Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. 5 StR 081/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2798

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[X.] DES [X.]/01URTEILvom 25. April 2001in der Strafsachegegenwegen schwerer Körperverletzung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom25. April 2001, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.],[X.] Dr. Raum,[X.] Dr. [X.] beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] vom 4. Juli 2000 wird verworfen.Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Ange-klagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallender Staatskasse zur [X.] Von Rechts wegen -G r ü n d eDas Landgericht hat den Angeklagten der schweren Körperverlet-zung für schuldig erkannt; es hat ihn verwarnt und die Verurteilung zu einerGeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40 DM vorbehalten. Die auf die Über-prüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Revision der Staatsan-waltschaft, die vom [X.] nicht vertreten wird, hat keinenErfolg.1. Der Angeklagte war im September 1962 stellvertretender Kompa-niechef in einem [X.]-Pionierbataillon im Range eines Oberleutnants. [X.] als Leiter eines Minenverlegetrupps eingesetzt, dem das Anlegen [X.] an der [X.] zwischen [X.] und [X.] war. Im Juni 1963 trat ein Flüchtling auf eine der verlegten [X.] wurde schwer verletzt und in ein [X.] gebracht. Der [X.] war ihm infolge der [X.] abgerissen worden, der linke Un-terschenkel mußte amputiert werden.- 4 -2. [X.], insbesondere die Annahme eines minder schweren Fallesnach § 224 Abs. 2 StGB in der konkret mildesten (§ 2 Abs. 3 StGB, Art. 315Abs. 1 [X.]) Fassung (nach dem [X.] 1974, [X.], gültig bis1994), die Bestimmung der Geldstrafe und der Ausspruch einer bloßen [X.] mit Strafvorbehalt gemäß § 59 Abs. 1 StGB lassen keinen Rechts-fehler erkennen [X.] auch nicht zum Vorteil des Angeklagten (§ 301 StPO) trotzunterbliebener ausdrücklicher Erörterung eines vermeidbaren Verbots-irrtums, dessen Zubilligung entweder stillschweigend erfolgt ist oder [X.] keine noch mildere Sanktionierung gestattet hätte.Namentlich im Blick auf den langen Zeitablauf seit Begehung der[X.] lediglich wegen Ruhens der Verjährung in der [X.] noch verfolgbaren [X.]Tat, die Unbestraftheit des Angeklagten und die Tatbegehung im [X.] Befehlseinbindung ist der milde Rechtsfolgenausspruch vertret-bar; er steht in angemessenem Verhältnis zu den regelmäßig bei vorsätzli-chen Tötungsdelikten verhängten Freiheitsstrafen mit Strafaussetzung zur- 5 -Bewährung gegen entsprechende Befehlsempfänger. Eine Verwarnung [X.] war hier zumal angesichts der vom Tatrichter benannten Fall-besonderheiten gerechtfertigt.[X.] Häger BasdorfRaum Brause

Meta

5 StR 081/01

25.04.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2001, Az. 5 StR 081/01 (REWIS RS 2001, 2798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2798

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