Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. I ZR 177/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 177

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[X.]IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S URT[X.]IL [X.] Verkündet am: 16. Dezember 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
Räucherkate
[X.] § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 UWG § 3, § 4 Nr. 9 Buchst. a

a) Gebäude werden regelmäßig vom Verkehr nur in ihrer technischen Funktion und ästhetischen Gestaltung und nicht als Hinweis auf die Herkunft von Wa-ren oder Dienstleistungen wahrgenommen. Für eine vom Regelfall abwei-chende Verkehrsauffassung sind besondere Anhaltspunkte erforderlich.
b) [X.]ine mit Benutzungsaufnahme geschützte besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens [X.] von § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] muß über [X.] verfügen.
c) [X.] nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 [X.] setzt eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden Be-zeichnung voraus.
[X.], [X.]. v. 16. Dezember 2004 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 16. Dezember 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:

Die Revision gegen das [X.]eil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 28. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Franchisesystem für die Räucherei und den Verkauf von Fischen. Zu dem Franchisesystem gehört der Fischver-kauf in sogenannten "Räucherkaten", die eine möglichst einheitliche Gestaltung nach den Vorgaben der Klägerin aufweisen.
Die Klägerin ist Inhaberin der am 25. März 1987 angemeldeten, für "Fisch, Fischkonserven, Räucherfisch" eingetragenen, nachfolgend wiederge-gebenen Wort-/Bildmarke [X.]. - 3 -

Die Marke greift die bauliche Gestaltung der früheren Verkaufsstätte der Klägerin in [X.]auf.
Der [X.], der dem Franchisesystem der Klägerin angehörte, [X.] auf der Grundlage des [X.] in [X.]

eine Verkaufsstätte, die in den nachfolgenden Anträgen der Klageschrift zu [X.] und [X.] ist.
Seit Januar 1996 verwendet der [X.] für sein Unternehmen das nachfolgende Logo, das sich an die Form seiner Verkaufsstätte anlehnt: - 4 -

Nach wechselseitigen Kündigungen stellte das [X.] in [X.] rechtskräftigen [X.]ntscheidung vom 29. Juni 1999 die Nichtigkeit des [X.] der Parteien fest.
Die Klägerin ist der Ansicht, der [X.] verletze durch die weitere Be-nutzung der Verkaufsstätte in unveränderter Form und die Verwendung seines Logos ihre Kennzeichenrechte. Sie hat den [X.]n auf Unterlassung der Benutzung, Vernichtung und [X.]ntfernung widerrechtlich gekennzeichneter [X.], Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflich-tung in Anspruch genommen.
Der [X.] ist der Klage entgegengetreten.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt,
- 5 - [X.] den [X.]n zu verurteilen,
1. es zu unterlassen,
a) in einer sogenannten Räucherkate wie nachfolgend wie-dergegeben
(Antrag aus der Klageschrift zu [X.] linkes Bild) - 6 - (Antrag aus der Klageschrift zu [X.]) - 7 - (Antrag aus der Klageschrift zu [X.]) eine Fischräucherei zu betreiben, wobei auf der zweiten A[X.]ildung der Altbau gemeint sei;
b) das Bildzeichen
- 8 - (Antrag aus der Klageschrift zu [X.] - rechtes Bild)
für die Waren "Fisch, Fischkonserven, Räucherfisch" zu verwenden, insbesondere das Zeichen auf diesen Wa-ren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubrin-gen, unter dem Zeichen diese Waren anzubieten, in den
Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder das Zeichen auf Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
2. die widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände gemäß
Nr. 1 b zu vernichten bzw. die auf den Lieferwagen aufge-brachten Kennzeichen zu beseitigen und die "unter Nr. 1 a aufgeführten Merkmale der Räucherkate" zu entfernen,
3. der Klägerin Auskunft zu erteilen über Handlungen gemäß vorstehender Nr. 1 und zwar unter Angabe
- 9 - - der Mengen an hergestellten Fischwaren,

- der Mengen an verkauften Fischwaren,

- der Verkaufspreise,

- des erzielten Umsatzes,

- des erzielten Gewinns unter detaillierter Aufschlüsselung aller Gestehungskosten,
- der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, Auflagenzahl, Verbreitungsgebiet und Verbrei-tungszeit; I[X.] festzustellen, daß der [X.] verpflichtet sei, der Klägerin al-len Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Nr. I 1 bezeich-neten Handlungen ab dem 11. Dezember 1997 entstanden sei und zukünftig entstehen werde.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Klä-gerin weiterhin eine Verurteilung des [X.]n nach den in der Berufungsin-stanz gestellten Anträgen. Der [X.] beantragt, die Revision [X.].

- 10 - [X.]ntscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die Klageanträge als unbegründet angese-hen und dazu ausgeführt:
Die Klageanträge seien zulässig. Den Unterlassungsantrag zu [X.] habe die Klägerin in der Berufungsverhandlung auf die konkrete Form beschränkt, in der der [X.] seine Betriebsstätte benutze. Der [X.] zu [X.] sei versehentlich unverändert geblieben. Die sachgerechte Auslegung dieses Antrags ergebe, daß die Klägerin mit den "unter Nr. 1 a angeführten Merkmalen der Räucherkate" die im Tatbestand des Berufungsurteils angeführten [X.] gemeint habe.
Die geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin allerdings weder nach dem [X.] noch nach dem UWG zu.
Der gegen die Benutzung der Betriebsstätte des [X.]n gerichtete Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2, Abs. 5 [X.] (Klageantrag zu [X.]) aufgrund der Marke [X.] sei nicht gegeben, weil es im [X.] auf das Geschäftsgebäude des [X.]n bereits an einer zeichenmäßi-gen Benutzung fehle.
Selbst wenn aber nicht unerhebliche Teile der angesprochenen [X.] das Gebäude des [X.]n als Kennzeichen auffaßten, fehle es an der nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] erforderlichen Verwechslungsgefahr. Im Streitfall sei von [X.] auszugehen. Die durch Benutzung [X.] Kennzeichnungskraft der [X.] sei als normal anzusehen. [X.]ine [X.] 11 - über hinausgehende Steigerung der Kennzeichnungskraft infolge Benutzung sei nicht gegeben. Die stark beschreibenden Anklänge der Marke schwächten die Kennzeichnungskraft der [X.]. Der Annahme einer Verwechslungs-gefahr stehe bereits entgegen, daß sich die Wortbestandteile der [X.] unterschieden. Die [X.], die nur auf der Grundlage der mögli-cherweise unvollkommenen A[X.]ildung [X.]. [X.] beurteilt werden könne, werde durch den Wortbestandteil "[X.]" oder "[X.]" geprägt, der [X.] sei. Demgegenüber weise die angegriffene Gestaltung ab-weichende Wortbestandteile auf ("Räucherei und Verkauf" und "Räucherei [X.]"), die als reine Werbeaussagen den Ge-samteindruck nicht prägten.
[X.]ine Verwechslungsgefahr sei auch hinsichtlich der Bildbestandteile zu verneinen. Die [X.] verfüge wegen beschreibender Anklänge und eines Freihaltebedürfnisses über keinen weiten Schutzbereich. Für die Annahme [X.] Verwechslungsgefahr fehle es an ausreichenden Übereinstimmungen zwi-schen der [X.] und der angegriffenen Baugestaltung.
Den Unterlassungsanspruch gegen die Benutzung des Gebäudes des [X.]n könne die Klägerin auch nicht auf § 15 [X.] stützen. Ihr stehe kein Recht an einem Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 [X.] zu. Die Baugestaltung sei keine besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs, an der ein Recht durch bloße Aufnahme der Benutzung entstehen könnte. [X.] fehle die für Unternehmenskennzeichen erforderliche [X.]. [X.]rst recht gelte das für die architektonische Gestaltung eines Gebäudes. Verkehrsgeltung hätten die Vertriebsstätten des Franchisesystems der Klägerin nicht erlangt. - 12 - Der gegen die Benutzung des Bildzeichens des [X.]n gerichtete [X.] (Antrag zu I 1 b) sei mangels Verwechslungsgefahr [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht gegeben. Zwar liege [X.] vor. Die Kennzeichnungskraft der [X.] sei jedoch eingeschränkt. Zur Ver-wechslungsgefahr könne auf die Ausführungen zu dem gegen die angegriffene Hausgestaltung gerichteten Unterlassungsanspruch verwiesen werden. Abwei-chende Gestaltungsmerkmale im Logo gegenüber der Hausgestaltung der [X.] führten zu keiner anderen Beurteilung der Verwechslungsgefahr.
Die Unterlassungsansprüche folgten auch nicht aus § 1 UWG a.F. [X.]r-gänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz komme der Klägerin gegen das Gebäude und das Logo des [X.]n nicht zu.
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen [X.]rfolg.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gegen die Benutzung der angegriffenen Hausge-staltung weder nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 [X.] noch gemäß § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 4 [X.] zusteht.
a) [X.]ine Verletzung des Rechts der Klägerin an ihrer Wort-/Bildmarke [X.] ist nur gegeben, wenn die Räucherkate des [X.]n der Unter-scheidung der Waren seines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient. Die Ausübung des Markenrechts ist auf Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, die Herkunft der Waren gegenüber den Ver-brauchern zu gewährleisten, beeinträchtigen kann. Ist dies nicht der Fall, kann - 13 - der Inhaber einer Marke die Benutzung einer identischen oder ähnlichen ver-wechslungsfähigen Bezeichnung nicht verbieten (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 [X.]: [X.], [X.]. v. 12.11.2002 - Rs. [X.]/01, [X.]. 2002, [X.] Tz. 51 ff = [X.], 55 = [X.], 1415 - [X.] plc; zu § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]: [X.], [X.]. v. 20.3.2003 - I ZR 60/01, [X.], 963, 964 = [X.], 1353 - [X.]/[X.]us; [X.] 156, 126, 136 - [X.]; [X.], Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 39 a; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 14 Rdn. 61). Das Berufungsgericht hat eine markenmäßige Verwendung der Gestaltung der Räucherkate des [X.] verneint. [X.]s hat festgestellt, die angesprochenen Verkehrskreise [X.] die Räucherkate des [X.]n nicht als Zeichen zur Unterscheidung der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen von solchen anderer Fisch-räuchereien auffassen. Zwar unterscheide sich das Gebäude des [X.]n von den in der Region üblichen Häusern. Daraus folge aber nicht, daß der [X.] die Gestaltung als Kennzeichnungsmittel verstehe. Architektonische Be-sonderheiten von Gebäuden würden grundsätzlich der Bautechnik oder dem [X.] zugeordnet und als Gestaltungsmit-tel eingesetzt. Für geschäftlich genutzte Gebäude gelte nichts anderes. Auch sie würden grundsätzlich nach ihrer technischen Funktion und ihrer ästheti-schen Aussage wahrgenommen. Im Hinblick auf die geringe Zahl von 27 über das Inland verteilten Fischräuchereien, die dem Franchisesystem der Klägerin allenfalls angehörten, habe das System der Klägerin die Wahrnehmung des Verkehrs nicht entscheidend beeinflussen können, zumal die einzelnen [X.] beträchtlich voneinander abwichen. Zudem seien die einzelnen Merkmale des Gebäudes des [X.]n, auf die die Klägerin abhebe, wenig geeignet, als Unterscheidungsmittel zu dienen. Diese Feststellungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. - 14 - Die Beurteilung, ob die angegriffene Gestaltung der Räucherkate her-kunftshinweisend ist und deshalb die Rechte der Klägerin als Markeninhaberin überhaupt verletzen kann, ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters ([X.] 153, 131, 139 - [X.]). Die Frage einer markenmäßigen Benutzung einer Bezeichnung bestimmt sich nach der Auffassung des Verkehrs und zwar eines durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen Durch-schnittsverbrauchers (vgl. [X.], [X.]. v. 20.12.2001 - I ZR 135/99, [X.], 812, 813 = [X.], 985 - [X.]). Dieser wird, anders als die Revision meint, das Haus, in dem der [X.] die Fischräucherei betreibt, nicht deshalb als Kennzeichen auffassen, weil der [X.] es in stilisierter Form als Logo in seiner Werbung verwendet und weil der Verkehr das Haus wiedererkennt, wenn er es sieht. Dadurch wird das Haus selbst nicht zu einem Kennzeichnungsmittel für die in ihm produzierten und vertriebenen Waren. [X.] folgt auch nicht aus dem Umstand, daß es sich nicht um eine in der Region gebräuchliche Gestaltung eines Gebäudes handelt, sondern seine Form nach Darstellung der Klägerin von ihr speziell entwickelt worden ist. Das [X.] hat mit Recht festgestellt, daß das Gebäude selbst, auch wenn es geschäftlich genutzt wird, vom Verkehr regelmäßig nur in seiner technischen Funktion und ästhetischen Gestaltung und nicht als Hinweis auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen wird. Für eine davon abwei-chende Verkehrsauffassung aufgrund umfänglicher Benutzung der beanstande-ten Hausgestaltung durch die Klägerin oder durch den [X.]n (vgl. hierzu auch [X.] 156, 126, 137 f. - [X.]) hat das Berufungsge-richt nichts konkret festgestellt.
b) Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ge-gen die Benutzung des Geschäftsgebäudes des [X.]n auch nicht nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 4 [X.] zu. - 15 -
aa) Die Klägerin hat an der Gestaltung der Räucherkate kein Unterneh-menskennzeichen [X.] von § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] erworben.
Unter der Geltung des § 16 UWG a.F. entsprach es herrschender Mei-nung, daß Zeichen als besondere Bezeichnungen eines [X.]rwerbsgeschäfts oder gewerblichen Unternehmens Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG a.F. mit [X.] nur erlangen konnten, wenn sie auch über eine [X.] verfügten, nämlich ebenso wie die Firma das gewerbliche Unternehmen zu benennen, oder als Geschäftsabzeichen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 UWG a.F. Verkehrsgeltung erlangten ([X.] 8, 387, 389 - Fernsprechnummer; 14, 155, 159 f. - [X.]; [X.], [X.]. v. 25.1.1957 - I ZR 158/55, [X.], 281, 282 = [X.], 180 - karo-as; [X.]. v. 27.9.1963 - [X.], GRUR 1964, 71, 73 = [X.], 60 - Personifizierte Kaffeekanne; vgl. auch [X.], [X.]. v. 28.1.1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 615 - Gebäudefassade; [X.], [X.], 647, 648 [X.]. zu [X.] [X.], 644 - [X.]; [X.], Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdn. 143; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 51; [X.], UWG, 3. Aufl., § 16 Rdn. 33). An dem [X.]rfordernis der [X.] für eine besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unterneh-mens (§ 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]) ist auch unter der Geltung des [X.] festzuhalten (vgl. Begr. z. Regierungsentwurf BT-Drucks. 12/6581, [X.]; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 5 Rdn. 12; v. Schultz/[X.], Marken-recht, § 5 Rdn. 11; [X.], [X.], § 3 Rdn. 68; a.[X.] aaO § 15 Rdn. 122 a. u. Rdn. 125; Schricker, GRUR 1998, 310, 312; wohl auch: [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 5 Rdn. 28). Das [X.]rfordernis der namensmäßigen Unterscheidungsfunktion bei Unterneh-menskennzeichen [X.] von § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist aufgrund des [X.]ntste-hungstatbestandes des Rechts gerechtfertigt, für das, anders als für die Marke - 16 - kraft Benutzung nach § 4 Nr. 2 [X.], deren [X.]ntstehungstatbestand [X.]sgeltung erfordert, die Benutzungsaufnahme im Inland genügen kann. [X.] ergibt sich, anders als die Revision meint, auch nicht aus dem [X.], daß der [X.] unter der Geltung des [X.]es die originäre Schutzfähigkeit nicht aussprechbarer Buchstabenkombinationen als Unternehmenskennzeichen anerkannt hat (vgl. [X.] 145, 279 - [X.]). Dies beruhte auf einem veränderten Verkehrsverständnis, das derartigen Buchstabenkombinationen namensmäßige Unterscheidungs-funktion zuordnet, da das [X.], anders als das [X.] (§ 4 Abs. 2 WZG), einen Schutz nicht aussprechbarer Buchstabenkombinatio-nen als Marke zuläßt (§ 3 Abs. 1 [X.]) und derartige Zeichen in gesteiger-tem Umfang tatsächlich als Kennzeichen auch benutzt werden (vgl. [X.] 145, 279, 282 - [X.]). Aus dem gewandelten Verkehrsverständnis und der [X.]inheitlichkeit der Kennzeichenrechte läßt sich aber nichts dafür ent-nehmen, daß Unternehmenskennzeichen [X.] von § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht über namensmäßige Unterscheidungskraft verfügen müssen. Denn bei der [X.]ntstehung des Schutzes für Marken kraft Benutzung nach § 4 Nr. 2 Mar-kenG und für Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] be-stehen, wie vorstehend dargestellt, gerade Unterschiede, die ein Festhalten am [X.]rfordernis namensmäßiger Unterscheidungskraft rechtfertigen.
Über originäre namensmäßige Unterscheidungskraft verfügt die in Rede stehende Gebäudegestaltung nicht. Gegenteiliges macht die Revision nicht gel-tend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen einer Verkehrs-geltung der Gebäudegestaltung der Klägerin [X.] von § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei verneint. - 17 - [X.]) [X.]in Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 2, Abs. 4 [X.] scheidet unabhängig von den vorstehenden [X.]rwägungen auch des-halb aus, weil der [X.] die angegriffene Gebäudegestaltung nicht kennzei-chenmäßig nutzt. [X.]benso wie § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] setzt der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2, Abs. 4 [X.] eine kennzeichenmäßige Verwendung der kollidierenden [X.] voraus (vgl. [X.] 130, 276, 283 - [X.]; [X.], [X.]. v. 27.9.1995 - I ZR 199/93, [X.], 68, 70 = [X.], 446 - [X.] LIN[X.]; [X.] aaO § 15 Rdn. 117; [X.]/[X.] aaO § 15 Rdn. 29; [X.] in [X.]/ [X.] aaO § 15 Rdn. 26 f.; v. Schultz/[X.] aaO § 15 Rdn. 11; zu § 16 UWG a.[X.].UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 285; weitergehend [X.] aaO § 15 Rdn. 7 ff.). An einer zeichenmäßigen Benutzung der Gebäudegestaltung durch den [X.]n fehlt es vorliegend ebenfalls. Insoweit gelten die vorste-henden Ausführungen entsprechend (I[X.]).
c) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gegen den Betrieb der in Rede stehenden Fischräucherei des [X.]n wegen [X.] Herkunftstäuschung nach § 1 UWG a.F. verneint. Auch das hält revisions-rechtlicher Nachprüfung stand.
aa) Die Anwendung der Bestimmungen des UWG ist insoweit durch die Vorschriften des [X.]es nicht ausgeschlossen. Zwar ist mit dem In-krafttreten des [X.]es an die Stelle verschiedener kennzeichenrecht-licher Regelungen eine umfassende und in sich geschlossene kennzeichen-rechtliche Regelung getreten, die im allgemeinen den aus den Generalklauseln hergeleiteten Schutz verdrängt (vgl. [X.] 149, 191, 195 - shell.de, m.w.N.). Dies gilt jedoch nur, soweit es sich um einen Sachverhalt handelt, der den An-wendungsbereich der markenrechtlichen Vorschriften überhaupt eröffnet (vgl. - 18 - [X.] 153, 131, 146 - [X.]). Davon ist im Streitfall nicht auszugehen, weil der [X.] die Gestaltung der Räucherkate nicht kennzeichenmäßig verwendet (vgl. vorstehend I[X.] und b) und deshalb der Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Nr. 2 und § 15 Abs. 2 [X.] von vornherein ausgeschlos-sen ist.
[X.]) Wettbewerbsrechtliche Ansprüche sind jedoch nicht gegeben.
Auf § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 i.V. mit § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG kann die Klä-gerin den Unterlassungsantrag deshalb nicht mit [X.]rfolg stützen, weil mit der Gestaltung des Gebäudes keine Vorstellung des Verkehrs über die Herkunft der dort vertriebenen Waren oder Dienstleistungen verbunden ist (vgl. Ab-schnitt I[X.] und [X.]) und es deshalb an der für § 4 Nr. 9 Buchst. a UWG erforderlichen Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft fehlt.
2. Das Berufungsgericht hat im [X.]rgebnis auch zutreffend einen Unterlas-sungsanspruch der Klägerin aufgrund der Wort-/Bildmarke [X.] der Klägerin gegen die Verwendung des Bildzeichens (Logo) des [X.]n nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 [X.] verneint (Antrag I 1 b).
a) Das Berufungsgericht hat zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr ausschließlich auf die A[X.]ildung der [X.] in der [X.]. [X.] abgestellt. [X.] Schwierigkeiten, die genaue Aufschrift auf der Giebelseite des in der Klage-marke abgebildeten Hauses zu erkennen und zudem festzustellen, ob es sich bei diesem um ein Fachwerkhaus handelte, hätte es dadurch beheben können, daß es den übereinstimmenden Vortrag der Parteien berücksichtigt hätte, wo-nach die auf Seite 11 der Klageschrift angeführte A[X.]ildung die [X.] - 19 - zeigt. Diese A[X.]ildung gibt sämtliche Merkmale der [X.] im einzelnen wieder.
b) Auch bei Zugrundelegung der Marke, wie sie auf Seite 11 der [X.] mit sämtlichen Details abgebildet ist, besteht keine Verwechslungsgefahr mit dem Logo des [X.]n.
aa) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist es Dritten untersagt, ohne Zu-stimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu be-nutzen, wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähn-lichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstlei-stungen für den Verkehr die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Beurtei-lung der Verwechslungsgefahr [X.] des § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist unter Be-rücksichtigung aller Umstände des [X.]inzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den im Betracht zu ziehenden Faktoren, insbeson-dere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekenn-zeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen wer-den kann und umgekehrt (vgl. [X.], [X.]. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, [X.], 779, 781 = [X.], 1046 - Zwilling/[X.]; [X.]. v. [X.] - I ZR 204/01, [X.], 865, 866 = [X.], 1281 - [X.]).
[X.]) Zwischen den Waren, für die die [X.] eingetragen ist (Fisch, Fischkonserven, Räucherfisch), und den Waren, für die der [X.] sein Bild-zeichen verwendet, besteht [X.]. - 20 - cc) Für das Revisionsverfahren ist zugunsten der Klägerin von einer normalen Kennzeichnungskraft der [X.] auszugehen. Den Ausführun-gen des Berufungsgerichts ist nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu entneh-men, daß es - wie die Revision meint - eine nur unterdurchschnittliche [X.] der [X.] seiner [X.]ntscheidung zugrunde gelegt hat. So-weit das Berufungsgericht von einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der [X.] wegen beschreibender Anklänge des Wortelements "[X.]" an Räucherfisch und der naturalistischen Gebäudedarstellung ausgegangen ist, betreffen diese Feststellungen die originäre Kennzeichnungskraft der Klage-marke. [X.] sind diese Feststellungen nicht zu beanstanden. [X.] der Benutzung der [X.] hat das Berufungsgericht normale [X.] unterstellt und lediglich eine darüber hinausgehende weitere Steigerung der Kennzeichnungskraft verneint. Von normaler Kennzeichnungs-kraft der [X.] geht aber auch die Revision aus.
[X.]) Das Berufungsgericht hat die Zeichenähnlichkeit zwischen der Wort-/ Bildmarke der Klägerin und dem von dem [X.]n verwandten Bildzeichen (Logo) als zu gering angesehen, um eine Verwechslungsgefahr [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu begründen. Dagegen wendet sich die Revision im [X.]r-gebnis ohne [X.]rfolg mit der Begründung, das Berufungsgericht habe bei der Be-urteilung der Zeichenähnlichkeit nicht in erster Linie auf die Wortbestandteile der [X.] abstellen dürfen, sondern hätte in die Prüfung auch die Bildbestandteile einbeziehen müssen.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in bildlicher Hinsicht ist da-von auszugehen, daß die Bildbestandteile eines Wort-/Bildzeichens dessen Gesamteindruck mitprägen, sofern es sich nicht nur um eine nichtssagende oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende grafische Gestaltung (Verzierung) - 21 - handelt ([X.], [X.]. v. 22.4.2004 - I ZR 189/01, [X.], 778, 779 = [X.], 1173 - [X.] DIR[X.]KT). Das Berufungsgericht hat dementsprechend auch die Bildbestandteile in die Prüfung der Zeichenähnlichkeit einbezogen und ist zu Recht von einer nur geringen Zeichenähnlichkeit ausgegangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der [X.]inzelheiten der [X.], die das [X.] seiner [X.]ntscheidung - [X.] - nicht sämtlich zugrunde gelegt hat, weil es sie in der A[X.]ildung ([X.]. [X.]) nicht genau erken-nen konnte.
Die [X.] zeigt ein Fachwerkhaus mit der Vorderfront auf der lin-ken Seite mit einer Dachgaube ohne Fenster. Die Seitenansicht mit einem Krüppelwalmdach befindet sich auf der rechten Seite der [X.]. Im Dachgeschoß ist deutlich sichtbar die Aufschrift "[X.]" angebracht, wo-bei das "[X.]" von einem stilisierten Fisch umrahmt wird. Auf dem geschlossenen Rundbogentor findet sich die Angabe "[X.] OF[X.]NWARM". Auf der lin-ken Seite des Bildes ist ein Mast mit einer Fahne und einem Netz dargestellt. Dagegen ist das angegriffene Bildzeichen des [X.]n, das ebenfalls ein Fachwerkhaus mit Krüppelwalmdach und Dachgaube zeigt, seitenverkehrt zu dem auf dem Klagezeichen abgebildeten Haus. Die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Marke der Klägerin jedenfalls mitprägende [X.]e Aufschrift "[X.]" und der stilisierte Fisch finden sich im [X.] nicht, das dagegen zweimal die Aufschrift "RÄUCH[X.]R[X.]I" sowie die Angabe "Lachs" zeigt. Das auf dem Bildzeichen des [X.]n wie-dergegebene Haus verfügt über Markisen, das Rundbogentor steht offen, vor dem Haus ist eine Bank plaziert und der Mast trägt keine Fahnen, sondern eini-ge Wimpel. Das Fischernetz und die Blenden des in der Marke der Klägerin abgebildeten Hauses fehlen bei dem Bildzeichen des [X.]n. Zudem sind die [X.] auch perspektivisch deutlich unterschiedlich gestaltet. - 22 -
Die [X.] weisen danach eine Vielzahl unterschiedlicher Merkmale sowohl hinsichtlich der Wortbestandteile, bei denen sich überhaupt keine Übereinstimmungen finden, als auch hinsichtlich der Bildelemente auf. Die Zeichenähnlichkeit ist deshalb zu gering, um bei normaler Kennzeich-nungskraft der [X.] selbst bei der gegebenen [X.] eine Ver-wechslungsgefahr zu begründen.
c) Der Klägerin steht der Unterlassungsanspruch auch nicht nach § 3 UWG zu. Neben der markenrechtlichen Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 [X.] ist eine gegen die markenmäßige Benutzung des Bildzeichens des [X.]n gerichtete Anwendung des § 3 UWG aufgrund der Marke der Kläge-rin ausgeschlossen (vgl. [X.] 149, 191, 195 - shell.de, m.w.N.).
3. Die von der Klägerin verfolgten Anträge auf Vernichtung, Beseitigung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sind ebenfalls nicht begründet, weil Rechtsverletzungen des [X.]n nach den Vorschriften des [X.]es und unlautere Wettbewerbshandlungen nach § 3 UWG nicht vorliegen. - 23 - II[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.] Büscher

Schaffert Bergmann

Meta

I ZR 177/02

16.12.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. I ZR 177/02 (REWIS RS 2004, 177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 177

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