Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2000, Az. I ZR 166/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 970

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:5. Oktober 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z :[X.]: ja[X.][X.] § 5 Abs. 1 und Abs. 2, § 15 Abs. 2Unternehmenskennzeichen, die aus einer als Wort nicht aussprechbarenBuchstabenkombination bestehen - hier: [X.] - kann in der [X.], sofern sie nicht einen konkret beschreibenden Begriffsinhalt haben, [X.] nicht abgesprochen werden. Ihrem Schutz nach § 15Abs. 2 [X.] steht in diesem Fall grundsätzlich auch kein Freihaltungsbe-dürfnis entgegen.[X.], [X.]. v. 5. Oktober 2000 - [X.] - [X.] Frankfurt a.[X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 5. Oktober 2000 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Prof.[X.] und Pokrantfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 14. Mai 1998 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin zu 1, eine Tochtergesellschaft der [X.], hat eineAnzahl von geschlossenen Immobilienfonds in Form von Kommanditgesell-schaften aufgelegt, die jeweils unter der Bezeichnung "[X.]"und dem Zusatz einer [X.] Zahl sowie des Eigennamens des persönlichhaftenden Gesellschafters sowie der Abkürzung der Gesellschaftsform (KG)firmieren. Die Klägerin zu 2, die einen dieser geschlossenen Fonds bildet, istseit dem 10. Dezember 1993 unter der Firma "[X.] 2 v. [X.]" in das Handelsregister eingetragen. Zwei weitere Fondsgesellschaften, dievon der Klägerin zu 1 gegründet worden sind, tragen die Firmen "[X.] [X.] 1 W. KG" und "[X.] 2 Dr. R. KG". Die [X.] 3 -zu 1 ist von diesem Unternehmen ermächtigt worden, deren Firmenrechte imeigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2 ist, wurdeam 9. November 1995 unter der Firma "[X.]" in das Handelsregister eingetragen. Nach der Verkündung des Beru-fungsurteils hat sie ihre Bezeichnung in die aus dem Rubrum ersichtliche Firmageändert. Die Registereintragung weist aus, daß sie sich mit der Konzeption,der Organisation und der Einrichtung sowie dem Management von geschlosse-nen Immobilienfonds befaßt. Im [X.] 1996 warb sie in einem Prospekt füreine Beteiligung an einem Gewerbepark in [X.].Die Klägerinnen nehmen die [X.] wegen der Firmierung der [X.] zu 1 auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und [X.] in Anspruch. Sie haben geltend gemacht, den im Inland sehr bekanntenBezeichnungen "[X.]" und "[X.]" komme selbständige Unter-scheidungskraft zu, so daß die Firma der [X.] zu 1 mit ihnen verwechsel-bar sei.Die [X.] sind dem entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht,der Abkürzung "[X.]", die im übrigen von einer Vielzahl anderer Unternehmenverwendet werde, fehle jede Unterscheidungskraft. Die Beklagte zu 2 sei [X.] Gesellschafterin verschiedener Unternehmen gewesen, die jeweils [X.] ihres Namens "db" in der Firma geführt hätten.Das [X.] hat die Klage [X.] -Auf die Berufung der Klägerinnen hat das [X.] die [X.] unter Androhung von Ordnungsmittel verurteilt, eszu unterlassen,die Firma "[X.]" im ge-schäftlichen Verkehr und/oder in der Werbung zu benutzen, undzwar die Beklagte zu 1 als ihre Firma, die Beklagte zu 2 als Ge-schäftsführerin der [X.] zu 1;2.festgestellt, daß die [X.] verpflichtet sind, den Klägerinnenallen Schaden zu erstatten, der diesen durch die Benutzung ge-mäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird;3.die [X.] weiter verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, inwelchem Umfang sie die in Ziffer 1 genannte Bezeichnung ver-wendet haben, und zwar besonders unter Angabe der [X.], die sie vertrieben oder für die sie Werbung betriebenhaben, deren [X.] und der Kosten für die Werbung.Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die [X.] ihren [X.] weiterverfolgen. Die Klägerinnen beantragen die Zurückwei-sung der Revision.Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] [X.] hat den von der Klägerin zu 2 geltend gemach-ten Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2 und 4 [X.] für begründet er-achtet. Die gegen diese Beurteilung erhobenen [X.] der Revision [X.] 5 -1. [X.] ist davon ausgegangen, daß die Firma der Klä-gerin zu 2 als Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2[X.] von Hause aus schutzfähig ist und sich die für die Gesamtbezeich-nung erforderliche Unterscheidungskraft nicht nur aus dem Namensbestandteil"v. Q. ", sondern auch aus der Buchstabenkombination "[X.]" ergibt.Hiergegen macht die Revision ohne Erfolg geltend, daß nach der stän-digen Rechtsprechung zu der früheren Vorschrift des § 16 UWG [X.], die aus einer nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombinationbestehen, wegen fehlender Unterscheidungskraft und auch im Hinblick auf [X.] der Allgemeinheit ohne Verkehrsdurchsetzung regelmä-ßig nicht schutzfähig seien. Diese Auffassung, die der [X.] zu-letzt in der "[X.] ([X.]. v. 26.6.1997 - I ZR 14/95, [X.] 1998,165 = [X.], 51) für die genannte Gesetzesbestimmung bekräftigt hat,kann nach Inkrafttreten des [X.]es für die nunmehr geltende Vor-schrift des § 5 Abs. 2 [X.] nicht vertreten werden.Die Verneinung der namensmäßigen Unterscheidungskraft von nicht alsWort aussprechbaren Buchstabenkombinationen nach der Rechtsprechung zuder früheren Bestimmung des § 16 UWG beruhte einerseits auf der tatsächli-chen Erwägung, daß derartige Abkürzungen nach der [X.] ohne weiteres als Unternehmensnamen wirkten. Andererseits wurde [X.] Auffassung aber nicht zuletzt auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt derEinheitlichkeit der Kennzeichenrechte abgeleitet, der es als nicht angebrachterscheinen ließ, ausschließlich aus Buchstaben bestehenden Bezeichnungen,die nach der zwingenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 [X.] nicht als Waren-zeichen eingetragen werden konnten, eine originäre Unterscheidungskraft [X.] 6 -Beide Ausgangspunkte der Rechtsprechung haben sich - wie das [X.] zu Recht angenommen hat - im Laufe der [X.] und durch das In-krafttreten des [X.]es maßgeblich verändert, so daß die bisherigeAuffassung von der von vornherein fehlenden Unterscheidungskraft von nichtals Wort aussprechbaren Buchstabenkombinationen nicht aufrechterhaltenbleiben kann.Die tatsächliche Entwicklung der üblichen Bildung von Unternehmens-kennzeichen führt nach der allgemeinen Lebenserfahrung schon derzeit ver-stärkt zu Abkürzungen (vgl. [X.] NJW-RR 1999, 629, 630; Gold-mann, [X.], 2000, § 3 Rdn. 42 [X.]. [X.], [X.], 877, 878). Sie gestattet es deshalb nicht mehr, derarti-gen Abkürzungen allgemein die [X.] abzusprechen. Das muß beider Beurteilung ebenso Berücksichtigung finden wie die vom [X.] herangezogenen tatsächlichen Auswirkungen des nachfolgend nä-her erörterten erweiterten Markenschutzes auf das Verkehrsverständnis auchhinsichtlich Unternehmenskennzeichen. Werden nämlich nach Inkrafttreten des[X.]es nicht aussprechbare Buchstabenkombinationen tatsächlich ingesteigertem Umfang als Marke geschützt und demgemäß auch benutzt, wirdsich der Verkehr in zunehmendem Maße daran gewöhnen, derartigen Zeicheneine gewisse Unterscheidungsfunktion zu entnehmen.Weiter spricht der schon bisher von der Rechtsprechung [X.] der Kennzeichenrechte, der als maßgeblicheErwägung auch in der Begründung zum Regierungsentwurf des [X.] zum Ausdruck gekommen ist (BT-Drucks. 12/6581 S. 55, 67; vgl. auch[X.], [X.] 100 Jahre [X.], 1994, 291, 303; [X.], Markenrecht,- 7 -2. Aufl., § 15 Rdn. 3; [X.]/[X.], [X.], § 5 Rdn. 4) dafür, [X.] Unternehmenskennzeichen denselben - gelockerten - materiellen [X.] zu unterwerfen, wie sie in § 3 Abs. 1 [X.] für die [X.] von [X.] vorgesehen sind (vgl. hierzu und zur [X.] der Unterscheidungskraft eines Einzelbuchstabens auch: [X.], [X.] v.15.6.2000 - I ZB 4/98, [X.] 2000, 426, 427 - Buchstabe "K"). Viele Unter-nehmen verwenden nämlich nicht selten dieselbe Bezeichnung nicht nur [X.] - insbesondere als Firma oder Firmenbestandteil -,sondern auch als (eingetragene) Marke, wobei, wie das Berufungsgericht zu-treffend angenommen hat, die Grenze zwischen firmen- und markenmäßigemGebrauch nicht immer eindeutig gezogen werden kann.Diese Neuorientierung der Rechtsprechung zur [X.] nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombinationen steht nicht [X.] zu der vom [X.] verschiedentlich ausgesprochenenAuffassung, die Regelung des früheren § 16 UWG habe ohne sachliche Ände-rung Eingang in die Bestimmungen des [X.]es (§§ 5, 15) gefunden([X.], [X.]. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, [X.] 1999, 492, 493 = [X.], 523- [X.], m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des [X.] [X.] nur im Grundsatz und nicht ausnahmslos ([X.], [X.]. v. 29.4.1999- I ZR 152/96, [X.] 2000, 70, 71 = [X.], 1279 - [X.]). Eine solcheAusnahme muß - wie im Streitfall - jedenfalls dann angenommen werden, wennsich die tatsächlichen Gegebenheiten gegenüber den früheren Fallgestaltun-gen verändert haben und auch die gesetzliche Neuregelung der [X.] angesichts der grundsätzlichen Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte eineandere Auffassung [X.] der Ansicht der Revision liegt in der Neuorientierung [X.] auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die Revision ver-kennt, daß es sich dabei nicht um die Durchsetzung eigener, von der gesetzli-chen Regelung abweichender rechtspolitischer Vorstellungen handelt, sondernum die erforderliche Berücksichtigung einer veränderten Verkehrsauffassung.Die hier zugrunde gelegte Rechtsansicht entspricht im übrigen einer imSchrifttum weit verbreiteten kritischen Auseinandersetzung mit der bisherigenRechtsprechung zu der früheren Vorschrift des § 16 UWG (vgl. [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 5 Rdn. 29; [X.] aaO § 15 Rdn. 124; [X.]/[X.] aaO § 15 Rdn. 46; [X.] aaO § 3 Rdn. 37 ff., § 5 Rdn. 112 bis119; [X.], [X.] 1993, 538; v. [X.], [X.], 877; [X.]/Rau,[X.] 1999, 216; [X.], [X.], 50).Der Anerkennung der Schutzfähigkeit von Unternehmenskennzeichen,die aus nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen bestehen, steht, [X.] Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch nicht ein zwingendesFreihaltungsbedürfnis entgegen. Dem nicht von der Hand zu weisenden [X.] der Allgemeinheit und der Mitbewerber an der Verwendung von [X.] kann, sofern diese nicht - anders als die im Streitfall in Frage stehendeAbkürzung - konkret beschreibende Inhalte haben (vgl. [X.], [X.],461 mit Beispielen aus dem Bereich der Kraftfahrzeuge) und deshalb als nichtschutzfähig anzusehen sind, dadurch - worauf das Berufungsgericht zu [X.] hat - Rechnung getragen werden, daß der Schutzbereich durchstrenge Anforderungen an die Verwechslungsgefahr - einschließlich der Bran-chennähe - auf das erforderliche Maß eingeschränkt [X.] dieser rechtlichen Ausgangslage erweisen sich die Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts zur Bedeutung des Bestandteils "[X.]" in der Kla-gekennzeichnung als rechtsfehlerfrei.2. [X.] hat - auch bei Zugrundelegung einer nur gerin-gen Kennzeichnungskraft der Buchstabenkombination in der Firma der [X.] zu 2 - eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zutreffend bejaht.Es ist zutreffend von einer Wechselwirkung zwischen den maßgeblichenFaktoren ausgegangen und hat angenommen, daß im Hinblick auf die vorhan-denen Übereinstimmungen der Kennzeichen und die zumindest sehr [X.] der Branchen, in denen die Parteien tätig seien, der Eindruck entstehenkönne, zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden vertragliche, [X.] oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen. Die gegen diese Beur-teilung gerichteten [X.] der Revision bleiben erfolglos.Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts befas-sen sich die Parteien mit einem speziellen Bereich der Kapitalanlage, nämlichgeschlossenen Immobilienfonds. Die Klägerin zu 2, die selbst einen solchenFonds bildet, sucht für ihn Kommanditisten. Demgegenüber beschäftigt sich [X.] zu 1 nach ihrem Vortrag in erster Linie mit der Konzeption, [X.] und Einrichtung sowie dem Management von geschlossenen [X.]. Das ändert, wie das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weiseangenommen hat, nichts an der großen Nähe der beiderseitigen Geschäftstä-tigkeiten. Soweit die Revision aus den zugrunde liegenden Gegebenheiten an-dere Schlüsse als das Berufungsgericht zieht, begibt sie sich auf das ihr revisi-onsrechtlich verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Daß das- 10 -Berufungsgericht insoweit gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenhabe, zeigt die Revision nicht auf.Gerade im Hinblick auf eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn hates das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als aus der Sicht des Verkehrs außer-ordentlich naheliegend angesehen, daß sich zwei zur selben [X.] gehörende Unternehmen mit der Erstellung von Immobilienfonds einer-seits und mit dem Vertrieb entsprechender Fondsanteile andererseits befaßten.Im übrigen haben die Klägerinnen nach den unangegriffenen [X.] Berufungsgerichts durch Vorlage eines Werbeprospekts der [X.] zu1 belegt, daß diese jedenfalls auch Beteiligungsangebote an Anleger versen-det und sich damit selbst auch am Vertrieb beteiligt. Danach kann nicht bean-standet werden, daß das Berufungsgericht Branchenidentität bejaht hat.Die Beklagte zu 1 hat aus der Firma der Klägerin zu 2 sowohl die- deren Unterscheidungskraft mitbestimmende - Abkürzung "[X.]" als auch [X.] beschreibenden Begriff "Immobilienfonds" praktisch identisch übernom-men. Die Kleinschreibung der beiden mit dem Firmenbestandteil der [X.] identischen Buchstaben "db" in der Firma der [X.] zu 1 trägt, [X.] Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, zur Unterscheidbarkeitder einander gegenüberstehenden Bezeichnungen nicht in [X.] bei, da es sich lediglich um eine bildliche Variante derselben Abkürzunghandelt, von der die Klangwirkung unbeeinflußt bleibt. Die weiter enthalteneAbweichung - die Firma der [X.] zu 1 weist den Namen "v. Q. ", [X.] Firma der Klägerin zu 2 mitprägt, nicht auf, statt dessen enthält sie den be-schreibenden Begriff "Management" - räumt die Verwechslungsgefahr im weite-ren Sinne nicht aus. Soweit zwischen zwei Unternehmen wirtschaftliche [X.] bestehen und diese Verbindung durch übereinstimmende [X.] 11 -bestandteile zum Ausdruck gebracht wird, entspricht es, wie das Berufungsge-richt rechtsfehlerfrei festgestellt hat, verbreiteter Übung, daß der gemeinsameBestandteil an den Anfang der jeweiligen Firmen gesetzt wird.Da die Firma der [X.] zu 1, gegen die der Unterlassungsantraggerichtet ist, jedenfalls gegenüber derjenigen der Klägerin zu 2 prioritätsjüngerist, hat das Berufungsgericht mit Recht auch dem Umstand, daß die Buchsta-benkombination "db" den Initialen des Namens der [X.] zu 2 entsprichtund diese nach dem Vorbringen der [X.] bereits Gesellschafterin andererUnternehmen mit diesem Firmenbestandteil gewesen sei, keine maßgeblicheBedeutung beigemessen.I[X.] [X.] hat den geltend gemachten Unterlassungsan-spruch daneben auch der Klägerin zu 1 zuerkannt, weil sie ihn in [X.] "[X.] 1 W. KG" und "[X.] 2 Dr. R. KG" geltend machen könne. Diese Be-urteilung greift die Revision ohne Erfolg an.Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s kann ein [X.] aufgrund einer - hier unstreitig vorliegenden - Ermächtigung des [X.] auf Unterlassung aus dessen Recht klagen, wenn er ein eigenesschutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat ([X.], [X.]. v.13.10.1994 - [X.], [X.] 1995, 54, 55 = [X.] 1995, 13 - [X.],m.w.N.). Dabei können auch wirtschaftliche Interessen zur Begründung einesschutzwürdigen Interesses an der Verfolgung firmenrechtlicher Ansprüche [X.] 12 -Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht festgestellthabe, welches eigene schutzwürdige Interesse die Klägerin zu 1 an [X.] habe. Das greift nicht durch. [X.] hat fest-gestellt, daß die Klägerin zu 1 Vertreiberin der Fondsanteile ist und sich ihrschutzwürdiges Interesse daraus ergebe. Gegenteilige Feststellungen sindnicht getroffen, so daß die Revision mit ihrem neuen Sachvortrag, das Marke-ting sei beendet, nicht gehört werden kann.II[X.] Den Klägerinnen stehen auch die mit den Anträgen zu 2 und 3 gel-tend gemachten Ansprüche zu. [X.] hat ausgeführt, daß die[X.] gemäß § 15 Abs. 2 und 5 [X.] dem Grunde nach zur Scha-densersatzleistung verpflichtet seien. Sie treffe der Vorwurf der Fahrlässigkeit,da sie hätten erkennen können, daß die Firma der [X.] zu 1 jedenfalls [X.] auf das Inkrafttreten des [X.]es in die Rechte der [X.]nen eingreife. Das beanstandet die Revision nur insoweit, als das Berufungs-gericht die Schadensersatzverpflichtung auch bezüglich der Klägerin zu 1 imSinne eines eigenen Schadens festgestellt hat, obwohl diese in [X.] klage. Auch diese Rüge greift nicht durch.Zwar mag der [X.]eilsausspruch des Berufungsgerichts zu Ziffer 2 inso-weit die Ansicht der Revision stützen. Die Entscheidungsgründe (BU 15 Abs.4), die zur Auslegung des Ausspruchs ergänzend heranzuziehen sind, ergebenjedoch, daß das Berufungsgericht auch ausdrücklich den Schaden der von derKlägerin zu 1 vertretenen [X.] angesprochen hat.Den Auskunftsanspruch hat das Berufungsgericht zutreffend aus [X.] von Treu und Glauben hergeleitet. Die Klägerinnen benötigen [X.] zur [X.]. Danach war die Revision auf Kosten der [X.] (§ 97 Abs. 1ZPO) zurückzuweisen.[X.]. Ungern-Sternberg[X.]Bornkamm Pokrant

Meta

I ZR 166/98

05.10.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2000, Az. I ZR 166/98 (REWIS RS 2000, 970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 970

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