Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2005, Az. XI ZR 399/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4749

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 399/03
vom 1. März 2005

in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]

am 1. März 2005

beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 15. Oktober 2003 wird auf Kosten des [X.] durch einstimmigen Beschluß zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wegen der [X.] nimmt der Senat auf das Schreiben seines [X.] vom 21. Dezember 2004 Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Die im Schriftsatz vom 4. Februar 2005 des [X.] erhobenen Einwendungen greifen nicht. Alleinige [X.] der Beklagten war die nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung rechts- und partei-fähige GbR, die als solche nicht aufklärungsbedürftig war. Zudem hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei - 3 - keine besonderen Umstände oder Verhältnisse [X.], die nach [X.] (§ 242 BGB) eine vorvertragliche Aufklärungs- oder Hinweispflicht der Beklagten im Verhältnis zu den Gesellschaftern der GbR begründen könnten. Nichts spricht dafür, daß die angefochtene Entscheidung insoweit wesentlichen Prozeßstoff außer acht läßt oder an einem anderen Verfahrensfehler leidet.

Ein Vorgehen gemäß § 132 [X.] ist schon deshalb nicht veranlaßt, weil die vom II. Zivilsenat des Bun-desgerichtshofs zur Beteiligung an einer Immobilien-gesellschaft entwickelten Grundsätze im vorliegenden Streitfall nicht zum Tragen kommen. Die Treuhänderin bedurfte als (Fremd-)Geschäftsführerin der GbR für den Abschluß des Darlehensvertrages keiner Rechts-besorgungserlaubnis.
- 4 - Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 79.822,72 • festgesetzt.

[X.] [X.] Joeres

Wassermann

Appl

Meta

XI ZR 399/03

01.03.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2005, Az. XI ZR 399/03 (REWIS RS 2005, 4749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4749

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