Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2007, Az. 1 StR 271/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2885

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 271/07 vom 17. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juli 2006 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des [X.] vom 18. April 2007, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2004 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten am 22. Dezember 2004 wegen Straftaten nach dem [X.] zu Freiheitsstrafe verurteilt. Im [X.] an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der Angeklagte - aller-dings erst - mit Schreiben vom 5. März 2007 Revision eingelegt. Das [X.] hat diese Revision mit Beschluss vom 18. April 2007 als unzulässig [X.], da sie verspätet eingelegt sei. Dieser Beschluss ist dem Angeklagten am 27. April 2007 zugestellt worden. Er hat sich am 3. Mai 2007 zu Protokoll der Geschäftsstelle gegen den Beschluss gewandt und die Entscheidung des [X.] beantragt. 1 - 3 -Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. [X.], 2449, 2451; [X.], 114, [X.]. m.w.N.). Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbelehrung erteilt [X.]. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des [X.] hätten führen können, sind nicht ersichtlich. 2 Die Revision richtet sich somit gegen ein rechtskräftiges Urteil und ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig. Diese Entscheidung zu treffen, ist Sache des [X.]. Die Befugnis des Tatrichters zur Verwerfung der [X.] ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen ein Beschwerdeführer - aus-schließlich - die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vorge-schriebenen Form oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grunde als unzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zu-sammentrifft, also wenn - wie hier - die Revision verspätet eingelegt worden ist ([X.], 217; bei [X.] NStZ-RR 2001, 265; Beschl. vom 11. Mai 2006 - 1 [X.]/06 m.w.N.). Der Beschluss des [X.]s vom 18. April 2007, mit dem 3 - 4 -die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine inhaltsgleiche Entscheidung des [X.] nach § 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen. Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit

[X.]

Meta

1 StR 271/07

17.07.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2007, Az. 1 StR 271/07 (REWIS RS 2007, 2885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2885

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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