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PDF anzeigen[X.] vom 5. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2006 im Schuldspruch dahin geän-dert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in Tateinheit mit - täterschaftlichem - Handeltreiben mit Betäubungsmit-teln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Nach den Feststellungen führte der Angeklagte als [X.] über 35 kg Marihuana aus den [X.] in die [X.] ein; einen irgendwie gearteten Einfluss auf die Beschaffung oder den weiteren Umsatz der Betäubungsmittel hatte er nicht. Gleichwohl hat das [X.] angenommen, der Angeklagte sei auf Grund der eigenständigen 2 - 3 - Organisation des Transports mittels eines Mietwagens als Täter des [X.] mit Betäubungsmitteln anzusehen. Bei der auch in dieser Fallkonstellation nach allgemeinen Regeln im We-ge einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. [X.]/[X.], StGB 53. Aufl. § 25 Rdn. 13 m. w. N.) vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe kommt dem Angeklagten, der selbst nach Auffassung des [X.]s nicht Hauptprofiteur des [X.] war, nach den getroffenen Feststellungen eine lediglich untergeordnete Position zu. Er hat sich deshalb der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (vgl. zuletzt [X.], [X.]. vom 24. Oktober 2006 - 3 [X.]; zur neueren Rechtsprechung in solchen Fällen: [X.] NStZ 2005, 315; 2006, 328). 3 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Der geständige Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können. 4 [X.] hat trotz der vorgenommenen Änderung des Schuld-spruchs Bestand. Im Hinblick darauf, dass die Strafe nach wie vor dem Straf-rahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmen ist, kann der Senat - zumal unter 5 - 4 - Berücksichtigung der großen Menge des Marihuanas (Wirkstoffgehalt ca. 4,5 kg) - ausschließen, dass das [X.] auf eine mildere Strafe erkannt hätte. [X.] Miebach [X.][X.]
Meta
05.12.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2006, Az. 3 StR 456/06 (REWIS RS 2006, 473)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 473
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