Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2015, Az. 6 AZR 352/14

6. Senat | REWIS RS 2015, 12537

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Eingruppierung einer Diplom-Sportlehrerin nach den Sächsischen Lehrer-Richtlinien


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 24. April 2014 - 6 Sa 583/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Diese studierte von 1989 bis 1995 Sportwissenschaft an der [X.] Mit dem Studienabschluss wurde ihr der akademische Grad „Diplom-Sportlehrerin“ verliehen. Seit dem 1. Oktober 1999 ist sie bei dem Beklagten als Lehrerin an einem Gymnasium beschäftigt.

3

Ausweislich § 2 des Arbeitsvertrags vom 20. September 1999 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des [X.] - Manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der [X.] ([X.]) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Bezüglich der Eingruppierung regelt § 3 des Arbeitsvertrags, dass diese sich nach den Richtlinien des Beklagten zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 ([X.] Lehrer-Richtlinien - [X.]) in der jeweils gültigen Fassung richtet. Diese bestimmen in der ab 1. August 2012 geltenden Fassung als [X.] zur Eingruppierung der im [X.] beschäftigten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen auszugsweise Folgendes:

        

Vorbemerkungen

        

…       

        

3.    

Sofern die Richtlinien die Eingruppierung von Lehrkräften regeln, deren Abschlüsse nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen [X.] erworben wurden, bezieht sich die Eingruppierung auf diejenigen Lehrkräfte, die den Abschluss vor dem 3. Oktober 1990 erworben haben. [X.] diese Abschlüsse, deren Erwerb bis zum 3. Oktober 1990 nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen [X.] möglich war, nach dem 3. Oktober 1990 erworben, werden diese Abschlüsse von den Richtlinien nicht erfasst.

        

4.    

Über die Gleichwertigkeit der von den Richtlinien nicht erfassten Abschlüsse entscheidet im Einzelfall das Staatsministerium für Kultus.

        

...     

        

9.    

Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung nach bundesdeutschem Recht (Zweite Staatsprüfung) bilden - soweit ausgebracht - die Ämter für Lehrkräfte nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz (SächsBesG) ... in der jeweils geltenden Fassung die Grundlage für die Eingruppierung. Die Zuordnung zu den [X.]n des [X.] erfolgt gemäß den Regelungen des TVÜ-Länder.

        

A. Lehrkräfte im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen

        

…       

        

III. Lehrkräfte im Unterricht an Gymnasien

        

[X.] 11

        

Lehrer

        

-       

…       

        

-       

…       

        

-       

mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die [X.]/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe mit einer Lehrbefähigung für ein Fach (Klassen 5 bis 12)1

        

...     

        

1Gleichgestellt sind nach ehemaligem [X.]-Recht ausgebildete Hochschulabsolventen mit Fachdiplom (zum Beispiel Diplomgermanist, Diplommathematiker) und pädagogischem Zusatzstudium/Prüfung.

        

…       

        

[X.] 13

        

Lehrer

        

-       

...     

        

-       

mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule bzw. als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die [X.]/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12) 2, 4

        

…       

        

4Nach dreijähriger Lehrtätigkeit und Bewährung an einem Gymnasium, davon auch in der gymnasialen Oberstufe seit 1. August 1991, frühestens ab 1. Januar 1996.“

4

§ 6 des Arbeitsvertrags vom 20. September 1999 sieht vor, dass die Klägerin sich um eine „Zulassung zu einer berufsbegleitenden Weiterbildung in einem weiteren Fach gemäß der Verordnung des [X.]n Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach ([X.]) vom 18.03.1993 (SächsGVBl. S. 283), in der jeweils gültigen Fassung, bewirbt.“ Die Klägerin begann im Jahre 2005 eine berufsbegleitende Weiterbildung im Fach Ethik/Philosophie. Am 30. Dezember 2009 wurde ihr die unbefristete Lehrerlaubnis und nach einer schulpraktischen Ausbildung am 8. Juli 2011 die Lehrbefähigung für das Höhere Lehramt an einem Gymnasium in diesem Fach erteilt.

5

Seit dem 1. November 2006 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]) vom 12. Oktober 2006. Die Klägerin wird nach der [X.] 11 [X.] vergütet. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 begehrte sie die Vergütung nach der [X.] 13 [X.]. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 8. Februar 2013 ab. Die Vergütung nach der [X.] 13 [X.] setze eine Lehrbefähigung für zwei Fächer voraus. Die Klägerin besitze keine Lehrbefähigung für das Unterrichtsfach Sport.

6

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer auf Vergütung nach der [X.] 13 [X.] gerichteten Klage die Auffassung vertreten, ihr Anspruch ergebe sich aus den Lehrer-Richtlinien des Beklagten. Nach der Vorbemerkung Nr. 9 [X.] seien Lehrkräfte in diejenige [X.] einzugruppieren, die einem beamteten Lehrer entspreche. Diese Vorbemerkung sei nicht auf Lehrkräfte begrenzt, die eine Ausbildung nach bundesdeutschem Recht mit einer [X.] als Abschluss absolviert hätten. Auch das Studium der Sportwissenschaft mit dem Abschluss „Diplom-Sportlehrerin“ sei eine Ausbildung nach bundesdeutschem Recht. Die anderenfalls bestehende planwidrige Regelungslücke sei im Wege der Analogie zu schließen. Unklarheiten in den Richtlinien könnten nicht zu ihren Lasten gehen. Stünde sie in einem Beamtenverhältnis, wäre sie nach der Besoldungsgruppe [X.] zu vergüten, die der [X.] 13 [X.] entspreche. Die Lehrbefähigung für zwei oder mehrere Fächer sei dabei keine Voraussetzung für die Besoldung nach der Besoldungsgruppe [X.].

7

Dessen ungeachtet verfüge sie über Lehrbefähigungen für zwei Fächer. Durch ihren Abschluss als Diplom-Sportlehrerin habe sie die Lehrbefähigung für das Fach Sport erlangt. In ihrem Studium habe sie durch den Besuch entsprechender Lehrveranstaltungen die notwendigen Kenntnisse in der Methodik und Didaktik des Schulsports erworben. Die Diplomprüfung habe das Fach Sportpädagogik umfasst. Auf dieser Grundlage unterrichte sie Sport seit Beginn ihrer Tätigkeit für den Beklagten, auch in der Oberstufe und als Mentorin in der Referendarausbildung. Dies wäre ohne eine entsprechende Lehrbefähigung nicht möglich. Der Beklagte habe ihre Lehrbefähigung für das Fach Sport anerkannt, indem er sie vertraglich verpflichtet habe, eine Weiterbildung für „ein weiteres Fach“ zu absolvieren. Diese Formulierung setze die bereits bestehende Lehrbefähigung für ein Fach voraus. Anderenfalls verhalte sich der Beklagte treuwidrig.

8

Sollten die Richtlinien des Beklagten nicht gelten, könne sie die Vergütung nach der [X.] 13 [X.] gemäß den Vorgaben der Richtlinien der [X.] ([X.]) über die Eingruppierung der im [X.] beschäftigten Lehrkräfte (Ost) ([X.] der [X.]) beanspruchen. Diese seien nach § 2 des [X.]. § 2 Nr. 3 des [X.] Nr. 1 zum [X.] vom 8. Mai 1991 auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbar. Nach Abschnitt A Ziff. 1 [X.] der [X.] seien Lehrkräfte ebenso wie nach der Vorbemerkung Nr. 9 [X.] in diejenige Besoldungsgruppe eingruppiert, die sie innehätten, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünden.

9

Die Klägerin hat im Berufungsverfahren zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Klägerin ab dem 1. Juni 2012 Anspruch auf eine monatliche Vergütung nach der [X.] 13 [X.] hat;

        

2.    

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die sich hieraus ergebenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge, beginnend ab 1. Juni 2012 ab dem ersten Tag des Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, dass ein Anspruch auf eine Vergütung entsprechend beamteten Lehrkräften nicht bestehe. Hierzu sei nach der Vorbemerkung Nr. 9 [X.] eine Zweite Staatsprüfung erforderlich, welche die Klägerin nicht aufweise. Sie sei vielmehr gemäß Abschnitt A III [X.] 11 3. Anstrich [X.] nach der [X.] 11 [X.] zu vergüten. Dies gelte unabhängig von der Qualifikation, da es sich hierbei um die niedrigste [X.] für Lehrkräfte an Gymnasien handle. Für die Eingruppierung in die [X.] 13 [X.] gemäß Abschnitt A III [X.] 13 2. Anstrich [X.] fehle es an einer zweiten Lehrbefähigung. Das von der Klägerin absolvierte Studium der Sportwissenschaft führe mangels einer didaktischen Prüfung nicht zu einer Lehrbefähigung für Schulsport. Der Abschluss der Klägerin werde von den [X.]n Lehrer-Richtlinien nach deren Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 aber ohnehin nicht erfasst. Die geltend gemachte Eingruppierung ergebe sich auch nicht aus einer hilfsweisen Anwendung der [X.] der [X.]. Nach diesen sei die Klägerin als Diplom-Sportlehrerin ebenfalls nach der [X.] 11 [X.] zu vergüten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung hiergegen mit Urteil vom 24. April 2014 zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin zwar einen Anspruch auf Vergütung nach der [X.] 13 [X.] gemäß Abschnitt A III [X.] 13 2. Anstrich [X.] haben könnte. Der Anspruch könne nach Fußnote 4 dieser Vorschrift aber erst nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit bestehen. Die Klägerin habe die Lehrbefähigung für das Fach Ethik/Philosophie am 8. Juli 2011 erhalten, folglich laufe die Bewährungsfrist mit dem 8. Juli 2014 ab. Zum Zeitpunkt der Entscheidung seien die Anspruchsvoraussetzungen daher nicht erfüllt. Die Klägerin hat sich mit ihrer Revision der Auffassung des [X.]s insoweit angeschlossen und die begehrte Feststellung und Verzinsung nunmehr erst ab dem 9. Juli 2014 verlangt. Im Übrigen verfolgt sie im Revisionsverfahren ihre Klageziele unverändert weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der [X.] 13 [X.]

I. Die Revision ist zulässig. Dem steht hier nicht entgegen, dass die Revisionsbegründung keine Rechtsverletzung aufzeigt.

1. Zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung gehört grundsätzlich die Angabe derjenigen Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.]s dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie hat sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen (vgl. [X.] 14. Januar 2015 - 7 [X.] - Rn. 15; 29. Januar 2014 - 6 [X.] - Rn. 16).

2. Sinn und Zweck einer Revisionsbegründung bestehen darin, dem Revisionsgericht und dem Prozessgegner zu verdeutlichen, weshalb im Streitfall ein anderes Urteil zu ergehen hat. Zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung reicht es deshalb aus, wenn der Revisionskläger die Revision ausschließlich auf neue Tatsachen stützt, sofern diese nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind und auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung in der angefochtenen Entscheidung zu einer anderen Beurteilung der Klageforderung führen können. Kann das Revisionsgericht aufgrund der neuen Tatsachen zu einem anderen Ergebnis als das Berufungsgericht kommen, ohne die Richtigkeit des Berufungsurteils überprüfen zu müssen, braucht vom Revisionskläger eine Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil nicht verlangt zu werden, da es darauf nicht ankommt. Konsequenterweise muss der Revisionskläger, falls die neuen Tatsachen zu seinem Obsiegen in dem Rechtsstreit führen, sogar die Auffassung vertreten können, das Berufungsgericht habe den Rechtsstreit nach dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend entschieden ([X.] 24. Juli 1990 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe; 16. Mai 1990 - 4 [X.] - zu I der Gründe, [X.]E 65, 147; [X.] 21. November 2001 - [X.] - zu I 2 a der Gründe; vgl. auch GK-ArbGG/[X.] Stand Juli 2011 § 74 Rn. 56).

3. Voraussetzung für die Einbringung neuer Tatsachen durch die Revisionsbegründung ist jedoch, dass diese unstreitig sind und ihre Berücksichtigung schützenswerte Belange der Gegenseite nicht verletzt (vgl. [X.] 16. Mai 1990 - 4 [X.] - zu I der Gründe, [X.]E 65, 147; [X.]/[X.] ZPO 30. Aufl. § 559 Rn. 7). Dies entspricht einer einschränkenden Auslegung des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach neue Tatsachen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, weil lediglich dasjenige [X.]vorbringen der Beurteilung des [X.] unterliegt, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Der dahinterstehende Gedanke der Konzentration der Revisionsinstanz auf die rechtliche Bewertung eines festgestellten Sachverhalts verliert aber an Gewicht, wenn die Berücksichtigung von neuen tatsächlichen Umständen keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht und die Belange des [X.] gewahrt bleiben. Dann ist es aus prozessökonomischen Gründen nicht zu verantworten, die vom Tatsachenausschluss betroffene [X.] auf einen weiteren, gegebenenfalls durch mehrere Instanzen zu führenden Prozess zu verweisen. In einem solchen Fall ist vielmehr durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige [X.] herbeizuführen ([X.] 21. November 2001 - [X.] - zu I 2 b der Gründe). Dies entspricht grundsätzlich auch dem Interesse des [X.].

4. Hiervon ausgehend ist die Revision zulässig. Die Revisionsbegründung greift das Urteil des [X.]s zwar bezogen auf die im Revisionsverfahren noch streitgegenständliche Vergütung ab dem 9. Juli 2014 nicht an, sondern macht sich insoweit die Ausführungen des [X.]s zu eigen, die Vergütung nach der [X.] 13 TV-L könne nach Ablauf der Bewährungszeit ab dem 9. Juli 2014 beansprucht werden. Mit dem Fristablauf stützt sich die Revision aber auf eine unstreitige Tatsache, die erst nach der am 20. Februar 2014 durchgeführten letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden ist. Da der Fristablauf die neue Tatsache darstellt, ist es entgegen der Ansicht des Beklagten ohne Belang, dass der Erwerb der Lehrbefähigung im Fach Ethik/Philosophie am 8. Juli 2011 als Fristbeginn bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bekannt war. Die Berücksichtigung des Fristablaufs verletzt auch keine schützenswerten Belange des Beklagten. Seine Bedenken hinsichtlich einer von den Vorinstanzen abweichenden und ihn damit belastenden Kostenentscheidung greifen nicht. Bei der Kostenentscheidung bezüglich der Verfahren erster und zweiter Instanz wäre eine mangels Erfüllung der Bewährungsfrist für die Zeit bis zum 9. Juli 2014 zu verzeichnende Unbegründetheit der Klage zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, falls der geltend gemachte Anspruch ab diesem Zeitpunkt bestünde, die Revision deshalb Erfolg hätte und die Kostenentscheidung deshalb auch bezüglich der Vorinstanzen durch den Senat zu treffen wäre.

II. [X.] ist zulässig.

1. In der Beschränkung des Klageantrags liegt keine in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige Klageänderung.

a) Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist in der Revisionsinstanz eine Klageänderung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der [X.]en die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das [X.] insbesondere aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den [X.]en übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen [X.] durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden ([X.] 22. Oktober 2014 - 5 [X.] 731/12 - Rn. 36).

b) Im Berufungsverfahren verlangte die Klägerin die Vergütung nach der [X.] 13 TV-L zeitlich unbegrenzt ab dem 1. Juni 2012. Im Revisionsverfahren begehrt sie diese nur noch ab dem 9. Juli 2014. [X.] ab dem 9. Juli 2014 war jedoch schon Gegenstand der ursprünglichen Klage, so dass es sich bei dem geänderten Klageantrag um eine Beschränkung der Klageforderung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO handelt.

2. Der Feststellungsantrag ist dahin gehend zu verstehen, dass die Verpflichtung des Beklagten zur Vergütung nach der [X.] 13 TV-L festgestellt werden soll. Es handelt sich damit um eine sog. Eingruppierungsfeststellungsklage, die allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (st. Rspr., vgl. [X.] 24. September 2014 - 4 [X.] 560/12 - Rn. 13 ; 9. April 2008 - 4 [X.] 117/07 - Rn. 13 mwN). Das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der [X.]en abschließend geklärt (vgl. [X.] 27. August 2014 - 4 [X.] 518/12 - Rn. 15). Dies gilt auch soweit Ansprüche die Vergangenheit betreffen. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstrebt ([X.] 13. November 2014 - 6 [X.] 1102/12 - Rn. 23; 27. März 2014 - 6 [X.] 571/12 - Rn. 10 f.).

III. [X.] ist unbegründet. Die Klägerin kann mangels Anspruchsgrundlage keine Vergütung nach der [X.] 13 TV-L verlangen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung und eine Lehrbefähigung für zwei Fächer verfügt. Auch ihre Bewährung bedarf keiner Beurteilung.

1. Ein Anspruch auf die begehrte Vergütung ergibt sich nicht aus der Vorbemerkung Nr. 9 [X.] iVm. [X.] Vorschriften als Grundlage für die Eingruppierung. Die Vorbemerkung Nr. 9 [X.] setzt eine Ausbildung nach bundesdeutschem Recht voraus und nennt in dem folgenden Klammerzusatz diesbezüglich die [X.]. Eine solche hat die Klägerin unstreitig nicht abgelegt. Entgegen ihrer Auffassung ist ihr akademischer Abschluss von der Vorbemerkung Nr. 9 [X.] nicht erfasst.

a) Bei den nach Auffassung beider [X.]en durch die [X.] in § 3 des Arbeitsvertrags zum Vertragsinhalt gewordenen [X.] handelt es sich nach § 305 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie wurden von dem Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen mit Lehrkräften gleichlautend verwendet und der Klägerin bei Abschluss des [X.] gestellt. Folglich können sie als typische Vertragsbedingungen in der Revisionsinstanz selbständig ausgelegt werden (vgl. [X.] 26. Januar 2011 - 4 [X.] 274/09 - Rn. 17). Die Auslegung ist nicht nach den Regeln des Verwaltungsrechts vorzunehmen (offengelassen von [X.] 18. März 2009 - 4 [X.] 79/08 - Rn. 20, [X.]E 130, 81; 24. September 2008 - 4 [X.] 685/07 - Rn. 17, [X.]E 128, 53; vgl. auch [X.]/[X.] ArbR-HdB 15. Aufl. § 183 Rn. 83; [X.] in [X.] Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 7 Rn. 253). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind ([X.] 3. September 2014 - 5 [X.] 109/13 - Rn. 14). Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).

b) Demnach bezieht sich die Vorbemerkung Nr. 9 [X.] unzweifelhaft nur auf Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung. Dies kommt dadurch zum Ausdruck, dass der Klammerzusatz nur diese Staatsprüfung anführt und nicht durch einen Zusatz wie „insbesondere“ zu erkennen gibt, dass die [X.] nur als Beispiel angeführt wird. Der Wortlaut ist eindeutig. Die von der Klägerin angenommene [X.] ist auch mit Blick auf das Erfordernis einer „Ausbildung nach bundesdeutschem Recht“ nicht ersichtlich. Damit wird lediglich die Abgrenzung zu den in der Vorbemerkung Nr. 3 [X.] geregelten „Abschlüssen nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen [X.]“ vorgenommen. Dies zeigt ein Vergleich mit der [X.]. Nach der Vorbemerkung Nr. 9 der bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung der [X.] waren die in der [X.] vorhandenen Lehrämter „die Grundlage für die Eingruppierung der Lehrkräfte nach neuem Recht (Erste und [X.])“. Dies bezog sich nur auf Staatsexamen und nicht auf andere Prüfungen, auch wenn diese zu Lehrbefähigungen führten (vgl. zu den Richtlinien in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1996 [X.] 22. März 2001 - 8 [X.] 330/00 - zu 6 der Gründe). Letztlich tragen die Regelungen dem Umstand Rechnung, dass infolge der [X.] die unterschiedlichen Ausbildungen berücksichtigt werden mussten. Der Beklagte hat hinsichtlich der Eingruppierung nach diesen Ausbildungen differenziert und nur bezüglich der Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung die [X.] Vorschriften zur Grundlage der Eingruppierung gemacht.

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach [X.] 13 TV-L gemäß Abschnitt A III [X.] 13 2. Anstrich [X.]. Dem steht nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 [X.] entgegen. Der Abschluss der Klägerin wird demnach von den Richtlinien nicht erfasst. Ihr Abschluss als Diplom-Sportlehrerin war ein nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen [X.] möglicher Abschluss (vgl. [X.] 27. Januar 1999 - 10 [X.] 37/98 - zu II 2 c aa der Gründe). Der Klägerin wurde am 12. April 1995 und damit nach dem 3. Oktober 1990 der akademische Grad „Diplom-Sportlehrerin“ verliehen.

3. Eine nach der Vorbemerkung Nr. 4 [X.] zu treffende Entscheidung des zuständigen Staatsministeriums über die Gleichwertigkeit des von den Richtlinien nicht erfassten Abschlusses der Klägerin liegt nicht vor. Eine solche kann auch der Regelung in § 6 des Arbeitsvertrags vom 20. September 1999 nicht entnommen werden. Dieser wurde durch das [X.] L und nicht durch das [X.] geschlossen. Dem Arbeitsvertrag ist keine Aussage über eine Entscheidung des [X.]s nach der Vorbemerkung Nr. 4 [X.] zu entnehmen. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass die in § 6 des Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarung sich auf eine berufsbegleitende Weiterbildung nach der Verordnung des [X.] über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach ([X.]) vom 18. März 1993 bezieht. Nach § 1 [X.] kann zu einer berufsbegleitenden Weiterbildung ua. zugelassen werden, wer einen vom [X.] anerkannten Hochschulabschluss als Diplomlehrer in mindestens einem Fach hat. Die Anerkennung des an einer [X.] des Beklagten erworbenen Hochschulabschlusses der Klägerin steht außer Frage. Über die Gleichwertigkeit im Sinne der Vorbemerkung Nr. 4 [X.] ist damit aber keine Aussage getroffen.

4. Die Regelungen in den Vorbemerkungen Nr. 3 und Nr. 9 [X.] sind nicht zu beanstanden.

a) Die Richtlinien unterliegen der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB ([X.] 20. März 2013 - 4 [X.] 590/11 - Rn. 38, [X.]E 144, 351; [X.] in [X.] Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 7 Rn. 270). Die Vorbemerkungen Nr. 3 und Nr. 9 [X.] unterfallen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB jedoch nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 und 309 BGB, weil sie keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Wegen ihres klaren Wortlauts verstoßen sie nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB).

b) Es kann hier dahinstehen, ob neben der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB noch eine Ausübungskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB vorzunehmen ist (vgl. [X.] 20. März 2013 - 4 [X.] 590/11 - Rn. 38 mwN, [X.]E 144, 351; 7. Mai 2008 - 4 [X.] 299/07 - Rn. 23). Dies könnte zweifelhaft sein, weil die Überprüfung einer Leistungsbestimmung eine einzelfallbezogene Interessenabwägung erfordert (vgl. hierzu [X.] 31. Juli 2014 - 6 [X.] 822/12 - Rn. 30). Die [X.] regeln aber die Eingruppierung aller angestellten Lehrkräfte des Beklagten ohne Berücksichtigung individueller Umstände einzelner Vertragsparteien (vgl. zu kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen [X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.] 847/07 - Rn. 28, [X.]E 135, 163). Die Problematik bedarf hier keiner Entscheidung. Der Beklagte hat durch die fraglichen Bestimmungen seiner Lehrer-Richtlinien keine unbillige Leistungsbestimmung vorgenommen.

aa) Er hat mit der Vorbemerkung Nr. 9 [X.] bestimmt, dass die [X.] Vorschriften nur bezüglich der Lehrkräfte mit abgelegter Zweiter Staatsprüfung die Grundlage der Eingruppierung sein sollen. Dies ist sachgerecht, da diese Lehrkräfte dieselbe Qualifikation wie die beamteten Lehrkräfte aufweisen (vgl. § 27 SächsLVO in der Fassung vom 16. September 2014). Demgegenüber regeln die Richtlinien die Eingruppierung von Lehrkräften mit nach den Ausbildungsbestimmungen der ehemaligen [X.] erworbenen Abschlüssen in der Vorbemerkung Nr. 3 [X.]. Die Richtlinien berücksichtigen damit die unterschiedliche Qualifikation der Lehrkräfte. Es ist nicht ersichtlich, dass dies nicht der Billigkeit entspricht (vgl. zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz: [X.] 19. November 2014 - 4 [X.] 845/12 - Rn. 29; 14. Dezember 2005 - 4 [X.] 421/04 - Rn. 22 mwN).

bb) Die innerhalb der Vorbemerkung Nr. 3 [X.] mit den Sätzen 1 und 2 getroffene Unterscheidung ist als Stichtagsregelung nicht zu beanstanden ([X.] 22. März 2001 - 8 [X.] 330/00 - zu 4 a der Gründe; 18. Oktober 2000 - 10 [X.] 643/99 - zu II 3 a aa der Gründe).

cc) Bezüglich der Gleichwertigkeit der nach der Vorbemerkung Nr. 3 Satz 2 [X.] nicht erfassten Abschlüsse hat sich der Beklagte eine Einzelfallentscheidung vorbehalten (Vorbemerkung Nr. 4 [X.]). Damit kann den Besonderheiten der einzelnen Abschlüsse und folglich den wechselseitigen Interessen Rechnung getragen werden. Verlangt die betroffene Lehrkraft keine solche Entscheidung, erfolgt durch die Richtlinien keine Leistungsbestimmung, die auf ihre Billigkeit überprüft werden könnte. Dies ist hier der Fall.

5. Die Klägerin kann die begehrte Vergütung nicht nach den [X.] der [X.] beanspruchen. Diese finden hinsichtlich der Eingruppierung wegen der konstitutiven Vergütungsabrede in § 3 des Arbeitsvertrags keine Anwendung. Zudem hätte die Klägerin nach den [X.] der [X.] keinen Anspruch auf die Vergütung nach [X.] 13 TV-L, sondern nach [X.] 11 [X.]

a) § 3 des Arbeitsvertrags verweist bezüglich der Eingruppierung ausschließlich auf die [X.]. Demnach sind nur diese für die Eingruppierung maßgeblich (vgl. [X.] 19. November 2014 - 4 [X.] 845/12 - Rn. 19). Sie haben allerdings weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 20. September 1999 noch später die Eingruppierung der Klägerin bestimmt. Die Vorbemerkung Nr. 3 der Richtlinien erhielt ihren aktuellen Inhalt durch die Fassung der Richtlinien vom 4. Juni 1999. Die Vorbemerkung Nr. 9 setzt seit Inkrafttreten dieser Fassung die [X.] voraus. Maßgeblich war daher die in § 3 des Arbeitsvertrags vereinbarte Vergütungsgruppe [X.], welche zu einer von der Klägerin nicht beanstandeten Überleitung in die [X.] 11 TV-L geführt hat (§ 4 Abs. 1 iVm. Anlage 2 Teil [X.]). Eine nur deklaratorische Nennung der Vergütungs- bzw. [X.] liegt nicht vor, wenn - wie vorliegend - das hinsichtlich der Eingruppierung in Bezug genommene Regelungswerk keine Bestimmungen enthält, aus denen sich die zutreffende Vergütung ermitteln ließe (vgl. [X.] 21. August 2013 - 4 [X.] 656/11 - Rn. 15 und 16, [X.]E 146, 29; [X.] Anm. [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 330).

b) Selbst wenn man im Sinne der Klägerin wegen der Nichtbestimmung ihrer Eingruppierung durch die Richtlinien des Beklagten im Wege der Auslegung zu einer Anwendbarkeit der [X.] der [X.] käme, könnte die Klägerin die verlangte Vergütung nicht beanspruchen. Die [X.] der [X.] unterscheiden zwischen Lehrkräften, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind (Abschnitt A - sog. Erfüller), und sonstigen Lehrkräften (sog. [X.]). Die Eingruppierung der [X.] regeln die [X.] der [X.] in Abschnitt B. Dieser beträfe auch die Klägerin, da sie mangels Vorbereitungsdienst und Zweitem Staatsexamen keine Erfüllerin wäre. Nach Abschnitt [X.]V Nr. 6 [X.] der [X.] in der bereinigten Fassung nach Maßgabe der Tarifeinigung vom 10. März 2011 wäre sie als Diplom-Sportlehrerin mit mindestens sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit als Lehrkraft an einem Gymnasium in die [X.] 11 TV-L eingruppiert.

6. Der Beklagte verhält sich mit dem Vorenthalten der Vergütung nach der [X.] 13 TV-L nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB.

a) Eine Rechtsausübung kann gemäß § 242 BGB unzulässig sein, wenn sich eine [X.] damit in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und für die andere [X.] ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen ([X.] 15. Januar 2015 - 6 [X.] 646/13 - Rn. 34 mwN).

b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte ist zur Vergütung nach der [X.] 13 TV-L nicht verpflichtet. Er hat bei der Klägerin auch kein Vertrauen auf eine solche Vergütung geweckt. Dies kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses Sport unterrichtet und der Beklagte ihr dennoch die entsprechende Lehrbefähigung abspricht und wohl von der Erteilung einer Lehrerlaubnis ausgeht. Auf das Vorliegen einer zweiten Lehrbefähigung kommt es - wie dargestellt - nicht an. Die Klägerin kann deshalb auch nicht auf die Weiterbildungsverpflichtung bezüglich eines „weiteren Fachs“ in § 6 ihres Arbeitsvertrags abstellen. Zudem ist die bereits erteilte Lehrbefähigung für ein Fach nach § 1 [X.] keine Voraussetzung für die Zulassung zu einer berufsbegleitenden Weiterbildung. Ausreichend ist nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] ein vom [X.] anerkannter Hochschulabschluss als Diplomlehrer in mindestens einem Fach.

IV. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Biebl    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Klapproth    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 352/14

16.04.2015

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Leipzig, 31. Juli 2013, Az: 4 Ca 1139/13, Urteil

§ 305 Abs 1 S 1 BGB, § 305 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 307 Abs 3 BGB, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a ZPO, § 559 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2015, Az. 6 AZR 352/14 (REWIS RS 2015, 12537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12537

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 AZR 383/14 (Bundesarbeitsgericht)

Herkunftssprachlicher Unterricht - Gleichbehandlung


6 AZR 237/15 (Bundesarbeitsgericht)

Vergütung einer stellv. Schulleiterin in Thüringen


4 AZR 362/22 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung einer Lehrkraft - Anforderungen an eine Revisionsbegründung - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz


4 AZR 236/22 (Bundesarbeitsgericht)


4 AZR 590/11 (Bundesarbeitsgericht)

Eingruppierung eines Lehrers - Bewährungsaufstieg


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.