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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:160916BVGS1.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VGS
1/16
vom
16. September
2016
in den
Strafsa[X.]hen
gegen
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 253
Bei der Bemessung einer billigen Ents[X.]hädigung in Geld na[X.]h § 253 Abs.
2 [X.] (vormals § 847 [X.] aF) können alle Umstände des Falles berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des S[X.]hädigers und des Ges[X.]hädig-ten können dabei ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen werden.
[X.], [X.], Bes[X.]hluss vom 16. September 2016 -
VGS 1/16 -
wegen s[X.]hweren sexuellen Missbrau[X.]hs von Kindern u. a.
hier:
Vorlage gemäß § 132 Abs. 2
und 4 [X.]
-
2
-
Die Vereinigten [X.]e des [X.] haben am 16.
September 2016 dur[X.]h die Präsidentin des [X.] [X.], die Vorsitzenden [X.] am [X.] [X.], Prof. [X.], Prof. Dr.
Bergmann, die Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], den Vorsitzenden [X.] am [X.] Prof. Dr. Fis[X.]her, die Vorsitzende [X.]in am [X.] Sost-S[X.]heible, die Vorsitzenden [X.] am [X.] Dr. Raum und Prof. Dr. Büs[X.]her, die Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], die Vorsitzenden [X.] am Bun-desgeri[X.]htshof Prof. Dr.
Ellenberger
und Dr. Ei[X.]k, die [X.] am [X.],
Prof. Dr. Gehrlein,
[X.], Prof. Dr. Jäger
und Dr. S[X.]häfer, die [X.]in am [X.] Dr. [X.] und die [X.] am Bundes-geri[X.]htshof
Seiters, S[X.]hilling,
[X.],
Prof. Dr.
[X.] und Geri[X.]ke
bes[X.]hlossen:Bei der Bemessung einer billigen Ents[X.]hädigung in Geld na[X.]h § 253 Abs. 2 [X.] (§ 847 [X.] aF) können alle Umstände des Falles berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des S[X.]hädigers und des Ges[X.]hädigten können dabei ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen werden.
Gründe:
A.
I.
Der [X.] für Zivilsa[X.]hen hat dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.] ([X.]Z 18, 149) ents[X.]hieden, dass bei der Bemessung einer billigen 1
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3
-
Ents[X.]hädigung in Geld na[X.]h § 847 [X.] (aF, jetzt § 253 Abs. 2 [X.],
so ge-nanntes "S[X.]hmerzensgeld") alle Umstände des Falles berü[X.]ksi[X.]htigt werden können, darunter au[X.]h die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse von S[X.]hädiger und Ge-s[X.]hädigtem. Dem sind die Zivil-
und die Strafsenate des [X.] bisher gefolgt.
Der 2. Strafsenat beabsi[X.]htigt, von dieser Re[X.]htspre[X.]hung abzuwei[X.]hen. Seiner Auffassung na[X.]h sind bei der Bemessung der billigen Ents[X.]hädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 [X.]) weder die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des Ges[X.]hä-digten no[X.]h die des S[X.]hädigers zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Der 2. Strafsenat hat bei dem [X.] für Zivilsa[X.]hen und bei den anderen Strafsenaten des [X.] angefragt, ob an entgegenstehender Re[X.]htspre[X.]hung festge-halten wird. Der [X.] für Zivilsa[X.]hen und der 1., 4. und 5. Strafsenat haben dies bejaht.
Der 3. Strafsenat hat mitgeteilt, er halte an seiner bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung fest, dass die
Bemessung des S[X.]hmerzensgeldes au[X.]h auf der Berü[X.]ksi[X.]htigung der wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des S[X.]hädigers beruhen dürfe. Die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des Ges[X.]hädigten müssten hingegen unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben; insoweit halte er an seiner entgegenstehenden Re[X.]ht-spre[X.]hung ni[X.]ht fest.
Der 2. Strafsenat hat na[X.]h Abs[X.]hluss des Anfrageverfahrens
den Verei-nigten [X.]en des [X.] gemäß § 132 Abs. 2 und 4 [X.] die folgenden Re[X.]htsfragen zur Ents[X.]heidung vorgelegt:
1.
Dürfen bei der Bemessung der billigen Ents[X.]hädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 [X.])
die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des S[X.]hädigers und des Ges[X.]hädigten berü[X.]ksi[X.]htigt werden?
2.
Wenn ja, na[X.]h wel[X.]hem
Maßstab können sie berü[X.]ksi[X.]htigt werden?
2
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II.
Anlass der Vorlage des [X.] sind zwei Revisionsverfahren, in denen das [X.] den Ges[X.]hädigten auf deren [X.]
hin je-weils
S[X.]hmerzensgeld zugespro[X.]hen hat. Hiergegen ri[X.]hten
si[X.]h die na[X.]h Teil-verwerfung no[X.]h anhängigen Revisionen
der Angeklagten.
Zu den beiden Revisionsverfahren im Einzelnen:
1. Das Verfahren 2 [X.]
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrau[X.]hs von Kindern in sieben Fällen sowie wegen s[X.]hweren sexuellen Missbrau[X.]hs von Kindern in se[X.]hs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und se[X.]hs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die [X.] S.
12.000 Euro sowie an die [X.] S.
und
M.
je 5.000 Euro, jeweils nebst Zinsen,
zu zahlen.
a) Na[X.]h den Feststellungen des [X.]s erzielte der alleinstehende und kinderlose 49jährige Angeklagte als Stapelladerfahrer zuletzt ein monatli-[X.]hes Einkommen von 1.200 Euro, wovon er 500 Euro an Mietkosten aufzubrin-gen hatte. Er war s[X.]huldenfrei.
Bei der Bemessung der S[X.]hmerzensgelder hat das [X.] auf die Tatumstände und die Folgen der Taten für die Ges[X.]hädigten abgestellt. [X.] ist dem Urteil ni[X.]ht erkennbar zu entnehmen, dass das [X.] au[X.]h die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des
Angeklagten und der [X.] hat.
b) Gegen dieses Urteil wendet si[X.]h der Angeklagte mit seiner auf Verfah-rensbeanstandungen und die näher ausgeführte Sa[X.]hrüge gestützten Revision. 4
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Der [X.] hat beantragt,
die Zuerkennung des S[X.]hmerzens-geldanspru[X.]hs dem Grunde na[X.]h aufre[X.]htzuerhalten und von einer weiteren Ents[X.]heidung über die [X.] abzusehen, da das Urteil ni[X.]ht erken-nen lasse, dass die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse von Täter und Opfer gebüh-rend berü[X.]ksi[X.]htigt worden seien
(vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2014 -
2
StR 503/13;
Urteil vom 19. Februar 2014 -
2 StR 239/13, NJW 2014, 1544, 1545). Im Übrigen hat er die Verwerfung des Re[X.]htsmittels beantragt (§
349 Abs.
2 [X.]).
2. Das Verfahren 2 StR 337/14
Das [X.] hat den Angeklagten wegen s[X.]hweren sexuellen [X.] in Tateinheit mit sexuellem Missbrau[X.]h von S[X.]hutzbefoh-lenen, wegen versu[X.]hten
s[X.]hweren sexuellen Missbrau[X.]hs von Kindern in [X.] mit sexuellem Missbrau[X.]h von Kindern und mit sexuellem Missbrau[X.]h von S[X.]hutzbefohlenen, und wegen sexuellen Missbrau[X.]hs von [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und se[X.]hs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Neben-
und Adhäsionsklägerin ein S[X.]hmerzensgeld in Höhe von 5.000
Euro nebst Zinsen zu zahlen,
und
festgestellt, dass der Angeklagte verpfli[X.]htet ist, "sämtli[X.]he zu-künftig no[X.]h entstehenden materiellen und immateriellen
S[X.]häden aus den [X.] Taten zu ersetzen, soweit diese ni[X.]ht auf den Sozialversi[X.]herungsträger übergegangen sind."
a)
Na[X.]h den Feststellungen des [X.]s war der 52jährige Ange-klagte
als Montierer angestellt und verdiente monatli[X.]h 860 Euro netto.
Seit 2011 lebte er bei seiner damaligen Lebensgefährtin, mit der er ein 2006 gebo-renes gemeinsames Kind hat.
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Bei der Bemessung des S[X.]hmerzensgeldes hat das [X.] neben den [X.] und den Folgen der Taten für die Ges[X.]hädigte ausdrü[X.]kli[X.]h au[X.]h die persönli[X.]hen und wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des Angeklagten und
der Ges[X.]hädigten berü[X.]ksi[X.]htigt.
b)
Gegen dieses Urteil ri[X.]htet si[X.]h die auf die allgemeine Sa[X.]hrüge ge-stützte Revision des Angeklagten. Der [X.] hat au[X.]h in die-sem Verfahren beantragt, die Zuerkennung des S[X.]hmerzensgeldanspru[X.]hs dem Grunde na[X.]h aufre[X.]htzuerhalten und von einer weiteren Ents[X.]heidung über
die [X.] abzusehen. Das [X.] habe keine Feststel-lungen zu mögli[X.]hen künftigen S[X.]häden getroffen, weshalb das für den Fest-stellungsausspru[X.]h erforderli[X.]he Feststellungsinteresse ni[X.]ht vorliege. Die da-rüber hinaus erfolgte Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines S[X.]hmer-zensgelds
sei jedenfalls der Höhe na[X.]h ni[X.]ht zurei[X.]hend begründet. Die Fest-stellungen zu den wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnissen von S[X.]hädiger und Ges[X.]hädig-ter, die bei der Bemessung des [X.] regelmäßig zu berü[X.]ksi[X.]hti-gen seien, genügten ni[X.]ht.
Zu den wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnissen des Angeklag-ten verhielten si[X.]h die Feststellungen nur vage, insbesondere werde ni[X.]ht [X.],
ob der Bes[X.]hwerdeführer Vermögen oder S[X.]hulden habe. Au[X.]h seine Wohn-
und Lebenssituation na[X.]h Bekanntwerden der Taten gehe aus den [X.] ni[X.]ht hervor. Angaben zu den wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnissen der Ges[X.]hädigten fehlten ganz.
Im Übrigen sei das Re[X.]htsmittel gemäß §
349 Abs.
2 [X.] zu verwerfen.
3. Der 2. Strafsenat hat in beiden Verfahren die Revisionen
der
Ange-klagten entspre[X.]hend dem Antrag des [X.]es als unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.] verworfen, soweit sie si[X.]h gegen den S[X.]huld-
und den Strafausspru[X.]h geri[X.]htet
haben
(Bes[X.]hlüsse vom 8.
Oktober 2014 -
2
[X.] und 2 StR 337/14).
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Unter Zugrundlegung seiner oben dargelegten Auffassung beabsi[X.]htigt der 2.
Strafsenat, die Adhäsionsents[X.]heidung in dem Verfahren 2 [X.] aufre[X.]htzuerhalten, weil die Bemessung des S[X.]hmerzensgeldes unter Außer-a[X.]htlassung der wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des S[X.]hädigers und des Ges[X.]hä-digten
-
entgegen der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung
-
ni[X.]ht zu beanstanden
sei.
In dem Verfahren 2
StR 337/14 beabsi[X.]htigt der 2. Strafsenat,
den S[X.]hmerzensgeldanspru[X.]h nur dem Grunde
na[X.]h aufre[X.]htzuerhalten und im Übrigen von einer Ents[X.]heidung über den [X.] abzusehen. Das S[X.]hmerzensgeld habe
die Strafkammer -
entgegen der bisherigen Re[X.]htspre-[X.]hung -
s[X.]hon deshalb re[X.]htsfehlerhaft
bemessen, weil sie die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse der Beteiligten
ausdrü[X.]kli[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt habe.
III.
Der 2. Strafsenat hat die Vorlage an die Vereinigten [X.]e im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet:
1. Auf die Vermögenslage des Ges[X.]hädigten komme es ni[X.]ht an.
Die Anknüpfung an die Vermögensverhältnisse sei mit dem si[X.]h aus Art.
1 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden, jedem
Mens[X.]hen in glei[X.]hem Maße, ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf seine Eigens[X.]haften, seine Leistungen und seinen [X.] [X.] zukommenden [X.] Wert-
und A[X.]htungsanspru[X.]h (vgl. [X.] 87, 209, 228) und dem jedem Mens[X.]hen in glei[X.]hem Maße zustehenden Re[X.]ht auf Leben, körperli[X.]he Unversehrtheit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG) ni[X.]ht vereinbar (so au[X.]h [X.], NJW-RR 1990, 470, 471; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2005, § 253 Rn. 43; [X.]/[X.], S[X.]hmer-zensgeld, 7.
Aufl., Rn. 1375 ff.;
Slizyk, Systematis[X.]he Kommentierung des 17
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S[X.]hmerzensgeldre[X.]hts, 10. Aufl. [2014], Rn. 129; [X.]/[X.] in jurisPK-[X.], 7.
Aufl. 2014, § 253 Rn. 75; vgl. au[X.]h [X.]/[X.]/[X.], [X.], 32. Aufl., [X.]8).
Dem könne ni[X.]ht entgegengehalten werden, dass ni[X.]ht die erlittene [X.] oder seelis[X.]he Beeinträ[X.]htigung selbst, sondern nur der Ausglei[X.]h [X.] unters[X.]hiedli[X.]h bemessen werde
(vgl. [X.], [X.] 2004 [Beilage
2], S.
7; [X.]/[X.] [X.]O Rn. 1377). Na[X.]h den dargestellten verfassungsre[X.]htli-[X.]hen Grundsätzen habe
weder der Wohlhabende ein re[X.]htli[X.]h anerkennens-wertes größeres finanzielles Interesse an einem Ausglei[X.]h einer erlittenen Be-einträ[X.]htigung no[X.]h der Arme ein geringeres. Dana[X.]h gehe
es umgekehrt au[X.]h fehl, bei im Wesentli[X.]hen glei[X.]hen körperli[X.]hen oder seelis[X.]hen Leiden die s[X.]hle[X.]hte Vermögenslage des Armen als anspru[X.]hserhöhend oder den Rei[X.]h-tum des Wohlhabenden als anspru[X.]hsmindernd anzusetzen. Entspre[X.]hend könne
dem wohlhabenden Ges[X.]hädigten weder ein größeres
no[X.]h eine gerin-geres Interesse an Genugtuung dur[X.]h Zahlung eines Geldbetrages zuerkannt werden als dem armen Ges[X.]hädigten. Denn die in § 253 Abs.
2 [X.] genann-ten Re[X.]hte und Re[X.]htsgüter stünden dem Betroffenen ni[X.]ht na[X.]h Maßgabe [X.] Vermögensverhältnisse zu, sondern unabhängig davon. Im Ergebnis
sei dies die überwiegende Ansi[X.]ht im S[X.]hrifttum (vgl. [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., § 253 Rn. 16; [X.]/[X.] [X.]O; NK-[X.]/[X.], 2.
Aufl., § 253 Rn. 96; Mün[X.]h-Komm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 253 Rn.
38; [X.] in [X.]/[X.], [X.], § 253 Rn. 42; [X.]/[X.] [X.]O; [X.]/[X.] [X.]O Rn.
1375
ff., 1386; [X.] in [X.], [X.], 26.
Aufl., S.
220 f.; [X.], [X.] S[X.]haden und "billige Ents[X.]hädigung in Geld", 1981, S.
126 f., 146 ff.; [X.], [X.], 44, 69; aA etwa Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 847 Rn. 30; RGRK-[X.]/[X.], 12. Aufl., §
847 Rn.
43).
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2.
Au[X.]h die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des S[X.]hädigers
dürften
ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden.
Der S[X.]hmerzensgeldanspru[X.]h sei
vom Gesetzgeber gerade ni[X.]ht als Strafe, sondern als S[X.]hadensersatzanspru[X.]h ausgestaltet worden (vgl. [X.], Urteil vom 29.
September 1952 -
III
ZR 340/51, [X.]Z 7, 223, 224 ff.; [X.], [X.] vom 6.
Juli 1955 -
GZ 1/55, [X.]Z 18, 149, 151, 156; vgl. au[X.]h [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2005, § 253 Rn. 28, 43; NK-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
253 Rn.
119; [X.], [X.], 909 f.; [X.], [X.], 139
ff.; [X.] [X.], 44, 70). Dies spre[X.]he
dafür, dass die wirts[X.]haftli[X.]he Lage des S[X.]hädigers entspre[X.]hend dem allgemeinen Prinzip der unbes[X.]hränkten [X.] (vgl. nur [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., §
276 Rn.
28 [X.]) bei der Bemessung der Ents[X.]hädigung, au[X.]h und gerade im Rahmen der Ausglei[X.]hsfunktion, keine Rolle spielen dürfe
(so au[X.]h [X.]/[X.] [X.]O §
253 Rn. 17).
Zu einer anderen Betra[X.]htung zwinge
au[X.]h ni[X.]ht die [X.] der Ents[X.]hädigung. Denn der Gedanke der Genugtuung könne, ungea[X.]htet seiner im S[X.]hrifttum umstrittenen Funktion (vgl. statt aller [X.]/[X.] [X.]O Rn.
30 ff. [X.]), innerhalb eines zivilre[X.]htli[X.]hen [X.] ni[X.]ht bezwe[X.]ken, dem S[X.]hädiger ein zu bemessendes Übel zuzufügen (mit der Folge, dass unbillige Härten zu vermeiden wären).
[X.]
Der [X.] hat beantragt zu bes[X.]hließen:
Bei der Bemessung der billigen Ents[X.]hädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 [X.]) können die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des S[X.]hädigers oder des 23
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Ges[X.]hädigten zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein. Soweit si[X.]h keine Anhaltspunkte für Besonderheiten ergeben, bedarf es hierzu aber weder ausdrü[X.]kli[X.]her Feststellungen im Urteil, no[X.]h muss der Einfluss der wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse auf die Bemessung ausdrü[X.]kli[X.]h erörtert werden.
B.
I.
Die Vorlage ist zulässig. Die von dem 2. Strafsenat aufgeworfenen
Re[X.]htsfragen
waren
gemäß § 132 Abs. 2 und 3 [X.] den Vereinigten
[X.]en vorzulegen, weil der 2. Strafsenat beabsi[X.]htigt, ni[X.]ht nur von der Re[X.]htspre[X.]hung anderer
Strafsenate, sondern au[X.]h von der des
Großen Se-nats
für Zivilsa[X.]hen sowie der des III. und des [X.]. Zivilsenats abzuwei[X.]hen. Die vorgelegten Re[X.]htsfragen waren na[X.]h der -
grundsätzli[X.]h maßgebli[X.]hen (vgl. [X.], Großer Senat für Strafsa[X.]hen, NJW 2015, 3800, 3801; [X.]St 42, 139, 144, jeweils [X.]) -
re[X.]htli[X.]hen Wertung des vorlegenden Senats ergebnisrele-vant und deshalb erhebli[X.]h.
Ob die Vorlage zudem wegen grundsätzli[X.]her Bedeutung gemäß §
132 Abs.
4 [X.] (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl., §
132 [X.], Rn.
16;
a.[X.] in [X.], [X.], §
132 [X.], Rn.
41, dem na[X.]h aber der jeweilige [X.] die Sa[X.]he den [X.] vorlegen kann)
zulässig wäre, kann offen bleiben.
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-
II.
Die erste Vorlagefrage ist -
der Ents[X.]heidung des [X.]s für Zi-vilsa[X.]hen vom 6.
Juli 1955 ([X.], [X.]Z 18, 149) folgend -
dahin zu [X.], dass bei der Bemessung einer billigen Ents[X.]hädigung in Geld na[X.]h § 253 Abs. 2 [X.] (§ 847 [X.] aF) alle Umstände des Falles berü[X.]ksi[X.]htigt werden können. Die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des S[X.]hädigers und des [X.] können dabei ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen werden.
1. Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung S[X.]hadensersatz zu leisten, kann au[X.]h wegen des S[X.]hadens, der ni[X.]ht Vermögenss[X.]haden ist, eine billige Ents[X.]hädi-gung in Geld gefordert werden (§
253 Abs.
2 [X.]). Der unbestimmte Re[X.]hts-begriff der "billigen Ents[X.]hädigung" meint sowohl na[X.]h dem Wortlaut als au[X.]h na[X.]h systematis[X.]her, historis[X.]her und teleologis[X.]her Auslegung eine angemes-sene Ents[X.]hädigung, bei deren Bemessung der Tatri[X.]hter alle Umstände des Einzelfalles berü[X.]ksi[X.]htigen darf.
a) Im allgemeinen Spra[X.]hgebrau[X.]h bezei[X.]hnen die Worte "billig" oder "Billigkeit" das Angemessene, Passende, Re[X.]hte (so s[X.]hon [X.], [X.] im Re[X.]ht, 1921, S. 2 f.). In der Re[X.]htslehre hat das Wort Billigkeit
indes ei-nen spezifis[X.]hen Sinngehalt. Au[X.]h der Gesetzgeber des Bürgerli[X.]hen Gesetz-bu[X.]hs ging davon aus, dass der Ausdru[X.]k "billig" eine feste te[X.]hnis[X.]he Be-zei[X.]hnung sei ([X.], Großer Senat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.], [X.]Z 18, 149, 153 [X.]).
Billigkeit bezei[X.]hnet dana[X.]h die Lösung für das Problem, dass [X.] Gesetze,
gerade
weil sie eine allgemeine Regelung treffen, dem Einzelfall ni[X.]ht ohne weiteres
gere[X.]ht werden können. Funktion der Billigkeit ist die Auflö-sung des [X.] zwis[X.]hen den abstrakt-generellen Regelun-29
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12
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gen des Gesetzes und den Besonderheiten des Einzelfalls, mithin die [X.] ([X.] [X.]O S. 43
ff.; [X.] in Fests[X.]hrift [X.], 2003, S. 334
f.; [X.], Zeits[X.]hrift für Re[X.]htssoziologie 26 (2005), 35, 42
ff.; [X.], [X.] im S[X.]hadensre[X.]ht aus erfahrungswissens[X.]haftli[X.]her Si[X.]ht, 2005, [X.]; [X.], [X.] im Kontext des Europäis[X.]hen Privatre[X.]hts, 2011, [X.]0 f.; [X.] in Fests[X.]hrift [X.], 2010, [X.], 479
ff.).
Billigkeit sperrt si[X.]h gegen jede Generalisierung ([X.], [X.]O, 48). Die Vorstellung, bestimmte Umstände des Einzelfalls könnten von vornherein aus abstrakt-generellen Erwägungen heraus der Berü[X.]ksi[X.]htigung dur[X.]h den Tatri[X.]hter entzogen werden, steht daher in einem unauflösbaren Widerspru[X.]h zu der Funktion des Billigkeitsgedankens. Vor diesem Hintergrund ist eine billi-ge Ents[X.]hädigung na[X.]h dem insoweit eindeutigen Wortlaut eine sol[X.]he, bei der der Tatri[X.]hter im Grundsatz alle Umstände des Einzelfalls und damit au[X.]h die Verhältnisse der Beteiligten berü[X.]ksi[X.]htigen darf (vgl. au[X.]h [X.], [X.] (1956), 135, 140, 157). Davon zu unters[X.]heiden sind
die Fragen, wel[X.]hen Um-ständen der Tatri[X.]hter wel[X.]hes Gewi[X.]ht beimessen darf,
inwieweit seine Ent-s[X.]heidung revisionsre[X.]htli[X.]h
überprüfbar und wie verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grundsätzen Geltung zu vers[X.]haffen ist
(dazu unten unter [X.]
und d
sowie 2.).
b) Au[X.]h die systematis[X.]he Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass der Tatri[X.]hter alle Umstände des Einzelfalles berü[X.]ksi[X.]htigen darf. Dabei ist die Vors[X.]hrift des §
253 Abs.
2 [X.] zum einen im Zusammenhang mit den Rege-lungen zu sehen, die auf dem Billigkeitsgedanken beruhen (dazu unter [X.]). Zum anderen ist sie in den Gesamtzusammenhang des S[X.]hadensre[X.]hts zu stellen (dazu unter [X.]).
[X.]) [X.] dur[X.]hzieht die gesamte Re[X.]htsordnung
(vgl. [X.] [X.]O S. 34 und -
nur beispielhaft -
§§
284, 1246 Abs. 1, § 1361a 33
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Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 1381 [X.], §§
91a, 1051 Abs. 3 ZPO, §
163 AO). Im Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]h wird an
vers[X.]hiedensten Stellen das Ausmaß einer Leistung na[X.]h billigem Ermessen bestimmt (z.B. §§
315, 317, 660 Abs. 1, § 920 Abs. 2, § 971 Abs. 1 Satz 3, § 1576 Satz 1, §
1577 Abs. 2 Satz 2, § 1578b Abs. 1 und 2
[X.]; s. au[X.]h -
außerhalb des [X.] -
§ 87 Abs. 2 Satz 1 AktG). Der Funktion des Billigkeitsgedankens folgend will das Gesetz in diesen Fällen alle in Betra[X.]ht kommenden Umstände des Falles und insbesondere die [X.] der Beteiligten berü[X.]ksi[X.]htigt wissen (vgl. [X.], Großer Senat für Zivilsa-[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.], [X.]Z 18, 149, 151
f.).
Im S[X.]hadensre[X.]ht verwendet das Gesetz den Begriff der Billigkeit neben §
253 Abs. 2 [X.] in der Vors[X.]hrift des §
829 [X.], in der zwis[X.]henzeitli[X.]h [X.] Vors[X.]hrift des §
1300 [X.] sowie seit der Einführung eines allge-meinen Anspru[X.]hs auf S[X.]hmerzensgeld dur[X.]h das [X.] zur Änderung s[X.]hadensersatzre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften vom 19.
Juli 2002 ([X.]l. I [X.]74) un-ter anderem au[X.]h in §
8 Satz 2 ProdHaftG,
§
13 Satz 2 [X.], §
6 Satz 2 [X.] und §
11 Satz
2 StVG. §
15 Abs. 2 Satz 1 AGG spri[X.]ht dagegen von einer angemessenen Ents[X.]hädigung.
(1) Na[X.]h § 829 [X.] hat -
wer für einen von ihm verursa[X.]hten S[X.]haden auf Grund der §§
827, 828 [X.] ni[X.]ht verantwortli[X.]h ist
-
glei[X.]hwohl, sofern der S[X.]haden ni[X.]ht von einem aufsi[X.]htspfli[X.]htigen Dritten erlangt werden kann, den S[X.]haden insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit na[X.]h den Umständen, insbe-sondere na[X.]h den Verhältnissen der Beteiligten, eine S[X.]hadloshaltung erfor-dert.
Die vers[X.]huldensunabhängige Haftung aus §
829 [X.] bildet im delikti-s[X.]hen Haftungssystem des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs eine Ausnahme. Ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h aus §
829 [X.] ist deshalb ni[X.]ht s[X.]hon dann zu ge-36
37
38
-
14
-
währen, wenn die Billigkeit
es erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falles eine Haftung des s[X.]huldlosen S[X.]hädigers aus Billigkeits-gründen geradezu erfordern (st. Rspr., vgl. nur [X.], [X.]. Zivilsenat, Urteil vom 11.
Oktober 1994 -
[X.]
ZR 303/93, [X.]Z 127, 186, 192 f. [X.]). Im Gegensatz zu dem Anspru[X.]h auf eine billige Ents[X.]hädigung gemäß §
253 Abs.
2 [X.] hängt im Rahmen des §
829 [X.] s[X.]hon das "Ob" des Billigkeitsanspru[X.]hs ent-s[X.]heidend von den gesamten Umständen ab, unter denen ein wirts[X.]haftli[X.]hes Gefälle vom S[X.]hädiger zum Ges[X.]hädigten an erster Stelle steht ([X.], [X.]. [X.], Urteil vom 18.
Dezember 1979 -
[X.]
ZR 27/78, [X.]Z 76, 279, 284).
Dem Hinweis auf die Verhältnisse der Beteiligten in der Vors[X.]hrift des §
829 [X.] kommt vor diesem Hintergrund -
wie si[X.]h s[X.]hon der Wendung "ins-besondere" entnehmen lässt
-
die Bedeutung zu, die aufgrund des [X.] ohnehin berü[X.]ksi[X.]htigungsfähigen Verhältnisse der Beteiligten in dem von §
829 [X.] geregelten besonderen Fall in den Vordergrund zu stellen. Daraus lässt si[X.]h entnehmen, dass (au[X.]h) im Rahmen der Bemessung der billi-gen Ents[X.]hädigung des §
253 Abs.
2 [X.] die Verhältnisse der [X.] werden können, sie dort aber -
anders als im Fall des §
829 [X.]
-
ni[X.]ht im Vordergrund stehen ([X.], Großer Senat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.], [X.]Z 18, 149, 152).
(2) Die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der zwis[X.]henzeitli[X.]h aufgehobenen Rege-lung des §
1300 [X.], wona[X.]h eine zuvor unbes[X.]holtene Verlobte bei Rü[X.]ktritt vom Verlöbnis dur[X.]h den Verlobten au[X.]h wegen des S[X.]hadens, der ni[X.]ht [X.] war, eine billige Ents[X.]hädigung verlangen konnte, spri[X.]ht ebenfalls für die Auslegung des §
253 Abs. 2 [X.] im vorgenannten Sinne. Der Gesetzgeber wollte den [X.] bei der Bemessung der billigen Ents[X.]hädigung in Geld gerade "na[X.]h keiner Ri[X.]htung hin
einenge(n)"
(Hervorhebung im Origi-nal des im Folgenden zitierten Bes[X.]hlusses). Dazu wird auf die Ausführungen 39
40
-
15
-
des [X.]s für Zivilsa[X.]hen in seinem Bes[X.]hluss vom 6.
Juli 1955 ([X.], Großer Senat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.], [X.]Z 18, 149, 153
f.) Bezug genommen, denen au[X.]h aus heutiger Si[X.]ht ni[X.]hts hinzu-zufügen ist.
Die zwis[X.]henzeitli[X.]h erfolgte Aufhebung der Vors[X.]hrift steht dem ni[X.]ht entgegen. Die Aufhebung erfolgte dur[X.]h Art.
1 Nr.
1 des Gesetzes zur Neuord-nung des Ehes[X.]hließungsre[X.]hts vom 4.
Mai 1998 ([X.]l. 1998 I S.
833), weil die Regelung als re[X.]htspolitis[X.]h überholt angesehen wurde. Die Gesetzesbe-gründung verweist aber darauf, dass Ersatzansprü[X.]he na[X.]h §
825 [X.] -
in dessen Rahmen au[X.]h der immaterielle S[X.]haden gemäß §
253 Abs.
2 [X.] zu ersetzen ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 75.
Aufl., §
825 Rn.
7)
-
geltend gema[X.]ht werden können, soweit im Einzelfall ein Bedürfnis für den Ersatz verminderter Heiratsaussi[X.]hten oder anderen immateriellen S[X.]hadens bestehe, sowie ein Rü[X.]kgriff auf die allgemeinen S[X.]hadensersatzvors[X.]hriften der §§
823
ff., §
253 Abs.
2 [X.] mögli[X.]h sei (BT-Dru[X.]ks. 13/4898, S.
14 f.).
(3) S[X.]hließli[X.]h sollte mit der Überführung des S[X.]hmerzensgeldanspru[X.]hs vom Deliktsre[X.]ht (§
847 [X.] aF) in das allgemeine S[X.]hadensre[X.]ht (§
253 Abs.
2 [X.]) und der Erweiterung seiner Anwendbarkeit auf die Vertrags-
und Gefährdungshaftung dur[X.]h das [X.] zur Änderung [X.] Vors[X.]hriften vom 19.
Juli 2002 ([X.]l. I [X.]74) keine Änderung der Auslegung des Begriffs der billigen Ents[X.]hädigung verbunden sein (vgl. BT-Dru[X.]ks. 14/7752, [X.] ff.; BT-Dru[X.]ks.
14/8780, [X.]).
Im Gegenteil verweist die Gesetzesbegründung ausdrü[X.]kli[X.]h darauf, die Bestimmung eines angemessenen S[X.]hmerzensgeldes sei originäre Aufgabe der Geri[X.]hte, die hierbei die besonderen Umstände jedes Einzelfalls berü[X.]k-si[X.]htigen müssten, was das Gesetz dur[X.]h eine entspre[X.]hend flexible Formulie-41
42
43
-
16
-
rung si[X.]herstellen müsse (BT-Dru[X.]ks. 14/7752, [X.]). In jüngerer Zeit ist in der Gesetzesbegründung zu §
15 Abs.
2 Satz 1 AGG ausgeführt, die Höhe der [X.] müsse angemessen sein, was der bewährten Regelung des S[X.]hmerzensgeldes in §
253 [X.] entspre[X.]he. Damit bleibe dem Geri[X.]ht der notwendige Beurteilungsspielraum erhalten, um die Besonderheiten jedes [X.] Falles zu berü[X.]ksi[X.]htigen (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung eu-ropäis[X.]her Ri[X.]htlinien zur Verwirkli[X.]hung des Grundsatzes der [X.], BT-Dru[X.]ks. 16/1780, [X.]). Dem folgend legt das [X.] §
15 Abs. 2 Satz 1 AGG dahin aus, dass bei der Ents[X.]heidung der Frage, [X.] Ents[X.]hädigung angemessen ist, für die Geri[X.]hte ein Beurteilungsspielraum besteht, innerhalb dessen sie die Besonderheiten jedes einzelnen Falles zu berü[X.]ksi[X.]htigen haben ([X.], [X.], 2970 Rn.
39).
[X.]) Der Anspru[X.]h auf eine billige Ents[X.]hädigung für den S[X.]haden, der ni[X.]ht Vermögenss[X.]haden ist, ist systematis[X.]h au[X.]h in den Gesamtzusammen-hang
des S[X.]hadensre[X.]hts zu stellen.
Das S[X.]hadensre[X.]ht
geht von dem Grundsatz der Totalreparation aller von dem Ges[X.]hädigten erlittenen Vermögenss[X.]häden aus (§§
249 ff. [X.]). Der Ges[X.]hädigte erhält die ihm na[X.]h seinen Verhältnissen entstandenen Vermö-genss[X.]häden ohne die Berü[X.]ksi[X.]htigung weiterer Umstände des Einzelfalls
-
wie des
Grads des Vers[X.]huldens oder der Verhältnisse des S[X.]hädigers
-
stets vollumfängli[X.]h ersetzt. Grundsätzli[X.]h kann allein ein Mitvers[X.]hulden des [X.] die Ersatzpfli[X.]ht mindern (§
254 [X.]). Eine etwaige dur[X.]h die [X.] verursa[X.]hte wirts[X.]haftli[X.]he Not des S[X.]hädigers oder ein etwaiges er-hebli[X.]hes wirts[X.]haftli[X.]hes Gefälle zwis[X.]hen (vermögendem) Ges[X.]hädigtem und (vermögenslosem) S[X.]hädiger sind für die
Entstehung des Anspru[X.]hs au[X.]h dann unerhebli[X.]h, wenn die Haftung auf lei[X.]htester Fahrlässigkeit -
beispielsweise auf einem so
genannten Augenbli[X.]ksversagen
-
beruht (vgl. [X.], Großer Se-44
45
-
17
-
nat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.], [X.]Z 18, 149, 158). Diese Umstände finden erst im Rahmen der S[X.]huldners[X.]hutzvors[X.]hriften des
Zwangsvollstre[X.]kungsre[X.]hts und des [X.] (§§
286
ff. [X.])
im Insolvenzre[X.]ht Berü[X.]ksi[X.]htigung.
Demgegenüber sieht das Gesetz bei dem Ausglei[X.]h der immateriellen S[X.]häden, mithin sol[X.]her Einbußen, die si[X.]h wegen der Art der verletzten Re[X.]htsgüter jeder
vermögensre[X.]htli[X.]hen Bewertung entziehen, gerade keine starre Regelung, sondern eine billige Ents[X.]hädigung vor, ohne dem Tatri[X.]hter hinsi[X.]htli[X.]h der zu berü[X.]ksi[X.]htigenden oder berü[X.]ksi[X.]htigungsfähigen [X.] Vorgaben zu ma[X.]hen. Dem liegt au[X.]h der Gedanke zugrunde, dass bei der zusätzli[X.]h zu dem Ausglei[X.]h des Vermögenss[X.]hadens zu leistenden billigen Ents[X.]hädigung der Gedanke des Ausglei[X.]hs im Allgemeinen ni[X.]ht dazu führen soll, den S[X.]hädiger in na[X.]hhaltige Not zu bringen ([X.], Großer Senat für Zivil-sa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.], [X.]Z 18, 149, 159 f.; [X.]. [X.], Urteil vom 16.
Mai 1961 -
[X.]
ZR 112/60, [X.], 727, 728; [X.], [X.] (1971), 44, 69
f.; vgl. [X.] [X.] (1956), 135, 140 einerseits, 157
andererseits). Der Tatri[X.]hter soll bei der Bemessung der billigen Ents[X.]hädigung vielmehr a l l e Umstände des Einzelfalls berü[X.]ksi[X.]htigen dürfen.
[X.]) Dieses Auslegungsergebnis entspri[X.]ht au[X.]h Sinn und Zwe[X.]k des S[X.]hmerzensgeldes. Die eingehenden Erwägungen des [X.]s für Zi-vilsa[X.]hen in seinem Bes[X.]hluss vom 6.
Juli 1955 ([X.], [X.]Z 18, 149, 154
ff.) zu dieser Frage sind na[X.]h wie vor gültig. Auf sie wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
[X.]) Das S[X.]hmerzensgeld hat na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung sowohl des [X.] als au[X.]h des Bundesverfassungsgeri[X.]hts, des Bun-desverwaltungsgeri[X.]hts, des Bundessozialgeri[X.]hts und des Bundesarbeitsge-46
47
48
-
18
-
ri[X.]hts re[X.]htli[X.]h eine doppelte Funktion. Es soll dem Ges[X.]hädigten einen ange-messenen Ausglei[X.]h bieten für diejenigen S[X.]häden, für diejenige Lebenshem-mung, die ni[X.]ht vermögensre[X.]htli[X.]her Art sind (Ausglei[X.]hsfunktion). Es soll aber zuglei[X.]h dem Gedanken Re[X.]hnung tragen, dass der S[X.]hädiger dem Ges[X.]hä-digten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung s[X.]huldet ([X.], st. Rspr., grundlegend [X.], Großer Senat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.],
[X.]Z 18, 149, 154
ff.; [X.], NJW 2006, 1580 Rn.
18;
[X.], [X.], 433 Rn.
25; [X.], [X.]. Zivilsenat, Urteile vom 13.
Oktober 1992 -
[X.]
ZR 201/91, [X.]Z 120, 1, 4 f.; vom 29.
November 1994 -
[X.]
ZR 93/94, [X.]Z 128, 117, 120
f.; vom 16.
Mai 1961 -
[X.]
ZR 112/60, [X.], 727
f.; vom 16.
Dezember 1975 -
[X.]
ZR 175/74, [X.], 660, 661; vom 16.
Februar 1993 -
[X.]
ZR 29/92, [X.], 585; vom 16.
Januar 1996 -
[X.]
ZR 109/95, [X.], 382; III. Zivilsenat, Urteil vom 13.
Januar 1964 -
III
ZR 48/63, [X.], 389; BVerwG, NJW 1995, 3001, 3002; [X.], [X.], 2970 Rn. 41; BSG, Urteil vom 22. August 2012
[X.] AS 103/11 R,
juris Rn. 20 [X.]; vgl. au[X.]h [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2005, §
253 Rn.
28 ff.). Au[X.]h der 3.
Strafsenat will an dieser herkömmli[X.]hen Auslegung des §
253 Abs.
2 [X.] festhalten (Bes[X.]hluss vom 5.
März 2015
-
3 ARs
29/14, [X.]O Rn.
16).
Dabei steht
der Ents[X.]hädigungs-
oder Ausglei[X.]hsgedanke im [X.]. Im Hinbli[X.]k auf diese Zwe[X.]kbestimmung des S[X.]hmerzensgeldes bildet die Rü[X.]ksi[X.]ht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der S[X.]hmerzen, Leiden und [X.] die wesentli[X.]hste Grundlage bei der Bemessung der billigen [X.]. Für bestimmte Gruppen von immateriellen S[X.]häden hat aber au[X.]h die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Ents[X.]hädigung für immate-rielle S[X.]häden ni[X.]ht wegzudenken ist (zur Historie vgl. [X.], Großer Senat für Zivilsa[X.]hen,
Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.],
[X.]Z 18, 149, 155 ff.; [X.], Ges[X.]hi[X.]hte des Anspru[X.]hs auf S[X.]hmerzensgeld, 2004, [X.]1
ff., 397), 49
-
19
-
eine besondere Bedeutung. Sie bringt insbesondere bei vorsätzli[X.]hen Taten eine dur[X.]h den S[X.]hadensfall hervorgerufene
persönli[X.]he Beziehung zwis[X.]hen S[X.]hädiger und Ges[X.]hädigtem zum Ausdru[X.]k, die na[X.]h der Natur der Sa[X.]he
bei der Bestimmung der Leistung die Berü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände des [X.] gebietet ([X.], Großer Senat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.],
[X.]Z 18, 149, 157; [X.]. Zivilsenat, Urteil vom 16.
Januar 1996 -
[X.]
ZR 109/95, [X.], 382). Eine entspre[X.]hende Bedeutung kommt der Genugtuungsfunktion zu, wenn der Ges[X.]hädigte ausnahmsweise so gut gestellt ist, dass bei ihm dur[X.]h keinerlei Geldbeträge ein Ausglei[X.]h für einen immateriel-len S[X.]haden herbeigeführt werden kann ([X.], Großer Senat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.],
[X.]Z 18, 149, 157).
[X.]) Daran hat si[X.]h dur[X.]h die seit der Strei[X.]hung von §
847 Abs.
1 Satz 2 [X.]
aF dur[X.]h das Gesetz zur Änderung des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs und anderer Gesetze vom 14.
März 1990 ([X.]l. I S. 478) mögli[X.]he Übertragbarkeit und Vererbli[X.]hkeit des Anspru[X.]hs (vgl. [X.], [X.]. Zivilsenat, Urteil vom 6.
Dezember 1994 -
[X.]
ZR 80/94, [X.], 353
f.) ni[X.]hts geändert. Mit der Änderung sollte ni[X.]ht der hö[X.]hstpersönli[X.]he Charakter des S[X.]hmerzensgeldes beseitigt, sondern ledigli[X.]h den als unwürdig empfundenen Zuständen begeg-net werden, zu denen es na[X.]h alter Re[X.]htslage gerade bei s[X.]hwersten Verlet-zungen gekommen war, weil die Angehörigen si[X.]h auf ein "makabres Wettren-nen mit der Zeit" (BT-Dru[X.]ks. 11/5423, [X.]) einlassen mussten, um [X.] bei andauernder Bewusstlosigkeit des Verletzten die gesetzli[X.]hen [X.] erfüllen zu können ([X.], [X.]. Zivilsenat, Urteil vom 6. Dezember 1994 -
[X.]
ZR 80/94, [X.]O, 354; [X.], [X.], 210, 211).
[X.][X.]) Die Anerkennung des Umstands, dass in Fällen, in denen der Ver-letzte wegen der Zerstörung seiner psy[X.]his[X.]hen Funktionen weder einen Aus-glei[X.]h
no[X.]h Genugtuung empfinden kann, die Einbuße der Persönli[X.]hkeit infol-50
51
-
20
-
ge s[X.]hwerer Hirns[X.]hädigung im Hinbli[X.]k auf die verfassungsre[X.]htli[X.]he Wertent-s[X.]heidung des Art.
1 Abs.
1 GG s[X.]hon für si[X.]h einen auszuglei[X.]henden imma-teriellen S[X.]haden darstellt, stellt die doppelte Funktion des S[X.]hmerzensgeldes ni[X.]ht in Frage. In diesen Fällen steht die Zerstörung der Persönli[X.]hkeit -
die [X.] und das Maß der Lebensbeeinträ[X.]htigung ([X.], Großer Senat für Zivilsa-[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.],
[X.]Z 18, 149, 157)
-
im Mittel-punkt und muss bei der Bemessung der Ents[X.]hädigung na[X.]h §
253 Abs.
2 [X.] einer eigenständigen Bewertung zugeführt werden, wobei wie au[X.]h sonst die S[X.]hwere der S[X.]huld des [X.] und die Leistungsfähigkeit des S[X.]hädigers
be-rü[X.]ksi[X.]htigt werden können ([X.], [X.].
Zivilsenat, Urteil vom 13.
Oktober 1992 -
[X.]
ZR 201/91, [X.]Z 120, 1, 5 ff.; vom 16.
Februar 1993 -
[X.]
ZR 29/92, [X.], 585, 586).
dd) Die
Vereinigten [X.]e können ihrer Ents[X.]heidung entspre-[X.]hend dem vorzitierten Bes[X.]hluss des
[X.]s für Zivilsa[X.]hen die dop-pelte Funktion des S[X.]hmerzensgeldes und den Genugtuungsgedanken ohne weiteres zugrunde legen. Der 2. Strafsenat stellt
dies in dem Vorlagebes[X.]hluss ni[X.]ht infrage (s. au[X.]h Bes[X.]hlüsse vom 8.
Oktober 2014 -
2 [X.] und 2
StR 337/14, [X.], 94 Rn.
34 f.).
d) Der unbestimmte Re[X.]htsbegriff der "billigen Ents[X.]hädigung" ist im Er-gebnis na[X.]h dem Wortlaut, systematis[X.]h, historis[X.]h und teleologis[X.]h dahin aus-zulegen, dass bei der Bemessung der "billigen Ents[X.]hädigung"
dur[X.]h den Ri[X.]h-ter alle Umstände des Einzelfalls berü[X.]ksi[X.]htigt werden dürfen. Davon zu unter-s[X.]heiden ist die Frage, wie die einzelnen Umstände bei der Bemessung des S[X.]hmerzensgeldes zu gewi[X.]hten sind.
[X.]) Dabei stehen die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträ[X.]htigung ganz im Vordergrund (vgl. [X.], Großer Senat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 52
53
54
-
21
-
6. Juli 1955 -
[X.],
[X.]Z 18, 149, 157). Bei den unter dem Gesi[X.]htspunkt der Billigkeit zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Umständen hat die Rü[X.]ksi[X.]ht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der S[X.]hmerzen, Leiden und Entstellungen stets das aus-s[X.]hlaggebende Moment zu bilden;
der von dem S[X.]hädiger zu verantwortende immaterielle S[X.]haden, die Lebensbeeinträ[X.]htigung steht im Verhältnis zu den anderen zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Umständen immer an der Spitze ([X.], Großer Senat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.],
[X.]Z 18, 149, 167).
Daneben können aber au[X.]h alle anderen Umstände berü[X.]ksi[X.]htigt wer-den, die dem einzelnen S[X.]hadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie -
was der 2. Strafsenat ni[X.]ht in Zweifel zieht
-
der Grad des Vers[X.]huldens des S[X.]hädigers, im Einzelfall aber
au[X.]h die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des [X.] oder diejenigen des S[X.]hädigers ([X.], Großer Senat für Zivilsa-[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.],
[X.]Z 18, 149, 157
ff.). Ein all-gemein geltendes Rangverhältnis aller anderen zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Um-stände lässt si[X.]h ni[X.]ht aufstellen, weil diese Umstände ihr Maß und Gewi[X.]ht für die Höhe der billigen Ents[X.]hädigung erst dur[X.]h ihr Zusammenwirken im Einzel-fall erhalten ([X.], Großer Senat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955
-
[X.],
[X.]Z 18, 149, 167
f.; Diederi[X.]hsen, [X.], 433). Au[X.]h hier-zu sind die Ausführungen des [X.]s für Zivilsa[X.]hen in seinem [X.] vom 6.
Juli 1955 ([X.], [X.]Z
18, 149, 157
ff.) weiterhin maßge-bend.
[X.]) Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung des 2. Straf-senats
eine isolierte Betra[X.]htung dahin, ob es bei der Bemessung des S[X.]hmer-zensgeldes generell-abstrakt zum einen auf die Vermögenslage des Ges[X.]hä-digten (Bes[X.]hluss vom 8.
Oktober 2014, 2 [X.] und 2 StR 337/14, [X.], 94 Rn. 23 ff.), zum anderen auf die Vermögenslage des S[X.]hädigers 55
56
-
22
-
([X.]O, Rn. 33 ff.) ankommen dürfe (ebenso teilweise die Literatur, vgl. [X.], [X.] (1971), 44, 69
f.; [X.]/[X.] in Soergel,
[X.], 13.
Aufl., §
253 Rn.
16),
ni[X.]ht Platz greifen. Denn es geht bei der Bemessung der billigen [X.] um eine Gesamtbetra[X.]htung. Erst dadur[X.]h, dass der (Tat-)[X.] im ersten S[X.]hritt alle Umstände des Falles in den Bli[X.]k nimmt, dann die prä-genden Umstände auswählt und gewi[X.]htet, dabei gegebenenfalls au[X.]h die (wirts[X.]haftli[X.]hen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt ([X.], Großer Senat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.], [X.]Z 18,
149, 168), ergibt si[X.]h
im Einzelfall, wel[X.]he Ents[X.]hädigung billig ist (vgl. au[X.]h [X.], [X.], 909, 915 f.; Mün[X.]hKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
253 Rn.
38; [X.]/[X.] in jurisPK-[X.], Stand 1. Oktober 2014, §
253 Rn.
75).
[X.][X.]) Die Betra[X.]htung, dass
es -
generell-abstrakt -
ni[X.]ht zulässig ist, die Vermögenslage des S[X.]hädigers oder des Ges[X.]hädigten einzubeziehen,
hätte zudem zur Folge, dass die Genugtuungsfunktion des S[X.]hmerzensgeldes un-ausgespro[X.]hen negiert
würde
(so au[X.]h 3. Strafsenat, Bes[X.]hluss vom 5. März 2015 -
3
ARs 29/14, [X.]O). Wenn der Genugtuungsgedanke eine Bedeutung behalten soll, sind "Art und Ausmaß des vom S[X.]hädiger wiedergutzuma[X.]hen-den Unre[X.]hts" eben ni[X.]ht in allen denkbaren Fällen abstrakt-generell von sei-nen Vermögensverhältnissen und insbesondere einem etwaigen wirts[X.]haftli-[X.]hen Gefälle zwis[X.]hen den Parteien "gänzli[X.]h unabhängig" (2. Strafsenat, [X.] vom 8.
Oktober 2014 -
2 [X.] und 2 StR 337/14, [X.]O Rn.
35). Die Verletzung einer "armen"
Partei dur[X.]h einen vermögenden S[X.]hädiger kann
etwa bei einem außergewöhnli[X.]hen "wirts[X.]haftli[X.]hen Gefälle"
ein bei
der Ge-samtbetra[X.]htung des Einzelfalles mit zu berü[X.]ksi[X.]htigender Umstand sein.
2. Au[X.]h eine verfassungskonforme Auslegung des §
253 Abs.
2 [X.]
gebietet es ni[X.]ht
-
entgegen dem Wortlaut, der Systematik des Gesetzes und 57
58
-
23
-
dem Sinn und Zwe[X.]k der Norm
-, dass der Tatri[X.]hter bestimmte Umstände des Einzelfalls wie die Vermögensverhältnisse der Parteien
von vornherein ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigen darf.
a) Zur Begründung der gegenteiligen Ansi[X.]ht wird unter anderem ange-führt, eine unters[X.]hiedli[X.]he Bewertung von körperli[X.]hen und seelis[X.]hen Leiden dana[X.]h, ob der Betroffene finanziell besser oder s[X.]hle[X.]hter gestellt sei, lasse si[X.]h
verfassungsre[X.]htli[X.]h
ni[X.]ht re[X.]htfertigen. Eine sol[X.]he Anknüpfung an die Vermögensverhältnisse sei mit dem si[X.]h aus Art.
1 Abs.
1 Satz 1 GG ergeben-den, jedem Mens[X.]hen in glei[X.]hem Maße ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf seine Eigens[X.]haf-ten, seine Leistungen und seinen [X.] Status zukommenden Wert-
und A[X.]htungsanspru[X.]h und jedem Mens[X.]hen in glei[X.]hem Maße zustehenden Re[X.]ht auf Leben, körperli[X.]he Unversehrtheit und Freiheit (Art.
2 Abs.
2 Satz 1 und 2 GG) ni[X.]ht vereinbar (ähnli[X.]h [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2005, §
253 Rn.
43).
b) Dem ist ni[X.]ht zu folgen. Damit wird die billige
Ents[X.]hädigung des §
253 Abs.
2 [X.] glei[X.]hgesetzt. Das greift indes zu kurz, weil die in §
253 Abs.
2 [X.] genannten Re[X.]htsgüter als sol[X.]he si[X.]h jeder Bewertung entziehen. Diese sind unverletzli[X.]h und unveräußerli[X.]h; ihr Wert ist
unermessli[X.]h und unersetzli[X.]h (Art.
1 Abs.
1 und 2, Art.
2 Abs.
2 GG; vgl. [X.], NJW 2004, 2371, 2372).
Das Gesetz kann diese Re[X.]htsgüter ni[X.]ht bewerten, sondern ledigli[X.]h regeln, wel[X.]he Folgen ihre Verletzung hat. Dabei kommen beispielsweise straf-re[X.]htli[X.]he, sozial-
und verwaltungsre[X.]htli[X.]he sowie zivilre[X.]htli[X.]he Folgen einer Re[X.]htsgutsverletzung in Betra[X.]ht. Diese unterliegen jeweils ihrer eigenen Sys-tematik und haben ihre eigenen Voraussetzungen.
59
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-
24
-
[X.]) Entspre[X.]hendes gilt hinsi[X.]htli[X.]h der s[X.]hadensre[X.]htli[X.]hen Folgen einer Verletzung der in §
253 Abs.
2 [X.] genannten Re[X.]htsgüter (vgl. au[X.]h [X.], 3.
Strafsenat, Bes[X.]hluss vom 5.
März 2015 -
3
ARs 29/14, [X.]O Rn.
17). Es kommt darauf an, wel[X.]he Folgen das Gesetz an die Re[X.]htsverletzung knüpft, und ob diese Regelungen der Verfassung entspre[X.]hen.
[X.]) Die Auslegung des unbestimmten Re[X.]htsbegriffs der "billigen [X.]" dur[X.]h den [X.] für Zivilsa[X.]hen und die ständige Re[X.]ht-spre[X.]hung dahin, dass der Tatri[X.]hter bei ihrer Bemessung alle Umstände des Einzelfalls berü[X.]ksi[X.]htigen darf, beruht ni[X.]ht auf einer unri[X.]htigen Ans[X.]hauung von der Bedeutung der Mens[X.]henwürde (Art.
1 Abs.
1 GG) oder dem Re[X.]ht auf Leben, körperli[X.]he Unversehrtheit und Freiheit (Art.
2 Abs.
2 Satz 1 und 2 GG).
Der [X.] Wert und A[X.]htungsanspru[X.]h eines Mens[X.]hen, der es verbie-tet, ihn zum bloßen Objekt st[X.]tli[X.]hen Handelns
zu ma[X.]hen oder ihn einer Be-handlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. [X.], NJW 2006, 1580 Rn. 12), sowie die Re[X.]hte auf körperli[X.]he Unver-sehrtheit und Freiheit werden ni[X.]ht dadur[X.]h beeinträ[X.]htigt oder verletzt, dass bei der Bemessung der Höhe eines zivilre[X.]htli[X.]hen Anspru[X.]hs alle Umstände des Einzelfalls, darunter au[X.]h die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse der Parteien, berü[X.]ksi[X.]htigt werden d ü r f e
n. Es obliegt vielmehr dem
(Tat-)[X.], die Wertents[X.]heidungen des Grundgesetzes bei der Bemessung
der "billigen [X.]", insbesondere bei der Auswahl und der im Verhältnis zueinander erfolgenden Gewi[X.]htung der fallprägenden Umstände
im jeweiligen Einzelfall zu bea[X.]hten. Bei besonderen Fallgestaltungen kann
dem dur[X.]h die Verfassung ges[X.]hützten [X.] A[X.]htungsanspru[X.]h gerade -
au[X.]h
-
dur[X.]h den Bli[X.]k auf das Verhältnis der wirts[X.]haftli[X.]hen Lage des S[X.]hädigers einerseits, des [X.] andererseits Genüge getan werden.
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-
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-
[X.]) Die herkömmli[X.]he Auslegung des allgemeinen Re[X.]htsbegriffs der bil-ligen Ents[X.]hädigung, wona[X.]h der Tatri[X.]hter alle Umstände des Einzelfalls be-rü[X.]ksi[X.]htigen darf,
stellt au[X.]h keine Verletzung des Glei[X.]hheitssatzes dar (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Bundesverfassungsgeri[X.]ht hat zu §
847 [X.] aF bereits ent-s[X.]hieden, dass die Vors[X.]hrift verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden ist ([X.], [X.], 2187 f.)
und gerade wegen
der Verwendung des unbe-stimmten Re[X.]htsbegriffs "billige Ents[X.]hädigung" Differenzierungen zulässt, die eine dem Glei[X.]hheitssatz entspre[X.]hende Anwendung ermögli[X.]hen.
(1) Art.
3 Abs.
1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Verglei[X.]h zu
anderen Normadressaten in wesentli[X.]her Hinsi[X.]ht anders be-handelt wird, obwohl zwis[X.]hen beiden Gruppen keine Unters[X.]hiede von sol[X.]her Art und sol[X.]hem Gewi[X.]ht bestehen, dass sie die unglei[X.]he Behandlung re[X.]ht-fertigen könnten. Eine sol[X.]he Grundre[X.]htsverletzung liegt ni[X.]ht nur dann vor, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne hinrei[X.]henden sa[X.]hli-[X.]hen Grund vers[X.]hieden behandelt, sondern ebenfalls dann, wenn die Geri[X.]hte im Wege der Auslegung gesetzli[X.]her Vors[X.]hriften zu einer derartigen, dem Ge-setzgeber verwehrten Differenzierung gelangen. Hierbei muss berü[X.]ksi[X.]htigt werden, dass der Verfassungsgrundsatz ledigli[X.]h die Glei[X.]hbehandlung der Bürger dur[X.]h den nämli[X.]hen -
zuständigen
-
Träger der öffentli[X.]hen Gewalt [X.], ni[X.]ht aber die Glei[X.]hbehandlung dur[X.]h mehrere voneinander [X.]. Insbesondere verletzen abwei[X.]hende Auslegungen derselben Norm dur[X.]h vers[X.]hiedene Geri[X.]hte das Glei[X.]hbehandlungsgebot ni[X.]ht ([X.], [X.], 2187 [X.]).
(2) Da die herkömmli[X.]he Auslegung des Re[X.]htsbegriffs der billigen [X.] für alle Normadressaten glei[X.]hermaßen gilt, liegt darin s[X.]hon keine Unglei[X.]hbehandlung. Eine sol[X.]he könnte hö[X.]hstens dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung eines Geri[X.]hts -
au[X.]h des Revisionsgeri[X.]hts bei der Überprüfung der tatri[X.]hter-65
66
67
-
26
-
li[X.]hen Festsetzung des S[X.]hmerzensgeldes
auf Re[X.]htsfehler (vgl. [X.], [X.]. [X.], Urteile vom 12.
Mai 1998 -
[X.]
ZR 182/97, [X.]Z 138, 388, 391; vom 19.
September 1995 -
[X.]
ZR 226/94, [X.], 380)
-
entstehen, wenn die Berü[X.]ksi[X.]htigung der wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse der Parteien im Hinbli[X.]k auf andere von diesem Geri[X.]ht getroffene Ents[X.]heidungen zu einer ni[X.]ht dur[X.]h sa[X.]hli[X.]he Gründe gere[X.]htfertigten Unglei[X.]hbehandlung führte. Sol[X.]he Re[X.]ht-spre[X.]hung ist aber ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.
Die vers[X.]hiedentli[X.]h in diesem Zusammenhang geäußerte Befür[X.]htung, die herkömmli[X.]he Auslegung des §
253 Abs.
2 [X.] könne zu einer "Taxierung des S[X.]hmerzensgeldes na[X.]h [X.] Klassen" führen (vgl. au[X.]h [X.], [X.], 589, 590),
wird der bisherigen umfangrei[X.]hen, differenzierten und einer
glei[X.]hmäßigen, gere[X.]hten
und billigen
Bemessung der Ents[X.]hädigung Sorge tragenden
Re[X.]htspre[X.]hungspraxis der Tatri[X.]hter (vgl. nur [X.]/[X.]/
[X.], S[X.]hmerzensgeldbeträge 2015, 33.
Aufl., Nr.
1 -
3257), die die vom [X.] erlittene Lebenshemmung ganz in den Vordergrund stellt,
ni[X.]ht gere[X.]ht.
[X.][X.]) Die von dem Tatri[X.]hter in Ausfüllung seiner originären Aufgabe vor-genommene Bemessung der Ents[X.]hädigung im Einzelfall sowie deren revisi-onsre[X.]htli[X.]he Kontrolle dur[X.]h den [X.]
([X.], [X.]. Zivilsenat, Ur-teile vom 12.
Mai 1998 -
[X.]
ZR 182/97, [X.]Z 138, 388, 391; vom 19.
September 1995 -
[X.]
ZR 226/94, [X.], 380) unterliegt der verfas-sungsre[X.]htli[X.]hen Überprüfung darauf, ob die Auslegung und Anwendung des §
253 Abs.
2 [X.] auf einer grundsätzli[X.]h unri[X.]htigen Ans[X.]hauung von der Be-deutung der Grundre[X.]hte beruht (insbesondere Art.
1 Abs.
1, Art.
2 Abs.
2 GG) oder gegen Art.
3 Abs.
1 GG verstößt (vgl. [X.], [X.], 2187 ff.). Das Bundesverfassungsgeri[X.]ht hat -
soweit ersi[X.]htli[X.]h
-
in keinem Fall die Ausle-gung und Anwendung des §
253 Abs.
2 [X.]
(oder des § 847 [X.] aF)
im Zu-68
69
-
27
-
sammenhang mit der Berü[X.]ksi[X.]htigung der wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse der Parteien beanstandet.
III.
Bei der
zweiten
Vorlagefrage
des [X.] geht es um
den Maß-stab, na[X.]h dem die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des S[X.]hädigers und des [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Dazu ist zunä[X.]hst no[X.]hmals zu betonen, dass es bei der Bemessung der billigen Ents[X.]hädigung in Geld ni[X.]ht um eine isolierte S[X.]hau auf einzelne Umstände des Falles, wie etwa die Vermögensver-hältnisse des S[X.]hädigers oder des Ges[X.]hädigten, sondern um eine Gesamtbe-tra[X.]htung aller Umstände des Einzelfalls geht. Diese hat der -
re[X.]htli[X.]her
Kon-trolle unterliegende
-
Tatri[X.]hter zunä[X.]hst sämtli[X.]h in den Bli[X.]k zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewi[X.]hten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträ[X.]htigung zu berü[X.]ksi[X.]htigen; hier liegt das S[X.]hwergewi[X.]ht ([X.],
Großer Senat für Zivilsa[X.]hen, Bes[X.]hluss vom 6. Juli 1955 -
[X.] [X.]Z 18, 149, juris Rn. 19).
[X.]
Für die Frage, ob es im Urteil Feststellungen zu den wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnissen des S[X.]hädigers oder des Ges[X.]hädigten bedarf und ob der Ein-fluss dieser Verhältnisse auf die Bemessung der billigen Ents[X.]hädigung in den Urteilsgründen erörtert werden muss, ergibt si[X.]h dana[X.]h:
70
71
-
28
-
Im Rahmen der bei der Bemessung der billigen Ents[X.]hädigung in Geld wie dargestellt gebotenen Gesamtbetra[X.]htung steht in der Regel die infolge der S[X.]hädigung erlittene Lebenshemmung im Vordergrund. Feststellungen zu den wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnissen der beiden Teile und Ausführungen zu deren Ein-fluss auf die Bemessung der billigen Ents[X.]hädigung sind daher nur geboten,
72
-
29
-
wenn die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben
und deshalb bei der Ents[X.]heidung ausnahmsweise berü[X.]ksi[X.]htigt wer-den mussten.
[X.]
[X.]
Meier-Be[X.]k
VRi[X.] Prof. Dr. Bergmann
hat an der Ents[X.]heidung
mitgewirkt, ist aber an der
Unters[X.]hriftsleistung
infolge
Krankheit verhindert.
[X.]
Stresemann
Fis[X.]her
Sost-S[X.]heible
Raum
Büs[X.]her
Milger
Ellenberger
Ei[X.]k
Fels[X.]h
Gehrlein
Franke
Jäger
S[X.]häfer
[X.]
Seiters
S[X.]hilling
Berger
[X.]
Geri[X.]ke
Meta
16.09.2016
Bundesgerichtshof Vereinigte Große Senate
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2016, Az. VGS 1/16 (REWIS RS 2016, 5411)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 5411
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 337/14 (Bundesgerichtshof)
2 StR 137/14 (Bundesgerichtshof)
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung einer billigen Entschädigung …
2 StR 522/14 (Bundesgerichtshof)
2 StR 401/15 (Bundesgerichtshof)