Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. VIII ZR 391/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 755

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 10. November 2004 [X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 10 a.F. (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000, [X.] [X.])

Eine Stichleitung, die nur einen Anschlußnehmer mit elektrischer Energie aus einem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz versorgt, ist Teil dieses Netzes im Sin-ne des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000.
Kosten der für den Anschluß einer stromerzeugenden Anlage erforderlichen Verstär-kung einer solchen Stichleitung sind Netzausbaukosten im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F.

Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt für den Anschluß von stromerzeugenden Anlagen an das Netz gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. ist im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Gegenüberstellung - 2 - und Abwägung erforderlicher Netzausbaukosten einerseits und entstehender An-schlußkosten andererseits zu ermitteln.

[X.], Urteil vom 10. November 2004 - [X.] - [X.]

- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Leimert sowie die Richterin [X.]s für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2003 wird [X.]. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger betreibt auf seinem Hofgrundstück eine Photovoltaikanlage, aus der er Strom in das Netz der Beklagten, eines Energieversorgungsunter-nehmens, einspeist. In einer Entfernung von etwa 400 Metern führt eine Mit-telspannungs-Freileitung der Beklagten am Hof des [X.] vorbei. Von der dortigen [X.] "[X.]" zweigt eine [X.] zum Anwesen des [X.] ab, die dort endet und über einen Dachständer-[X.] zunächst das Wohnhaus des [X.] und ein Stallgebäude versorgte. 1995 errichtete der Kläger eine Biogasanlage und speist seitdem aufgrund eines Vertrages über Stromrücklieferung vom 12. Juli/28. August 1995 Strom über die bestehende Leitung in das Netz der Beklagten ein. 1996/1997 baute er auf seinem Grundstück ein weiteres [X.], das vermietet ist und ebenfalls über diese Leitung mit Strom versorgt wird. - 4 - [X.] errichtete der Kläger auf dem Stallgebäude die Photovol-taikanlage mit einer maximalen Leistung von 19,2 kWp. Die bestehende Freilei-tung von der [X.] bis zum Dachständeranschluß war zu schwach ausgelegt, um zusätzlich auch den Strom aus der Photovoltaikanlage aufnehmen zu können. Die Beklagte brachte daher im Auftrag des [X.] auf den vorhandenen Masten ein zusätzliches Kabel an, wobei sich der Kläger eine gerichtliche Klärung der Kostentragungspflicht vorbehielt. Die Beklagte behaup-tet, für die Parallelleitung seien Kosten in Höhe von 6.277,25 • angefallen. Der Kläger hat zunächst Klage auf Feststellung erhoben, daß die [X.] diese Kosten selbst zu tragen hat. Die Klage haben die Parteien überein-stimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte den Kläger im Wege der Widerklage auf Zahlung des oben genannten Betrages nebst Zinsen in [X.] genommen hat. Das [X.] hat der Widerklage stattgegeben, das Oberlandesge-richt hat auf die Berufung des [X.] die Widerklage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen [X.]. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 23 [X.] ist, hat ausgeführt: Die Beklagte habe gegen den Kläger weder einen vertraglichen noch ei-nen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Errichtung der Zweit-leitung. Die Herstellung dieser weiteren Stromleitung vom Anwesen des [X.] zur [X.] sei nicht als Netzanschluß im Sinne des § 10 Abs. 1 [X.] - 5 - zu verstehen. Vielmehr sei die schon bestehende Niederspannungs-Freileitung als Teil des Netzes der Beklagten anzusehen mit der Folge, daß es sich bei der neuen Leitung um einen Netzausbau handele, dessen Kosten nach § 10 Abs. 2 [X.] der Netzbetreiber, die Beklagte, zu tragen habe. Zwar lasse sich weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus dem Regelungssystem des [X.] die Frage, wo das Netz des Betreibers beginne und wo es ende, eindeutig beantworten. Es sei jedoch das Anliegen des Gesetzgebers, aus Gründen der Ressourcenschonung und [X.]chutzes die erneuerbaren Energien zu fördern und die Stromversor-gungsunternehmen durch Abnahme-, Vergütungs- und weitreichende [X.] zu belasten. Denn der Sinn und Zweck des [X.] bestehe darin, den Gesamtaufwand der Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien zu minimieren, um deren Anteil an der Stromerzeu-gung stark zu erhöhen. Verknüpfungspunkt im Sinne von § 10 Abs. 1 [X.] für den Anschluß der Anlage des [X.] an das Netz der Beklagten sei der Dachständer am [X.] des [X.]. Nr. 10 der Richtlinie für den Parallelbetrieb von [X.] mit dem Niederspannungsnetz des [X.], die Bestandteil des Stromrücklieferungsvertrages der Parteien von 1995 sei, definiere als Verknüpfungspunkt die der [X.] am nächsten gelegene Stelle im öffentlichen Netz, an der weitere Kunden [X.] sind oder angeschlossen werden können. Letzteres sei bei dem Dachständer der Fall und so auch gehandhabt worden, als der Kläger das [X.] errichtet habe. An diesem Verknüpfungspunkt habe die Beklagte auch die Rückeinspeisung aufzunehmen. Dem stehe das Regelwerk der [X.] nicht entgegen. Nach § 10 [X.] werde der [X.] im Ergeb-- 6 - nis als Betriebsanlage des Versorgungsunternehmens und damit als Teil seines Netzes ausgewiesen. I[X.] Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht ist zu Recht der Auffassung, daß die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Verlegen der zusätzlichen Stromleitung von der Hofstelle des [X.] bis zur [X.] hat. 1. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger in dem im Jahre 2002 geschlossenen Vertrag über die Er-richtung der Leitung vorbehalten, seine im Streit stehende Zahlungsverpflich-tung gerichtlich klären zu lassen. Diese Vereinbarung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet dahin ausgelegt, daß sich die Pflicht zur Übernahme der Kosten für die von der Beklagten durchgeführten Arbeiten nach den einschlägigen Vorschriften des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien in der zur [X.] der Errichtung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage 2002 geltenden Fassung vom 29. März 2000 ([X.] [X.], im folgenden: [X.]) richten sollte. 2. Als Anspruchsgrundlage für die von der Beklagten geltend gemachte Forderung kommt nur § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Betracht. Danach hat der An-lagenbetreiber die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen nach § 2 [X.], unter anderen solchen zur Gewinnung von Strom aus solarer [X.], an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächst gelegenen Netzes für die allgemeine Versorgung (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]) zu tragen. Bei den von der Beklagten geltend gemach-ten Kosten der Parallelleitung bis zur [X.] handelt es sich jedoch - 7 - nicht um [X.] in diesem Sinne, sondern um Kosten eines infolge der neu anzuschließenden Anlage erforderlichen Netzausbaus, die gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] der Beklagten zur Last fallen. a) Die bisherige Freileitung, die den Hof des [X.] mit der Umspann-station [X.] verbindet, ist Teil des von der Beklagten betriebenen [X.] für die allgemeine Versorgung im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.]. [X.]) Die Beklagte führt in dem Gemeindegebiet, in dem der Hof des [X.] liegt, die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne von § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung ([X.] - [X.]) durch. Aus den Bestimmungen des [X.] und seines Vorgängers, des Stromeinspeisungsgesetzes, ergibt sich allerdings nicht, ob eine Stichleitung, die wie hier nur einen An-schlußnehmer mit elektrischer Energie aus dem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz versorgt, noch als Teil dieses Netzes zu verstehen ist. Eine ausdrückliche Regelung fehlt hierzu. Auch die Gesetzesmaterialien, die [X.] (BT-Drucks. 14/2341) sowie die Beschlußemp-fehlung und der Bericht des [X.] (BT-Drucks. 14/2776), schweigen hierzu. Es ist deshalb streitig, ob eine solche Leitung noch zum Teil des Netzes für die allgemeine Versorgung gehört. Dies wird teilweise bejaht ([X.], [X.], 225; [X.], [X.] 2001, 270 m. Anm. [X.]; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 2 [X.] Rdnr. 38; [X.], [X.] 2003, 296, 299; wohl auch [X.], NVwZ 2001, 21, 23; offengelassen von [X.], [X.], 2. Aufl., § 10 Rdnr. 22; [X.][X.], [X.], 290, 294). Nach anderer Ansicht stellt dagegen eine Leitung, die nur einen Anschlußnehmer mit Strom versorgt, keinen Teil des - 8 - Netzes für die allgemeine Versorgung dar ([X.]/[X.], § 10 [X.] Rdnr. 5, 11; [X.]/[X.]/[X.], Hk-[X.], § 10 Rdnr. 12; [X.], in: [X.], Erneuerbare Energien - Perspektiven für die Stromerzeugung, [X.] ff.). Diese Ansicht liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch den Empfehlungen zugrunde, die die gemäß § 10 Abs. 3 [X.] beim [X.] errichtete Clearingstelle am 8. Mai 2001 für eine vorläufige Handlungsweise abgegeben hat, bis eine inner-halb der Clearingstelle noch ausstehende Einigung über die Fragen der Netz-ausbaupflicht des Netzbetreibers und der Kostentragung für die Anschlußanla-ge durch den Anlagenbetreiber herbeigeführt werden kann. Der Senat gibt der erstgenannten Auffassung den Vorzug. [X.]) Dafür spricht bereits der Wortlaut. Nach dem allgemeinen Sprach-verständnis besteht ein Versorgungsnetz aus der Gesamtheit der miteinander verknüpften [X.] und Einrichtungen eines Versorgungssystems (Brockhaus, 20. Aufl., Stichwort "Netz"; [X.] Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl., Stichwort "Netz"). Dabei ist nicht erforderlich, daß jede einzelne [X.] wieder in das allgemeine Netz zurückführt. So wird auch von einem "Strahlennetz" gesprochen, wenn die Leitungen strahlenförmig von ei-nem Punkt in verschiedene Richtungen ausgehen ([X.]/[X.]/ [X.], [X.]O, § 2 [X.] Rdnr. 38). Entsprechend definiert § 3 Abs. 6 [X.] in der seit dem 1. August 2004 ([X.] I 2004, 1918) geltenden Fassung als Netz die Gesamtheit der miteinan-der verbundenen technischen Einrichtungen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung. Dazu gehören nach der Geset-zesbegründung unabhängig von der Spannungsebene alle Leitungen ein-schließlich der [X.]en, mittels der Kunden mit Strom versorgt [X.] 9 - den, ohne die folglich eine allgemeine Stromversorgung nicht möglich wäre (BT-Drucks. 15/2327, [X.]). Entgegen der Ansicht der Revision führt ein solches Begriffsverständnis nicht dazu, daß das Netz für die allgemeine Versorgung im Sinne des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien mit dem gesamten Elektrizitätsversor-gungsnetz im Sinne der §§ 5, 6 [X.] deckungsgleich oder für eine Abgren-zung vom Anschluß gemäß § 10 Abs. 1 [X.] kein Raum mehr wäre. Dabei kann offenbleiben, ob der Begriff des Netzes für die allgemeine Versorgung im [X.] ebenso auszulegen ist wie in § 2 Abs. 3 [X.] (in der bis zum 23. Mai 2003 geltenden Fassung, jetzt § 2 Abs. 4 [X.]) oder ob die engere Bedeutung des Begriffs in § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] zugrunde zu legen ist. In § 2 Abs. 3 [X.] bezeichnet das Merkmal der "allgemeinen Ver-sorgung" Netze, die dem Bezug von Energie durch andere dienen, und schließt damit solche Netze aus, die ausschließlich zur eigenen Versorgung des [X.] vorgesehen sind. § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] fordert eine allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern, die voraussetzt, daß sich das Energiever-sorgungsunternehmen öffentlich, auch konkludent, zur Versorgung jedes in dem Gemeindegebiet ansässigen [X.] bereit erklärt hat und rechtlich dazu in der Lage ist (Se[X.] vom 8. Oktober 2003 - [X.] ZR 165/01, [X.], 742 unter [X.] a [X.] m. w. Nachw.). Beide Alternati-ven lassen es zu, [X.]en als Teil des Netzes für die allgemeine Versorgung anzusehen, ohne daß diese damit deckungsgleich würden mit dem gesamten [X.]. Sie sind auch nicht identisch mit dem Anschluß der stromerzeugenden Anlage nach § 2 [X.], weil dieser die erst zu schaffende Verknüpfung der Anlage mit bereits bestehenden Versorgungslei-tungen darstellt. - 10 - cc) Die Revision macht weiter geltend, für die Auslegung von § 10 [X.] müsse auf das Verständnis der Begriffe des Verteilungsnetzes und des Haus-anschlusses bzw. der [X.]kosten in den Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von [X.] ([X.]) zurückgegriffen wer-den. Der [X.] im Sinne von § 10 Abs. 1 [X.] gilt - wie der [X.] aus § 10 Abs. 6 [X.] zeigt - nicht als Bestandteil des Vertei-lungsnetzes, solange er nur der Versorgung eines Anschlußnehmers dient. Dieser hat nach § 10 Abs. 5 [X.] die Kosten für die Erstellung und für von ihm veranlaßte Veränderungen seines Hausanschlusses selbst zu tragen. § 10 [X.] liegt jedoch ein anderer Regelungszweck zugrunde als § 10 [X.]. Der Verordnungsgeber hat es als angemessen erachtet, die Kosten eines Hausanschlusses nicht über die allgemeinen Strompreise an die [X.] der Kunden weiterzugeben, weil es sich um individuell verursachte und zurechenbare Kosten handelt (Amtliche Begründung des [X.] zu § 10 [X.], abgedruckt bei [X.]/Odenthal/ [X.]/[X.], Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, [X.] § 10). [X.] Gesichtspunkt für den Anspruch des [X.] auf Erstattung der [X.]kosten ist die Sicherstellung der Leistungsgerechtigkeit auf der Grundlage des Verursachungsprinzips ([X.]/ Odenthal/[X.]/[X.], [X.]O, [X.] § 10 Rdnr. 23; [X.], in: [X.]/ Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den [X.], Gas, Fernwärme und Wasser, § 10 [X.]. 17 f.) vor dem Hintergrund, daß der [X.] jeweils allein im Interesse des [X.] errichtet wird. Demgegenüber verfolgt der Gesetzgeber mit dem [X.] vorrangig Interessen des Gemeinwohls. Zum Schutz [X.] und der Umwelt sollen eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglicht und der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich erhöht werden (§ 1 [X.]). Diese unterschiedliche - 11 - Zielsetzung, die einem systematischen Zusammenhang von § 10 [X.] und § 10 [X.] entgegensteht, schließt es aus, das Begriffsverständnis der Allge-meinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von [X.] ohne [X.] auf dem Wortlaut nach übereinstimmende oder ähnliche Begriffe im Er-neuerbare-Energien-Gesetz zu übertragen. Es kann deshalb offenbleiben, ob es sich bei der Stichleitung, über die das Anwesen des [X.] mit Strom versorgt wird, um einen [X.] im Sinne von § 10 [X.] handelt. Das [X.] kennt ei-nen bestehenden [X.] nicht, sondern unterscheidet lediglich zwi-schen dem Netz, der stromerzeugenden Anlage und deren (Neu-)Anschluß. Eine bereits bestehende Versorgungsleitung, die wie hier im Eigentum der [X.] als Netzbetreiberin steht und zum Großteil über Grundstücke führt, de-ren Eigentümer nicht der Kläger ist, kann rein begrifflich nicht der "Anlage" im Sinne des § 2 [X.] zugeordnet werden. Es liegt deshalb näher, eine derartige Verbindungsleitung als Teil des Netzes anzusehen. [X.]) Diese Einordnung ist insbesondere nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien geboten. Nach § 1 [X.] soll eine umweltverträgliche Energieversorgung unter Privilegierung kleinerer und mittlerer [X.]n (§ 2 Abs. 1 und 2 [X.]) gefördert werden. Dabei war es zugleich das Anliegen des Gesetzgebers, volkswirtschaftlich un-sinnige Kosten zu vermeiden (Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschus-ses für Wirtschaft und Technologie zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Förde-rung der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energien, BT-Drucks. 14/2776, S. 22 und 24). Bestehende Grundstücksanschlüsse sind grundsätzlich in der Lage, jedenfalls die aus kleinen und kleinsten Anlagen gewonnenen Strom-mengen aufzunehmen (Bericht des [X.] zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts - 12 - der [X.] im Strombereich, BT-Drucks. 15/2864, [X.]). Ent-sprechend sind die Parteien bei dem Anschluß der vom Kläger betriebenen Biogasanlage verfahren. In dem Stromrücklieferungsvertrag vom 12. Juli/28. August 1995 sind als Übergabestelle die kundenseitigen Klemmen des [X.] bezeichnet. Wenn der bereits bestehende [X.] den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüp-fungspunkt mit dem Netz des Energieversorgungsunternehmens bietet, ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Netzbetreiber berechtigt sein sollte, den Anla-genbetreiber (zu höheren Kosten) auf einen anderen Verknüpfungspunkt zu verweisen mit der Begründung, der [X.] sei nicht Teil des Netzes. § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der seit dem 1. August 2004 geltenden Fassung un-terstellt sogar bei Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluß befin-den, daß der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz stets auch der günstigste Verknüpfungspunkt für die stromerzeugende Anlage ist. b) Die [X.] von der [X.] S. zur Hofstelle des [X.] ist mithin Teil des Netzes der Beklagten. Das Ende der Leitung auf dem Grundstück des [X.] bildet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüp-fungspunkt der von ihm betriebenen Photovoltaikanlage mit dem Netz. [X.]) Allerdings war die vorhandene [X.] der zusätzlichen Strommengen aus der Photovoltaikanlage technisch nicht geeig-net, weil sie nicht ausreichend dimensioniert war. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 [X.] gilt jedoch ein Netz auch dann als technisch geeignet, wenn die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird; der Netzbetreiber ist auf Verlangen des Einspeisewilligen zum unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit des - 13 - erforderlichen Ausbaus für die Beklagte hat das Berufungsgericht nicht [X.] und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. [X.]) Die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunktes kann von verschiedenen Standpunkten aus vorgenommen werden. In Betracht kommen die Sicht des Anlagenbetreibers, diejenige des Netzbetreibers (so [X.]/[X.], § 10 [X.] Rdnr. 14), die sich wegen der unterschiedlichen Kostenfolgen des § 10 [X.] in der Regel unterscheiden werden, oder das ge-samtwirtschaftliche Optimum (so [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 10 Rdnr. 15; [X.], [X.]O, § 3 Rdnr. 17 f.; [X.], [X.]O, S. 113 f.). Der Senat hat in sei-nem Urteil vom 8. Oktober 2003 ([X.]O unter [X.] b) bereits entschieden, daß es für die nähere Bestimmung, welches Netz und welcher Verknüpfungspunkt bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten zu den Anlagen des Energie-erzeugers die "kürzeste Entfernung" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf-weist, darauf ankommt, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten Gesamtkosten für die Herstellung des Anschlusses und für die Durchführung der Stromeinspeisung zu erwarten sind. Nichts anderes gilt für die Auswahl des wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunktes im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Wie bereits ausgeführt, war es das Anliegen des Gesetzgebers, volkswirtschaftlich unsinnige Kosten zu vermeiden. Bei der Reform des Rechts der Erneuerbaren Energien 2004 hat er erneut betont, daß es der Intention des [X.] entspricht, die gesamtwirtschaftlichen Kosten so gering wie möglich zu halten (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der [X.] im Strombereich, BT-Drucks. 15/2327, [X.]). Würde allein auf die Interessen des Anlagenbetreibers abgestellt, wäre stets die kürzeste Verbindung zum Netz die günstigste. Dann bedürfte es der gesonderten Feststellung des technisch und wirtschaftlich gün-stigsten Verknüpfungspunktes nicht. Würde den Vorstellungen des [X.] der Vorrang eingeräumt, könnte dies die Erreichung des gesetzgeberi-- 14 - schen Ziels in Frage stellen, den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Strom-versorgung deutlich zu erhöhen. Der wirtschaftlich günstigste Verknüpfungs-punkt kann deshalb nur unter Berücksichtigung sowohl der Interessen des [X.] als auch der Interessen des Netzbetreibers ermittelt werden. Das bedeutet, daß im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise die Kosten des Netzausbaus den Kosten des Anschlusses der Anlage an einem weiter entfernt gelegenen Netzanschlußpunkt - unter Einschluß mittelbarer fi-nanzieller Nachteile (vgl. [X.], [X.] 2003, 296, 299) - gegenüber gestellt und gegeneinander abgewogen werden müssen ([X.], [X.]O). Bei den von der Beklagten geltend gemachten Kosten handelt es sich um Kosten des Netzausbaus für eine Verknüpfung der Photovoltaikanlage des [X.] mit ihrem Netz am Ende der zu seiner Hofstelle führenden [X.]. Die Beklagte hat durch die Verlegung der Parallelleitung nicht einen von der bestehenden [X.] unabhängigen neuen Anschluß an einem weiter entfernt - etwa an der [X.] [X.] - liegen-den Verknüpfungspunkt hergestellt. Sie hat vielmehr die bereits vorhandene Leitung genutzt und so verstärkt, daß sie für eine Einspeisung des von der Pho-tovoltaikanlage des [X.] erzeugten Stroms technisch geeignet ist. Das macht insbesondere die von der Beklagten gegenüber dem Kläger erstellte Rechnung deutlich, in der sie die von ihr durchgeführte Maßnahme selbst als "Verstärkung der bestehenden [X.] durch Auflegung von neuen Luftkabeln an den bestehenden Masten" bezeichnet. Die Kosten der Herstellung einer gesonderten [X.] zwischen der Anlage und einem neuen Verknüpfungspunkt hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Daß sie geringer gewesen wären als die Kosten des durchge-führten Netzausbaus macht die Revision nicht geltend. - 15 - c) Damit steht fest, daß das Ende der bestehenden Versorgungsleitung auf dem Grundstück des [X.] den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt der Photovoltaikanlage mit dem Netz der Beklagten dar-stellt und es sich bei den Aufwendungen der Beklagten für die Verstärkung der Freileitung um Netzausbaukosten handelt, die gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] von der Beklagten zu tragen sind. § 10 Abs. 5 Nr. 2 [X.], nach der das Elektrizitätsversorgungsunter-nehmen vom Anschlußnehmer die Erstattung der notwendigen Kosten für die Veränderungen des Hausanschlusses verlangen kann, die durch eine Ände-rung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, auch wenn es sich bei der [X.] zwischen der [X.] und der Hofstelle des [X.] um einen [X.] im Sinne von § 10 Abs. 1 [X.] handelt. Die Regelung des § 10 Abs. 5 Nr. 2 [X.] wird im Anwen-dungsbereich des [X.] durch die [X.] des § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] verdrängt, soweit der Ausbau eines Hausan-schlusses wie hier mit dem Ziel erfolgt, dessen technische Eignung für die Stromeinspeisung durch den Betreiber einer Anlage nach § 2 [X.] herzustellen. Die Frage, ob die Kosten, die im Falle der Herstellung eines von einem bestehenden Netzanschluß unabhängigen Anschlusses der stromerzeugenden Anlage an einen anderen - gesamtwirtschaftlich betrachtet günstigeren - [X.] anfallen, stets in vollem Umfang [X.] im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind oder ob es sich dabei ganz oder teilweise auch um Netzausbaukosten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] handeln kann (vgl. jetzt § 4 Abs. 2 Satz 4 [X.] 2004; zu dem bis zum 31. Juli 2004 geltenden Recht [X.] [X.]O; [X.], [X.] 2003, 296, 298 f.; [X.], [X.]O, § 10 Rdnr. 8, 22 f.; [X.], [X.]O, [X.] ff.; zum Stromeinspeisungsgesetz [X.] 16 - [X.] vom 29. September 1993 - [X.] ZR 107/93, [X.], 76 unter [X.]), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

[X.] Dr. [X.] [X.]
Dr. [X.][X.]s

Meta

VIII ZR 391/03

10.11.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2004, Az. VIII ZR 391/03 (REWIS RS 2004, 755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 755

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