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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 281/09 vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin [X.] am 2. Dezember 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Treuhänderin wird der [X.]uss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 25. November 2009 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ge-gen den [X.]uss des [X.] vom 17. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Die Schuldnerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren. Der Wert der Rechtsmittelverfahren wird auf jeweils 300 • festge-setzt. Gründe: Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 20. Oktober 2006 das Insol-venzverfahren eröffnet worden. Die weitere Beteiligte (fortan: Treuhänderin) ist zur Treuhänderin ernannt worden. Mit [X.]uss vom 1. August 2008 ist die Restschuldbefreiung angekündigt, mit weiterem [X.]uss vom 26. August 2008 das Insolvenzverfahren aufgehoben worden. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 2. April 2009 hat die Schuldnerin eine Überprüfung des an die Treuhänderin abzuführenden pfändbaren Betrages ihres Arbeitsein-kommens beantragt. Die Schuldnerin ist beim [X.], [X.], angestellt. Sie hat eine im Tarifvertrag vorgesehene Zusatzvereinbarung abgeschlossen, nach welcher sie zusätzlich beim [X.] (fortan: [X.]) versichert ist; die Beiträge in Höhe von 4,6 % des jeweiligen Ar-beitslohnes hat der Arbeitgeber zu tragen. Die Schuldnerin und die [X.] streiten um die Frage, ob der Beitrag Teil des Arbeitseinkommens ist. 2 Mit [X.]uss vom 17. Juli 2009 hat das Insolvenzgericht angeordnet, dass vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 4,99 • abzuziehen seien; den weitergehenden Antrag der Schuldnerin hat es abgewiesen. Auf die [X.] Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht angeordnet, dass die Beiträge des Arbeitgebers an den V.
ebenfalls als unpfändbar zu be-rücksichtigen seien. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwer-de will die Treuhänderin die Aufhebung des angefochtenen [X.]usses und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin erreichen. 3 [X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin. 4 Das Beschwerdegericht hat die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nicht geprüft. Diese ist nicht gegeben. Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach 5 - 4 - § 36 Abs. 4 [X.] folgt noch nicht aus der Anwendung vollstreckungsrechtlicher Beurteilungsnormen. Der Streit zwischen Insolvenzverwalter oder Treuhänder und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen kann nur im We-ge des Rechtsstreits entschieden werden, weil er keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts zum Gegenstand hat (vgl. [X.], [X.]. v. 11. Mai 2010 - [X.] ZB 268/09, [X.], 1197 f Rn. 2 mit weite-ren Nachweisen). Der Antrag der Schuldnerin wäre als unzulässig abzulehnen gewesen. Kayser [X.] [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.07.2009 - 3 [X.]/06-s - [X.], Entscheidung vom 25.11.2009 - 19 T 310/09 -
Meta
02.12.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. IX ZB 281/09 (REWIS RS 2010, 805)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 805
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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