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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 218/04
vom 19. April 2005
in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. April 2005 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des Einzelrichters des 9. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 2005 - [X.] ZR 272/03, [X.], 327, 329). Die Entscheidung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 GG oder § 527 Abs. 4 ZPO. Mit
der Stellung der [X.] nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in dem Termin vor dem [X.] am 16. Dezember 2003 haben die Parteien durch ihre Prozeßbevollmächtigten konkludent zum Ausdruck gebracht, daß sie mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden sind (vgl. [X.] 98, 145, 153). Im übrigen wird von einer nä-heren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
- 3 - Die Klägerin trägt die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 92.714,35 •.
[X.] [X.] Joeres
Wassermann
[X.]
Meta
19.04.2005
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2005, Az. XI ZR 218/04 (REWIS RS 2005, 3977)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3977
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