Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2004, Az. IV ZR 202/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 202

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL IV ZR 202/02

Verkündet am:

15. Dezember 2004

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der [X.] eine höhere Zusatzrente.

Sie ist 1938 geboren und hat vor dem 3. Oktober 1990 im [X.] gearbeitet. Am 20. Dezember 1993 wurde sie bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Sie bezieht seit dem 1. Januar 1999 eine Zusatzversorgungsrente von der [X.]. Dabei berücksichtigt die [X.] nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. [X.] ihrer Satzung in der damals maßgebenden Fassung (im folgenden: [X.]) für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen [X.], von dem die Höhe der Zu-satzrente abhängt, außer den [X.], in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin beigetragen hat, - 3 -

darüber hinaus andere [X.]en, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat die Beklagte von den Monaten, die die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zu-rückgelegt hat (hier 544 Monate), zunächst die Monate abgezogen, in denen ihr Arbeitgeber Umlagen an die Beklagte gezahlt hat (hier 61 Mo-nate); aus der Hälfte der verbleibenden Monate sowie den [X.] setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige [X.] zusammen (hier 302,5 Monate).

Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an die Klägerin gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der [X.] gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-weit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 [X.]). Das [X.] hat in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von [X.] einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (Beschluß vom 22. März 2000, [X.], 835 = NJW 2000, 3341).

Die Klägerin hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab 1. Januar 2001 eine Versorgungsrente für [X.] auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen [X.] von 544 Monaten zu gewähren.
- 4 -

Das [X.] hat der Klage mit der Einschränkung stattgege-ben, daß lediglich die nach dem 3. Oktober 1990 angefallenen Vor-dienstzeiten voll zu berücksichtigen seien. Dagegen haben beide [X.] Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Ur-teil aufgehoben, die Klage auf die Berufung der [X.] in vollem Um-fang abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Sie verfolgt ihren Klageantrag mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die - wie die Klägerin - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der [X.] bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das [X.] die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von [X.] die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung inso-weit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die [X.] hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrags geschlossen werden könne. Die [X.] könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern [X.] ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung un-ter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die von der Klägerin geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre fi-- 5 -

nanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neurege-lung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Be-rechnung der von der [X.] gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

Im [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der [X.] durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr [X.] ([X.]. [X.] ff.). Im Hinblick darauf hat das Berufungsge-richt keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der [X.] ergänzend auszulegen.

2. Das hält im Ergebnis den [X.] der Revision stand.

a) Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 27. September 2000 ([X.] - [X.], 1530) mit einem ehemals bei den [X.] in [X.] Beschäftigten befaßt, der von der [X.] zum 1. April 1991 bei der [X.] versichert worden war und nach Erreichen der Altersgrenze im Jahre 1998 eine Versorgungsrente von der [X.] erhielt. In dieser Entscheidung hat der Senat die Frage offengelassen, ob der Ausschluß von Dienstzeiten in der ehemaligen [X.] bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen [X.], so wie er durch die 28. Satzungsänderung in § 42 Abs. 2 Satz 1 - 6 -

[X.] vorgenommen worden ist, unwirksam sei. Jedenfalls könne sich die Beklagte nach § 242 BGB auf die Neuregelung nicht gegenüber [X.] berufen, die schon vor dieser Satzungsänderung bei der [X.]n nach den gleichen Regeln versichert waren, die für Mitglieder des öffentlichen Dienstes der alten Bundesländer gelten. Solche [X.] dürften grundsätzlich darauf vertrauen, daß die ihnen bei ihrer Anmeldung zugesagten Versorgungsansprüche nicht durch eine nach-trägliche Änderung der Satzung der [X.] in einer ins Gewicht [X.] Weise wieder entzogen würden. Der Senat hat in der genannten Entscheidung aber nicht etwa gefordert, daß Vordienstzeiten uneinge-schränkt berücksichtigt werden müßten, wie es die Klägerin hier [X.], sondern nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Dop-pelbuchst. [X.] [X.], d.h. zur Hälfte. Daran hält der Senat fest.

Diesen Anforderungen ist die Beklagte im vorliegenden Fall bei der Berechnung der Rente der Klägerin unstreitig bereits nachgekommen.

b) Ferner ist der Senat im Urteil vom 11. Februar 2004 ([X.] - VersR 2004, 499 unter 2 d) im Hinblick auf den [X.], das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 ([X.] I 1606, 1677) sowie insbesondere das Urteil [X.] 100, 1 ff. davon ausgegangen, daß keine Verpflichtung besteht, die Berechtigten aus den Versorgungssystemen der [X.] so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der [X.] zurückgelegt. Vielmehr sind die in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der [X.] erworbenen [X.] und Anwartschaften grundsätzlich durch ihre Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nach Maßgabe des Urteils des Bundes-verfassungsgerichts in verfassungsrechtlich zulässiger Weise abgegolten - 7 -

worden. Insoweit fällt u.a. ins Gewicht, daß westdeutsche Berechtigte in der Regel höhere Beitragsleistungen für ihre über die gesetzliche Rente hinausgehende Versorgung geleistet haben. Daß Dienstzeiten im öffent-lichen Dienst der [X.] nach der alten Fassung der Satzung der [X.]n nicht wie voll anzurechnende Umlagemonate gewertet werden, ist daher weder verfassungswidrig noch unangemessen im Sinne von § 9 [X.].

c) Hauptsächlich wendet sich die Revision gegen die Halbanrech-nung von Vordienstzeiten unter Bezug auf den Beschluß des [X.] vom 22. März 2000 ([X.]O). Insoweit hat der Senat in seinem Urteil vom 26. November 2003 ([X.]/02 - VersR 2004, 183 ff.) klargestellt, daß die Bedenken des [X.]s nicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die vor dem 1. Januar 2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Generation der Klä-gerin des vorliegenden Verfahrens, die seit 1. Januar 1999 Rente be-zieht, ist mit dem Beschluß des [X.]s davon [X.], daß verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen einer Halb-anrechnung jedenfalls noch im Rahmen einer bei der Regelung einer komplizierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb hinzunehmen sind.

d) Die Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (vgl. BAnz. 2003 Nr. 1). Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird ei-ne Betriebsrente auf der Grundlage von [X.] gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine [X.] Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. [X.] n.F.). Damit ist der - 8 -

vom [X.] in seinem Beschluß vom 22. März 2000 gesehene Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausgeräumt worden, [X.] nicht durch eine Erhöhung, sondern durch ein Absenken des [X.]. Aufgrund der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 und 2 [X.] n.F. werden Versorgungsrenten jedoch nach dem bis zum 31. [X.] geltenden Satzungsrecht für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsberechtigen als Besitzstandsrenten weitergezahlt und ent-sprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom [X.] an [X.]. Die Klägerin macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, daß sie danach im wirtschaftlichen Ergebnis schlechter stünde als [X.], für die das neue Satzungsrecht gilt. Andererseits fehlt auch nach der Neufassung jede Grundlage für ihre weitergehenden [X.].

Terno [X.] [X.]

[X.]

Dr. [X.]

Meta

IV ZR 202/02

15.12.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2004, Az. IV ZR 202/02 (REWIS RS 2004, 202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 202

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