Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2010, Az. IX ZB 268/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6753

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[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 11. Mai 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 36 Abs. 4 Zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Insolvenzgericht und Prozessgericht beim Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen im Hinblick auf die Vorschriften des Pfändungsschutzes. [X.], [X.]uss vom 11. Mai 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], [X.] und [X.] Pape am 11. Mai 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-schluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 2. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 650 • fest-gesetzt. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Entscheidet der Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechts-grundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt die Rechts-beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam; die Entscheidung unterliegt [X.] - 3 - doch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-richts der Aufhebung von Amts wegen ([X.] 154, 200). Im Beschwerdefall hat das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters unter [X.] seiner Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 4 [X.] entschieden; der [X.] richtet sich deshalb nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen [X.] und die Rechtsbeschwerde ist nur kraft Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. [X.], [X.]. v. 9. März 2006 - [X.] ZB 119/04, [X.] 2006, 461; v. 5. April 2006 - [X.] ZB 169/04, [X.] 2007, 78 f; v. 6. Juli 2006 - [X.] ZB 220/04, [X.] 2007, 353 m. Anm. [X.]). Für die Neuentscheidung der Sache verweist der Senat darauf, dass die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 [X.] noch nicht aus der Anwendung vollstreckungsrechtlicher Beurteilungsnormen folgt. Der Streit zwi-schen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen, wie er sich hier vor dem Hintergrund von § 850e Nr. 1, § 851c ZPO ergeben hat, kann nur im Wege des Rechtsstreits entschieden werden, weil er keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungs-gerichts betrifft, wie sie etwa nach den § 850b, 850c, 850f und 850i ZPO erge-hen kann (vgl. [X.] 92, 339, 340; [X.], Urt. v. 10. Januar 2008 - [X.] ZR 94/06, Z[X.] 2008, 204; v. 19. Mai 2009 - [X.] ZR 37/06, [X.], 574 f Rn. 12 bis 16; [X.]. v. 16. Juli 2009 - [X.] ZB 166/07, [X.], 824 Rn. 2; Urt. v. 3. Dezember 2009 - [X.] ZR 189/08, [X.], 141, 142 Rn. 10). Der [X.]uss des Senats vom 12. Januar 2006 ([X.] ZB 239/04, [X.] 2006, 58) zur Beurteilung der Frage, ob Einkommensteuererstattungsansprüche zum pfändbaren Ar-beitseinkommen gemäß § 850 ZPO gehören, weicht hiervon nicht ab, weil das Insolvenzgericht dort von Amts wegen entschieden hatte. Die Feststellungsan-träge des Insolvenzverwalters werden daher unter Aufhebung des amtsgericht-lichen [X.]usses vom 20. Mai 2009 als unzulässig abzulehnen sein. Der 2 - 4 - zweite Beschwerdedurchgang gibt dem Insolvenzverwalter Gelegenheit, sich zu dieser Zuständigkeitsfrage noch zu äußern. Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde ist mangels Erfolgsaus-sicht im Endergebnis nach § 114 ZPO nicht zu gewähren. 3 [X.][X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.05.2009 - 64 IN 22/07 (28) - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 T 452/09 -

Meta

IX ZB 268/09

11.05.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2010, Az. IX ZB 268/09 (REWIS RS 2010, 6753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6753

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IX ZB 268/09

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