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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:11. Februar [X.] dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] § 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 Buchst. [X.]. [X.] i.d.[X.] vom 20. [X.]; [X.] § 9 Bk, [X.]; [X.] Art. 3, 14 [X.] Satzung der [X.] und der Länder mußte [X.], die ein Versorgungsberechtigter in der [X.] zurückgelegt hatte, auch [X.] dort Mitglied eines vergleichbaren Versorgungssystems war, bei der Er-rechnung der gesamtversorgungsfähigen [X.] nicht wie Umlagemonate berück-sichtigen.[X.], Urteil vom 11. Februar 2004 - [X.] - [X.] LG [X.]- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom11. Februar 2004für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 17. Januar 2002wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von [X.].Er ist 1933 geboren und war vom 15. Februar 1966 bis zum31. Mai 1990 bei der Technischen Überwachung der [X.], vom 1. [X.] bis zum 2. Oktober 1990 bei der Versorgungseinrichtung des Mini-sterrates der [X.] und ab 3. Oktober 1990 bei der Oberfinanzdirektion [X.] tätig. Sein Arbeitgeber zahlte für ihn vom 1. Januar 1992 bis zum30. Juni 1998 Umlagen bei der [X.]. Seit dem 1. Juli 1998 erhältder Kläger neben einer Rente von der [X.] auch eine Versorgungsrente der [X.], die sich seit [X.] Juli 2000 auf 142,19 DM beläuft. Nach einer Mitteilung der [X.]- 3 -vom 4. August 2000 sind dabei die vom Kläger in der [X.] geleistetenDienstzeiten nicht berücksichtigt worden gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1Buchst. [X.]. [X.] der Satzung der beklagten [X.] und der Länder (im folgenden: [X.]) in ihrer damalsmaßgebenden Fassung.Diese Satzungsbestimmung lautete seit der [X.] 20. Oktober 1995 auszugsweise wie folgt:§ [X.]) [X.] sind die bis zum Beginnder Versorgungsrente (§ 62) zurückgelegten Umlagemo-nate (§ 29 Abs. 10).(2) 1Als gesamtversorgungsfähige [X.] geltena) bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eineRente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, [X.],[X.]) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Bei-tragszeiten (einschließlich der beitragsgeminderten [X.]en)und beitragsfreie [X.]en - ... mit Ausnahme der vor dem3. Oktober 1990 zurückgelegten [X.]en im Beitrittsgebiet,wenn die Pflichtversicherung erstmals nach dem [X.] begonnen hat - der Rente zugrunde liegen ...- abzüglich der Umlagemonate (Absatz 1) - zur Hälfte ... .Die Worte "mit Ausnahme der vor dem 3. Oktober 1990 zurückge-legten [X.]en im Beitrittsgebiet" sind erst durch die 28. Satzungsände-rung eingefügt worden. Vordienstzeiten, in denen keine Umlagen an [X.] gezahlt worden sind, wurden aber schon vor dieser [X.] 4 -änderung für die Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen [X.] nur [X.] berücksichtigt (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Eine nach die-sem Grundsatz vorgenommene Neuberechnung unter Einbeziehung [X.] des [X.] in der [X.] änderte jedoch unstreitig die Höheseiner von der [X.] gezahlten Zusatzversorgungsrente nicht.Der Kläger meint, seine Vordienstzeiten müßten wie [X.] werden, da er schon in der [X.] Mitglied eines der [X.] vergleichbaren Versorgungssystems gewesen sei. Danach [X.] ab 1. Juli 1998 eine monatliche Rente in Höhe von 1.142 DM zu. [X.] die von den Vorinstanzen abgewiesene Klage mit der [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision bleibt ohne Erfolg.1. Soweit der Kläger festgestellt wissen möchte, daß die Beklagtebereits vor dem 1. Juli 2000 zur Zahlung einer höheren Rente verpflichtetgewesen sei, hat das [X.] die Klage abgewiesen, weil sie nichtinnerhalb der in § 61 Abs. 3 [X.] a.[X.] vorgesehenen Frist von drei [X.] nach den die Rente festsetzenden Bescheiden der [X.] vom24. Juli 1998 und 10. Juni 1999 erhoben worden ist. Nach § 61 Abs. 3Satz 2 [X.] a.[X.] wird die Beklagte bei Versäumung dieser Frist von [X.] zur Zahlung anderer Leistungen oder zur Änderung ihrer Ent-scheidung [X.] ist die Berufung des [X.] mit Recht als unzulässig zu-rückgewiesen worden, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2Satz 2 ZPO a.[X.] i.V. mit § 26 Nr. 5 EGZPO begründet worden ist. Diefristgerecht vorgelegte Berufungsbegründung des [X.] setzt sich [X.] einzelnen mit den Argumenten im Urteil des [X.]s auseinan-der, weshalb dem Kläger materiellrechtlich keine höhere Zusatzversor-gungsrente zustehe, nicht aber mit der auf die Versäumung der Frist des§ 61 Abs. 3 [X.] a.[X.] gestützten Abweisung der Klage für die [X.] vordem 1. Juli 2000. Darin lag eine die Klagabweisung insoweit selbständigtragende und gleichwertige rechtliche Erwägung, mit der sich der [X.] § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.[X.] in der Berufungsbegründung hätteauseinandersetzen müssen; seine pauschale Bezugnahme auf das erst-instanzliche Vorbringen genügte dafür nicht (vgl. Senatsbeschluß vom10. Januar 1996 - [X.] - NJW-RR 1996, 572; [X.], Urteil vom13. November 1997 - [X.] - NJW 1998, 1081 unter II 2 b (2);[X.]Z 143, 169, 170 ff.).Fehlt es mithin insoweit an einer zulässigen Berufung, kommt esauf die Rüge der Revision nicht mehr an, die Frist des § 61 Abs. 3 [X.]a.[X.] sei wegen ihrer Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § [X.]. 3 [X.] unangemessen und nach § 9 [X.] unwirksam.2. [X.] hat jedenfalls einen über den bereits [X.] Juli 1998 gezahlten Betrag von monatlich 142,19 DM hinausgehendenAnspruch des [X.] auf eine Zusatzversorgungsrente der [X.]verneint. Zwar werde der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit im öffentli-chen Dienst der [X.] anders behandelt als Versicherte, die im öffentli-chen Dienst der alten Bundesländer gearbeitet haben. Eine [X.] 6 -tung, solche Unterschiede von vornherein zu vermeiden oder auszuglei-chen, ergebe sich nicht aus dem [X.], der vielmehr eineschrittweise Angleichung der Einkommens- und Lebensbedingungen vor-sehe und für den öffentlichen Dienst auf die Vereinbarungen der Tarif-parteien verweise. Derartige Maßnahmen seien dem Gesetzgeber oderden Tarifvertragsparteien vorbehalten, nicht aber Sache der [X.].Soweit sich der Kläger dagegen wende, daß er erst ab 1. Januar 1992bei der [X.] und zu deren Bedingungen versichert worden sei,müsse er sich an seinen Arbeitgeber halten. Im übrigen verstoße die fürden Kläger geltende Satzungsregelung nicht gegen dessen Grundrechte,gegen § 9 [X.]B oder gegen § 242 BGB.Das hält im Ergebnis den [X.] der Revision stand.a) [X.] geht zunächst mit Recht davon aus, daßdie Bestimmungen der Satzung der [X.] als [X.] auf die [X.], die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmernmit der [X.] als Versicherer zugunsten der [X.], der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. [X.]. [X.]Z 142, 103, 105 ff.; [X.] [X.], 3341 unter II 2 a, [X.] hat sich bereits in seinem Urteil vom 27. [X.] ([X.] - [X.], 1530) mit der Anwendung des § 42Abs. 2 Satz 1 Buchst. [X.]. [X.] [X.] in der Fassung der28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 in einem Fall befaßt, indem ein ehemals bei den [X.] in [X.] Be-schäftigter nach der Wende von der [X.] zum 1. [X.] -1991 bei der [X.] versichert worden war und nach Erreichen [X.] im Jahre 1998 eine Versorgungsrente von der [X.]erhielt. In dieser Entscheidung hat der Senat die Frage offengelassen,ob der vollständige Ausschluß von Dienstzeiten in der ehemaligen [X.]bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen [X.], so wie er durchdie 28. Satzungsänderung in § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.[X.] vorgenom-men worden ist, unwirksam sei. Jedenfalls könne sich die Beklagte nach§ 242 BGB auf die Neuregelung nicht gegenüber Versicherten berufen,die schon vor dieser Satzungsänderung bei der [X.] nach den glei-chen Regeln versichert waren, die für Mitglieder des öffentlichen Dien-stes der alten Bundesländer galten. Solche Versicherte dürften grund-sätzlich darauf vertrauen, daß die ihnen bei ihrer Anmeldung zugesagtenVersorgungsansprüche nicht durch eine nachträgliche Änderung der [X.] der [X.] in einer ins Gewicht fallenden Weise wieder entzo-gen würden. Daran hält der Senat fest.b) Daß auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens zu dieserPersonengruppe gehört, denen gegenüber sich die Beklagte nach § 242BGB nicht auf den durch die 28. Satzungsänderung [X.] in der [X.] berufen kann, ist unstreitig. [X.] räumt ein, daß es deshalb auf die von ihr gegen die [X.] dieser Satzungsänderung vorgetragenen Argumente hier nicht an-kommt. Unstreitig ist jedoch auch, daß sich die von der [X.] zuzahlende Rente des [X.] nicht erhöht, wenn man sie nach [X.] vom 27. September 2000 berechnet. Die Revisionser-widerung weist mit Recht darauf hin, daß der Senat in dieser Entschei-dung nicht etwa gefordert hat, Vordienstzeiten uneingeschränkt zu be-rücksichtigen, wie der Kläger fordert, sondern nur nach Maßgabe des- 8 -§ 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] in seiner vor der 28. Satzungsänderung gelten-den Fassung. Mithin war für die Rentenberechnung zu berücksichtigen,daß vor der Anmeldung des [X.] bei der [X.] durch die [X.] keine Umlagen an die Beklagte gezahlt wurden undandere als Umlagemonate nur zur Hälfte in die gesamtversorgungsfähige[X.] einzurechnen [X.]) Soweit sich die Revision unter Bezug auf den Beschluß [X.] vom 22. März 2000 ([X.], 3341) gegendie Anrechnung von Vordienstzeiten nur zur Hälfte wendet, hat der Senatin seinem Urteil vom 26. November 2003 ([X.]/02 - VersR 2004,183 unter 2 c und d) klargestellt, daß die Bedenken des [X.] nicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die vordem 1. Januar 2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Ge-neration des [X.] des vorliegenden Verfahrens, der seit 1998 [X.], ist nach dem Beschluß des [X.] davonauszugehen, daß verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen einerHalbanrechnung noch im Rahmen einer bei der Regelung einer kompli-zierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb hinzu-nehmen sind.d) Soweit der Kläger weitergehend verlangt, seine Vordienstzeitenin der früheren [X.] müßten bei der Bestimmung der gesamtversor-gungsfähigen [X.] wie Umlagemonate im Sinne des § 42 Abs. 1 [X.]a.[X.] behandelt werden, findet dieses Begehren in der Satzung der [X.] keine Grundlage. Umlagemonate sind nur solche, in denen derArbeitgeber des Versicherten Umlage an die Beklagte entrichtet hat.Diese Voraussetzung einer uneingeschränkten Einbeziehung in die ge-- 9 -samtversorgungsfähige [X.] verletzt Grundrechte des [X.] nicht. [X.] sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der [X.] § 105b [X.] a.[X.] ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - [X.] - VersR 2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil [X.] vom 28. April 1999 ([X.]E 100, 1 ff.).Das [X.] hat darin ([X.]O 38 ff.) die aufgrundder sogenannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage [X.] Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. [X.] und 3 des[X.]es ([X.]) vom 31. August 1990 ([X.] II 889) erfolgteÜberführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der[X.] erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzlicheRentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit [X.] vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchs-und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 ([X.], [X.] [X.], 1677) in der Fassung des [X.] vom 24. Juni 1993 ([X.], [X.] I 1038) in die gesetzlicheRentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar [X.] Beitritts und ihrer Anerkennung durch den [X.] denSchutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 [X.] ([X.]O 33 ff.). Der Ge-setzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungs-systemen der [X.] so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiogra-phie in der [X.] zurückgelegt. Soweit mit der [X.] Versicherten der [X.]-Versorgungssysteme gegenüber den auf höherem Niveau mit Zusatzver-sicherungen abgesicherten Angehörigen entsprechender [X.] den alten Bundesländern verbunden war, verstößt dies auch nicht ge-gen Art. 3 [X.]. Vielmehr ist die unterschiedliche Behandlung durch ge-- 10 -wichtige Gründe gerechtfertigt. Von Unterschieden der verglichenen [X.] abgesehen fallen insbesondere die in der Regel höherenBeitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre [X.] ins Gewicht.Danach ist auch die für den Kläger geltende Regelung der [X.]grundrechtskonform. Eine unangemessene Behandlung liegt nicht vor.Da der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der[X.]-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Um-setzung in [X.] außerhalb des Zusatzversor-gungssystems der [X.] vollzogen hat, ist diese nicht aus Gründendes Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten des [X.] vor dem 3. Oktober 1990 in ihrer Satzung wie Umlagemonate lei-stungserhöhend zu berücksichtigen. Die Beschränkung des [X.] aufdie Halbanrechnung seiner Vordienstzeiten ist auch nicht gleichheitswid-rig. Seine Zusatzrente bei der [X.] ist zwar erheblich geringer alsdie Rente eines Berechtigten, der in gleicher Beschäftigungszeit bei [X.] durchgängig bei der [X.] [X.] und daher eine Versorgungsrente unter vollständiger Berücksichti-gung dieses [X.]raums (§ 42 Abs. 1 [X.] a.[X.]) beanspruchen kann.Dieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, daß nur für [X.] in den alten Bundesländern - bei wirtschaftlicher Be-trachtung als Teil ihres Arbeitsentgelts (vgl. [X.] NJW 2002, 1103unter C II 2 a [X.]) - Beiträge in Form von Umlagen in das Zusatzversor-gungssystem der [X.] geleistet wurden. Das steht, wie das [X.] ([X.]E 100, 1, 45) ausdrücklich [X.], einer Pflicht, Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssyste-men der [X.] rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die- 11 -Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in West-deutschland abhing, entgegen.e) Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag die Feststellung be-gehrt, daß seine ehemalige Versicherung im Versorgungssystem der[X.] als in die Versicherung der [X.] übergeleitet gelte, so daß [X.] Berufstätigkeit des [X.] vom 15. Februar 1966 bis zum30. Juni 1998 als Mitgliedschafts- und Umlagezeit bei der [X.] an-zurechnen sei, bietet dafür auch die vom Kläger herangezogene Vor-schrift des § 35 [X.] a.[X.] keine Grundlage. Sie setzt besondere Über-leitungsabkommen mit den in § 24 Abs. 3 [X.] a.[X.] näher bezeichnetenanderen Versorgungseinrichtungen voraus. Im Blick auf die Versor-gungssysteme der [X.] fehlt es jedenfalls an derartigen Überleitungsab-kommen. § 35 [X.] a.[X.] kann schon im Hinblick auf die [X.] zur Abgeltung von Ansprüchen aus den Versorgungs-systemen der [X.] auch nicht im Wege einer analogen Anwendung ohneein eigenes Überleitungsabkommen der [X.] auf Versorgungsein-richtungen der [X.] erstreckt [X.] Die Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001grundlegend geändert (vgl. BAnz. 2003 Nr. 1). Nach der Neuregelungkommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird ei-ne Betriebsrente auf der Grundlage von [X.] gezahlt, fürdie das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine [X.] Komponenteund Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. [X.] n.[X.]). Aufgrund derÜbergangsregelung des § 75 Abs. 1 und 2 [X.] n.[X.] werden Versor-gungsrenten nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungs-recht für die am 31. Dezember 2001 [X.] als [X.] -standsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jähr-lich um 1% vom [X.] an erhöht. Der Kläger macht nicht geltendund es ist auch nicht ersichtlich, daß er danach im wirtschaftlichen Er-gebnis schlechter stünde als [X.], für die das neue [X.]srecht gilt. Andererseits fehlt auch nach der Neufassung jedeGrundlage für seine weitergehenden Forderungen.[X.] [X.] [X.] Wendt [X.]
Meta
11.02.2004
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2004, Az. IV ZR 52/02 (REWIS RS 2004, 4613)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4613
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