Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2016, Az. 2 StR 137/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13026

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:140416B2STR137.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 137/14
2 StR 337/14

vom
14. April
2016
in den
Strafsachen
gegen

1.
2.

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
hier:
Vorlage gemäß § 132 Abs. 2
und 4 [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 14. April
2016
beschlossen:Den [X.] [X.]en des [X.] werden
gemäß §
132 Abs. 2 und 4 [X.] folgende Rechtsfra-gen
zur Entscheidung vorgelegt:
1.
Dürfen bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§
253 Abs.
2 [X.]) die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] und des Geschädigten berücksichtigt wer-den?
2.
Wenn ja, nach welchem Maßstab können sie berücksichtigt werden?

Gründe:
I.
1. Das Verfahren 2 StR 137/14
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Ne-benklägerin [X.]

-[X.]

[X.]

12.000 Euro sowie an die Nebenklägerin-
nen A.

[X.]

und M.

M.

je 5.000 Euro, jeweils "nebst 5
%
Zinsen" über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2013, zu zahlen, und dieses Urteil gegen eine Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
1
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-
a) Nach den Feststellungen des [X.] erzielte der alleinstehende und kinderlose 49jährige Angeklagte G.

als [X.] zuletzt
ein monatliches Einkommen von 1.200 Euro, wovon er 500 Euro an Mietkosten aufzubringen hatte. Er war schuldenfrei.
Bei der Bemessung der Schmerzensgelder hat das [X.] auf die Tatumstände und die Folgen der Taten für die Geschädigten abgestellt. [X.] ist dem Urteil nicht erkennbar zu entnehmen, dass das
[X.] auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Angeklagten und der [X.] hat.
b) Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfah-rensbeanstandungen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision.
Der [X.] hat beantragt,
die Zuerkennung des Schmerzens-geldanspruchs dem Grunde nach aufrechtzuerhalten und von einer weiteren Entscheidung über die [X.] abzusehen, da das Urteil nicht erken-nen lasse, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse von Täter und Opfer gebüh-rend berücksichtigt worden seien
(vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2014 -
2
StR 503/13, Urteil vom 19. Februar 2014 -
2 StR 239/13, NJW 2014, 1544, 1545). Im Übrigen hat er die Verwerfung des Rechtsmittels beantragt (§
349
Abs.
2 [X.]).
2. Das Verfahren 2 StR 337/14
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen, wegen versuchten
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in [X.] mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs 3
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Monaten verurteilt. Ferner hat
es den Angeklagten verurteilt, an die Neben-
und Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.
Februar 2014 zu zahlen, dieses Urteil gegen eine Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreck-bar erklärt sowie festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, "sämtliche zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus den obigen Taten zu ersetzen, soweit diese nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind".
a)
Nach den Feststellungen des [X.] war der 52jährige Ange-klagte E.

als Montierer angestellt und verdiente monatlich 860 Euro netto.
Seit 2011 lebte er bei seiner damaligen Lebensgefährtin, mit der er ein 2006 geborenes gemeinsames Kind hat.
Bei der Bemessung des [X.] hat das [X.] neben den [X.] und den Folgen der Taten für die Geschädigte ausdrücklich auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und
der Geschädigten berücksichtigt.
b)
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge ge-stützte Revision des Angeklagten. Der [X.] hat auch in die-sem Verfahren beantragt, die Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach aufrechtzuerhalten und von einer weiteren Entscheidung über
die [X.] abzusehen. Das [X.] habe keine Feststel-lungen zu möglichen künftigen Schäden getroffen, weshalb das für den Fest-stellungsausspruch erforderliche Feststellungsinteresse nicht vorliege. Die [X.] hinaus erfolgte Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines Schmer-zensgelds
sei jedenfalls der Höhe nach nicht zureichend begründet. Die Fest-stellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädig-8
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ten, die bei der Bemessung des [X.] regelmäßig zu berücksichti-gen seien, genügten nicht.
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklag-ten verhielten sich die Feststellungen nur vage, insbesondere werde nicht [X.],
ob der Beschwerdeführer Vermögen oder Schulden habe. Auch seine Wohn-
und Lebenssituation nach Bekanntwerden der Taten gehe aus den [X.] nicht hervor. Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Geschädigten fehlten ganz.
Im Übrigen sei das Rechtsmittel gemäß §
349 Abs.
2 [X.] zu verwerfen.
3. Der [X.] hat in beiden Verfahren die Revisionen
der
Angeklagten entsprechend dem Antrag des [X.]es als unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.] verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld-spruch
und den Strafausspruch richteten
(Beschlüsse vom 8.
Oktober 2014 -
2
StR 137/14 und 2 StR 337/14).
Die Entscheidung über die
Adhäsionsaussprüche
hat er zurückgestellt, um zunächst beim [X.] für Zivilsachen und bei den anderen [X.] gemäß § 132 Abs.
3 [X.]
anzufragen, ob an der bisherigen [X.], wonach bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§
253 Abs. 2 [X.]) die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] und des [X.] berücksichtigt werden dürfen, festgehalten werde. Der Anfrage lag zu-grunde, dass der [X.] entgegen der bisherigen Rechtsprechung der [X.] ist, dass weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] noch die des Geschädigten bei der Bemessung des [X.] berücksichtigt werden dürfen.
Unter
Zugrundlegung dieser Auffassung beabsichtigt der [X.], die [X.] in dem Verfahren 2 StR 137/14 aufrechtzuerhalten, weil sie -
entgegen der bisherigen Rechtsprechung
-
rechtsfehlerfrei ergangen
ist.

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In dem Verfahren 2
StR 337/14 beabsichtigt der [X.] den Schmerzens-geldanspruch nur der Höhe nach aufrechtzuerhalten und im Übrigen von einer Entscheidung über den [X.] abzusehen. Das Schmerzensgeld hat die Strafkammer -
entgegen der bisherigen Rechtsprechung -
schon deshalb rechtsfehlerhaft
bemessen, weil sie die wirtschaftlichen Verhältnisse der [X.] ausdrücklich berücksichtigt hat.
4. Auf die Anfrage des [X.]s mit Beschluss vom 8.
Oktober 2014
-
2
StR 137 und 337/14,
ob an der entgegenstehenden Rechtsprechung festge-halten wird, haben sich der
[X.] und die anderen Straf-senate wie folgt geäußert:

a) [X.] für Zivilsachen hat mit Beschluss vom 12.
Oktober 2015 -
GSZ 1/14 -
die Anfrage des [X.]s dahin beschieden, dass er an seiner Rechtsprechung festhalte, wonach bei der Bemessung einer billigen Entschädi-gung in Geld nach § 253 Abs. 2 [X.] alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] und des [X.] könnten dabei nicht von
vornherein ausgeschlossen werden. Zur Begründung hat er auf den Beschluss des [X.]s für Zivilsachen vom 6.
Juli 1955 -
GSZ 1/56, [X.], 149,
Bezug genommen.
b) Auch der 1., 4. und 5. Strafsenat haben der Rechtsauffassung des [X.] [X.]s nicht zugestimmt und zur Begründung auf die vorgenannten Beschlüsse des [X.]s für Zivilsachen sowie zum Teil ergänzend auf den Beschluss des VI.
Zivilsenats vom 28. Juli 2015 -
GSZ 1/14
-
Bezug [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 19. November 2015 -
4 ARs 29/14; vom 25.
November 2015 -
5 ARs
94/14, vom 16. Dezember 2015 -
1
ARs 31/14). Der 3.
Strafsenat hat mitgeteilt, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung nur insoweit festhalte, als die Bemessung des [X.] auch auf der 14
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Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] beruhen dür-fe (Beschluss vom 5. März 2015 -
3 ARs 29/14). Dem anfragenden [X.] hat er dagegen dahin zugestimmt, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] bei der Bemessung des [X.]
unberücksichtigt bleiben müssten, und mitgeteilt, dass er an seiner insoweit entgegenstehenden Recht-sprechung nicht mehr festhalte.

II.
Nach Durchführung des [X.] hält der [X.] an seiner [X.] fest, dass es entgegen der bisherigen Rechtsprechung des [X.] (nachfolgend 1.) bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§
253 Abs. 2 [X.]) nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] und des Geschädigten ankommen darf (nachfolgend 2.).

Doch auch
wenn man mit der bisherigen Rechtsprechung davon [X.], dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigt werden dürfen, fehlte
-
auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des [X.] und der nachfolgenden obergerichtlichen Rechtsprechung
-
ein dafür erforderlicher nachprüfbarer Maßstab (nachfolgend 3.).
1. Bisherige Rechtsprechung
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] waren bei Bemessung der billigen Entschädigung in Geld gemäß §
847 [X.] a.F. die persönlichen Verhältnisse und die Vermögensverhältnisse beider Teile in Betracht zu ziehen (vgl. etwa [X.], 104, 105; 76, 174, 175; vgl. auch [X.], 60, 61). Der [X.]
Zivilsenat des [X.] entschied dagegen mit Urteil vom 29.
September 1952 -
III
ZR 340/51, [X.]Z 7, 223, dass es jedenfalls auf die 18
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-
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Vermögensverhältnisse des [X.] nicht ankommen dürfe. Auf Vorlage des VI.
Zivilsenats (vgl. hierzu [X.], [X.], 135 f. [X.]) entschied jedoch der [X.] (Beschluss vom 6.
Juli 1955 -
GZ 1/55, [X.], 149 ff.), dass bei der Festsetzung der Entschädigung grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles einschließlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigt
werden dürften. Dies begründete
er im Wesentlichen wie folgt:
[X.]) Ein Vergleich mit den anderen Vorschriften des [X.], in denen das Ausmaß einer Leistung nach "billigem Ermessen" bestimmt oder eine "billige Entschädigung" gewährt werde, zeige, dass das Gesetz in der Regel sämtliche in Betracht kommenden Umstände und insbesondere die Verhältnisse aller [X.] berücksichtigt wissen wolle; insbesondere ergebe sich aus §
829 [X.] und der Entstehungsgeschichte des "Kranzgeldes" (§
1300 [X.], aufgehoben durch das [X.] des Eheschließungsrechts vom 4.
Mai 1998, [X.]l. I [X.]
833), dass der [X.] bei der Bemessung einer billigen Entschädi-gung in Geld nicht gebunden sein solle, bestimmte Umstände nicht zu berück-sichtigen ([X.], 149, 153 f.).
bb) Dasselbe ergebe sich aus der doppelten Zweckbestimmung des [X.]. Dieses solle dem Geschädigten einen angemessenen Aus-gleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Es solle aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schulde. Denn auch wenn dem Schmerzensgeldanspruch kein unmittelbarer Strafcharakter mehr innewohne, so schwinge in dem [X.] doch etwas vom Charakter der Buße oder Genugtuung mit, da er sich aus dem Strafrecht entwi-ckelt habe.
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Im Vordergrund stehe der Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung: Der Schädiger, der dem Geschädigten über den Vermögensschaden hinaus das Leben schwer gemacht habe, solle
durch seine Leistung dazu
helfen, es ihm im Rahmen des Möglichen wieder leichter zu machen. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung hänge die Bemessung der Entschädigung in erster Linie von Größe, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen, Leiden und [X.] ab. Der Schmerzensgeldanspruch sei zwar vom Gesetzgeber formal als bürgerlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch konstruiert worden, die Wieder-herstellungsfunktion lasse sich indes nicht wie bei Vermögensschäden verwirk-lichen. Das alleinige Abstellen auf den [X.] sei unmöglich, weil immaterielle Schäden sich nie und [X.] sich nur beschränkt in Geld ausdrücken ließen. Dies gelte insbesondere in den Fällen, in denen der immaterielle Schaden so groß sei, dass ein Ausgleich überhaupt kaum denkbar sei, etwa bei weitgehender physischer Zerstörung des Körpers, oder in denen der Geschädigte wegen einer erlittenen psychischen Störung subjektiv kein Bewusstsein der Schädigung besitze. Ähnlich sei es, wenn der Verletzte wirt-schaftlich so gestellt sei, dass bei ihm durch keinerlei Geldbeträge ein [X.] zum Ausgleich für die erlittenen Schäden hervorgerufen werden könnte. Gerade für diese Gruppen gewinne die Genugtuungsfunktion ihre besondere Bedeutung ([X.], 149, 154 ff.).
cc) Danach könnten
-
neben dem in erster Linie zu beachtenden Umfang der Lebensbeeinträchtigung -
bei der Bemessung alle Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge gäben. Da-zu gehörten
neben dem Grad des Verschuldens des [X.]
und dem An-lass der Verletzungshandlung möglicherweise auch die wirtschaftlichen [X.] des Geschädigten
und des [X.].

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dd) Zwar gelte für Vermögensschäden der Grundsatz, dass der Umfang der Verpflichtung regelmäßig von der Leistungsfähigkeit des Schuldners unab-hängig sei. Dies gelte jedoch nicht für die Bemessung von Nichtvermögens-schäden, bei der §
847 [X.] a.F. eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles verlange. Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] handele es sich nicht um eine Kürzung einer "an sich" ange-messenen Entschädigung, sondern es werde durch die Berücksichtigung aller Umstände, zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten [X.], überhaupt erst die "billige Entschädigung" ermittelt. Diese bildeten [X.] einen Teil des zu beurteilenden Sachverhalts. Damit liege auch kein [X.] gegen den Gleichheitssatz vor, soweit zwischen [X.], die in unter-schiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten, differenziert
werde ([X.], 149, 160 ff.).
b)
Vor diesem Hintergrund erachten die Zivilsenate des [X.] die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] und des Geschädigten als bei Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigende -
jedenfalls be-rücksichtigungsfähige -
Umstände (vgl. etwa Urteil vom 16. Mai 1961 -
VI
[X.], [X.], 727, 728; [X.], Urteil vom 13. Januar 1964 -
III ZR 48/63, [X.], 389, 390; Urteile vom 25. September 1964 -
VI [X.] und VI
ZR 139/63, [X.], 1299, 1302; Urteil vom 16. Februar 1993 -
VI
ZR 29/92, NJW 1993, 1531, 1532; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 10.
Januar 2006 -
VI ZB 26/05, [X.], 1068, 1069, sowie die [X.] vom selben Tag -
VI ZB 27/05 und [X.]; zuletzt:
Beschluss des VI.
Zivilsenats vom 28. Juli 2015 -
GSZ 1/14). Dementsprechend werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten in der obergerichtlichen [X.] regelmäßig, wenn auch nicht immer, im Rahmen der Schmerzensgeld-bemessung erörtert (vgl. aus neuerer Zeit etwa [X.], Urteil vom 28.
Mai 26
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-
2014 -
14 [X.]/13 juris Rn. 24; [X.], Urteil vom 11.
April 2014
-
10 U 4757/13 juris Rn. 42 ff.; [X.], NJW-RR 2014, 33).
Dem folgend haben auch die Strafsenate des [X.] die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] und des Geschädigten als für die Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig bedeutsame Umstände
erach-tet, mit der Folge, dass eine fehlende Erörterung in den Urteilsgründen einen durchgreifenden Rechtsfehler darstellen
kann, der auf die Sachrüge zur Aufhe-bung des Urteils führt (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 9.
Juni 1993 -
2
StR 232/93, [X.]R [X.] §
403 Anspruch 4, vom 21.
August 1996 -
2
StR 263/96, [X.]R [X.] §
404 Abs. 1 Entscheidung 5, und vom 26. August 1998 -
2
StR 151/98, [X.]R [X.] §
403 Anspruch 6; Urteil vom 5. März 2014 -
2
StR 503/13, insoweit in NStZ-RR 2014, 185 nicht abgedruckt; [X.], Beschlüsse vom 30.
Oktober 1992 -
3 [X.], [X.]R [X.] §
403 Anspruch 3, vom 5.
Januar 1999 -
3 [X.], NJW 1999, 1123, 1124, vom 2.
September 2014 -
3 [X.] juris Rn. 3 und vom 18.
Juni 2014 -
4 [X.] juris Rn.
3). Begründet wird dies hinsichtlich des [X.] regelmäßig damit, dass die Verpflichtung zur [X.] für diesen nicht zu einer unbilligen Härte werden dürfe (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Oktober 1992 -
3
[X.], [X.]R [X.] §
403 Anspruch 3; [X.], Beschluss vom 9.
Juni 1993
-
2
StR 232/93, [X.]R [X.] § 403 Anspruch 4). Eine Erörterungspflicht wurde verneint, wenn nach Auffassung des jeweiligen [X.]s die Feststellungen nicht dazu drängten (vgl. nur [X.], Urteil vom 7. Februar 1995 -
1 [X.], [X.]R [X.] §
404 Abs.
1 Entscheidung 3 und Urteil vom 27.
September 1995 -
3
StR 338/95, [X.]R [X.] §
404 Abs.
1 Entscheidung 4; vgl. auch Beschluss vom 2.
September 2014 -
3 [X.]), ohne dass hier eine klare Linie erkennbar wäre.

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-
12
-
c)
Durch das [X.] zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.
Juli 2002 ([X.]l.
I [X.]
2674) wurde der Anspruch auf Ersatz von [X.] (Schmerzensgeld) unter Aufhebung des §
847 [X.] a.F. und unter Erweiterung auf die Vertrags-
und Gefährdungshaftung in §
253 Abs.
2 [X.] geregelt. Eine Änderung der Auslegung des Begriffs der "bil-ligen Entschädigung" war damit nicht verbunden (vgl. BT-Drucks. 14/7752 [X.]
14 ff., und BT-Drucks. 14/8780, [X.]
21).
2. Der [X.] beabsichtigt, die Rechtsprechung, wonach bei der [X.] der billigen Entschädigung in Geld die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigt werden dürfen, aufzugeben.
a) Nach seiner Auffassung darf es auf die Vermögenslage des [X.] nicht ankommen.
[X.]) Zwar verlangt der Begriff der "Billigkeit" im Sinne des § 253 Abs.
2 [X.] die Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Falles. Was danach "in Betracht kommt", bedarf jedoch der Konkretisierung am Maß-stab von Wertvorstellungen, die in erster Linie von den [X.] der Verfassung bestimmt werden. Bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Generalklauseln haben daher die Gerichte die Grundrechte als "Richtlinien" zu beachten (vgl. [X.] 89, 214, 229 f. [X.]; speziell zum Schmerzensgeld auch [X.], Urteil vom 13.
Oktober 1992 -
VI
ZR 201/91, [X.]Z 120, 1, 5 f.); auch der allgemeine Gleichheitssatz (Art.
3 Abs.
1 GG) ist
zu berücksichtigen (vgl. [X.] 84, 197, 199 [X.]).
bb) Vor diesem Hintergrund lässt sich eine unterschiedliche Bewertung von körperlichen oder seelischen Leiden danach, ob der Betroffene finanziell besser oder schlechter gestellt ist, auch im Hinblick
auf die [X.] des [X.] nicht rechtfertigen.
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13
-
Eine solche Anknüpfung an die Vermögensverhältnisse ist mit dem sich aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden, jeden Menschen in gleichem Maße, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen [X.] Status zukommenden [X.] Wert-
und Achtungsanspruch (vgl. [X.] 87, 209, 228) und dem jedem Menschen in gleichem Maße zustehenden Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG) nicht vereinbar (so auch [X.], NJW-RR 1990, 470, 471; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2005, § 253 Rn. 43; [X.]/[X.], Schmer-zensgeld, 7.
Aufl., Rn. 1375 ff., [X.], Systematische Kommentierung des [X.], 10. Aufl. [2014], Rn. 129; [X.]/[X.] in jurisPK-[X.], 7.
Aufl. 2014, § 253 Rn. 75; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.], [X.], 32. Aufl., [X.] 18).
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass nicht die erlittene körperliche oder seelische Beeinträchtigung selbst, sondern nur der Ausgleich hierfür unterschiedlich bemessen wird [X.], [X.] 2004 [Beilage
2], [X.]
7; [X.]/[X.] [X.]O Rn. 1377). Denn nach den dargestellten verfassungs-rechtlichen Grundsatzentscheidungen hat weder der Wohlhabende ein rechtlich anerkennenswertes größeres finanzielles Interesse an einem Ausgleich einer erlittenen Beeinträchtigung, noch der Arme ein geringeres. Danach geht es um-gekehrt auch fehl, bei im Wesentlichen gleichen körperlichen oder seelischen Leiden die schlechte Vermögenslage des Armen als anspruchserhöhend oder den Reichtum des Wohlhabenden als anspruchsmindernd anzusetzen. [X.] kann dem wohlhabenden Geschädigten weder ein größeres
noch eine geringeres Interesse an Genugtuung durch Zahlung eines Geldbetrages zuerkannt werden als dem armen Geschädigten. Denn die in § 253 Abs.
2 [X.] genannten Rechte und Rechtsgüter stehen dem Betroffenen nicht nach [X.] seiner Vermögensverhältnisse zu, sondern unabhängig davon (so im Er-gebnis auch die überwiegende Ansicht im Schrifttum, vgl. [X.]/[X.], 34
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[X.], 73. Aufl., § 253 Rn. 16; [X.]/[X.] [X.]O; NK-[X.]/[X.], 2.
Aufl., § 253 Rn. 96; Münch-Komm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 253 Rn.
38; Spind-ler in [X.]/[X.], [X.], § 253 Rn. 42; [X.]/[X.] [X.]O; [X.]/[X.] [X.]O Rn.
1375 ff., 1386; [X.] in [X.], [X.], 26.
Aufl., [X.]
220 f.; [X.], [X.] Schaden und "billige Entschädigung in Geld", 1981, [X.]
126 f., 146 ff.; [X.], [X.], 44, 69; aA etwa Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., §
847 Rn. 30; RGRK-[X.]/[X.], 12. Aufl., §
847 Rn.
43).
Wollte man demgegenüber den wirtschaftlichen Verhältnissen einen Ein-fluss auf das Maß der auszugleichenden Beeinträchtigung zugestehen, müsste man dies konsequenterweise im Einzelfall durch eine Beweisaufnahme zum Lebensstil des Verletzten verifizieren. Denn auch der wirtschaftlich
gut [X.] kann bescheiden leben, während ein anderer trotz schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse einen aufwendigen Lebensstil pflegen mag; zudem wäre eine un-gerechtfertigte Benachteiligung des sparsamen gegenüber dem verschwenderi-schen Verletzten zu vermeiden (vgl. [X.], NJW-RR 1990, 470, 471; [X.], [X.], 145 f.). Erforderlich wären aber auch Feststellungen dazu, ob dem Geschädigten überhaupt Genugtuung durch eine Geldzahlung verschafft werden kann und wenn ja, wie hoch das Schmerzensgeld vor dem Hintergrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sein müsste, um ihm Genugtuung verschaf-fen zu können.
Eine solche Beweisaufnahme ließe sich indes mit dem -
verfassungs-rechtlich verbürgten (vgl. [X.] 38, 105, 114) -
Schutz des persönlichen Le-bensbereiches des (Opfer-)Zeugen (vgl. §
68a Abs. 1 [X.] für den [X.]) nur schwerlich vereinbaren (vgl. auch [X.], [X.] Schaden und "billige Entschädigung in Geld", 1981, [X.] 52 f.). Im Zivilprozess gilt zwar die [X.] des § 287 ZPO; dies ändert aber nichts daran, dass der Tatrichter sich im Urteil mit allen für die Bemessung des [X.] maßgeblichen 36
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Umständen hinreichend auseinandersetzen muss und nicht jedes diesbezügli-che Beweisangebot zurückweisen darf (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Mai 1998
-
VI
ZR 182/97, [X.]Z 138, 388, 391; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., §
287 Rn.
6, 8 [X.]).
Hinzu kommt, dass auch nach der Entscheidung des [X.]s für Zivilsachen jeglicher Maßstab
fehlt, inwieweit diese Umstände anspruchsmin-dernd, anspruchserhöhend oder wertneutral wirken sollten (siehe dazu auch im Folgenden unter 3.).
Schließlich ist zu besorgen, dass die Berücksichtigung der [X.] im Endeffekt zu einer Taxierung des Schmerzensgeldes nach [X.] Klassen führen kann (vgl. [X.] NJW-RR 1990, 470, 471; [X.], Systematische Kommentierung des [X.], 10.
Aufl. [2014], Rn. 12), gegen die sich schon das [X.] aussprach (vgl. [X.], 174, 176).
cc) Danach scheiden die Vermögensverhältnisse des Geschädigten als legitime Rechtfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung bei der [X.] des Schmerzensgeldes aus. Nichts anderes gilt, wenn wegen der wirt-schaftlichen Verhältnisse der Beteiligten nicht eine "an sich" angemessene [X.] gekürzt oder erhöht wird, sondern diese von vornherein in die Ab-wägung eingestellt werden (vgl. [X.], 149, 160 f.; vgl.
auch [X.], Urteil vom 16. Januar 2001 -
8 [X.], [X.] 2002, 217, 220). Denn auch durch diesen dogmatischen "Kunstgriff" verlieren sie nicht ihren Charakter als das Schmerzensgeld erhöhende oder mindernde [X.], der ihnen aber nach den dargestellten Maßstäben nicht zukommen darf.
dd) Soweit der [X.] im Wege der systematischen Auslegung die Vorschriften der §§
829, 1300 [X.] als Beleg dafür herangezo-38
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-
16
-
gen hat, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse als in Betracht zu ziehende Um-stände des Einzelfalls anzusehen sind (vgl. auch [X.] [X.]O [X.] 157), steht dies im Widerspruch zu dem der Verfassung zu Grunde liegenden und vom Bundes-verfassungsgericht zwischenzeitlich weiter konkretisierten Menschenbild, das wesentlich von dem jedem Menschen in gleichem Maße zustehenden [X.] Wert-
und Achtungsanspruch geprägt wird (vgl. oben); auch wurde §
1300 [X.] durch den Gesetzgeber inzwischen als rechtspolitisch überholt aufgehoben (vgl. BT-Drucks. 13/4898 [X.] 14).
b)
Nach Ansicht des [X.]s dürfen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] nicht berücksichtigt werden.
Der Schmerzensgeldanspruch ist vom Gesetzgeber gerade nicht als Strafe, sondern als Schadensersatzanspruch ausgestaltet worden (vgl. [X.], Urteil vom 29.
September 1952 -
III
ZR 340/51, [X.]Z 7, 223, 224 ff.; [X.], [X.] vom 6.
Juli 1955 -
GZ 1/55, [X.], 149, 151, 156; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2005, § 253 Rn. 28, 43; NK-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
253 Rn.
119; [X.], [X.], 909 f.; [X.], AcP
155, 139
ff.; [X.] [X.], 44, 70). Schon dies spricht dafür, dass die wirtschaftliche [X.] entsprechend dem allgemeinen Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung (vgl. nur [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., §
276 Rn.
28 [X.]) bei der Bemessung der Entschädigung, auch und gerade im Rahmen der Ausgleichsfunktion, keine Rolle spielen darf (so auch [X.]/[X.] [X.]O §
253 Rn. 17).
Zu einer anderen Betrachtung zwingt auch nicht die [X.] der Entschädigung. Denn der Gedanke der Genugtuung kann, ungeachtet seiner im Schrifttum umstrittenen Funktion (vgl. statt aller [X.]/[X.] [X.]O Rn.
30 ff. [X.]), innerhalb eines zivilrechtlichen Scha-42
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44
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17
-
densersatzanspruches nicht bezwecken, dem Schädiger ein zu bemessendes Übel zuzufügen (mit der Folge, dass unbillige Härten zu vermeiden wären). Vielmehr soll der Geschädigte durch die -
ihm selbst und nicht etwa dem St[X.]t oder einer gemeinnützigen Einrichtung zufließende -
"billige Entschädigung" Genugtuung für den ihm zugefügten immateriellen Schaden erfahren, wozu auch die Verletzung des Rechtsgefühls zählt (vgl. [X.] [X.]O, 150, 154 f.). Im Blick haben daher auch hier der Geschädigte und dessen Beeinträchtigung zu stehen (vgl. [X.] [X.]O, 70). Art und Ausmaß des vom Schädiger wiedergut-zumachenden Unrechts sind aber von seinen Vermögensverhältnissen gänzlich unabhängig (vgl. [X.] [X.]O).
Das dagegen vorgebrachte Argument, bei [X.] sei-en nach dem gesetzgeberischen Willen "alle Umstände des Falles"
zu berück-sichtigen ([X.], 149, 160 f.), vermag gleichfalls nicht mehr zu überzeugen. Vor dem Hintergrund der zuvor dargestellten verfassungsrechtlichen Wertent-scheidungen ist es nicht zu rechtfertigen, dass die Höhe einer Entschädigung für ein-
und dasselbe körperliche
oder seelische
Leiden -
wenn auch nur als ein Gesichtspunkt
unter mehreren -
möglicherweise davon abhängig ist, ob der Schädiger Hilfsarbeiter oder Millionär ist. Insbesondere ist es für die Frage, ob eine solche Differenzierung mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt ist, ohne Bedeutung, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse von vornherein in die Abwägung eingestellt werden oder eine "an sich" angemessene Entschädigung gekürzt oder erhöht wird (vgl. oben).
Etwaige Härten für den Schädiger
können sachgerecht im Zwangsvoll-streckungs-
oder Insolvenzverfahren berücksichtigt werden (vgl. schon [X.], Urteil vom 29.
September 1952 -
III
ZR 340/51, [X.]Z 7, 223, 228;
[X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., § 253 Rn. 27; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., §
253 Rn.
119;
[X.]/[X.], Schmerzensgeld, 7. Aufl., Rn. 1371 ff.). In diesem Zu-45
46
-
18
-
sammenhang ist auch zu bedenken, dass durch das Abstellen auf die wirt-schaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Urteils dem Geschädigten die ihm bei allen anderen Schadensersatzansprüchen zustehende Möglichkeit genom-men wird, bei nachträglicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] zur Befriedigung seines Schadensersatzes zu kommen (vgl. schon [X.], Urteil vom 29. September 1952 -
III ZR 340/51, [X.]Z 7, 223, 228; [X.], [X.] Schaden und "billige Entschädigung in Geld", 1981,
[X.]
154
f.).
Vor diesem Hintergrund kann es auch keine Rolle spielen, ob der Schädiger haftpflichtversichert ist, zumal dann die Höhe der Entschädigung von einem für die geschädigte Person zufälligen Umstand abhängen würde (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], §
253 Rn.
43; NK-[X.]/[X.] [X.]O).
3. Könnten mit der bisherigen Rechtsprechung die wirtschaftlichen [X.] von Schädiger und Geschädigten berücksichtigt werden, bedürfte es zwingend eines überprüfbaren Maßstabs, inwieweit diese anspruchsmindernd, anspruchserhöhend oder wertneutral wirken dürfen. Einen
solchen
Maßstab vermag der [X.] -
insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung der wirt-schaftlichen
Verhältnisses der Geschädigten -
nicht
zu erkennen; er ist auch in der bisherigen Rechtsprechung weder genannt noch auch nur in seinen Grund-zügen erläutert worden. Dies lässt nicht nur die Berücksichtigung der wirtschaft-lichen Verhältnisse durch die Tatgerichte
als entweder
willkürlich oder allein als leerformelhafte Erwähnung erscheinen, sondern schließt auch eine revisions-rechtliche Überprüfung der Schmerzensgeldbemessung dahin, ob bei der Be-rücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse ein zutreffender Maßstab an-gewendet worden ist, von vornherein aus. Wenn gar nicht bekannt und be-gründbar ist, ob und warum eine bestimmte Vermögenslage der Beteiligten zu einer Erhöhung oder Minderung des [X.] führen soll, kann auch nicht überprüft werden, ob dies im Einzelfall zutreffend geschehen ist oder hätte geschehen müssen. Der Hinweis, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse (nur) 47
-
19
-
berücksichtigt werden "können", also dürfen, führt insoweit nicht weiter, denn wenn ein Umstand berücksichtigt werden darf, müssen die Kriterien bekannt sein, nach denen dies der Fall ist.

a) Lediglich im Hinblick auf die schlechten
wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] ist insoweit ein Maßstab erkennbar: Nach der Entscheidung des [X.]s für Zivilsachen soll
der Gedanke des Ausgleichs "unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit"
im allgemeinen nicht dazu führen dürfen, "den Schädiger in schwere und nachhaltige Not zu bringen"
([X.], Großer [X.] für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955
-
GSZ 1/55, [X.], 149, 159
f.; vgl. [X.], Urteil vom 16. Mai 1961 -
VI [X.], [X.], 727, 728). Auch nach Rechtsprechung des [X.] soll durch die Berücksichtigung der finanziellen Lage des [X.] insbesondere verhindert werden, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zu einer "unbilligen Härte"
für diesen wird
(vgl. [X.], Beschluss vom 30. Oktober 1992 -
3
[X.], [X.]R [X.] §
403 Anspruch 3; [X.], Beschluss vom 9. Juni 1993 -
2
StR 232/93, [X.]R [X.] § 403 Anspruch 4; Beschluss vom 25. November 1998
-
2 StR 496/98;
Beschluss vom 24.
Februar 2011 -
2 StR 461/10;
Beschluss vom 23.
Februar 2012 -
4 [X.]); die Existenz des [X.] soll durch die Inanspruchnahme nicht bedroht oder vernichtet werden ([X.], Ur-teil vom 20. Juli 2015 -
12 [X.]).
Von daher ist die Vermögenslosigkeit des [X.] grundsätzlich
als ein ermäßigender Umstand anzusetzen (vgl.
[X.], NJW-RR 1998, 534, 535).

Dieser Grundsatz
erfährt jedoch zahlreiche Ausnahmen:
[X.]) [X.] sind von vornherein ohne Bedeutung, wenn eine Haftpflichtversicherung des [X.] für den Schaden eintritt. Denn in diesem Fall belasten die wirtschaftlichen Fol-48
49
50
-
20
-
gen der Tat den Schädiger und die Familiengemeinschaft nicht (vgl. [X.], [X.] vom 6. Juli 1955 -
GSZ 1/55,
[X.], 149, 165 f.;
[X.], Ur-teil vom 20. Juli 2015 -
12 [X.], juris
Rn. 18).
bb)
Ungeachtet dessen, dass das Schmerzensgeld grundsätzlich nicht zum wirtschaftlichen Ruin und zur Zerstörung der Existenz des [X.] füh-ren soll, darf die fehlende Leistungsfähigkeit
nicht zur Folge haben, von der Verhängung eines Schmerzensgeldes ganz abzusehen oder dem Geschädig-ten nur ein der Tat völlig unangemessenes,
letztlich nur "symbolisches Schmer-zensgeld"
zuzuerkennen. Auch bei der anspruchsmindernden Berücksichtigung der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse muss das Schmerzensgeld noch als angemessene Reaktion auf die Schwere der zugefügten Verletzungen und Leiden angesehen werden. Schutz vor dem Ruin des Verurteilten bieten inso-weit die gesetzlichen Grenzen, die der Vollstreckung gesetzt sind ([X.], [X.], 65; [X.], Urteil vom 29. Juli 2004 -
8 [X.]; vgl. auch [X.], Urteil vom 7. April 2006 -
10 [X.]). Auch bei dem vermögenslo-sen
Schädiger kann daher die Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen [X.] niemals zur Befreiung von der Entrichtung eines Schmerzensgeldes füh-ren, da die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] immer nur ein Um-stand, und keineswegs der wichtigste, unter zahlreichen anderen sind, die Be-rücksichtigung verlangen (vgl. schon [X.], Großer [X.] für Zivilsachen, [X.] vom 6. Juli 1955 -
GSZ 1/55, [X.], 149, 160).
cc)
Auch bei schlechten wirtschaftlichen
Verhältnissen
des [X.] steht darüber hinaus immer auch die Notwendigkeit der Genugtuung und des Ausgleichs der Schäden im Vordergrund. Die schlechte Wirtschaftslage des [X.] kann daher je nach Anlass
des Schadensereignisses, insbesondere nach dem Grad des Verschuldens, stärkeres oder schwächeres anspruchsmin-derndes Gewicht haben. Dabei können ein besonders verwerfliches Verhalten 51
52
-
21
-
des [X.], wie rücksichtsloser Leichtsinn oder gar Vorsatz, den Gedanken weitgehend zurückdrängen, ihn vor wirtschaftlicher Not zu bewahren
(vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juli 1955 -
GSZ 1/55, [X.], 149, 159 f.). Insbesondere bei [X.] kommt daher der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des [X.] bei der Bemessung des Schmerzensgeldes letztlich keine entschei-dende Bedeutung zu (vgl. [X.], NJW-RR 2012, 858, 859; [X.]/[X.], Schmerzensgeld, 6. Aufl., Rn. 1348; [X.]/[X.]/[X.] ADAC Schmerzensgeldbeträge 2012, 30. Aufl., [X.] 18, [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., § 253 Rn.17 [X.].).
Auch kann, je geringer der zum Ausgleich benö-tigte
Betrag ist, umso eher von der Berücksichtigung der wirtschaftlichen [X.] des [X.] abgesehen werden ([X.], Großer [X.] für Zivilsa-chen, Beschluss vom 6. Juli 1955 -
GSZ 1/55, [X.], 149, 159 f.).
dd) Letztlich können aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] in diesem Zusammenhang Bedeutung gewinnen: Befindet sich der Geschädigte in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, so kann es bei [X.]r Schwäche des [X.] billig erscheinen, von den [X.] zu seinen Gunsten Gebrauch zu machen.
Andererseits kann es bei (ebenso)
schlechter wirtschaftlicher Lage des Geschädigten billig erscheinen, von den [X.] zugunsten des Schuldners in geringerem Maße Gebrauch zu machen
([X.], 148,
159).
b) Demgegenüber können nach dem [X.] für Zivilsachen be-sonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse des [X.] es zwar grund-sätzlich "billig erscheinen"
lassen, die Entschädigung
im Rahmen des richterli-chen Ermessensspielraums höher festzusetzen
([X.], Beschluss vom 6.
Juli 1955 -
GSZ 1/55, [X.], 149, 159 f.). Doch Anwendungsbeispiele finden sich indes kaum und auch Kriterien zur Bemessung des [X.] bei 53
54
-
22
-
guten wirtschaftlichen Verhältnissen haben sich in der Praxis nicht herausgebil-det.
Soweit die günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] aus-drücklich berücksichtigt
werden, geschieht dies regelmäßig nur in allgemeiner Form
(vgl. etwa [X.], Urteil vom 5. Oktober 2004 -
VI [X.], [X.]Z 160, 298, 307), ohne dass erkennbar wäre, warum und inwieweit dies aus Gründen der Genugtuung geboten war. Beim Fiskus jedenfalls sind die "wirtschaftlichen" Verhältnisse wertneutral. Sie sprechen weder zugunsten noch zu Lasten des verpflichteten Fiskus. Der Fiskus kann sich hier
nie auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse berufen, gerade so wenig wie der Geschädigte sich auf besonders günstige wirtschaftliche Verhältnisse des auf Schmerzensgeld haftenden Fiskus berufen kann
([X.], Großer [X.] für Zivilsachen, Beschluss vom 6.
Juli 1955
-
GSZ 1/55, [X.], 149, 162 f.).
c)
Deutlich schwieriger gestaltet sich das Finden eines Maßstabs im [X.] auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten.
[X.] für Zivilsachen weist in seiner Grundsatzentscheidung zwar darauf hin, dass bei "besonders günstigen Vermögensverhältnissen"
des Geschädigten die Ausgleichsfunktion gegenüber der Genugtuungsfunktion zu-rücktreten könne, da dem Schädiger ein Ausgleich durch finanzielle Mittel in diesen Fällen ohnehin unmöglich sei. Andererseits hält er es aber auch für möglich, dass im Einzelfall bei einem wirtschaftlich günstig gestellten [X.] aus genau diesem Grund eine Anhebung des Schmerzensgeldes erfor-derlich sein könne
(vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 1955 -
GSZ 1/55,
[X.], 149, 159).
Um aber beurteilen zu können, ob und inwieweit aufgrund der günstigen
wirtschaftlichen
Verhältnisse des Geschädigten eine Erhöhung oder Absenkung 55
56
57
58
-
23
-
des [X.] erforderlich ist, bedürfte es regelmäßig Feststellungen dazu, ob und inwieweit dem Geschädigten durch die Zahlung eines Schmer-zensgelds
vor dem Hintergrund seiner finanziellen Verhältnisse Genugtuung verschafft werden kann. Objektive Kriterien dafür, dies zu beurteilen, sind indes nicht ersichtlich.
Es verwundert daher nicht, dass sich in der obergerichtlichen [X.] bislang kein Anwendungsfall
findet, in dem die guten wirtschaftlichen Verhältnisse ausdrücklich deshalb anspruchsmindernd oder -erhöhend berück-sichtigt wurden, weil entweder die Zahlung eines [X.]
dem [X.] keine Genugtuung oder weil nur die Zahlung eines besonders ho-hen [X.]
dem Geschädigten überhaupt Genugtuung verschaffen könnte.
Soweit die "guten wirtschaftlichen Verhältnisse"
des Geschädigten bei der Bemessung des [X.]
eingestellt werden (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Februar 1958 -
I
ZR 151/56, [X.]Z 26, 349, 359)
und in diesem [X.] auch die
Genugtuungsfunktion berücksichtigt wird (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Februar 2015 -
27 Ks 11/14, 27 Ks 1501
Js 25327/14 (11/14), juris Rn.
56), ist regelmäßig nicht erkennbar, ob die gute Vermögenslage des Geschädigten anspruchserhöhend oder -mindernd wirkten.
Was den Fall betrifft, dass der Geschädigte in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen
lebt, ist ein Maßstab dafür auch im Hinblick auf die Genugtuungs-funktion des [X.] weder vom [X.] für Zivilsachen noch von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelt worden. Sie gewinnen nach bisheriger Rechtsprechung überhaupt nur in Relation
zu den Vermögens-verhältnissen des [X.] an Bedeutung. Danach kann es bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Geschädigten billig erscheinen, von den [X.] zugunsten des Schuldners in geringerem Maße Gebrauch zu machen als bei guter wirtschaftlicher Lage des Geschädigten
([X.], Großer 59
60
-
24
-
[X.] für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 -
GSZ 1/55, [X.], 149,
159
f.).

Keiner Berücksichtigung
bedürfen die wirtschaftlichen Verhältnisse [X.], wenn eine Haftpflichtversicherung beim Schädiger besteht (vgl. [X.], 149,
165 f.; [X.], NJW-RR 2013, 800, 802).

Letztlich lässt weder die Grundsatzentscheidung des [X.]s für Zivilsachen noch die nachfolgende obergerichtliche Rechtsprechung überhaupt Kriterien erkennen, nach denen die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] für sich genommen anspruchsmindernd oder -erhöhend wirken können. Es wird zwar -
wie auch in dem der Vorlage zugrunde liegenden Verfahren 2
StR 337/14 -
vielfach ausgeführt, dass das Gericht auch die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Geschädigten berücksichtigt habe, ohne dass aber erkennbar wäre, in welcher Form dies geschehen ist.
d) Es bleibt daher auch 60 Jahre nach der Entscheidung des [X.]s für Zivilsachen in vielen Konstellationen unklar, in welchen konkreten "Einzelfällen" die Vermögensverhältnisse des Beteiligten
überhaupt zu einer Erhöhung oder Verminderung des Schmerzensgeldes führen können (vgl. auch [X.]/[X.] in jurisPK-[X.], 7. Aufl. 2014, § 253 Rn. 75).
Fehlt aber ein Maßstab dafür, in welcher Form die wirtschaftlichen [X.] berücksichtigt werden dürfen, kann das Tatgericht schon nicht beurtei-len, ob und unter welchen Bedingungen von einer Erörterung abgesehen wer-den kann. Auch revisionsrechtlich kann dies nicht überprüft werden, zumal dann, wenn auch Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der [X.] nur unzureichend oder gar nicht getroffen werden.

61
62
63
64
-
25
-
Aber auch dann,
wenn "Anhaltspunkte für außergewöhnliche [X.] Verhältnisse"
bzw. dafür, dass sie "nach unten oder oben"
irgendwelche Besonderheiten aufweisen,
fehlen, worauf in der Praxis vielfach abgestellt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Januar 1999 -
3 [X.], [X.], 260, 261; Urteil vom 7. Februar 1995 -
1 [X.],
[X.]R [X.] § 404 Abs.
1 Entschei-dung 3), kann ein Einfluss der wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Bemessung des Schmerzensgeldes nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Denn so-weit überhaupt Maßstäbe entwickelt wurden, kann ein Einfluss nur bei [X.] gleichen und als durchschnittlich zu bewertenden wirtschaftlichen [X.]n von Schädiger und Geschädigten von vornherein ausgeschlossen
sein. [X.] aber die wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] und des Geschädigten in den Urteilsgründen nicht geschildert, kann auch dies letztlich nicht beurteilt werden.
Das gleiche
gilt in Fällen, in denen die wirtschaftlichen Verhältnisse nur floskelhaft berücksichtigt werden, ohne dass erkennbar wäre, ob diese an-spruchsmindernd, anspruchserhöhend oder
wertneutral gewirkt haben. Eine revisionsrechtliche
Überprüfung ist hier von vornherein ausgeschlossen.

[X.]
Die streitige Rechtsfrage
ist daher gemäß § 132 Abs. 2 und 3 [X.] den [X.] [X.]en vorzulegen, weil der [X.] nicht nur von anderen Strafsenaten, sondern auch vom [X.]
für Zivilsachen abweichen will. Die Vorlage erfolgt zudem wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §
132 Abs.
4 [X.] (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl., §
132 [X.], Rn.
16;
a.[X.] in [X.], [X.], §
132 [X.], Rn.
41, dem 65
66
67
-
26
-
nach aber der jeweilige [X.] die Sache den [X.] Sena-ten vorlegen kann).
Die vorgelegte Rechtsfrage ist für die beabsichtigte Entscheidung des [X.]s auch ergebnisrelevant und deshalb erheblich.

1.
Der [X.] beabsichtigt, die im Verfahren 2
StR 137/14 eingelegte Re-vision auch im Hinblick auf die Adhäsionsentscheidung zu verwerfen, weil die Bemessung des [X.] unter Außerachtlassung der wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] und der Geschädigten nicht zu beanstanden ist.

Auf Basis der bisherigen Rechtsprechung wäre demgegenüber
-
entsprechend dem Antrag des [X.]s -
der Adhäsionsaus-spruch der Höhe nach rechtsfehlerhaft gewesen, mit der Folge, dass die [X.] nur dem Grunde nach hätte [X.] und im Übrigen von einer Entscheidung über den [X.] hätte abgesehen werden müssen. Zwar geht die Rechtsprechung lediglich da-hin, dass die Verhältnisse berücksichtigt
werden "können". Wenn aber
ein Um-stand berücksichtigt werden "kann", muss das Tatgericht in den Urteilsgründen regelmäßig auch erkennen lassen, dass es diesen Umstand in
den Blick [X.] hat
(vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juli 2010 -
2 StR 100/10, [X.], 344). Von einer Erörterung kann ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn sich diese unter keinen Umständen aufdrängt. Dies setzt indes
zumindest Feststellungen des Tatgerichts zu den konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten voraus.

Vorliegend ist nicht erkennbar, dass das Tatgericht überhaupt bedacht hat, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten bei der Bemessung des [X.] Berücksichtigung finden können. Der [X.] vermag an-gesichts der im vorliegenden Fall festgestellten Vermögensverhältnisse des 68
69
70
71
-
27
-
Angeklagten (Nettoeinkommen von 1.200 Euro) eine Erörterungspflicht, die sich zu seinen Gunsten auswirken könnte, nicht zu verneinen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2.
September 2014 -
3 [X.],
und vom 18. Juni 2014 -
4 [X.]; [X.], Urteil vom 5. März 2014 -
2 StR 503/13). Auch eine Beschwer des [X.] im Hinblick auf die fehlende Erörterung der wirtschaftlichen [X.] der Nebenklägerinnen kann der [X.] nicht ausschließen, da schon ent-sprechende Feststellungen zu deren Lebens-
und Vermögensverhältnissen, die diesen Schluss zulassen könnten, fehlen (so [X.], Beschluss vom 8.
Oktober 2014 -
2
StR 137/14). Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass
die Vermögensverhältnisse der Geschädigten hätten anspruchsmindernd wir-ken können.

2.
Im Verfahren 2 StR 337/14 wäre die ergangene Adhäsionsentschei-dung der Höhe nach (wie auch der Feststellungsausspruch) rechtsfehlerhaft, weil das Tatgericht bei Bemessung des [X.]
unter anderem auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigt hat. Der [X.] beabsichtigt daher, die Zuerkennung des Schmerzensgeldanspruchs dem Grunde nach aufrechtzuerhalten und von einer weiteren Entscheidung über den [X.] tragend
schon deshalb abzusehen, weil das [X.] bei der Bemessung des [X.]
rechtsfehlerhaft auch die [X.]n Verhältnisse der Beteiligten berücksichtigt hat
und der [X.] nicht aus-schließen kann, dass ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf ein niedrigeres Schmerzensgeld erkannt worden wäre. Da der [X.] die Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schon an sich für verfehlt hält, kann insoweit dahinstehen, ob -
wie der [X.] meint -
der Rechtsfehler erst darin zu sehen ist, dass das [X.] in Bezug auf den Angeklagten unzureichende und in Bezug auf die Geschädigte gar keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen getroffen hatte.
72
-
28
-
Demgegenüber wäre die Adhäsionsentscheidung jedenfalls im Ansatz nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] nicht zu [X.], da die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] und des Geschädigten möglich ist.

Fischer

[X.]
Ri[X.] Prof. Dr.
Krehl

ist an der Unterschrift

gehindert.

Fischer

Eschelbach Ott
73

Meta

2 StR 137/14

14.04.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2016, Az. 2 StR 137/14 (REWIS RS 2016, 13026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13026

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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