Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az. 4 AZR 590/11

4. Senat | REWIS RS 2013, 7215

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Gegenstand

Eingruppierung eines Lehrers - Bewährungsaufstieg


Leitsatz

Für die nach den Lehrer-Richtlinien der TdL eingruppierten Lehrkräfte ist der Bewährungsaufstieg nicht bereits mit dem Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2006, sondern erst mit der Neufassung der Lehrer-Richtlinien der TdL zum 1. Januar 2012 entfallen.

Tenor

1. Die Revision des beklagten [X.] gegen das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2011 - 10 [X.]/11 - wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger. Er ist seit September 2007 als pädagogische Fachkraft an einer Förderschule im Schuldienst des beklagten [X.] beschäftigt. Er ist Mitglied der [X.] ([X.]), das beklagte Land ist Mitglied der [X.] ([X.]).

3

Im letzten Formulararbeitsvertrag vom 13. März 2008 vereinbarten die Parteien ua.:

        

„§ 1   

        

Herr S wird ab dem [X.], frühestens ab 01.04.2008,

        

auf unbestimmte [X.]

        

als vollbeschäftigte Pädagogische Fachkraft mit wöchentlich 38,50 Pflichtstunden eingestellt.

        

…       

        

Etwaig bestehende Vertragsverhältnisse mit dem [X.] (Vertretungsverträge) enden mit Beginn dieses Vertrages.

        

…       

        

§ 2     

        

Für das Arbeitsverhältnis gelten

        

-       

der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ([X.]),

        

-       

der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder), sowie

        

-       

die Tarifverträge, die den [X.] und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen,

        

in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das [X.] jeweils gilt, solange der Arbeitgeber hieran gebunden ist.

        

…       

        

§ 4     

        

Für die Eingruppierung gelten die Abschnitte A und B der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien der [X.]) in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder. Die Pädagogische Fachkraft ist danach in die [X.] 8 [X.] eingruppiert.

        

…       

        

Der Arbeitgeber ist berechtigt, der Pädagogischen Fachkraft aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der [X.] zuzuweisen.

        

Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-[X.]-Tretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Abs. 4 TVÜ-Länder).

        

Bis zum In-[X.]-Treten einer neuen Entgeltordnung sind alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Absatz 3 Satz 1 TVÜ-Länder).“

4

Die Lehrer-Richtlinien der [X.] (LRL-[X.]) hatten in ihrer Fassung zum [X.]punkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags auszugsweise folgenden Wortlaut:

        

„Die Mitgliederversammlung beschließt, die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1 a zum [X.] nicht gilt, durch Arbeitsvertrag wie folgt zu regeln:

        

…       

        

B.    

        

Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

        

an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen

        

…       

        

III.   

Lehrkräfte an Sonderschulen

Vergütungsgruppe

        

…       

        

7.    

Erzieher …

                 

mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung

        
                 

als pädagogische Unterrichtshilfen

V c     

                 

nach mehrjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

V b     

        

…       

        

Protokollnotizen zu Abschnitt B:

        

…       

        

Nr. 2 

Für die Eingruppierung ist auf diejenige Tätigkeit abzustellen, die zeitlich mindestens zur Hälfte und nicht nur vorübergehend auszuüben ist. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.

                 

Soweit Tätigkeitsmerkmale einen Aufstieg (z. B. Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg) enthalten, gilt § 23 b Abschn. A [X.] entsprechend.

                 

Auf die Bewährungszeit können [X.]en einer entsprechenden Unterrichtstätigkeit im sonstigen anerkannten Schuldienst oder im kirchlichen Dienst nach Maßgabe des Unterabsatzes 2 angerechnet werden.

                 

…“    

5

Mit Schreiben vom 3. März 2010 machte der Kläger für die [X.] ab dem 1. April 2010 nach zweijähriger Bewährung erfolglos einen Anspruch auf Entgelt nach [X.] 9 [X.] geltend. Der monatliche Unterschiedsbetrag zwischen den [X.]n 8 und 9 [X.] beträgt ca. 150,00 Euro brutto.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach § 4 des Arbeitsvertrags fänden für seine Eingruppierung nur die LRL-[X.] Anwendung, die - anders als der [X.] - nach wie vor einen [X.] vorsähen. Die arbeitsvertraglich vereinbarten LRL-[X.] könnten durch tarifvertragliche Regelungen nicht verschlechtert werden.

7

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. April 2010 in die [X.] 9 des Tarifvertrags der Länder höherzugruppieren.

8

Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags die Ansicht vertreten, der Arbeitsvertrag von März 2008 sehe genauso wenig wie der am 1. November 2006 in [X.] getretene [X.] einen [X.] vor. Ein Anspruch auf Teilnahme am [X.] und damit auf eine Höhergruppierung ergebe sich auch nicht aus dem Verweis auf die LRL-[X.]. Vielmehr sei durch die Tarifreform im öffentlichen Dienst der [X.] abgeschafft worden, was aufgrund der vertraglich in Bezug genommenen Anlage 4 Teil B [X.] zu berücksichtigen sei.

9

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.]arbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land weiterhin die Abweisung der Klage.

Nach der Verkündung des Berufungsurteils haben die Tarifvertragsparteien des [X.] zum 1. Januar 2012 eine neue Entgeltordnung ([X.] 2012) verabschiedet. Zum gleichen Termin sind nach einem Beschluss der Mitgliederversammlung der [X.] vom 19./20. Dezember 2011 die neuen LRL-[X.] 2012 in [X.] getreten, die einen [X.] nicht mehr vorsehen. Gleichzeitig wurde eine neue eigenständige [X.] „9*“ geschaffen, in der eine Zuordnung zu höheren Entwicklungsstufen erst nach längeren Laufzeiten in den jeweils unteren Stufen erfolgt als in der [X.] 9 [X.]. Der Kläger hat bei der Beklagten den in den LRL-[X.] 2012 vorgesehenen Antrag auf eine zum 1. Januar 2012 rückwirkende Eingruppierung in die [X.] 9* gestellt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das [X.] hat die [X.]erufung des beklagten [X.] gegen das erstinstanzliche Urteil ohne Rechtsfehler zurückgewiesen. Die Klage ist begründet.

A. Die Klage ist nach der gebotenen Auslegung als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur [X.] 9. April 2008 - 4 [X.] - Rn. 13 mwN; 16. Oktober 2002 - 4 [X.] - zu I 1 der Gründe) zulässig.

I. Der Antrag kann entsprechend der Klarstellung des [X.] in der [X.] als allgemein üblicher Eingruppierungsfeststellungsantrag dahin ausgelegt werden festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger nach der [X.] 9 [X.] zu vergüten.

II. Entsprechend der weiteren Klarstellung des [X.] in der [X.] beschränkt sich der [X.]raum, für den er ein Entgelt nach der [X.] 9 verlangt, nun auf die [X.] vom 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2011. Der Kläger hat von der nach der Neufassung der Lehrer-Richtlinien der [X.] ab dem 1. Januar 2012 bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Antrag auf zu diesem Datum rückwirkende Eingruppierung in die neue [X.] 9* LRL-[X.] 2012 zu stellen.

III. Das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Es ist bei Eingruppierungsfeststellungsklagen, die die Vergangenheit betreffen, in der Regel gegeben, wenn von der begehrten Feststellung Rechte oder Ansprüche des [X.] abhängen (vgl. z[X.] [X.] 5. November 2003 - 4 [X.] - [X.]E 108, 224). Dies ist hinsichtlich des hier noch in Rede stehenden streitigen [X.]raums der Fall.

[X.]. Mit diesen Maßgaben ist die Klage begründet. Der Kläger war im [X.]raum vom 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2011 in der [X.] 9 [X.] eingruppiert und hat demzufolge einen Anspruch auf die entsprechende Vergütung.

I. Die Eingruppierung des [X.] richtet sich aufgrund der arbeitsvertraglichen [X.]ezugnahmeklausel ausschließlich nach den materiell-rechtlichen Regelungen der Abschnitte A und [X.] der LRL-[X.] in ihrer im Streitzeitraum geltenden Fassung. Das folgt aus der Auslegung des Arbeitsvertrags. Der [X.] und der [X.], die für die Parteien wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit auch normativ gelten, enthalten keine eigenständige Eingruppierungsregelung für Lehrkräfte.

1. § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien verweist für die Eingruppierung des [X.] auf die LRL-[X.] in ihrer jeweiligen Fassung. Danach sind für den Streitzeitraum die Regelungen der LRL-[X.] in ihrer Fassung vom 1. Februar 1992, zuletzt geändert durch [X.]eschluss der Mitgliederversammlung der [X.] vom 13. Juni 2007, maßgebend. Dieses aus dem eindeutigen Wortlaut der arbeitsvertraglichen Klausel folgende [X.]ebnis entspricht dem allgemeinen Verständnis und der praktischen Durchführung der Eingruppierung von Lehrkräften an öffentlichen Schulen und Einrichtungen. Hiervon ist das [X.] rechtsfehlerfrei ausgegangen, auch wenn es eine ältere Fassung der LRL-[X.] zugrunde gelegt hat; die hier maßgebenden Vorschriften waren von den zwischenzeitlichen Änderungen nicht betroffen.

a) Die Eingruppierung von Lehrkräften haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes seit langem den Arbeitsvertragsparteien und damit im [X.]ebnis dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der Arbeitgeberseite überlassen.

aa) Mit dieser Gestaltung wollen die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit einer weitgehenden Gleichstellung von angestellten und verbeamteten Lehrern erreichen. Nach den Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.]AT kamen bei den Lehrkräften deshalb weder die Regelungen der §§ 22 bis 24 [X.]AT (siehe jetzt § 12 Abs. 1 [X.]) noch die Anlage 1a zum [X.]AT zur Anwendung ([X.] 21. Oktober 1992 - 4 [X.] -; 18. Mai 1994 - 4 [X.] - [X.]E 77, 23). An deren Stelle traten über eine entsprechende einzelarbeitsvertragliche [X.]ezugnahme die jeweiligen vergütungsrechtlichen [X.]regelungen, wie bspw. im vorliegenden Fall die nicht auf Arbeitsvorgänge iSv. § 22 Abs. 2 [X.]AT abstellenden „Richtlinien der [X.] ([X.]) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte“. Dabei unterscheiden die LRL-[X.] grundsätzlich zwischen angestellten Lehrern, die die Anforderungen für eine Übernahme in ein [X.]eamtenverhältnis erfüllten (sog. [X.]) und den Angestellten, bei denen dies nicht der Fall war (sog. [X.]). Die Regelungen für die „[X.]“ bestehen zumeist in einer tabellenähnlichen Verweisung auf die jeweiligen [X.]esoldungsgruppen nach den [X.]eamtenbesoldungsgesetzen. Die „[X.]“ sind regelmäßig aufgrund bestimmter [X.]e Vergütungsgruppen zugeordnet, die sich in der LRL-[X.]-Fassung bis zum 31. Dezember 2011 zumeist an den [X.]ezeichnungen der Anlage 1a zum [X.]AT orientierten (im [X.]. grundsätzlich ebenso für die neuen [X.]undesländer § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1 zum [X.]AT-O iVm. den [X.] der [X.]).

bb) Eine beiderseitige Tarifgebundenheit von öffentlichem Arbeitgeber und Lehrkraft ist für die Eingruppierung ebenso ohne [X.]edeutung wie eine arbeitsvertragliche Verweisung auf den [X.]AT ([X.] 23. Februar 1994 - 4 [X.] - [X.]E 76, 44; 30. September 2004 - 8 [X.]) oder den [X.]. Die Zuordnung der Tätigkeit einer Lehrkraft zu einem bestimmten [X.] war und ist allein in außertariflichen Regelungen festgehalten, die nur dann auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart sind. Fehlt es an einer solchen arbeitsvertraglichen Verweisung, bleiben die LRL-[X.] ohne [X.]edeutung für das Arbeitsverhältnis ([X.] 15. November 1995 - 4 [X.] -; ebenso bereits 25. November 1970 - 4 [X.] - [X.]E 23, 83; s. auch 13. Januar 1987 - 4 [X.] -). Ist eine dynamische Verweisung vereinbart - wie in der Regel -, werden die späteren Änderungen der LRL-[X.] auch ohne eine weitere Vereinbarung unmittelbar Inhalt des Arbeitsverhältnisses ([X.] 25. November 1987 - 4 [X.] -).

cc) Die Verbindlichkeit der LRL-[X.] für das Arbeitsverhältnis führt dazu, dass die nach diesen eingeordnete Lehrkraft nicht nur die Vergütung aus der - regelmäßig im Arbeitsvertrag gesondert genannten - Vergütungsgruppe, sondern - wie bei einer tarifvertraglichen Vergütungsordnung - auch die Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe fordern kann, wenn die Tätigkeit die Anforderungen der [X.]e einer höheren Vergütungsgruppe der LRL-[X.] erfüllt, wie es z[X.] bis zum 31. Dezember 2011 nach einer erfolgreichen [X.]ewährungszeit vorgesehen war ([X.] 21. Juli 1993 - 4 [X.] -; 15. November 1995 - 4 [X.] -). Dabei gab es in den LRL-[X.] für die „[X.]“ kaum ein [X.], das keinen [X.]ewährungsaufstieg vorsah. Der jeweils maßgebende [X.]raum der [X.]ewährung war unterschiedlich (von fünfzehn über sechs und vier Jahre bis zu „mehrjähriger [X.]ewährung“ oder „langjähriger [X.]ewährung“).

Auf die allgemeinen tariflichen Regelungen zum [X.]ewährungsaufstieg konnte sich eine Lehrkraft hingegen nicht berufen, da § 23a [X.]AT für sie nicht galt. Dem stand bereits der Ausschluss der Eingruppierungsregelungen nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.]AT entgegen ([X.] 21. Oktober 1992 - 4 [X.] -; 4. April 2001 - 4 [X.]; ebenso für § 24 [X.]AT: 26. April 2001 - 8 AZR 281/00 -).

b) Die Tarifreform im öffentlichen Dienst hat mit der Inkraftsetzung des [X.] und des [X.] zum 1. November 2006 an dieser Regelungstechnik und den daraus folgenden Eingruppierungsregelungen grundsätzlich nichts geändert.

aa) Der [X.] und der [X.] haben ua. die bisher nach der Anlage 1a zum [X.]AT bestehenden tariflichen Aufstiegsmöglichkeiten aufgrund von [X.]ewährung, [X.]ablauf oder Tätigkeit abgeschafft (§ 17 Abs. 5 [X.]) und für die am 31. Oktober/1. November 2006 übergeleiteten Arbeitnehmer Übergangsbestimmungen ua. zur Eingruppierung bis zur Erstellung einer neuen Entgeltordnung geschaffen, indem bspw. bei den unmittelbar nach Anlage 1a zum [X.]AT eingruppierten Arbeitnehmern deren erreichte [X.]esitzstände auch hinsichtlich der - noch nicht vollendeten - [X.]ewährungszeit mittels einer pauschalierenden Regelung bei der Überleitung in die neuen [X.]n berücksichtigt wurden. Dabei wurden [X.]ewährungszeiten, die einen bestimmten Stand erreicht hatten (so etwa die Hälfte der noch in der Anlage 1a zum [X.]AT vorgesehenen [X.]ewährungszeit), aufgrund von Sonderregelungen auch nach dem 1. November 2006 fiktiv weiterentwickelt (vgl. bspw. § 8 Abs. 1 [X.]).

Für die nach dem 1. November 2006 neu eingestellten Arbeitnehmer galt nur der [X.], nicht jedoch die Übergangsregelungen des [X.]. Sie sollten nur dann dem [X.] unterliegen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist (§ 1 Abs. 2 [X.]). Dies war nach § 17 Abs. 1 [X.] bei den [X.]estimmungen zur Eingruppierung bis zum 31. Dezember 2011 der Fall. Damit regelte der [X.] (mit Ausnahme der neuen [X.] 1 - „[X.]eschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten“ -, der früheren Vergütungsgruppe I [X.]AT und der Eingruppierung von Ärzten, vgl. § 17 Abs. 2 [X.]) bis zu diesem [X.]punkt die Weitergeltung der §§ 22, 23 [X.]AT und der vergleichbaren Eingruppierungsregelungen der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes; „die den Vergütungs- und Lohngruppen zugrunde liegenden [X.]e werden durch die Zuordnung zu [X.]n des [X.] nicht zu deren Tätigkeitsmerkmalen“ (Durchführungshinweise der [X.] zu § 17 Abs. 7 [X.], hervorgeh. im [X.]). Dementsprechend mussten neu eingestellte Arbeitnehmer mit ihren Tätigkeiten weiterhin zunächst den entsprechenden Fallgruppen der Vergütungsgruppen des [X.]AT zugeordnet werden, um daran anschließend die so ermittelte Vergütungsgruppe des [X.]AT über die Tabelle in Anlage 4 (Teil A) [X.] einer [X.] des [X.] zuzuordnen. Dabei haben die Tarifvertragsparteien die nach der Vergütungsordnung zum [X.]AT seinerzeit möglichen Aufstiege, die den [X.]en bzw. Fallgruppen zugeordnet waren, pauschaliert, bei der Zuordnung zu den [X.]n des [X.] berücksichtigt und damit gewissermaßen „eingearbeitet“. Eine fiktive weitere „[X.]eobachtung“ der Arbeitsverhältnisse unter dem Gesichtspunkt etwa einer noch zu vollendenden [X.]ewährungszeit ist - anders als bei den übergeleiteten Arbeitnehmern - bei neu eingestellten Arbeitnehmern ausgeschlossen. Für sie ist die [X.] mit der erstmaligen (und insoweit eigentlich „einmaligen“) Zuordnung der ermittelten [X.]AT-Vergütungsgruppe zur [X.]-[X.] festgeschrieben.

Insoweit hatten die Tarifvertragsparteien bereits vor der Tarifreform ihre Regelungsmacht ausgeübt; sie veränderten damit zulässigerweise lediglich den von ihnen vorher selbst geschaffenen Normenbestand.

bb) Das bis 2006 praktizierte [X.] der Eingruppierung von Lehrkräften wurde mit dem Inkrafttreten des [X.] und des [X.] nicht grundsätzlich modifiziert.

(1) Hinsichtlich der Eingruppierung von Lehrkräften hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes - ausdrücklich und nachhaltig und durch die ständige Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts hierin immer wieder bestätigt - keine eigenen Regelungen getroffen und treffen wollen. Mit der regelmäßig und durchgängig vereinbarten dynamischen Anwendung der LRL-[X.] bestand eine gegenüber den anderen Angestellten des öffentlichen Dienstes abweichende Ausgangssituation. Die vertraglich in [X.]ezug genommenen Regelungen galten über den 1. November 2006 hinaus unverändert fort und waren für den Streitzeitraum gerade nicht angepasst worden.

(2) Die Anpassung der Eingruppierungsregelungen für Lehrkräfte in den LRL-[X.] ist tatsächlich erst fünf Jahre später erfolgt. Diese grundsätzliche Struktur ist durch die zum 1. Januar 2012 in [X.] getretenen Neuregelungen nicht verändert worden. Sowohl die seitdem geltende neue Entgeltordnung zum [X.] als auch die zeitgleich erfolgte Neufassung der LRL-[X.] entsprechen in ihrer Regelungstechnik - bis ins Detail - dem bisherigen Zustand.

(a) Die [X.] enthält nunmehr - wie früher die Vergütungsordnung zum [X.]AT - eine allgemeine Vorbemerkung (jetzt: Nr. 4) „zu allen Teilen der Entgeltordnung“, die wie folgt lautet:

        

„Die Entgeltordnung gilt nicht für [X.]eschäftigte, die als Lehrkräfte - auch wenn sie nicht unter § 44 [X.] fallen - beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.“

Die Tarifvertragsparteien haben also erneut und bewusst keinerlei [X.]e für Lehrkräfte vereinbart. Für deren Eingruppierung erklären sie sich damit selbst nach wie vor als „unzuständig“.

(b) Auf der anderen Seite hat die [X.] in ihren Durchführungshinweisen zum Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum [X.], durch den die neue Entgeltordnung zum [X.] mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eingeführt wurde, formuliert:

        

„Für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen bleibt es weiterhin grundsätzlich bei der Eingruppierung auf der Grundlage der Lehrer-Richtlinien der [X.] …“

Die neu gefassten LRL-[X.] 2012 orientieren sich damit zwar nicht mehr am Vergütungsgruppensystem des [X.]AT, sondern am [X.]nsystem des [X.]. Sie sind aber wieder als eine eigenständige Vergütungsordnung ausgestaltet worden. Da sie nunmehr - analog zur Entgeltordnung und im Einklang mit den allgemeinen tariflichen Eingruppierungsbestimmungen - keinen [X.]ewährungsaufstieg mehr formulieren, kann ihnen unmittelbar entnommen werden, welche Tätigkeit nach welcher [X.] des [X.] zu vergüten ist.

Damit bestätigen die neuen LRL-[X.] 2012 und die [X.] nicht nur die bisherige Regelungstechnik, sondern zugleich, dass eine grundlegende Veränderung der Eingruppierung von Lehrkräften, vor allem in [X.]ezug auf das Verhältnis zwischen den Tarifvertragsparteien einerseits und dem Normgeber der Richtlinien andererseits weder gewollt war noch letztlich durchgeführt worden ist. Im Gegenteil ist gerade in [X.]ezug auf dieses Verhältnis die jedenfalls bis zum 31. Oktober 2006 bestehende Rechtslage perpetuiert worden.

(3) Für den Zwischenzeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2011 wird damit deutlich, dass von einer kontinuierlichen Weitergeltung der bisherigen Eingruppierungsregelungen auszugehen ist. So war die Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum [X.]AT, in der der „Verzicht“ der Tarifvertragsparteien auf die Regelung materiell-rechtlicher Eingruppierungsregelungen für Lehrkräfte festgeschrieben war, auch während dieses [X.]raums gültiges Tarifrecht. Das ergibt sich zum einen aus dem allgemeinen Verweis zur Weiteranwendung der Anlage 1a zum [X.]AT in § 17 Abs. 1 und - für [X.] - Abs. 7 [X.], der auch deren Vorbemerkungen erfasst. Zum anderen sehen die Sonderregelungen für Lehrer im [X.], z[X.] in der Anlage 4 Teil [X.] und in § 8, in ihren Anwendungsbereichsvoraussetzungen ausdrücklich vor, dass sie (nur) für Lehrkräfte gelten, „für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1a zum [X.]AT/[X.]AT-O nicht gilt“ (so die Überschrift von Anlage 4 Teil [X.] und § 8 Abs. 5 Satz 1 [X.]). Ferner wurde die im Streitzeitraum maßgebende Fassung der LRL-[X.] noch am 13. Juni 2007, also nach Inkrafttreten des [X.] mit seinen oben behandelten Regelungen, in Teilen geändert, im Übrigen aber unverändert gelassen. Zu den unveränderten Teilen gehörten aber gerade die Eingruppierungsregelungen mit den vielfältigen Möglichkeiten eines [X.]ewährungsaufstiegs für „[X.]“ und die [X.]ezugnahme auf § 23b [X.]AT. Damit wurde die grundsätzliche Alleinzuständigkeit der LRL-[X.] für die Eingruppierung von Lehrkräften sieben Monate nach Inkrafttreten des [X.] von jedenfalls einer der Tarifvertragsparteien festgeschrieben (vgl. auch [X.] 11. Juli 2012 - 10 [X.] -, im [X.]ebnis geht auch der Zehnte Senat von der Kontinuität der besonderen Eingruppierungsregelungen für Lehrkräfte aus, die nunmehr durch die Anpassungen in der [X.] und den LRL-[X.] 2012 weiter fortgeschrieben worden sind).

In dieser [X.] zwischen 2006 und 2011 bestanden die LRL-[X.] in der bisherigen Form fort und bildeten - nach wie vor - die einzige materiell-rechtliche Grundlage für die Eingruppierung von Lehrkräften. Entgegen der Auffassung der Revision kann angesichts dessen allein aus der vertraglichen [X.]ezugnahme (§ 4 des Arbeitsvertrags) auf die Überleitungstabelle in der Anlage 4 Teil [X.] [X.] keine eigenständige tarifliche, materiell-rechtliche Regelung entnommen werden. Wegen des Weiterbestehens der bisher hierfür allein maßgebenden LRL-[X.] wäre es ansonsten zu einer Kollision der unterschiedlichen [X.] gekommen, die in ihrem Nebeneinander als solche offensichtlich von den beteiligten Tarifvertragsparteien und der [X.] gewollt waren. Auch hätten sich die Tarifvertragsparteien damit angemaßt, ohne jede ausdrückliche [X.]ezugnahme [X.]estimmungen der LRL-[X.], die überdies einzelvertraglich Inhalt der Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften waren, abweichend zu regeln.

(4) Im Übrigen wäre eine eigenständige tarifliche Modifizierung der einzelvertraglich vereinbarten Lehrereingruppierung, wenn die Tarifvertragsparteien eine solche mit den Regelungen im [X.] beabsichtigt haben sollten, wegen einer Überschreitung der tariflichen Regelungsmacht unwirksam. Das [X.]undesarbeitsgericht hat wiederholt entschieden, dass tarifliche Regelungen, die einzelvertraglich vereinbarte Entgeltbestandteile der Verfügung der Arbeitsvertragsparteien entziehen, in unzulässiger Weise in deren Vertragsbeziehungen eingreifen (z[X.] [X.] 26. August 2009 - 4 [X.] - Rn. 49; 16. Juni 2004 - 4 [X.] - [X.]E 111, 108; grdl. 14. Februar 1968 - 4 [X.] - [X.]E 20, 308 zur sog. Effektivklausel). Nichts anderes gilt auch für einzelvertraglich vereinbarte außertarifliche Eingruppierungsregelungen. Mit der dynamischen Verweisung auf die LRL-[X.] ist auch deren Änderung dem dafür vorgesehenen Verfahren durch die dafür zuständigen Gremien unterworfen. Mit dem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht korrespondiert dabei sowohl eine vollständige Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. [X.]G[X.] als auch eine gerichtliche [X.]illigkeitskontrolle nach §§ 315 ff. [X.]G[X.] ([X.] 18. Mai 1994 - 4 [X.] - [X.]E 77, 23; 28. März 1990 - 4 [X.] -). Der mit der Eingruppierung verbundene Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers (vgl. dazu nur für den konkreten Fall § 4 des Arbeitsvertrags der Parteien) ist zudem für die Leistungspflicht des Arbeitnehmers entscheidend. Diese individualvertraglich geregelte Konstellation können Tarifvertragsparteien nicht durch Einzelbestimmungen umgestalten, sondern allenfalls durch die Schaffung normativ geltender Mindestarbeitsbedingungen insgesamt - nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzips (§ 4 Abs. 3 [X.]) - verdrängen (vgl. z[X.] [X.]/[X.] 2. Aufl. § 7 Rn. 82; [X.]/Rieble [X.] 3. Aufl. § 1 Rn. 1893, 1895). Die Tarifvertragsparteien des [X.] haben aber keine eigene Regelung zur Eingruppierung von Lehrkräften getroffen, sondern greifen allenfalls ganz punktuell und für eine begrenzte [X.] in das geschlossene komplexe [X.] der einzelvertraglich vereinbarten Eingruppierungsregelungen ein. Wegen der darin liegenden Überschreitung der tariflichen Regelungsmacht würden deshalb die entsprechenden Regelungen selbst dann keine normative Wirkung für das einzelne Arbeitsverhältnis entfalten, wenn dies von den Tarifvertragsparteien beabsichtigt worden wäre (vgl. dazu auch [X.]/Wank [X.] 7. Aufl. § 4 Rn. 531).

2. Weder der im Zusammenhang mit der [X.]ezugnahmeklausel stehende arbeitsvertragliche Verweis (§ 4 des Arbeitsvertrags) auf die Anlage 4 Teil [X.] [X.] („… in Verbindung mit …“) noch die in § 4 des Arbeitsvertrags genannten Regelungen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] ändern etwas an der unmittelbaren Anwendung der LRL-[X.] und einer darauf aufbauenden Eingruppierung. Diese Tarifregelungen enthalten keine materiellen Eingruppierungsbestimmungen. Insbesondere die Anlage 4 Teil [X.] [X.] hat keine eigene [X.]edeutung für die Zuordnung der Tätigkeit des [X.] zu den für ihn verbindlichen [X.]en der LRL-[X.], sondern ordnet lediglich die sich aus den LRL-[X.] ergebende Eingruppierung in eine [X.]AT-Vergütungsgruppe einer der im [X.] zugrunde gelegten [X.]n zu.

a) Im Ausgangspunkt noch zutreffend meint die Revision, bei einer Auslegung des Arbeitsvertrags und einer Eingruppierung des [X.] sei auch die vertraglich einbezogene Anlage 4 Teil [X.] [X.] zu berücksichtigen. Weiter gehend ist sie aber der unzutreffenden Auffassung, bereits aus der Überschrift zur Anlage 4 [X.] („Vorläufige Zuordnung …“) folge, dass bei der nach den Tabellen vorgenommenen Ersteingruppierung der früher mögliche [X.]ewährungsaufstieg bei der Zuordnung zu den neuen [X.]n des [X.] berücksichtigt und deshalb auch für die Eingruppierung von Lehrkräften kein [X.]ewährungsaufstieg und keine sich daraus ergebende höhere Eingruppierung für nach dem 1. November 2006 eingestellte Lehrkräfte mehr möglich sei; ansonsten würde der Wille der Tarifvertragsparteien konterkariert.

b) Diese Auffassung ist schon deshalb unzutreffend, weil durch die vertragliche Formulierung „in Verbindung mit der Anlage 4 Teil [X.] [X.]“ keine materiell-rechtliche Eingruppierungsregelung in [X.]ezug genommen wird, die der Tätigkeit des [X.] [X.]e einer Vergütungsordnung zuordnen würde.

aa) Die Anlage 4 [X.] hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

        

„Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den [X.]n für ab dem 1. November 2006 stattfindende Eingruppierungsvorgänge (Länder)

        

Teil A

        

[X.]eschäftigte mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des Teils [X.]

        

…       

        

Teil [X.]

        

Lehrkräfte, für die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1 a zum [X.]AT/[X.]AT-O nicht gilt

        

[X.]

Eingruppierung Lehrkräfte ‚Erfüller’ Vergütungsgruppe

Eingruppierung Lehrkräfte ‚Nichterfüller’ Vergütungsgruppe

        

…       

…       

…       

        

10    

[X.]     

[X.] ohne Aufstieg nach III

                          

[X.] mit Aufstieg nach [X.]

        

9       

[X.]     

[X.] ohne Aufstieg nach [X.]

                 

[X.] (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)

[X.] mit Aufstieg nach [X.]
[X.] ohne Aufstieg nach [X.] (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)

        

8       

[X.]    

[X.] ohne Aufstieg

                          

[X.] mit Aufstieg nach [X.]“

bb) Der Aussagewert der Tabelle in Anlage 4 Teil [X.] [X.] ist im Zusammenhang mit der [X.] - wie früher und ab dem 1. Januar 2012 die gesamte tarifliche Entgeltordnung - darauf beschränkt, die einer Lehrkraft nach der einzelvertraglich vereinbarten Vergütungsordnung zustande gekommene Vergütungsgruppe in die entsprechende [X.] des [X.] des öffentlichen Dienstes, hier: [X.], zu „übersetzen“. Die originäre Vergütungsgruppe ist dabei nach wie vor der Vergütungsordnung der LRL-[X.] zu entnehmen. Aus der Tabelle ergibt sich gleichsam rein „arithmetisch“ die dieser zugeordnete [X.]. Ein eigener materiell-rechtlicher Regelungsgehalt, der wichtige Teile der ausdrücklich vereinbarten differenzierten Vergütungsordnung konstitutiv verändert und insbesondere ausdrücklich geregelte Aufstiegsmöglichkeiten de facto beseitigt, lässt sich hieraus - und im Übrigen auch für den Kläger hinreichend erkennbar (vgl. nur die Unklarheitenregel gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.]) - nicht entnehmen.

c) Auch die im Arbeitsvertrag vereinbarten Verweisungen auf § 17 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] führen zu keinem anderen [X.]ebnis.

aa) In § 17 Abs. 3 [X.] ist der Ausschluss eines Vertrauensschutzes für die vor dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung vorgenommenen Eingruppierungen geregelt. § 17 Abs. 4 [X.], der im Übrigen durch § 1 Nr. 6 [X.]uchst. c des [X.] Nr. 4 zum [X.] vom 2. Januar 2012 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 aufgehoben worden ist, regelte im Wesentlichen [X.]esitzstandszulagen, die aufgrund von finanziellen Nachteilen bei der Eingruppierung nach einer neuen Entgeltordnung entstehen können.

bb) [X.]ei keiner der beiden [X.]estimmungen handelt es sich um eine materiell-rechtliche Eingruppierungsregelung über die Zuordnung einer Tätigkeit zu einem [X.] aus einer Vergütungs- oder Entgeltordnung. Sie sind deshalb für die Eingruppierung des [X.] ohne [X.]edeutung.

d) Auch die weiteren vom beklagten Land angezogenen Sonderbestimmungen für Lehrkräfte im [X.] und im [X.] enthalten keine materiell-rechtlichen Regelungen, die sich mit der Zuordnung der Tätigkeit einer Lehrkraft zu einem konkreten [X.] befassen, und sind deshalb für den Streitfall ohne [X.]elang.

aa) So stellt § 44 [X.] Sonderregelungen für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen auf, die jedoch nicht die Eingruppierung betreffen, sondern deren Arbeitszeit, die Stufen der [X.], den Urlaub und die [X.]efristung (entspr. der früheren [X.] 2l l zum [X.]AT).

bb) Der weitere Verweis der Revision auf § 20 [X.] („Anwendung der [X.] auf Lehrkräfte“) erweist sich schon deshalb als unbegründet, weil die Regelung Sachverhalte betrifft, die eine Eingruppierung der Lehrkräfte notwendig voraussetzt, sie aber nicht eigenständig begründet oder gestaltet. Die [X.] enthält - auch für Lehrkräfte - tarifliche Normen, die durch die Tarifvertragsparteien gestaltet worden sind und deshalb auch geändert werden dürfen, aber keine [X.]estimmungen zur Zuordnung von Tätigkeiten einer Lehrkraft zu [X.]en einer Vergütungsordnung.

II. Unter Anwendung der Eingruppierungsregelungen der LRL-[X.] erfüllt der Kläger seit dem 1. April 2010 und damit im Streitzeitraum das [X.] der Vergütungsgruppe [X.] LRL-[X.], die der [X.] 9 [X.] entspricht.

1. Der Kläger ist als pädagogische Unterrichtshilfe tätig und verfügt über eine einschlägige Ausbildung als staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger. Er hat sich seit [X.]eginn seines Arbeitsverhältnisses und damit auch „mehrjährig“ in dieser Tätigkeit und in der maßgebenden Vergütungsgruppe [X.] bewährt. Der [X.]egriff „mehrjährige [X.]ewährung“ ist nach der Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts (z[X.] [X.] 18. Mai 1983 - 4 [X.] -) und nach übereinstimmender Auffassung der Tarifvertragsparteien (so [X.]/[X.]/[X.]/Wiese [X.]AT VergO [X.]L Stand August 2008 Anlage 1a Teil I Allg. Teil [X.]. 10) bereits durch eine mindestens zweijährige [X.]ewährung erfüllt. Im Falle des [X.] war sie mit Ablauf des 31. März 2010 absolviert. Hierüber streiten die Parteien auch nicht.

2. Unter Anwendung der Anlage 4 Teil [X.] [X.] hat der Kläger damit einen Anspruch auf ein Entgelt nach der [X.] 9 [X.].

Der Vergütungsgruppe [X.] LRL-[X.] entspricht die [X.] 9 [X.]. Das ergibt sich unmittelbar aus der „[X.]“-Tabelle in der Anlage 4 Teil [X.] [X.]. Dort ist bei den „[X.]“ die Vergütungsgruppe [X.] in verschiedenen Varianten („mit Aufstieg …“, „ohne Aufstieg …“) der [X.] 9 [X.] zugeordnet.

Ob ein in die Überleitungstabelle eingearbeiteter möglicher [X.]ewährungsaufstieg bei anderen Lehrkräften, insbesondere [X.]n, deren bisherige Vergütungsgruppe je nach einzelnen Maßgaben nicht derselben, sondern unterschiedlichen [X.]n zugeordnet wird, bei einem während der [X.] zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 erfolgten [X.]ewährungsaufstieg nach den LRL-[X.] zu berücksichtigen ist, muss vorliegend nicht entschieden werden. Die für den Kläger maßgebenden Vergütungsgruppen [X.] und [X.] LRL-[X.] werden in der Überleitungstabelle jeweils nur einer einzigen [X.] zugeordnet, so dass auch bei einer originären Eingruppierung in die höhere Vergütungsgruppe eine Zuordnung zu der entsprechend höheren [X.] erfolgt wäre.

C. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Eylert    

        

    Winter    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Hannig    

        

    Drechsler    

                 

Meta

4 AZR 590/11

20.03.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Ludwigshafen, 25. November 2010, Az: 5 Ca 515/10, Urteil

Anl 1a Nr 5 BAT, § 17 TVÜ-L, Anl 4 Teil B TVÜ-L

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2013, Az. 4 AZR 590/11 (REWIS RS 2013, 7215)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7215

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