Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2005, Az. XI ZR 65/04

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5327

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZR 65/04
vom 25. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Januar 2005 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 15. Dezember 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-dung des Rechts sowie die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Für die von der Nichtzulassungsbeschwerde mit [X.] auf die Richtlinie 85/577/EWG des [X.] im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985 ([X.]) [X.] erweiternde Auslegung des § 1 HWiG und die erstrebte Vorlage der Sache an den [X.] besteht kein Anlaß, da die Richtlinie gemäß Art. 1 nur Fälle erfaßt, in denen - anders als hier - der Vertrag in der konkreten Haus-türsituation geschlossen oder jedenfalls ein entspre-chendes Vertragsangebot abgegeben worden ist (vgl. [X.], 248, 260). Von einer näheren Begründung - 3 - wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abge-sehen. Die Kläger tragen die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 82.174,83 •.

[X.] [X.]

Joeres

Wassermann

[X.]

Meta

XI ZR 65/04

25.01.2005

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2005, Az. XI ZR 65/04 (REWIS RS 2005, 5327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5327

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