Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2001, Az. I ZR 232/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3518

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 232/98Verkündet am:15. Februar 2001FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.]/[X.] § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2; UWG § 16 Abs. 1Zur [X.] der Firmenbestandteile "[X.]" und"[X.]" nach § 15 Abs. 2 [X.] bei Firmen, deren Geschäftsgegen-stand die Beschaffung, Installation und Wartung von [X.] und [X.] von [X.] und Software insbesondere für den Netzwerkbetrieb ist.[X.], [X.]. v. 15. Februar 2001 - I ZR 232/98 - [X.] [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 15. Februar 2001 durch [X.] Dr. Erdmann unddie Richter [X.], Prof. [X.], Pokrant undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 7. August 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin befaßt sich mit der Beschaffung, Installation und Wartungvon [X.] für gewerblich tätige Kunden. Sie firmierte bis zu einer Än-derung in der Revisionsinstanz unter "[X.] Computer [X.]".Die Beklagte, eine am 1. April 1990 gegründete und am 30. Mai 1990 indas Handelsregister eingetragene GmbH, vertreibt [X.] und Software ins-besondere für den Netzwerkbetrieb. Sie führt in ihrer Firma die Bezeichnung"[X.]".- 3 -Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihres Unternehmenskennzei-chens. Sie hat geltend gemacht, Rechtsnachfolgerin der 1985 in [X.] ansässiggewesenen "[X.] Computer Vertriebs-GmbH" zu sein. Diese sei 1992durch Verschmelzung mit mehreren anderen Gesellschaften der [X.]-Gruppe in der "[X.] DATA SERVICE Computer Vertriebs- und Beteili-gungs-GmbH" aufgegangen, die 1994 mit ihr verschmolzen worden sei.Die Klägerin hat vorgetragen, bei "[X.]" handele sich es um ein inFachkreisen jedenfalls seit 1990 sehr bekanntes Kennzeichen. Zwischen [X.] "[X.]" und "[X.]" bestehe [X.].Diese sei durch eine 1993 erfolgte Gründung einer Filiale der Beklagten in[X.] noch erhöht worden.Die Klägerin hat beantragt,1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen [X.] zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Firma "[X.] [X.] im Netzwerk Vertriebs GmbH" zu [X.] hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im ge-schäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihrer Filiale in [X.],[X.]die vorstehende Firma zu verwenden.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat sich darauf berufen, ei-ne [X.] der Kennzeichen der Parteien bestehe nicht, weil diemaßgeblichen Fachkreise daran gewöhnt seien, auf kleine Unterschiede in [X.] zu achten und das Kennzeichen der Klägerin aufgrund [X.] der Bezeichnung "[X.]" durch eine Vielzahl von Drittunter-nehmen geschwächt sei.- 4 -Das [X.] hat die Beklagte nach dem Hauptantrag verurteilt undihr eine Umstellungsfrist von sechs Monaten eingeräumt. Die dagegen gerich-tete Berufung ist erfolglos geblieben ([X.] WRP 1998, 1109).Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der [X.]. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines [X.] sowohl nach § 15 Abs. 2 und Abs. 4 [X.] als auch nach § 16UWG bejaht. Hierzu hat es ausgeführt, die Bezeichnung "[X.]" seischutzfähig. Sie sei aus den ersten Silben der Wörter "Computer" und "Netz-werk" neu gebildet und ohne weiteres geeignet, als namensmäßiger [X.] nicht nur zur Beschreibung einer Gattung zu wirken. Der Schutzfähigkeitder Bezeichnung stehe nicht entgegen, daß es sich nur um einen Teil der Fir-ma der Klägerin handele.Die Bezeichnung der Klägerin sei prioritätsälter als diejenige der 1990gegründeten Beklagten. Der Klägerin komme als Nachfolgerin der früheren"[X.] Computer Vertriebs-GmbH" deren Priorität aus 1985 zugute.Zwischen den Kennzeichen "[X.]" der Klägerin und "[X.]" [X.] bestehe [X.] in klanglicher Hinsicht. Bei der Beur-teilung der [X.] sei von einer durchschnittlichen Kennzeich-nungskraft des klägerischen Kennzeichens, von einer erheblichen Nähe derbeiderseitigen Geschäftsbereiche und großer Ähnlichkeit der Kennzeichen [X.] sei auch nicht verwirkt.I[X.] Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie füh-ren zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe ein Unterlas-sungsanspruch nach § 15 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 153 Abs. 1 [X.], § 16Abs. 1 UWG zu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegan-gen, daß der Bezeichnung "[X.]" in der Firma der Klägerin kennzeichen-rechtlicher Schutz zukommt.Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Bezeichnung "[X.]" von Hause aus schutzfähig sei. Es hat dies damit begründet, daß es [X.] ein aussprechbares Kunstwort handele, das als solches Phantasiegehaltbesitze. Auch wer die Herkunft des Kennzeichens aus den ersten Silben [X.] "Computer" und "Netzwerk" erkenne, werde nicht annehmen, damitsolle die Gattung des Unternehmens beschrieben werden, sondern werde [X.] zusammengesetzte Wort als Namen ansehen.Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für einen Teil einerFirmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamensabgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S. des § 5 Abs. 2 [X.]beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungsfähigen Firmen-bestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen [X.] geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweisauf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehrdarauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbestandteilin Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt- 6 -hat (vgl. [X.], [X.]. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, [X.], 492, 493 = WRP1999, 523 - [X.], m.w.N.). Die Bezeichnung "[X.]" stellt eine [X.] Kombination zweier Wörter dar, die zwar beide beschreibend auf [X.] der Klägerin hinweisen, die jedoch zu einem neuen Wort [X.] worden sind, das nach den Feststellungen des Berufungsge-richts der [X.] und der in der Computerbranche entwickeltenFachsprache fremd ist. Dem Firmenbestandteil kommt daher mangels [X.] Verwendung namensmäßige Unterscheidungskraft zu.Zu Recht hat das Berufungsgericht aus diesem Grunde auch ein Frei-haltebedürfnis an der Bezeichnung "[X.]" verneint. Einem gewissenFreihalteinteresse der Allgemeinheit und der Mitbewerber an der Verwendungvon Abkürzungen kann vielmehr dadurch Rechnung getragen werden, daß derSchutzbereich durch strenge Anforderungen an die [X.] aufdas erforderliche Maß eingeschränkt wird (vgl. [X.], [X.]. v. 5.10.2000- I ZR 166/98, [X.], 344, 345 = [X.], 273 - [X.] Immobilienfonds).Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Bezeichnung der [X.] die notwendige Originalität. Eine besondere Originalität ist nicht Voraus-setzung für die Annahme namensmäßiger Unterscheidungskraft; vielmehrreicht es aus, daß, wie im Streitfall, eine rein beschreibende Verwendung nichtfestzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 492, 494 - [X.]).Die Bezeichnung "[X.]" ist auch geeignet, im Verkehr als Hinweisauf das Unternehmen der Klägerin zu dienen. Denn diesem Teil der [X.] kommt im Gegensatz zu dem beschreibenden Zusatz "Computer"und der Angabe der Rechtsform "[X.]" die namensmäßige Unter-scheidungskraft zu.- 7 -2. Das Berufungsgericht hat eine [X.] zwischen [X.] "[X.]" der Klägerin und der geschäftlichen [X.] der Beklagten bejaht. Das ist nicht frei von [X.].Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daßzwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien, [X.] des Kennzeichens der Klägerin und dem [X.] der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen eine Wechselwirkungbesteht, die eine Berücksichtigung aller insoweit maßgebenden Umstände [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94, [X.], 468,470 = WRP 1997, 1093 - [X.]; [X.] [X.], 492, 494 - [X.]).a) Das Berufungsgericht hat eine große Nähe der [X.] angenommen. Es hat festgestellt, daß diese in derselben Branchetätig sind, vom Typ und vom Verwendungszweck identische Produkte anbietenund daß sich die Kundenkreise überschneiden. Diese Feststellungen sind [X.] nicht zu beanstanden und werden von der Revision auch [X.]) Mit Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Beurteilungdes Berufungsgerichts, dem Firmenbestandteil der Klägerin komme durch-schnittliche Kennzeichnungskraft zu.aa) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht eine von Haus ausnur geringe Kennzeichnungskraft der Firmenbezeichnung "[X.]" derKlägerin angenommen, weil die Bezeichnung aus den beschreibenden Begrif-fen "Computer" und "Netzwerk" abgeleitet ist und dies für die ganz überwie-gende Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise leicht erkennbar ist (vgl.hierzu [X.] [X.], 468, 469 - [X.]).- 8 -bb) Dagegen kann der Annahme des Berufungsgerichts, die geringeKennzeichnungskraft der Kennzeichnung der Klägerin werde durch die [X.]sbekanntheit ihres Unternehmenskennzeichens ausgeglichen, nicht [X.] werden. Die zu einer Verkehrsbekanntheit vom Berufungsgericht ge-troffenen Feststellungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung [X.].Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.]-Gruppe habe [X.] 1994 mit über 20 Geschäftsstellen im [X.] einen Umsatz von925 Mio. DM erwirtschaftet. Unter Berücksichtigung einer kontinuierlichen [X.] sei auch schon für das Frühjahr 1990 von einer Verkehrs-bekanntheit der klägerischen Kennzeichnung auszugehen, aus der eine mittle-re Kennzeichnungskraft dieser Bezeichnung folge.Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings auf das Frühjahr 1990 alsmaßgeblichen Kollisionszeitpunkt abgestellt, weil die Beklagte zu diesem Zeit-punkt die Benutzung ihres Zeichens aufgenommen hat (vgl. hierzu [X.], [X.]. v.1.6.1989 - I ZR 152/87, [X.], 856, 857 f. = WRP 1990, 229 - Commerz-bau; [X.]Z 138, 349, 354 f. - [X.]; [X.]/[X.], [X.], § 15Rdn. 45, § 14 Rdn. 184; zum Markenschutz vgl. auch [X.]/[X.],[X.], 6. Aufl., § 9 Rdn. [X.] Berufungsgericht durfte seiner Entscheidung jedoch ohne [X.] nicht die von der Klägerin behaupteten Umsatzzahlen von 1994zugrunde legen. Denn die Beklagte hatte diese bestritten (§ 286 ZPO).Das Berufungsgericht konnte aus der von ihm angenommenen wirt-schaftlichen Bedeutung der Klägerin im Jahre 1994 auch nicht auf eine [X.]sbekanntheit des Firmenbestandteils der Klägerin im Jahre 1990 schlie-- 9 -ßen. Zu Recht rügt die Revision, daß die Klägerin entgegen der Annahme [X.] eine kontinuierliche Geschäftsentwicklung nicht dargelegthabe, die einen Rückschluß vom Jahre 1994 auf die [X.] der Klägerin im Jahre 1990 erlaubte. Nach dem mit [X.] 9. April 1996 vorgelegten Geschäftsbericht der Klägerin betrug der [X.] 1988/89 175 Mio. DM und steigerte sich über 340 Mio. DM im Ge-schäftsjahr 1989/90 auf 625 Mio. DM im Geschäftsjahr 1990/91. Dagegen [X.] Klägerin mit weiterem Schriftsatz vom 2. September 1997 ihren Umatz [X.] mit 92 Mio. DM, für das erste Halbjahr 1991 mit 43 Mio. DM und [X.]/92 mit 75 Mio. DM angegeben. Zudem leitet die Klägerin ihre Priorität ausder 1992 mit der Unternehmensgruppe verschmolzenen "[X.] ComputerVertriebs-GmbH" ab. Zu deren Verkehrsbekanntheit für den [X.] sind vom Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. [X.] gilt für eine Benutzung der Firmenbezeichnung "[X.]" durch andereGesellschaften der Unternehmensgruppe im Jahre 1990.Ist eine Verkehrsbekanntheit des Unternehmenskennzeichens der Klä-gerin im Jahre 1990 aber nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, ist für die [X.] von einer nur geringen Kennzeichnungskraft des Klagekennzei-chens zum Kollisionszeitpunkt im Jahre 1990 auszugehen.cc) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß [X.] der von der Klägerin verwandten Bezeichnungen nichtdurch [X.] geschwächt ist. Eine solche Schwächung, die [X.] darstellt, setzt voraus, daß die [X.] im Be-reich der gleichen oder eng benachbarter Branchen oder Waren und in einemUmfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Ge-wöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlich-- 10 -keitsbereich zu bewirken (vgl. [X.], [X.]. v. 11.3.1982 - I ZR 58/80, [X.], 420, 422 - [X.]/[X.]; [X.]. v. 8.11.1989 - [X.], [X.], 367,368 - alpi/[X.]; [X.]. v. 17.1.1991 - I ZR 117/89, [X.], 472,474 = [X.], 387 - [X.]). Diese Voraussetzungen hat die Beklagte,wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht dargelegt. [X.] der Tätigkeit der Drittfirmen und die Bekanntheit der [X.] sind nicht im einzelnen dargestellt. Allein die Anzahl der von der [X.] angeführten [X.] reicht nicht aus zur Darlegung einer Schwä-chung der Kennzeichnungskraft der klägerischen Bezeichnung. Ohne konkre-ten Sachvortrag waren die von der Beklagten angebotenen Beweise, wonachdie Drittfirmen einen [X.] erreichten, der demjenigen der Klägerinentspricht, vom Berufungsgericht auch nicht zu [X.]) Das Berufungsgericht hat eine [X.] der sich gegen-überstehenden Firmenbestandteile in klanglicher Hinsicht bejaht. Es ist [X.] großen Ähnlichkeit der [X.] ausgegangen und hat dies [X.] begründet, daß das Fehlen der mittleren Silbe des Kennzeichens "[X.]" bei der Bezeichnung "[X.]" der Beklagten dem Verkehr kaum auffalle,weil es sich um eine sehr kurze, nur aus zwei Buchstaben bestehende, unauf-fällige Silbe handele. Zudem werde der Verkehr nicht nur bei "[X.]",sondern auch bei "[X.]" die Herkunft aus den beschreibenden Begriffen"Computer" und "Netzwerk" erkennen und der mittleren Silbe des klägerischenKennzeichens die weitaus geringste Beachtung schenken.Dem kann nicht beigetreten werden. Bei der Beurteilung der [X.] ist, da die Bestandteile der Firmierung der Beklagten "[X.] im Netzwerk Vertriebs GmbH" rein beschreibende Begriffe und die [X.] der Rechtsform sind, allein auf die Firmenbestandteile der Parteien "[X.]" und "[X.]" abzustellen. Maßgeblich ist dabei der klangliche Ge-samteindruck der sich gegenüberstehenden Firmenbestandteile (vgl. [X.], [X.].v. [X.] - [X.], [X.], 356, 357 - Boxin). Denn es entsprichtder allgemeinen Lebenserfahrung, daß der Verkehr ein Kennzeichen in [X.] mit allen seinen Bestandteilen, wie es ihm bei der konkreten Ver-wendung entgegentritt, aufnimmt, ohne es einer analysierenden Betrachtungs-weise zu unterziehen (vgl. [X.], [X.]. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, [X.] 2000,608, 610 = [X.], 529 - [X.]). Dieser Grundsatz gilt auch für denSchutz von Unternehmenskennzeichen (vgl. [X.]Z 130, 276, 283 f. - [X.] hat - erfahrungswidrig - der mittleren Silbe "pu"des [X.] bei der Beurteilung einer Zeichenähnlichkeit in [X.] Hinsicht nicht die notwendige Bedeutung beigemessen. Der Einfluß vonSilben in der Wortmitte auf den klanglichen Gesamteindruck ist eine Frage [X.] (vgl. [X.]/[X.] aaO § 14 Rdn. 341). Es kann nicht davon aus-gegangen werden, daß die in der Mitte des Wortes "[X.]" stehende Silbesich an unauffälliger Stelle befindet. Im Streitfall prägt auch die mittlere Silbe"pu" des [X.] dessen klanglichen Gesamteindruck mit. Die Vo-kalfolge der [X.], der bei der Beurteilung des klanglichen Ge-samteindrucks eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.] 1962, 522, 523 - Ribana), weicht voneinanderab. Ungeachtet der Betonung wird der Vokal der zweiten Silbe des klägeri-schen Kennzeichens lang gesprochen, weil diese Silbe ebenso wie die mittlereSilbe des Wortes "Computer" ausgesprochen wird. Zudem weist das [X.] drei Silben auf, während das [X.] nur aus zwei Sil-ben [X.] -Bei dem Kennzeichen der Klägerin kommt daher der zweiten Silbe "pu",die in dem Firmenbestandteil der Beklagten fehlt, bei der Feststellung desklanglichen Gesamteindrucks ein maßgebliches Gewicht zu.Angesichts einer nur geringeren Kennzeichnungskraft des [X.], von der für die Revisionsinstanz auszugehen ist, ist danach die An-nahme einer [X.] in klanglicher Hinsicht [X.]) Das Berufungsgericht wird danach zu der von der Klägerin geltendgemachten gesteigerten Kennzeichnungskraft ihres Unternehmenskennzei-chens weitere Feststellungen zu treffen haben (vgl. oben unter I[X.] 2. b bb).Es wird dabei zu beachten haben, daß im Streitfall trotz bestehenderBranchenidentität eine deutliche Steigerung der von Haus aus nur geringenKennzeichnungskraft der Firmenbezeichnung "[X.]" der Klägerin erfor-derlich ist, um eine [X.] nach § 15 Abs. 2 [X.], § 16UWG bejahen zu können, da angesichts der vorstehenden Ausführungen [X.] nicht von einer großen Zeichenähnlichkeit ausgegangen werden kann.Der Verkehr ist in der Branche der Parteien an die häufige Verwendung [X.] Begriffe gewöhnt und achtet deshalb auch auf geringfügige [X.] bei den Firmenbezeichnungen. Zudem besteht ein Interesse [X.], aus den beschreibenden Begriffen "Computer" und "Netzwerk" [X.] zu bilden, dem im Streitfall durch strenge Anforderungenan die [X.] Rechnung zu tragen ist (vgl. auch [X.] [X.]2001, 344, 345 - [X.] Immobilienfonds).3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die [X.] der 1985 in [X.] ansässig gewesenen "[X.] Compu-ter Vertriebs-GmbH" geworden ist und ihr deshalb die Priorität des [X.] 13 -standteils "[X.]" gegenüber dem Unternehmenskennzeichen der [X.] nach § 6 Abs. 1, Abs. 3 i.V. mit § 5 Abs. 2 [X.] zukommt.Ohne Erfolg rügt die Revision, aus den vorgelegten Handelsregisteraus-zügen ergebe sich nicht der Eintragungszeitpunkt der "[X.] ComputerVertriebs-GmbH" in [X.] sowie die Rechtsnachfolge der früheren Klägerin, der"[X.] Computer Vertriebs-GmbH" mit Sitz in [X.], sowie die Identität mitder im Handelsregisterauszug des Amtsgerichts [X.]angeführten [X.] Ge-sellschaft.Daß die in [X.] ansässig gewesene Gesellschaft seit 1985 unter "[X.]" firmierte und die frühere Klägerin derenRechtsnachfolgerin war, ergibt sich jedoch aus dem mit [X.] erneut vorgelegten Handelsregisterauszug des Amtsge-richts [X.] HRB . Die Identität der früheren Klägerin mit der im Handelsregi-sterauszug des Amtsgerichts [X.]angeführten [X.] Gesellschaft folgt ausder Angabe der Handelsregisternummer , die auch in dem Verschmelzungs-vertrag vom 8. April 1994 angeführt ist. Mit Recht hat das Berufungsgerichtdiese Vorgänge als unstreitig angesehen, nachdem die Klägerin in der [X.] hierauf hingewiesen hat und die Beklagte dem nicht (mehr) ent-gegengetreten ist.4. Erfolglos bleiben die Angriffe der Revision auch, soweit sie sich da-gegen richten, daß das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch nichtals verwirkt angesehen hat.Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für eineVerwirkung gegenüber einem kennzeichenrechtlichen [X.] § 21 Abs. 4 [X.] i.V. mit § 242 BGB erforderlich ist, daß durch eine- 14 -länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnungein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat,ihm nach [X.] und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der [X.] nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustanderst ermöglicht hat (vgl. [X.], [X.]. v. 26.5.1988 - I ZR 227/86, [X.] 1988,776, 778 = [X.], 665 - [X.]; [X.]. v. 14.10.1999 - I ZR 90/97, [X.]2000, 605, 607 = [X.], 525 - comtes/ComTel).Das Berufungsgericht hat nach Vernehmung der Zeugen S. undSt. eine Kenntnis der Rechtsvorgängerin der Klägerin oder mit ihr verbun-dener Unternehmen verneint. Es ist dabei der Aussage des Zeugen S. , [X.] die Klägerin im Frühjahr 1990 Kenntnis von der Firmierung der [X.] haben soll, aufgrund der Gesamtumstände und der Aussage des [X.]nicht gefolgt. Diese Beweiswürdigung steht mit den allgemein aner-kannten Beweisregeln und den Denkgesetzen in Einklang. [X.] Rechts-fehler zeigt die Revision nicht auf. Vielmehr begibt sie sich mit ihren [X.] aufdas ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigung.Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe auch darauf abge-stellt, daß die Beklagte keine weiteren Zeugen benannt habe, handelte es [X.] um eine zusätzliche, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht tra-gende Erwägung, auf die es daher nicht entscheidend ankommt.Nicht zu beanstanden ist schließlich auch, daß das Berufungsgericht [X.] eine Verwirkung ohne Kenntnis der Rechtsvorgängerin der [X.] hat. Ohne Kenntnis der Klägerin konnte die Beklagte unter den hiergegebenen Umständen bei dem Zeitraum von vier Jahren zwischen der Benut-zungsaufnahme und der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nichtvon einer Verwirkung ausgehen.- 15 -- 16 -II[X.] Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.]. [X.]

Meta

I ZR 232/98

15.02.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2001, Az. I ZR 232/98 (REWIS RS 2001, 3518)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3518

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