Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2005, Az. 5 StR 252/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2092

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5 StR 252/05
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom 24. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 24. [X.] 2005, an der teilgenommen haben:

[X.] als Vorsitzender,

[X.], [X.] Raum, [X.] Brause, [X.]

als [X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 - für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2004 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Œ Von Rechts wegen Œ

G r ü n d e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und einer Woche verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch be-schränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

1. Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-troffen:

Der Angeklagte fasste am Nachmittag des 18. November 2003 seine Lebenspartnerin im Laufe eines Streits mit beiden Händen fest an den Hals, ohne sie zu würgen. Dabei entstand [X.].

Der Angeklagte bedrohte am nächsten Tag seine Lebensgefährtin mit einem Küchenmesser und randalierte in der Wohnung. Er wollte etwas von - 4 - dem geliehenen Einkaufsgeld seiner Partnerin abbekommen. Diese übergab aus Angst 20 Euro. Der Angeklagte verließ die Wohnung, um das Geld für sich zu verbrauchen. Bereits am Abend versöhnte sich die Geschädigte mit dem Angeklagten.

2. Das [X.] hat gegen den bewährungsbrüchigen Angeklagten wegen Körperverletzung eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je zehn Euro und wegen der schweren räuberischen Erpressung eine Frei-heitsstrafe von acht Monaten festgesetzt. Das [X.] hat die angewen-deten Strafrahmen (§ 223 Abs. 1 und § 250 Abs. 3 StGB) nach § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert, weil der Angeklagte —nach den glaubhaf-ten detaillierten Angaben der Zeugin zur damaligen Zeit [X.] und die [X.] es deshalb nicht ausschließen konnte, —dass der Ange-klagte zur Tatzeit Entzugserscheinungen spürte, die seine Steuerungsfähig-keit erheblich beeinträchtigt habenfi ([X.] f.).

3. Die Beschwerdeführerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass diese knappen Darlegungen isoliert betrachtet weder die Kokainabhängigkeit des Angeklagten ausreichend belegen noch den Umstand, dass dieser hierdurch zu den Taten getrieben wurde (vgl. [X.], 85; 82, 83). Der [X.] kann aber dem Charakter der außergewöhnlichen Begleitumstände der we-nig sinnvollen Taten zum Nachteil der Lebensgefährtin des Angeklagten noch ausreichende, durch deren Angaben gestützte Anhaltspunkte für eine Drogenabhängigkeit des Angeklagten zur Tatzeit und ein Handeln unter aku-tem Drogeneinfluss oder zur Drogenbeschaffung entnehmen.

- 5 - Die besonderen Umstände der Taten und die Reaktion der Geschä-digten auf diese lassen auch die Strafaussetzung zur Bewährung als nicht ermessensfehlerhaft erscheinen.
[X.] [X.] Raum Brause [X.]

Meta

5 StR 252/05

24.08.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2005, Az. 5 StR 252/05 (REWIS RS 2005, 2092)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2092

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