Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. 1 StR 609/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5838

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[X.] vom 11. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2007 beschlos-sen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2006 wird als unzulässig verwor-fen. Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen. Gründe: Der Angeklagte ist am 12. Juli 2006 wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Im [X.] an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter Rechtsmittelbelehrung hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet, gleichwohl aber mit Schreiben vom 27. September 2006, beim [X.] eingegangen am 11. Oktober 2006, [X.] eingelegt. 1 - 3 - Der [X.] hat ausgeführt: 2 "Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hat der qualifiziert belehrte Angeklagte nach Rücksprache und dem ausdrücklichen Einvernehmen mit seinem Verteidiger erklärt, dass er auf die Einlegung eines Rechts-mittels verzichte. Diese Erklärung wurde vorgelesen, übersetzt und ge-nehmigt. Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen [X.] angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. nur [X.] 49. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.). Das Vorbrin-gen des Angeklagten, der Rechtsmittelverzicht sei unwirksam, da er im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen zu hart bestraft sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. - 4 - Die daraus folgende Unzulässigkeit der Revision schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. Senat, [X.]. vom 11. Mai 2006 - 1 [X.])." Dem schließt sich der Senat an. 3 [X.]Wahl Kolz Elf [X.]

Meta

1 StR 609/06

11.01.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. 1 StR 609/06 (REWIS RS 2007, 5838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5838

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