Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2001, Az. 5 StR 151/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2147

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 26. Juni 2001in der Strafsachegegenwegen sexueller Nötigung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 26. [X.] 2001, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.],[X.]in [X.],[X.] Dr. [X.] beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger,Rechtsanwalt [X.] Vertreter der Nebenklägerin,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 - für Recht erkannt:Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] vom 21. November 2000 wird verwor-fen.Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und diedem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen [X.].Œ Von Rechts wegen ŒG r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe vonzwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.Die hiergegen zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision [X.] ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme eines minderschweren Falles (§ 177 Abs. 5 StGB) und erstrebt die Verurteilung des [X.] zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Strafe. Das vom Ge-neralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.Die vom [X.] vorgenommene Bestimmung des Strafrahmensund die Strafzumessung halten rechtlicher Prüfung stand.- 4 -1. Daß die [X.] einen minder schweren Fall der sexuellenNötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB angenommen hat, begegnet keinendurchgreifenden Bedenken.Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Nach [X.] Rechtsprechung des [X.] ist entscheidend für das [X.] eines minder schweren Falles, ob das gesamte Tatbild einschließlichaller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt dergewöhnlich vorhandenen Fälle so sehr abweicht, daß die Anwendung [X.] geboten scheint (BGHR StGB § 177 Abs. 2Œ [X.] 1, 5, 6, 8, 10). Dabei obliegt es dem pflichtgemäßen Er-messen des Tatrichters, welches Gewicht er den einzelnen Milderungsgrün-den im Verhältnis zu den [X.]. Das [X.] darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nach-prüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler [X.] ist. Das ist hier nicht der Fall.Die [X.] hat die für ihre Wertung bestimmenden [X.] und gegeneinander abgewogen. Dabei hat sie das erheblicheGewicht der Straferschwerungsgründe Œ die Brutalität der Tatausführung,den Einsatz mehrerer [X.] und die Todesangst der [X.] nicht verkannt. Diesen strafschärfenden Zumessungstatsachen hat das[X.] jedoch eine Vielzahl von Milderungsgründen gegenübergestellt,die nach seiner Auffassung die Annahme eines minder schweren Fallesrechtfertigen. Ausschlaggebend waren die Unbestraftheit des 72jährigenAngeklagten, die geringe Intensität der sexuellen Handlungen, die Tatsache,daß er durch sein unmittelbar nach der Tat gegenüber seiner Lebensgefähr-tin abgegebenes fiGeständnisfl Hilfsmöglichkeiten für das Opfer habe eröff-nen wollen, sowie der Umstand, daß er sich bei Eintreffen der Polizeibeam-ten sofort zu der Tat bekannt und dieses Schuldgeständnis bei den [X.] und im [X.] wiederholt habe. Als weitereauch für die Höhe der Freiheitsstrafe bestimmende Milderungsgründe führtdie [X.] an, daß die Nebenklägerin keine schwerwiegenden Verlet-zungen erlitten habe, daß der Angeklagte an einer paranoiden Persönlich-keitsstörung leide, und schließlich, daß er bei Verlassen des Schuppens dasfrierende Opfer zugedeckt habe. Angesichts dieser Strafmilderungsgründeist die vom [X.] vorgenommene Gewichtung gerade noch vertretbarund daher im Ergebnis vom Revisionsgericht hinzunehmen (zum Zusam-mentreffen mehrerer Milderungsgründe bei der [X.] vgl. [X.] § 178 Abs. 2 Œ [X.] 2).Ein Rechtsfehler liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe-rin auch nicht in der vom [X.] vorgenommenen Bewertung des [X.] des Angeklagten. Der Revision ist zwar zuzugeben, daßdie ursprünglich umfassend geständigen Angaben des Angeklagten im [X.] durch seine Einlassung in der Hauptverhandlung relati-viert wurden. Das [X.] hat jedoch bei der positiven [X.] des Angeklagten in erster Linie darauf abgestellt,daß er sich zu einem sehr frühen Zeitpunkt offenbart hat, um eine Befreiungder Nebenklägerin aus ihrer vermeintlich noch anhaltenden Notlage zu er-möglichen. Insgesamt war das Prozeßverhalten des Angeklagten vor [X.] seiner geständigen Angaben im Ermittlungsverfahren und sei-ner schwierigen Persönlichkeitsstruktur nicht überzubewerten.2. Schließlich ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die[X.] die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzthat. Angesichts der festgestellten Strafzumessungstatsachen durfte das[X.] bei einer Gesamtbetrachtung ohne [X.] zu dem Er-gebnis kommen, daß hierin besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2StGB zu sehen sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Unbe-straftheit des Angeklagten, seine altersbedingte erhöhte Haftempfindlichkeit,- 6 -die sechsmonatige Untersuchungshaft und die besonders günstige Progno-se (vgl. [X.], 496; BGHR StGB § 56 Abs. 1 Œ Sozialprognose 5).3. Durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 301StPO) enthält das angefochtene Urteil nicht. Daß die [X.] die Frageuneingeschränkter Schuldfähigkeit des Angeklagten anhand des Tatbildesnicht weiter hinterfragt hat, kann sich angesichts der außerordentlich mildenSanktionierung nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben.[X.] Häger BasdorfGerhardt Brause

Meta

5 StR 151/01

26.06.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2001, Az. 5 StR 151/01 (REWIS RS 2001, 2147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2147

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