monatlichen Gesamtbelastung, die höhere Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung des [X.]es infolge Kündigung, den in den ersten Jahren die Summe der eingezahlten Beiträge unterschreitenden Rückkaufswert der [X.] - versicherung und den Umstand, daß für einen Festkredit insgesamt mehr Zinsen zu zahlen sind als für ein Annuitätendarlehen.

Zu Unrecht hält die Revision die Aufklärung für irreführend, da sie "unter dem Strich" Vorteile eines Festdarlehens suggeriere. Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit darauf verwiesen, der übersandte "Fi-nanzierungsvergleich als Modellrechnung" erwecke nicht den Eindruck, daß ein derartiges Festdarlehen keine Nachteile habe. Vor allem aber berücksichtigt die Revision nicht hinreichend, daß das Schreiben der [X.]n vom 22. März 1996 als erste Information und Grundlage für ein umfassendes Beratungsgespräch über die verschiedenen Finanzierungs-möglichkeiten zu verstehen ist. Ein solches persönliches Beratungsge-spräch hat die [X.] dem Kläger ausdrücklich angeboten und als "notwendig" bezeichnet. Wenn der Kläger davon abgesehen hat, dieses zu führen, so kann dies nicht zu Lasten der [X.]n gehen (vgl. [X.], 127, 129).

- 16 - II[X.]

Die Revision war somit zurückzuweisen.

[X.] [X.]

Wassermann

Appl

Ellenberger

Meta

XI ZR 17/04

18.01.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2005, Az. XI ZR 17/04 (REWIS RS 2005, 5466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5466

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9 U 124/04

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