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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 11. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Juli 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. November 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat sieht in der Strafzumessungserwägung im Fall II. 7, die maßgeb-lich auf Menge und Gefährlichkeit des Rauschgifts abstellt, keinen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB. [X.] Schaal
Meta
11.07.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. 5 StR 217/06 (REWIS RS 2006, 2680)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2680
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