Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2005, Az. VIII ZR 260/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4207

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[X.]IM NAM[X.]N D[X.]S VOLK[X.]S URT[X.]IL [X.]/04 Verkündet am: 6. April 2005 [X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 10; BGB § 307 Ba, Cl Die in [X.]rgänzenden Bestimmungen eines [X.] zur [X.] enthaltene [X.] "Jedes Grundstück oder jedes Haus muß einen eigenen Anschluß an der [X.] haben." ist wegen unangemessener Benachteiligung der Anschlußnehmer gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

[X.], Urteil vom 6. April 2005 - [X.]/04 - [X.]
LG Mainz

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2005 durch [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 17. August 2004 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 27. November 2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die [X.] wird verurteilt, zu erklären, daß sie mit der Verwen-dung des an der [X.] des Bauvorhabens "[X.]rrichtung einer [X.] mit 37 Wohneinheiten An der [X.]" in [X.]befindlichen [X.] für die Wasserversorgung aller 37 Wohneinheiten einverstanden ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Revision der [X.]n wird zurückgewiesen. Die [X.] hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit [X.] der durch die Anrufung des [X.] entstandenen Kosten, welche die Klägerin zu tragen hat. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin ist ein Bauträgerunternehmen, das im gesamten [X.] in einer "[X.]" errichtet und diese in der Form von Wohnungseigentum veräußert. Die [X.] ist die für die Gemeinde [X.]allein zuständige Trägerin der Wasserversorgung. Die Klägerin erstellte in [X.]auf einem einzelnen Grundstück 37 Wohneinheiten, die in fünf Gebäuden mit [X.] angeordnet sind. Sie hat das [X.]igentum an dem Grundstück nach § 8 des Wohnungseigen-tumsgesetzes zum Zwecke der Veräußerung des hierdurch geschaffenen [X.] geteilt. Nach dem technischen Konzept der Klägerin ist aus Kostengründen vorgesehen, alle 37 Wohneinheiten, die nicht mit eigenen [X.] und Warmwasserbereitungsanlagen ausgestattet sind, über ein im ge-meinschaftlichen [X.]igentum der zukünftigen Wohnungseigentümergemeinschaft stehendes, zentrales [X.] mit Strom, Wasser und Wärme zu ver-sorgen. Allein das [X.] soll an die öffentlichen Versorgungsnetze angeschlossen werden. Mit den Versorgungsunternehmen soll [X.]eils nur ein Anschlußvertrag im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft als [X.]nehmerin geschlossen werden. Im Oktober 2002 - vor Baubeginn - beantragte die Klägerin bei der [X.] die Herstellung eines Hausanschlusses für die [X.] zur Ver-sorgung der gesamten Wohnanlage. Dies lehnte die [X.] ab. Sie ist der Auffassung, daß jede der 37 Wohneinheiten - die [X.]eils eine eigene Haus-nummer erhalten - eines eigenen Hausanschlusses bedürfe. Die [X.]rgänzenden Bestimmungen der [X.]n zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser ([X.]) enthalten unter anderem folgende Regelungen: - 4 - "[X.] [X.] (zu § 10 [X.]) 1. Jedes Grundstück oder jedes Haus muß einen eigenen [X.] an der Versorgungsleitung haben. Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die [X.] jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selb-ständige wirtschaftliche [X.]inheit bildet, insbesondere, wenn eine eigene Hausnummer zugeteilt worden ist. –". Mit ihrer zunächst beim [X.] erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die [X.] zu verpflichten, an der [X.] des Bauvorhabens "[X.]rrichtung einer [X.] mit 37 Wohneinheiten An der [X.]" in [X.]

einen [X.] zu erstellen. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwal-tungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. In der Folgezeit sind das [X.] sowie auf Verlangen der [X.]n - zusätzlich zu den seitens der Klägerin auf der Bodenplatte der Wohngebäude verlegten [X.] zum [X.] - alle Wohneinheiten mit [X.]eils einem [X.] für die Wasserversorgung versehen worden. Die Klägerin, die weiterhin alle Wohneinheiten über den im [X.] verlegten [X.] versorgen möchte, hat daraufhin im Berufungsverfahren [X.], die [X.] zu verpflichten, an der [X.] des Bauvorhabens einen [X.] für alle zu der [X.] gehörenden Wohneinheiten herzustellen. Das Berufungsgericht hat das erstin-stanzliche Urteil abgeändert und die [X.] verurteilt, an der [X.] des vorgenannten Bauvorhabens einen zentralen Wasseranschluß DN 50 für alle zu der [X.] gehörenden Wohneinheiten herzustel-len und zu erklären, daß sie mit der Verwendung dieses Anschlusses für die - 5 - Wasserversorgung aller 37 Wohneinheiten einverstanden sei. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die [X.] die [X.] des erstinstanzlichen Urteils. [X.]ntscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht, dessen [X.]ntscheidung in [X.] 2005, 65 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Die [X.] sei aufgrund des für sie im Rahmen ihrer Allgemeinen Be-dingungen und Tarife bestehenden [X.] verpflichtet, die von der Klägerin errichtete Wohnanlage über das zentrale [X.] an die Wasserversorgung anzuschließen. Die Bestimmungen der [X.] in Verbindung mit den [X.]rgänzenden Bestimmungen der [X.]n - die insoweit eine Lücke enthielten - seien ergänzend dahin auszulegen, daß für eine [X.]anlage wie diejenige der Klägerin ein einziger Wasserhausan-schluß ausreiche. [X.]ine [X.] sei auch dann eine selb-ständige wirtschaftliche [X.]inheit im Sinne von [X.]. A. Ziff. [X.] der [X.]rgänzen-den Bestimmungen und als solche mit lediglich einem [X.] zu [X.], wenn sie aus einer Mehrzahl von Häusern auf einem einzelnen [X.] bestehe. Die mittlerweile erfolgte Herstellung des Anschlusses durch die [X.] sei keine (teilweise) [X.]rfüllung des Klagebegehrens, da die [X.] nicht behauptet habe, daß der Anschluß geeignet sei, der Versorgung aller 37 Wohneinheiten zu dienen. - 6 - I[X.] Die zulässige Revision der [X.]n hat nur in geringem Umfang [X.]rfolg. Das Berufungsgericht ist im [X.]rgebnis zu Recht der Auffassung, daß der Kläge-rin ein Anspruch gegen die [X.] zusteht, alle 37 Wohneinheiten der von ihr errichteten [X.] zentral über den im [X.] befindlichen [X.] mit Wasser zu versorgen. Die [X.] ist als alleinige Trägerin der kommunalen [X.] in [X.] grundsätzlich verpflichtet, mit dem [X.]igentümer eines [X.]s einen Vertrag über den Anschluß an das öffentliche Leitungsnetz und über die nachfolgende Versorgung der Anschlußstelle mit Wasser zu ihren All-gemeinen [X.] zu schließen (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 2003 - [X.] ZR 279/02, NJW 2003, 3131 = [X.], 1730, unter [X.] b m.w.Nachw.; Begründung zur [X.], [X.]. 196/80, [X.]). Die [X.] kann sich nicht mit [X.]rfolg darauf berufen, daß Bestimmungen der [X.] oder ihre [X.]rgänzenden Bestimmungen zu dieser Verordnung dem Anspruch der Klägerin auf Versorgung der Wohnanlage über einen zentralen [X.] entgegenstehen. Die Revision rügt zwar zu Recht, daß das [X.] zu diesem [X.]rgebnis aufgrund einer ergänzenden Auslegung der von der [X.]n verwendeten [X.] gelangt ist (1.). Die [X.]ntscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO), weil [X.]. [X.]. [X.] der [X.]rgänzenden [X.] nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (2.a) und die [X.] auch nach § 10 Abs. 2 [X.] nicht berechtigt ist, der Klä-gerin die Wasserversorgung über einen zentralen [X.] zu verweigern (2. b). Die Revision hat allerdings [X.]rfolg, soweit das Berufungsgericht ange-nommen hat, die [X.] habe den Klageantrag auf Herstellung des Hausan-schlusses in der [X.] noch nicht erfüllt (3.). - 7 - 1. Nach [X.]. [X.]. [X.] der [X.]rgänzenden Bestimmungen zur [X.] ist die von der Klägerin begehrte zentrale Wasserversorgung der Wohnanlage unzulässig. [X.]ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ent-halten die [X.]rgänzenden Bestimmungen im Hinblick auf den vorliegenden Fall keine Regelungslücke als Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redli-chen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-teiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkei-ten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st.Rspr., vgl. [X.] 102, 384, 389 f. m.w.Nachw.). [X.]ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts regelt [X.]. [X.]. [X.] der [X.]rgänzenden Bestimmungen der [X.]n auch den vorliegenden Fall, daß eine auf einem einzelnen Grundstück errichtete und aus mehreren Häusern bestehende [X.] an die Wasserversorgung [X.] werden soll. Aus der Sicht eines verständigen Anschlußnehmers ist die [X.] so zu verstehen, daß jedes Wohnhaus einen eigenen Wasserhausan-schluß erhalten muß. Gemäß Absatz 1 der [X.] muß —jedes Grundstück oder jedes Hausfi einen eigenen Anschluß an der Versorgungsleitung haben. Nach der erstge-nannten Alternative müssen alle 37 Wohneinheiten einen eigenen Anschluß an der Versorgungsleitung haben, weil nach Absatz 2 der [X.] jede Wohnein-heit, die eine Hausnummer erhält, als Grundstück im Sinne der [X.] gilt. [X.] gilt als Grundstück jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selb-ständige wirtschaftliche [X.]inheit bildet, insbesondere, wenn eine eigene Haus-nummer zugeteilt ist. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Vergabe einer - 8 - Hausnummer sei nur ein [X.] Indiz für das Vorhandensein einer selb-ständigen wirtschaftlichen [X.]inheit. Aus der Verwendung des Worts "insbeson-dere" ergibt sich, daß jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Hausnummer zugeteilt ist, eine selbständige wirtschaftliche [X.]inheit und mithin ein Grundstück im Sinne der [X.] vorliegt. Diese Formulierung hat erkennbar den Zweck, hierfür bereits die Vergabe einer Hausnummer genügen zu lassen, ohne jedoch andere Anknüpfungspunkte für die Annahme einer selbständigen wirtschaftlichen [X.]inheit auszuschließen. Auch nach der zweiten Alternative des Absatzes 1 ist die von der Kläge-rin begehrte Versorgung der Wohnanlage über einen zentralen Wasseran-schluß nicht zulässig, wobei offenbleiben kann, ob dem Begriff des "Hauses" jede Wohneinheit oder lediglich die fünf Gebäude mit [X.] un-terfallen. Daraus folgt, daß - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - [X.]. [X.]. [X.] der [X.]rgänzenden Bestimmungen dem Verlangen der Kläge-rin nach einer zentralen Wasserversorgung entgegensteht. 2. Die [X.]ntscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus ande-ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). a) [X.]. [X.]. [X.] der von der [X.]n verwendeten [X.]rgänzenden Bestimmungen ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB - der anzuwenden ist, weil die Klägerin den Anschluß an das Leitungsnetz der [X.]n im Oktober 2002 und mithin nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes beantragt hat (Art. 229 § 5 Satz 1 [X.]GBGB) - sind Bestimmungen in [X.] unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entge-gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung - 9 - mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewi-chen wird, nicht zu vereinbaren ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwä-gungen beruht, sondern dem Gerechtigkeitsgebot Ausdruck verleiht (Senatsur-teil [X.] 89, 206, 211; [X.] 115, 38, 42, [X.]. m.w.Nachw.). So liegt es hier. [X.]) [X.]. [X.]. [X.] der [X.]rgänzenden Bestimmungen, bei denen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt (vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 1986 - [X.], NJW 1987, 1828 = [X.], 295, unter II 2 a, betreffend [X.]rgänzende Bestimmungen zur [X.]; [X.], Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versor-gung mit Wasser ([X.]), [X.] § 1 S. 7), weicht von § 10 Abs. 2 AVBWas-serV ab. Nach § 10 Abs. 2 [X.] werden Art, Zahl und Lage der [X.] sowie deren Änderung nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunter-nehmen bestimmt. Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine Bestim-mung nach billigem [X.]rmessen auszuüben ([X.] in Hermann/[X.]/ Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen [X.] für [X.]lektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser, Bd. 2, 1984, § 10 [X.]. 8; vgl. auch Senat, Urteil vom 10. November 1960 - [X.] ZR 167/59, LM Nr. 9 Allg. Be-ding. d. [X.]lektrVersorgUnternehmen, unter [X.]). Dies erfordert eine vom Was-serversorgungsunternehmen vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen berechtigten Interessen ([X.]/Odenthal/[X.]/[X.], Recht der [X.]lektrizi-täts-, Gas- und Wasserversorgung, [X.] § 10 vor [X.]. 1 i.V.m. AV-B[X.]ltV § 10 [X.]. 11; vgl. auch [X.], [X.]O, § 10 [X.] [X.]. 7; [X.], [X.]O, [X.] § 10 S. 5 ff.). - 10 - Die von der [X.]n ergänzend zur [X.] verwendete [X.] enthält eine vorformulierte Ausübung des Bestimmungsrechts der [X.]n hinsichtlich der Zahl der erforderlichen Anschlüsse. Danach —[X.] jedes Grundstück oder jedes Haus einen eigenen Anschluß an der Versorgungslei-tung haben. Diese Regelung weicht von § 10 Abs. 2 [X.] ab, weil in ihr die Zahl der erforderlichen Hausanschlüsse zwingend festgelegt wird, ohne daß noch Raum für eine einzelfallbezogene Abwägung unter Berücksichtigung der Interessen des Anschlußnehmers ist, die § 10 Abs. 2 [X.] voraus-setzt. [X.]) [X.]. [X.]. [X.] der [X.]rgänzenden Bestimmungen ist mit wesentli-chen Grundgedanken des dispositiven Gesetzesrechts nicht zu vereinbaren. Die [X.] ist eine durch den [X.] auf Grund des § 27 [X.] erlassene Rechtsverordnung, deren Inhalt nach ihrem § 1 Abs. 1 Vertragsbestandteil wird, soweit Wasserversorgungsunternehmen - wie hier von der [X.]n beabsichtigt - für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmu-ster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. [X.]s handelt sich um [X.] Recht, da von den §§ 2 bis 34 der Verordnung unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 [X.] abgewichen werden kann. [X.]. [X.]. [X.] der [X.]rgänzenden Bestimmungen benachteiligt den Anschlußnehmer unangemessen; eine solche [X.] ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (a.[X.], [X.]/Recht und Steuern 1999, 47; vgl. auch [X.]/Odenthal/[X.]/[X.], [X.]O, [X.] § 10 vor [X.]. 1; [X.], [X.]O, S. 3 f., 6 f.). § 10 Abs. 2 [X.] enthält eine ausdrückliche Regelung des Grundsatzes, daß bei einer Bestimmung der Lei-- 11 - stung durch eine Vertragspartei nach billigem [X.]rmessen (§ 315 BGB) die be-rechtigten Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen sind. Dies ist ein wesentlicher, auf § 27 Satz 1 [X.] (jetzt Art. 243 Satz 1 [X.]GBGB) beru-hender Grundgedanke des § 10 Abs. 2 [X.] und ein Ausdruck des Gerechtigkeitsgebots und der Gebote von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dem trägt die von der [X.]n verwendete [X.] nicht Rechnung. Ihre zwingen-de Formulierung läßt keinen Raum für die Wahrung der Belange des [X.], der im [X.]inzelfall ein die Interessen der [X.]n überwiegendes, berechtigtes Interesse daran haben kann, mehrere Häuser über einen zentralen [X.] zu versorgen. [X.]in solcher Fall ist hier gegeben. b) Die [X.] ist auch nach § 10 Abs. 2 [X.] nicht berechtigt, der Klägerin die Versorgung über einen zentralen [X.] zu verweigern, weil ihre Bestimmung, daß jede der 37 Wohneinheiten eines sepa-raten Hausanschlusses bedarf, nicht der Billigkeit entspricht (§ 10 Abs. 2 [X.], § 315 Abs. 3 BGB). Zwar ist die gerichtliche Billigkeitskontrolle grundsätzlich Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur einge-schränkt überprüfbar (vgl. [X.] 115, 311, 321). Das Berufungsgericht hat eine Billigkeitskontrolle - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - jedoch nicht vor-genommen. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Interessen selbst vornehmen. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, ihre aus 37 Wohneinheiten bestehende [X.] über ein zentrales [X.] zu versorgen. Anderenfalls müßte sie das auf die Schaffung kostengünstigen Wohnraums vorwiegend für junge Familien ausgerichtete technische Konzept ihrer Wohnanlage verändern, weil die einzelnen [X.] nicht über eigene Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen verfü-gen. Hierdurch würden ihr unstreitig Mehrkosten von ca. 70.000 • entstehen. - 12 - Dem stehen keine hinreichend gewichtigen Interessen der [X.]n entgegen, die ihr Verlangen nach einem separaten [X.] für jede Wohneinheit rechtfertigen würden. Die von der [X.]n angeführten Gründe der Versorgungssicherheit und der Trinkwasserhygiene rechtfertigen im vorliegenden Fall nicht die [X.] eines zentralen Wasserhausanschlusses. Zwar mögen bei einer Störung der Wasserversorgung vor oder hinter der [X.] sämtliche auf dem Grundstück errichteten Wohneinheiten betroffen sein. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht insoweit jedoch kein Unterschied zu dem Fall, daß sich in einem Haus mehrere zentral versorgte Wohneinheiten befin-den. Das Berufungsgericht hat eine nennenswerte Gefahrerhöhung durch den Umstand, daß die Verbindungsrohre zwischen [X.] und [X.] teilweise außerhalb der Gebäude verlegt sind, zu Recht unter Hinweis darauf verneint, daß die Kundenanlage gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 AVBWas-serV nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer [X.] oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten [X.] der Technik errichtet und unterhalten werden darf; das [X.]sunternehmen ist zudem nach Satz 3 dieser Bestimmung berechtigt, die Arbeiten zur [X.]rrichtung und Veränderung der Anlage zu überwachen. Des [X.] hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, daß alle 20 Wasserver-sorgungsunternehmen, in deren Gebiet sie bereits ähnliche Wohnungseigen-tumsanlagen errichtet hat, die zentrale Wasserversorgung gestattet haben. Das Berufungsgericht hat daraus rechtsfehlerfrei den Schluß gezogen, daß sich dort keine Bedenken hinsichtlich der Versorgungssicherheit ergeben haben. Auch die Revision zeigt keine gefahrerhöhenden Umstände auf. [X.]in solcher Umstand liegt entgegen der Auffassung der Revision nicht darin, daß die [X.] aufgehoben und Alleineigentum an den bebauten Grundstücksflächen begründet werden könnte. Diese Möglichkeit ist, wie das - 13 - Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eher theoretisch. Im übrigen spricht auch die Möglichkeit einer rechtlichen Verselbständigung der Wohneinheiten nicht für die [X.]rforderlichkeit separater [X.]. Denn die Wohneinheiten wären in technischer Hinsicht weiterhin von der Fortsetzung der Versorgung über die [X.] abhängig, weil sie nicht über eigene [X.] und Warmwasserbereitungsanlagen verfügen. Des weiteren ist ein Haftungsrisiko der [X.]n im Falle der zentralen Wasserversorgung nicht erkennbar. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Anschlußnehmer für die ordnungsgemäße [X.]rrichtung, [X.]rweiterung, Ände-rung und Unterhaltung der Anlage hinter dem [X.] mit Ausnahme der Meßeinrichtungen des [X.] verantwortlich. [X.] werden die Verantwortungsbereiche des Wasserversorgungsunterneh-mens und des Kunden voneinander abgegrenzt (vgl. [X.], Rd[X.] 2000, 122 m.w.Nachw.). Die [X.] kann auch aus Gründen der Tarifgerechtigkeit nicht die Ausstattung aller 37 Wohneinheiten mit einem [X.] verlangen. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß die [X.] es selbst in der Hand hat, durch ihre Tarifgestaltung Ungleichbehandlungen zu vermeiden, die dadurch entstehen können, daß eine unterschiedliche Anzahl von [X.] über denselben [X.] versorgt wird. § 9 Abs. 3 [X.] sieht hinsichtlich der [X.]rhebung von [X.] vor, daß das Was-serversorgungsunternehmen unter anderem auch die Zahl der [X.] oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten berücksichtigen kann. 3. Die Revision ist dagegen begründet, soweit das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin - von der Revision nicht angegriffen - dahin ausgelegt hat, daß sie sowohl die Verlegung einer Anschlußleitung bis zur [X.] als - 14 - auch die [X.]rklärung des [X.]inverständnisses der [X.]n mit einer Versorgung aller 37 Wohneinheiten über diesen Anschluß verlangt, und es die [X.] auch dazu verurteilt hat, den begehrten [X.] in der [X.] herzustellen. Die [X.] hat das auf Herstellung des Anschlusses gerichtete Klage-begehren erfüllt, so daß der Anspruch insoweit erloschen ist (§ 362 Abs. 1 BGB). Das Berufungsgericht hat die Herstellung des Anschlusses [X.] nicht als erfüllt angesehen. Seine Feststellung, die [X.] habe nicht be-hauptet, daß der Anschluß geeignet sei, der Versorgung aller 37 Wohneinheiten zu dienen, beruht, wie die Revision zu Recht rügt, auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO. Die [X.] hat innerhalb der ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewährten [X.] vorgetragen, die Klägerin habe den von ihr begehrten [X.] erhalten; sie - die [X.] - könne zur [X.]rfüllung nicht mehr tun, als sie bislang schon getan habe. Dies hätte das Berufungsgericht seinen Feststellungen als unstreitigen Vortrag zugrunde legen müssen, weil die Klägerin in ihrem [X.]rwiderungsschriftsatz ein-geräumt hat, der [X.] in der [X.] sei —zwischen-zeitlich körperlich hergestelltfi worden; die einzelnen Wohneinheiten seien - neben der Versorgung über die auf Verlangen der [X.]n eingerichteten separaten Hausanschlüsse - gleichzeitig auch nach dem üblichen System der [X.]n (richtig: Klägerin) über die [X.] angeschlossen und ver-sorgbar. Daß die [X.] durch die Herstellung des beantragten Anschlusses in technischer Hinsicht die Voraussetzungen für eine zentrale [X.] der Wohnanlage geschaffen hat, stellt auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede. - 15 - II[X.] Auf die Revision der [X.]n ist das Berufungsurteil aufzuheben, so-weit die [X.] verurteilt worden ist, den [X.] an der [X.] herzustellen, und die Klage ist insoweit abzuweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO). Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen (§ 561 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO und § 17 b Abs. 2 Satz 2 [X.].

Dr. [X.] [X.] Dr. Leimert
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 260/04

06.04.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2005, Az. VIII ZR 260/04 (REWIS RS 2005, 4207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4207

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