Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. XI ZR 367/97

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 931

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 367/97Verkündet am:10. Oktober 2000Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündlicheVerhandlung vom 10. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden RichterNobbe und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil [X.] [X.] - 14. Zivilsenat in [X.] - vom 14. November 1997 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines abstraktenSchuldanerkenntnisses, durch das sich die Beklagte zur Zahlung von49.379,11 DM an den Kläger verpflichtet hat.Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheiderwirkt, den das [X.] nach Einspruch der [X.] aufrecht [X.] hat. Die Begründung der dagegen gerichteten Berufung [X.] letzten [X.] dem Berufungsgericht durch [X.] mit eingescannter Unterschrift des [X.] -tigten der [X.] übermittelt. Eine inhaltsgleiche vom [X.] eigenhändig unterzeichnete Berufungsbegründung gingam nächsten Tag ein.Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW 1998, 1650 f. abge-druckt ist, hat die Berufung der [X.] als unzulässig verworfen. [X.] hat es ausgeführt: Das Rechtsmittel sei nicht rechtzeitigbegründet worden. Die durch [X.] übermittelte [X.] wegen fehlender Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtig-ten unwirksam. Der am nächsten Tag übermittelte Schriftsatz sei nachAblauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen.Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt.Der Senat hat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ge-teilt, sich aber durch Entscheidungen des [X.]([X.] 1997, 374) und des [X.] (NJW 1995,2121) an einer Zurückweisung der Revision gehindert gesehen. Er hatdeshalb mit Beschluß vom 29. September 1998 gemäß §§ 2, 11RsprEinhG dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe [X.] die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob in [X.] bestimmende Schriftsätze [X.] durchelektronische Übermittlung einer Textdatei mit eingescannter Unter-schrift des Prozeßbevollmächtigten (sog. [X.]) eingereichtwerden können. Der Gemeinsame Senat hat durch Beschluß vom5. April 2000 entschieden, daß in Prozessen mit [X.] Schriftsätze [X.] durch elektronische Übertragungeiner Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des [X.] übermittelt werden [X.] 4 -- 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an [X.].Das Berufungsgericht hat die ihm vom [X.] [X.] am letzten [X.] durch [X.] übermit-telte Berufungsbegründungsschrift zu Unrecht als unwirksam angese-hen. Nach der auf Vorlage des erkennenden Senats ergangenen Ent-scheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe [X.] ist die vom Prozeßbevollmächtigten der [X.] gewählteForm der elektronischen Übertragung der Berufungsbegründung auf [X.] des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Diese den [X.] zugestellte Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, ist fürden erkennenden Senat bindend (§ 16 [X.] Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO)und die Sache, da noch über die Berufung in der Sache zu entscheiden- 6 -ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1ZPO).Nobbe [X.] [X.] [X.] Dr. Müller

Meta

XI ZR 367/97

10.10.2000

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. XI ZR 367/97 (REWIS RS 2000, 931)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 931

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