Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2000, Az. 5 StR 311/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1434

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[X.] DES VOLKES5 StR 311/00URTEILvom 15. August 2000in der Strafsachegegenwegen Rechtsbeugung u. a.[X.] 2 [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],[X.],Richterin [X.],[X.] Raumals beisitzende Richter,[X.] am [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,[X.] 3 [X.]für Recht erkannt:Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagtengegen das Urteil des [X.] (Oder) vom10. Januar 2000 werden verworfen.Die Angeklagte hat die Kosten ihrer Revision, die [X.] diejenigen der Revision der Staatsanwaltschaft sowie dieder Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat die Angeklagte, eine in Politstrafsachen tätiggewesene Staatsanwältin der [X.], wegen Rechtsbeugung in Tateinheit [X.] und wegen fünf Fällen der Beihilfe hierzu zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, derenVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; von weiteren fünf entspre-chenden Anklagevorwürfen hat das [X.] die Angeklagte aus [X.] freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich [X.] nurinsoweit vom [X.] vertreten [X.] gegen die Freisprüche, [X.] auch gegen den Strafausspruch wendet, bleibt ebenso erfolglos wie [X.] der Angeklagten.Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Verfahrensrüge der [X.] nach § 338 Nr. 3 StPO scheitert mangels Mitteilung der dienstli-chen Äußerungen [X.] zu dem [X.] in der Sache abwegigen [X.] Ableh-nungsgesuch bereits an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Das angefochtene Urteil[X.] 4 [X.]hält auch sachlichrechtlicher Überprüfung umfassend stand. Die hierzu er-hobenen Einwände beider Revisionen sind durchweg unbegründet.Das [X.] hat die für die Beurteilung der angeklagten Fällemaßgeblichen Grundsätze der Rechtsprechung des [X.](vgl. nur BGHR StGB § 336 [X.] [X.]-Recht 14 - 17, 29 m.w.N.) bei [X.] in jeder Beziehung zutreffend angewendet. Aufgrund derfestgestellten [X.] war es in den Fällen der [X.] jeweils mindestens vertretbar, wegen [X.] keine of-fensichtlich menschenrechtswidrige Überdehnung des [X.]-Strafrechts oderüberharte Bestrafung anzunehmen; das Revisionsgericht nimmt die [X.] Wertung hierzu in sämtlichen Fällen hin.Auch der Rechtsfolgenausspruch gibt auf beide Rechtsmittel keinenAnlaß zum revisionsgerichtlichen Eingreifen. Die [X.] ent-halten ersichtlich keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Auchdurchgreifende Rechtsfehler zu ihrem Vorteil sind [X.] schon im Blick auf [X.] der Sanktionierung [X.] entscheidendenGesamtstrafausspruch, den die Staatsanwaltschaft selbst nicht für bean-standenswert hält [X.] nicht festzustellen. Angesichts des Gesamtgewichts derabgeurteilten Taten und vor dem Hintergrund der überaus milde [X.] Einzelstrafen ist hinsichtlich des [X.] auch nicht zu[X.] 5 [X.]besorgen, daß im Ergebnis zum Nachteil der Angeklagten der bis zur Ankla-geerhebung verstrichene überaus lange Zeitablauf nicht hinreichend [X.] worden wäre (vgl. dazu BGHR StGB § 339 [X.] Staatsanwalt 2).[X.] Häger [X.] Raum

Meta

5 StR 311/00

15.08.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2000, Az. 5 StR 311/00 (REWIS RS 2000, 1434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1434

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