Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2006, Az. 3 StR 456/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 473

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 5. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Juli 2006 im Schuldspruch dahin geän-dert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in Tateinheit mit - täterschaftlichem - Handeltreiben mit Betäubungsmit-teln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Nach den Feststellungen führte der Angeklagte als [X.] über 35 kg Marihuana aus den [X.] in die [X.] ein; einen irgendwie gearteten Einfluss auf die Beschaffung oder den weiteren Umsatz der Betäubungsmittel hatte er nicht. Gleichwohl hat das [X.] angenommen, der Angeklagte sei auf Grund der eigenständigen 2 - 3 - Organisation des Transports mittels eines Mietwagens als Täter des [X.] mit Betäubungsmitteln anzusehen. Bei der auch in dieser Fallkonstellation nach allgemeinen Regeln im We-ge einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. [X.]/[X.], StGB 53. Aufl. § 25 Rdn. 13 m. w. N.) vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe kommt dem Angeklagten, der selbst nach Auffassung des [X.]s nicht Hauptprofiteur des [X.] war, nach den getroffenen Feststellungen eine lediglich untergeordnete Position zu. Er hat sich deshalb der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (vgl. zuletzt [X.], [X.]. vom 24. Oktober 2006 - 3 [X.]; zur neueren Rechtsprechung in solchen Fällen: [X.] NStZ 2005, 315; 2006, 328). 3 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Der geständige Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können. 4 [X.] hat trotz der vorgenommenen Änderung des Schuld-spruchs Bestand. Im Hinblick darauf, dass die Strafe nach wie vor dem Straf-rahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmen ist, kann der Senat - zumal unter 5 - 4 - Berücksichtigung der großen Menge des Marihuanas (Wirkstoffgehalt ca. 4,5 kg) - ausschließen, dass das [X.] auf eine mildere Strafe erkannt hätte. [X.] Miebach [X.][X.]

Meta

3 StR 456/06

05.12.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2006, Az. 3 StR 456/06 (REWIS RS 2006, 473)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 473

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.