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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 254/04 vom 12. Juli 2005 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juli 2005 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Berufungsgericht einen wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages nach § 1 Abs. 1 HWiG eindeutig verneint (BU 6), weil es die Kausalität einer möglichen Haustürsituation für den Abschluß des Darlehensvertrages nicht hat feststellen können ([X.]). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 69.535,70 •. [X.] [X.] Joeres Wassermann [X.]
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12.07.2005
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2005, Az. XI ZR 254/04 (REWIS RS 2005, 2601)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2601
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