Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.03.2014, Az. 30 W (pat) 539/12

30. Senat | REWIS RS 2014, 6695

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "LAWYERING (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 026 610.7

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 27. März 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des [X.] Jacobi

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Zur Eintragung als Wort-/Bildmarke in das vom [X.] geführte Register am 6. Mai 2009 angemeldet worden ist

Abbildung

2

für die Waren und Dienstleistungen

3

„Klasse 16:

4

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten, insbesondere Aktendeckel, Aktenhüllen, Aktenordner, Briefbögen, Briefumschläge, Blöcke, Briefpapier, Broschüren, sonstige Papier- und Schreibwaren, Formulare, Informationsblätter, Büroartikel (ausgenommen Möbel), Stempel;

5

Klasse 35:

6

Werbung für anwaltliche Dienstleistungen und Rechtsvertretungen, Büroarbeiten aller Art, Dienstleistungen eines Steuerberaters, nämlich Erstellung von Steuererklärungen;

7

Klasse 45:

8

Juristische und anwaltliche Dienstleistungen, Rechtsberatung und -vertretung, Erledigung von Rechtsangelegenheiten für natürliche und juristische Personen, juristische Beratung in Steuerangelegenheiten für natürliche und juristische Personen, Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten, Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten“.

9

Die Markenstelle für Klasse 45 des [X.]s hat die Anmeldung beanstandet, weil sie als beschreibende Angabe einem Freihaltungsbedürfnis unterliege und jeglicher Unterscheidungskraft entbehre (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.]). Der englischsprachige Begriff „[X.]“ sei die Bezeichnung für „Ausübung des Anwaltsberufs“ ([X.]/[X.]/[X.], Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache, 5. Aufl. 2000, [X.]). Die hier angesprochenen Verkehrskreise verstünden das Wort „[X.]“ für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen lediglich als beschreibenden Hinweis dahingehend, dass die Ausübung des Anwaltsberufs für Dritte und damit zusammenhängende juristische und anwaltliche Dienstleistungen erbracht und angeboten würden. Auch die grafische Ausgestaltung vermöge nicht den Schutz zu begründen, da sie sich im Rahmen üblicher Gestaltungsmöglichkeiten halte. Mit dem Beanstandungsbescheid sind dem Anmelder Nachweise zur Verwendung von Bezeichnungen wie „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „Corporate [X.]“, „Strategic [X.]“, „Mega-[X.]“, „Relationship [X.]“, „Transaction [X.]“, „Multi-Cultural [X.]“, „practical [X.]”, “E-[X.]” und „Cross-Border-[X.]” übersandt worden.

Dieselbe Markenstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 19. Juli 2012 unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung ist ergänzend ausgeführt, dass das Wort „lawyer“ mit der Bedeutung „(Rechts)Anwalt, (Rechts)Anwältin“ zum Grundwortschatz der [X.] gehöre und als Berufsbezeichnung einen der grundlegendsten Begriffe auf dem beanspruchten Waren-/Dienstleistungsbereich darstelle. Weiter ist darauf hingewiesen, dass für das Verständnis einer fremdsprachigen Bezeichnung auch allein der beteiligte [X.] maßgeblich sein könne. Eine zur Schutzfähigkeit führende grafische Gestaltung liege nicht vor. Durch die Verwendung der Fraktur-Schriftart werde häufig Tradition und Kontinuität des Angebotes, aber auch Bodenständigkeit oder nationale Identität zum Ausdruck gebracht, nicht aber eine zur Schutzfähigkeit führende Verfremdung erreicht.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hält mit näheren Ausführungen Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] nicht für gegeben. Insbesondere verweist er darauf, dass es sich bei dem Wort „[X.]“ um eine von ihm entwickelte Phantasiebezeichnung handele, zusammengesetzt aus „Lawyer“ und „ing“, die weder beschreibend noch in [X.] wie „[X.]“ und „[X.]“ verzeichnet sei. Der Bedeutungsinhalt sei verschwommen und interpretationsbedürftig, da der Verbraucher in Bezug auf die Marke keine klare Vorstellung über die zugrunde liegenden Waren und Dienstleistungen habe. Die Marke stehe unter Anderem für die Ausübung und Tätigkeiten des Anwaltsberufs, es handele sich aber nicht um ein gebräuchliches Wort der [X.] oder [X.] oder eine normale [X.] oder [X.] Ausdrucksweise. Das von der Markenstelle herangezogene Lexikon dürfte dem [X.] Verbraucher nicht vorliegen, so dass die beteiligten Verkehrskreise in [X.] dem Wort einen Sinngehalt nicht direkt entnehmen könnten. Ferner verweist der Anmelder auf Voreintragungen von Marken mit dem Bestandteil „Lawyer“. Weiter meint er, dass die grafische Gestaltung den Schutz der Marke begründen könne. Die Darstellung des Wortes „[X.]“ sei in Zusammenarbeit mit einem Grafiker entwickelt worden. Der Schriftzug sei einzigartig und individuell und entstamme keiner frei zugänglichen Schrift.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet; die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen; die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. [X.] [X.], 610 Rn. 42 - [X.]; [X.], 608, 611, Rn. 66 f. - [X.]; [X.], 731, Rn. 11 - [X.]; [X.], 1143, Rn. 7 - [X.]; [X.], 1044, 1045 Rn. 9 – [X.]; [X.], 825, 826, Rn. 13 - [X.]; [X.], 935, Rn. 8 - [X.]; [X.], 850, 854, Rn. 18 - [X.]). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] [X.], 233, 235 Rn. 45 - Standbeutel; [X.], 229, 230 Rn. 27 - [X.]; [X.], 608, 611 Rn. 66 - [X.]; [X.] [X.], 710 Rn. 12 - [X.]; [X.], 949 Rn. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.], 1143 Rn. 7 - [X.]; [X.], 1044, 1045 Rn. 9 - [X.]; [X.], 270 Rn. 8 - Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412, Rn. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, Rn. 24 - SAT.2; [X.] [X.], 935, Rn. 8 - [X.]; [X.], 825, 826, Rn. 13 - [X.]; [X.], 850, 854, Rn. 18 - [X.]). Durch die Wortwahl „und/oder“ ist klargestellt, dass auch das Verständnis der beteiligten Fachkreise für sich gesehen von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rdn. 100).

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken bzw. die [X.] von Wort-/Bildmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.], 1143, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.], 674, 678, Rn. 86 - Postkantoor; [X.] [X.], 270, 271, Rn. 11 - Link economy; [X.], 952, 953, Rn. 10 - [X.]Card; [X.], 850, 854, Rn. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u.a. [X.] [X.], 850, 854, Rn. 19 - [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.], 1100, Rn. 23 - [X.]!; [X.], 850, 855, Rn. 28 f. - [X.]).

Bei einer Wort-/Bildmarke - wie vorliegend angemeldet - ist wie bei anderen aus mehreren Elementen zusammengesetzten Marken bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen. Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (vgl. [X.], 136, 137 - [X.]; [X.], 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; [X.], 1153 - antiKALK).

Hinsichtlich der bildlichen Ausgestaltung einer Wort-/Bildmarke gilt sodann, dass der Marke - unbeschadet der gegebenenfalls fehlenden Unterscheidungskraft der Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die grafischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. [X.] a.a.O. - [X.]; a.a.O. - antiKALK), wobei an die Ausgestaltung aber um so größere Anforderungen zu stellen sind, je kennzeichnungsschwächer die fragliche Angabe ist (vgl. [X.] [X.], Rn. 20 – [X.]; [X.], 954, Rn. 17 – Kinder III; vgl. auch [X.], 410, 411 - Color COLLECTION). Erforderlich ist eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung im Gesamteindruck der Marke (vgl. auch [X.] GRUR Int. 2005, 1012, 1017, Rn. 73, 74) - [X.]). Dabei vermögen einfache geometrische Formen, bloße Verzierungen oder beschreibende Bildzeichen, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, keine Unterscheidungskraft zu begründen ([X.] a.a.O. - antiKALK).

2. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt der vorliegenden Wort-/Bildmarke die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht zu.

a) Zutreffend ist die Markenstelle davon ausgegangen, dass das Wort „[X.]“ der [X.] als Substantiv im [X.] „Ausübung des Anwaltsberufs“ bedeutet; der vom Patentamt beigebrachte Nachweis stammt aus einem im [X.] erschienenen Lexikon ([X.]/[X.]/[X.], Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache, 5. Aufl. 2000, [X.], Kopie übersandt mit dem Beanstandungsbescheid), ist also lange vor dem Anmeldetag (16. Februar 2009) verfasst worden. „[X.]“ (11. Aufl., 2007, [X.]) erklärt „[X.]“ mit „the profession or work of a lawyer“. Das im angefochtenen Beschluss angeführte Buch mit dem Titel „[X.] Skills and the Legal Process“ ([X.], [X.], [X.]) ist, wie der [X.] im [X.] bei [X.] zu entnehmen, zuerst 1995 erschienen. Den mit dem Beanstandungsbescheid übersandten weiteren Nachweisen ist zu entnehmen, dass ein Schwerpunkt einer Fachtagung „[X.] 2007“ unter der Überschrift „From Good to Excellent Corporate [X.]“ vorgestellt wurde. Die „[X.]“ hat ein im [X.] erschienenes Buch mit dem Titel „Mega-[X.] in [X.]“ im Angebot. In der Ausgabe 15/2007 der Zeitung „das freischüssler“ des „[X.] an der [X.]“ ist in einem Artikel über anwaltliche Tätigkeit von „[X.]“ die Rede. Dazu ist ausgeführt: „Der Begriff bezeichnet anwaltliche Tätigkeit („[X.]“), die ein bestimmtes politisches Ziel, eine Sache, ein Anliegen („cause“) verfolgt…“. Ein [X.]ausdruck mit der Überschrift „[X.]“ mit dem Datum „08.02.03“ überschreibt den Beitrag zur Nutzung elektronischer Möglichkeiten des [X.] bei [X.] mit „E-[X.]“.

[X.] um eine von ihm erfundene Phantasiebezeichnung, trifft damit ersichtlich nicht zu.

Angesichts der heute üblichen internationalen Verflechtungen von Anwaltskanzleien und Unternehmen werden diese beteiligten inländischen Verkehrskreise auch im Stande sein, die Bedeutung dieses englischsprachigen Wortes zu erkennen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das in dem Zeichen enthaltene Wort „law“ zum Grundwortschatz der [X.] gehört (vgl. [X.], Grund- und Aufbauwortschatz [X.], 1977, [X.]) und die Wortfolge „law and order“ als Schlagwort zur Bekämpfung von Kriminalität Eingang in die [X.] Sprache gefunden hat (vgl. [X.], [X.], 6. Aufl., 2006, S. 1056).

[X.] mit der Bedeutung „Ausübung des Anwaltsberufs“ werden die in erster Linie angesprochenen Fachkreise, nämlich Anwälte und Rechtsberatung suchende Unternehmen, für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen die sachbezogene Aussage zuordnen, dass es um Waren und Dienste im Zusammenhang mit der Ausübung des Anwaltsberufs geht. Hinsichtlich der Waren entnimmt der Verkehr bei einer entsprechenden Kennzeichnung einen Hinweis auf die Beschaffenheit und Bestimmung; die Dienstleistungen beschreibt das Zeichen nach ihrer Art und ihrem thematischen Bezug.

Bei diesem Verständnis entnimmt der Verkehr der Bezeichnung „[X.]“ keinerlei betrieblichen Hinweis. Dem Wortbestandteil der angemeldeten Marke fehlt somit die erforderliche Unterscheidungskraft.

Ein Eingehen auf die vom Anmelder genannten Voreintragungen ist nicht veranlasst (vgl. [X.] [X.], 276, 277 Nr. 18 - Institut der Nord[X.] Wirtschaft e.V., m.w.N.).

b) Die grafische Ausgestaltung bewegt sich entgegen der Ansicht des Anmelders im Rahmen des [X.] und vermag das Schutzhindernis nicht auszuräumen. Ein schutzbegründender „Überschuss“ kann zwar - wie oben ausgeführt - insbesondere durch eine besondere bildliche Ausgestaltung schutzunfähiger [X.] erreicht werden. Die schwarze Umrahmung des Wortes „[X.]“ ist eine sehr einfache Verzierung, und die Frakturschriftart wird vielfach verwendet. Der Vortrag des Anmelders, dass die Schrift einen ausreichenden Grad an Individualität aufweise, vermag nicht zu überzeugen. Dass die hier verwendete Frakturschrift von einer gängigen Gestaltung abweicht, ist bei objektiver Betrachtung nicht erkennbar, zumal verschiedene Formen der Fraktur bestehen. Gestalterische Merkmale, die der Marke das für die Unterscheidungskraft erforderliche Mindestmaß an optischer Eigenart und Prägnanz verleihen könnten, weist der angemeldete Schriftzug nicht auf.

Da es sich bei „[X.]“ um eine glatt beschreibende Angabe handelt, vermögen die genannten werbeüblichen Grafikelemente - auch in ihrer Kombination - nicht den Schutz der Anmeldung zu begründen, da sie lediglich der Hervorhebung des Wortelements dienen und weder einzeln noch in ihrer Summe eine eigenständige Bedeutung erlangen und damit nicht von der beschreibenden Sachaussage wegführen können. Der Verkehr nimmt die angemeldete Marke als Gesamtheit wahr, in der die beschreibende Angabe „[X.]“ so im Vordergrund steht, dass der bildlichen Gestaltung daneben keine über das Werbeübliche hinausgehende Besonderheit beigemessen wird (vgl. [X.] a.a.O. - antiKALK).

Die zur Eintragung in das Markenregister angemeldete Marke kann damit ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen. Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen.

3. Die Frage, ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gegeben ist, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Meta

30 W (pat) 539/12

27.03.2014

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.03.2014, Az. 30 W (pat) 539/12 (REWIS RS 2014, 6695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6695

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

30 W (pat) 540/12

29 W (pat) 577/19

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