Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2019, Az. III ZB 28/19

III. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 156

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:191219BIIIZB28.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 28/19
vom

19. Dezember 2019

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Rechenschaftslegung, Beschwer
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
Die zur Auskunftserteilung oder
Rechnungslegung verurteilte [X.] ist nur insoweit beschwert, als sie durch das Urteil zu (zusätzlichen) Leistungen verpflichtet wird. Demgegenüber bleibt bereits vor dem Urteil von der [X.] vorgenommener Auf-wand außer Betracht, auch wenn auf ihn zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung teilweise zurückgegriffen werden kann.
[X.], Beschluss vom 19. Dezember 2019 -
III ZB 28/19 -
O[X.]

[X.]

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
19. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr.
Herrmann, die Richter [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
Arend und Dr. Böttcher

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des [X.]n gegen den Beschluss des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 11. März 2019 -
19
[X.] -
wird als unzulässig verworfen.

Der [X.] hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Die [X.]en streiten als Miterben ihrer verstorbenen Mutter auf der [X.] Stufe einer auftragsrechtlichen
Stufenklage um den Anspruch der Klägerin auf Auskunft über die Geschäfte, die der [X.] in Ausübung einer ihm erteil-ten Vollmacht zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 20. März 2013 für die Erblasserin getätigt hat.

Das [X.] hat den [X.]n
mit Teilurteil vom 22. Oktober 2018 antragsgemäß zur Rechenschaftslegung verurteilt. Seine dagegen eingelegte Berufung hat das [X.] -
nach entsprechender Ankündigung im Hinweisbeschluss vom 13. Februar 2019 -
durch Beschluss vom 11. März 2019
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mit der Begründung als unzulässig verworfen, der Wert des Beschwerdegegen-

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.]n.

II.

Die nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 in Verbindung mit §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO ohne Rücksicht auf den [X.] statthafte (vgl. [X.], Beschluss vom 8. September 2011 -
III ZR 259/10, [X.], 1792 Rn. 5) sowie form-
und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.]s erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Entgegen der Ansicht des [X.]n ist eine Entscheidung des Bundes-gerichtshofs nicht
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-lich. Durch den angefochtenen Verwerfungsbeschluss wird der [X.] nicht in seinem Anspruch
auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG und in seinem aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden [X.] auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt, welches den [X.] verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in unzumutbarer und aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren.

1.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der [X.] auch unter Be-rücksichtigung seiner Erklärung vom 26. Februar 2019 zum Hinweisbeschluss nicht darlegen und glaubhaft machen können, dass er durch die angefochtene 3
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lung von Auskünften oder zur Rechnungslegung verurteilten [X.] bemesse sich nach dessen Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müs-sen. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheim-haltungsinteresses sei dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Dabei [X.] es nur auf den künftig zur Erfüllung der titulierten
Verpflichtung erforderlich werdenden Aufwand an, der im Hinweisbeschluss -
unter Berücksichtigung des Ansatz gebrachten eigenen Zeitaufwands des [X.]n sowie der Kosten von

für die Zuziehung einer fachkundigen Hilfskraft seines Steuerberaters, oh-ne deren Mithilfe die Auskunft nicht erteilt werden könnte -
unangegriffen mit fallene und im Schriftsatz des [X.]n vom 26. Februar 2019 mit insgesamt -
und Kostenaufwand bleibe dagegen außer [X.]. Denn für die Bemessung der Beschwer sei allein das Interesse des [X.] an einer Abänderung des angefochtenen (Teil-)Urteils maßgeblich. Sein Anliegen, die durch die Auskunft vorbereitete Durchsetzung des [X.] zu verhindern, sei dabei nicht zu berücksichtigen.

2.
Diese Bewertung, die der [X.] nur darauf überprüfen kann, ob das Be-rufungsgericht dabei die Grenzen des ihm nach §§ 2 und 3 ZPO eröffneten [X.] überschritten oder dieses fehlerhaft ausgeübt hat (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 8. März 2018 -
III ZB 70/17, NJW-RR 2018, 697, 698 Rn.
10; vom 27. Juli 2017 -
III ZB 37/16, NJW-RR 2017, 1407, 1408 Rn. 7 und vom 28. Januar 2016 -
III ZB 96/15, BeckRS 2016, 3749 Rn. 6), ist nicht zu be-anstanden.

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a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Wert der durch eine erstinstanzliche Verurteilung zur Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verursachten Beschwer sich an dem Interesse der verurteil-ten [X.] orientiert, die in Rede stehende Auskunft oder Abrechnung nicht er-teilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kos-ten abzustellen, der für die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs erfor-derlich ist (st. Rspr., zB [X.], Beschlüsse vom 8. März 2018, aaO Rn. 9; vom 27. Juli 2017, aaO Rn. 6 und vom 28. Januar 2016, aaO Rn. 5; [X.], [X.] vom 29. Juni 2010 -
X [X.], NJW 2010, 2812 Rn. 4; vom 22.
März 2010 -
II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786 Rn. 2; vom 1. Oktober 2008 -
IV ZB 27/07, NJW-RR 2009, 80, 81 Rn. 4 und vom 24. November 1994 -
GSZ 1/94, [X.]Z 128, 85, 87 ff). Außer Betracht bleibt das Interesse der beklagten [X.], die vom Kläger erstrebte und mit der Auskunfts-
oder Rechnungslegung vorbereite-te Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern oder zu erschweren ([X.], Beschlüsse vom 22. März 2010 aaO und vom 24. November 1994, aaO, S. 87).

b) Weiterhin ist die Annahme des Berufungsgerichts richtig, der vom [X.] schon vorprozessual erbrachte und mit Schriftsatz vom 26. Februar 2019 im Einzelnen dargelegte Zeit-
und Kostenaufwand sei nicht zu [X.]. Die zur Auskunft verurteilte [X.] wird durch die Entscheidung nur inso-weit beschwert, als sie aufgrund des Urteils zu (zusätzlichen) Leistungen ver-pflichtet wird. Demgegenüber bleibt vor dem Urteil bereits vorgenommener Aufwand außer Betracht, auch wenn auf ihn zur Erfüllung der Auskunftsver-pflichtung teilweise zurückgegriffen werden kann. Denn das Urteil verpflichtet den [X.]n in diesen Fällen nur zu den darüber hinaus zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen. Dies steht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs.
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Das in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführte Zitat aus dem Be-schluss des [X.] vom 29. Juni 2010 (aaO, S. 2812 f Rn. 9), wonach bei der Bemessung der Beschwer auch der Aufwand zu berücksichtigen ist, der der beklagten [X.]
in der Vergangenheit für die Erfüllung ihrer im erstinstanz-lichen Urteil titulierten Auskunfts-
und Rechnungslegungspflichten entstanden ist (aaO Rn. 5), bezog sich auf einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt. Dort hatte nämlich die in erster Instanz
verurteilte [X.] nach dem Urteil, aber vor Abschluss des Berufungsverfahrens ihren titulierten Pflichten zur Abwen-dung der Zwangsvollstreckung entsprochen, weshalb die dafür gemachten Aufwendungen ihr bei Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils nach § 717 Abs. 2 ZPO zu erstatten gewesen wären. Dies hat nach Ansicht des [X.] den Wert ihrer durch die Verurteilung verursachten Beschwer erhöht. Dass das Gleiche auch für Aufwendungen gilt, die -
wie hier -
eine [X.] vor-prozessual zur Erfüllung eines noch gar nicht titulierten Anspruchs gemacht hat, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Vielmehr folgt
aus der Begründung des Beschlusses im Umkehrschluss das Gegenteil.

Auch die vom [X.]n behauptete Divergenz zum [X.]sbeschluss vom 8. März 2018 (aaO Rn. 11) besteht nicht. In dieser Entscheidung hat der [X.] gerade nicht gefordert, den schon vor der Verurteilung erbrachten [X.] in die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer einzubeziehen. Vielmehr hat er nur beanstandet, dass
der im konkreten Fall noch zu leistende -
künftige -
Aufwand sich nicht bloß auf eine geordnete Zusammenstellung be-reits herausgesuchter Einzelinformationen beschränkte und deshalb tatsächlich größer war als vom Berufungsgericht angenommen.

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c) Der Vorwurf der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe sich in Verkennung des Beschlusses des Großen [X.]s für Zivilsachen vom 24. November 1994, nach dem auf den unmittelbaren Gegenstand der Entschei-dung abzustellen ist (aaO S. 88 f), nicht mit dem landgerichtlichen [X.] auseinandergesetzt, was aber erforderlich gewesen wäre, um den für die sorg-fältige Erfüllung des titulierten Auskunfts-
oder Rechnungslegungsanspruchs nötigen Aufwand an Zeit und Kosten zu ermitteln, greift ebenfalls nicht. Das Be-rufungsgericht hat den Tenor des -
von ihm hinsichtlich seiner Einzelheiten in Bezug genommenen -
Teilurteils vom 22. Oktober 2018, nach dem der [X.] antragsgemäß zur Rechenschaftslegung für den gesamten geltend gemachten Zeitraum verurteilt worden ist, in seinem Verwerfungsbeschluss inhaltlich wie-dergegeben und damit zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Mit dieser titulierten Verpflichtung stehen die Fahrt-
und Steuerberaterkosten, die dem [X.]n dadurch entstanden sind, dass er in Erfüllung des im Vorprozess im Januar 2015 geschlossenen Vergleichs im Büro seines Steuerberaters dem [X.] der Klägerin Einsicht in Unterlagen gewährt hat, ohnehin in keinem er-kennbaren Zusammenhang. Soweit er sich darauf berufen hat, er habe "bisher freiwillig berichtet, was er wusste und weiß"
und "dies zu rekonstruieren

min-terlagen", was "zusammen 160 Stunden à

"
ergebe (Schriftsatz vom 26. Februar 2019 S. 2, [X.]), ist nicht ersichtlich, dass diese Vorar-beiten nicht für die geschuldete geordnete Rechnungslegung verwendbar wä-ren, sondern erneut vorgenommen werden müssen. Dies gilt umso mehr, als der [X.] selbst nicht behauptet hat, dass die bislang von ihm geleisteten Recherchen unzureichend seien, sondern -
worauf das Berufungsgericht in sei-nem Hinweisbeschluss (dort [X.], [X.]) verwiesen hat -
vorgetragen hat, er könne alle Ausgaben für die Mutter ordnungsgemäß belegen. Damit hat der [X.] nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihm für die -
bislang fehlende -
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geordnete und aus sich heraus verständliche Aufstellung der nach seinen An-gaben vorhandenen und schon einmal gesichteten Belege über den vom [X.] geschätzten Aufwand an Zeit und Kosten hinaus noch ein erhebli-cher zusätzlicher Rechercheaufwand entsteht und er durch die angefochtene

Herrmann

[X.]
Remmert

Arend
Böttcher
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.10.2018 -
26 O 158/17 -

O[X.], Entscheidung vom 11.03.2019 -
19 [X.] -

Meta

III ZB 28/19

19.12.2019

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2019, Az. III ZB 28/19 (REWIS RS 2019, 156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 156

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III ZB 28/19

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III ZB 70/17

III ZB 37/16

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II ZR 75/09

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