Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.02.2016, Az. XII ZB 447/13

12. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16146

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen Überschussanteilen bei kapitalgedeckten Versorgungen; Behandlung kapitalgedeckter Anrechte bei Bezug einer Altersrente bereits vor Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung; Behandlung der Unterstützungskassenversorgung


Leitsatz

1. Bei kapitalgedeckten Versorgungen sind auch solche Überschussanteile, die erst nach dem Ehezeitende ausgewiesen werden, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

2. Zur Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich, aus denen bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eine ungekürzte Altersrente bezogen wird.

3. Zur Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985, IVb ZB 46/83, FamRZ 1986, 338).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 29. Juli 2013 aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 17. August 2012 betreffend den Ausgleich der Versorgungen des Antragstellers bei den weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Verfahrenswert: bis 13.000 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten im Versorgungsausgleich um den Ausgleich von betrieblichen Anrechten bei einer Pensionskasse und einer rückgedeckten Unterstützungskasse, aus denen der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits eine laufende Altersversorgung bezieht.

2

Der am 24. Januar 1947 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die am 1. Juli 1948 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) schlossen am 27. August 1969 miteinander die Ehe, die auf den am 9. August 2000 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundentscheidung vom 17. August 2012 geschieden wurde. Der Ehemann bezieht seit dem 1. März 2012 sowohl eine gesetzliche Altersrente als auch eine Rente aus den betrieblichen Versorgungszusagen; die Ehefrau ist seit dem 1. Oktober 2010 Rentnerin.

3

Beide Ehegatten erwarben während der Ehezeit (1. August 1969 bis 31. Juli 2000; § 3 Abs. 1 [X.]) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Ehemann erwarb zusätzlich betriebliche Anrechte, darunter vier Anrechte bei der Pensionskasse BVV Versicherungsverein des [X.] (Pensionskasse; im Folgenden: Beteiligte zu 2) und ein Anrecht bei der rückgedeckten Unterstützungskasse BVV Versorgungskasse des [X.] (Unterstützungskasse; im Folgenden: Beteiligte zu 3).

4

Die Beteiligten zu 2 und 3 haben den Ehezeitanteil als Kapitalwert angegeben, und zwar in einer ersten Versorgungsauskunft vom 21. Juli 2010 mit dem Status „Anwärter“ mit dem Stichtag zum [X.] 31. Juli 2000 und in einer weiteren Versorgungsauskunft vom 24. April 2012 mit dem Status „Altersrentner“ zum 1. Mai 2012. Bei der zweiten Auskunft sind die nachehezeitliche vertragliche Verzinsung von 4 %, die nachehezeitlich erfolgte Überschussbeteiligung sowie die im [X.]punkt der Auskunftserteilung bereits erbrachten Renten berücksichtigt. Das [X.] hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - die betrieblichen Altersversorgungen des Ehemanns bei den Beteiligten zu 2 und zu 3 jeweils intern auf Grundlage der Versorgungsauskunft vom 24. April 2012 durch Übertragung monatlicher Anrechte geteilt.

5

Das [X.] hat die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] hinsichtlich des Ausgleichs der bei den Beteiligten zu 2 und 3 bestehenden Anrechte.

7

1. Das [X.]s hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

8

Es stelle keine Verletzung des [X.]es dar, wenn der Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte des Ehemanns bei den Beteiligten zu 2 und zu 3 nicht auf Rentenbasis, sondern auf Kapitalwertbasis durchgeführt werde. Dass mit dem intern geteilten Deckungskapital für beide Ehegatten unterschiedlich hohe Renten erzielt werden könnten, liege an dem zutreffend berücksichtigten Kompensationszuschlag für den beim [X.] entfallenden Invaliditäts- und Hinterbliebenenschutz sowie dem unterschiedlichen Alter und Geschlecht der Ehegatten und begründe keinen Verstoß gegen den [X.].

9

Die zwischen dem [X.] und dem für die zweite Versorgungsauskunft gewählten Stichtag eingetretenen Werterhöhungen aufgrund vertraglicher Verzinsung und Überschussbeteiligung seien gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] einzubeziehen, da sie als rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ehezeitanteil zurückwirkten.

Die weitere Frage, ob der Versorgungsträger bei der Ermittlung des in der Ehezeit angesammelten [X.] berechtigt sei, die zwischen [X.] und Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits an den ausgleichspflichtigen Ehegatten ausgezahlten Rentenleistungen unter dem Gesichtspunkt des „Kapitalverzehrs“ abzuziehen, werde in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Zutreffend sei es, die Teilung auf der Basis des [X.] vorzunehmen, das zum [X.]punkt des Endes der Ehezeit erwirtschaftet worden sei, unter Berücksichtigung nachehezeitlicher Anlagegewinne und -verluste, jedoch ohne Abzug bereits an den [X.] erbrachter Rentenleistungen. Eine laufende Rentenleistung zwischen dem Ende der Ehezeit und dem [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verringere nicht den Bestand des mitgeteilten ehezeitlichen Kapitalwerts.

Das Deckungskapital, welches den Kapitalbetrag bezeichne, der durch die Beiträge tatsächlich angespart worden sei und aus dem die Höhe des lebenslangen [X.] berechnet werde, bilde nicht die Grundlage für eine Begrenzung des [X.], wenn die Summe der vom Versorgungsträger ausgezahlten Rentenbeträge den Betrag des [X.] erreiche. Der Versorgungsträger müsse vielmehr während einer laufenden Versorgung immer wieder seine Deckungsrückstellung überprüfen, um festzustellen, welche Mittel er zur Absicherung seines lebenslangen [X.] an den Rentner benötigt und ob er diese gegebenenfalls aufstocken muss.

Eine unzumutbare Belastung des Versorgungsträgers liege darin nicht. Zwar könne es tatsächlich zu einer Mehrbelastung des Versorgungsträgers kommen, wenn dieser bereits vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs für längere [X.] die Rente an den älteren [X.] ausgezahlt habe und aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nunmehr die ehezeitlich halbierte Rente nochmals bis zu dessen Versterben an den jüngeren [X.] zahlen müsse, sobald dieser das Rentenalter erreiche. Bei umgekehrter Ausgleichsrichtung stehe dem aber eine Entlastung des Versorgungsträgers gegenüber, wenn der [X.] aufgrund seines höheren Lebensalters in kürzerer [X.] als der [X.] versterbe. Es könne nicht festgestellt werden, dass bei einer Gesamtbetrachtung des Durchschnitts aller Versorgungsausgleichsfälle eine Mehrbelastung des Versorgungsträgers eintrete, wenn bereits erbrachte Rentenzahlungen gänzlich unberücksichtigt blieben.

Soweit der Ehefrau durch die Entscheidung des [X.]s Anrechte übertragen worden seien, die aufgrund vorgenommener Kapitalwertabzüge wegen des [X.] in den Monaten März und April 2012 zu gering bemessen worden seien, könne dies auf die insoweit nur vom Ehemann erhobene Beschwerde nicht abgeändert werden.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs. 5 [X.], § 48 Abs. 3 [X.] das seit dem 1. September 2009 geltende Recht anzuwenden, weil in dem Verfahren über den Versorgungsausgleich, das vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, bis zum 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung ergangen war.

a) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die vom Ehemann bei der Beteiligten zu 2 erworbenen Anrechte auf eine Pensionskassenversorgung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 [X.] auszugleichen sind.

Ebenso zutreffend hat das [X.] die unmittelbare Bewertung der Anrechte nach Kapitalwerten vorgenommen, nachdem der Versorgungsträger des betrieblichen Anrechts die Bewertung nach Kapitalwert gewählt hat (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 [X.], § 4 Abs. 5 [X.]G).

b) Weiter zutreffend hat das [X.] auch die Überschussanteile, bestehend aus [X.] und Bewertungsreserven, in den Wertausgleich einbezogen. Denn soweit das Anrecht auf Teilhabe an den Überschussanteilen während der Ehezeit erdient worden ist, gebührt es nach dem [X.] beiden Ehegatten gemeinsam ([X.] Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 610; [X.] Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 300; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 46 [X.] Rn. 16; HK-[X.]/[X.] § 46 Rn. 9; [X.]/[X.]. § 46 [X.] Rn. 7; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 46 [X.] Rn. 7 f.; vgl. auch BT-Drucks. 15/2150 S. 54).

Dabei kann es für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob - wie das [X.] angenommen hat - die erst nach dem Ende der Ehezeit mit Eintritt in die Leistungsphase ausgewiesene Überschussbeteiligung eine gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu berücksichtigende rechtliche oder tatsächliche Veränderung darstellt oder ob die Anwartschaft auf Überschussbeteiligung auch vorher schon so verfestigt war, dass sie bereits in der [X.] als Teil des erworbenen Anrechts hätte einbezogen werden müssen (vgl. [X.]/[X.]/[X.] FamRZ 2011, 333, 334; [X.] Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 610; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 46 [X.] Rn. 17; HK-[X.]/[X.] § 46 Rn. 9).

c) Zu Unrecht hat das [X.] allerdings angenommen, dass der laufende nachehezeitliche Rentenbezug aus dem Anrecht bei der Pensionskasse bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu berücksichtigen sei.

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist maßgeblicher [X.]punkt für die Bewertung eines Anrechts das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind allerdings nach § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu berücksichtigen. Wie sich der planmäßige laufende Bezug einer Rente des [X.] aus einer kapitalbildenden betrieblichen Altersversorgung zwischen dem [X.] und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auswirkt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

aa) Verbreitet vertreten ist die Auffassung, dass das in der Ansparphase gebildete Deckungskapital durch einen laufenden Rentenbezug nach Eintritt des [X.] im Sinne eines „Kapitalverzehrs“ gemindert werde (vgl. [X.], 1578, 1579; [X.] [X.], 1305, 1306; [X.] FamRZ 2014, 128; [X.], 464, 465; [X.] FamRZ 2014, 665, 666; [X.] [X.], 670, 671; [X.] [1. Familiensenat] [X.], 1800 [[X.]]; Budinger/Krazeisen [X.] 2010, 612, 613, 616; [X.] [X.] 2012, 505, 506 und [X.], 296, 297; [X.]/[X.]/[X.], 73, 74; [X.] FamRZ 2011, 1773, 1776; [X.] [X.] 2011, 26, 29 f. und [X.] 2011, 513; [X.] BGB/Bergmann [Stand: 1. August 2015] § 5 [X.] Rn. 6; [X.] Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 122). Beziehe der [X.] nach dem Ende der Ehezeit eine ungekürzte Rente auch aus dem noch auszugleichenden Ehezeitanteil, werde das Deckungskapital überproportional verbraucht (vgl. [X.] [X.] 2011, 26, 29 f.). Denkbar sei sogar ein vollständiger Wertverzehr durch laufenden Rentenbezug, so dass ein Versorgungsausgleich nicht mehr in Betracht komme (vgl. [X.] [X.], 420, 422). Denn der Versorgungsträger sei nicht „nachschusspflichtig“; er müsse das Deckungskapital nicht aufstocken, damit aus dem restlichen Anrecht noch der volle Ausgleichswert aufgebracht werden könne. Dementsprechend könne auch ein mit dem Kapitalwert auszugleichendes Anrecht, dessen Wert sich durch [X.] Versorgungsbezug im [X.]punkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung verringert habe, nur noch mit dem vorhandenen Wert zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden ([X.] FamRZ 2014, 665, 666; [X.] [X.] 2012, 505, 509 und [X.], 296, 297; [X.]/[X.]/[X.], 414, 418; [X.] FamRZ 2011, 1773, 1776; [X.] Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 179, 646).

Der laufende Rentenbezug aus einer kapitalbildenden Altersversorgung durch den [X.] nach [X.] bedeute nämlich eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.], 1578, 1579; [X.] [X.], 1305, 1307; [X.] FamRZ 2014, 128, 129; [X.] FamRZ 2014, 665, 666; [X.] [X.], 670, 671 f.; [X.] [1. Familiensenat] [X.], 1800 ([X.]); [X.] [X.] 2012, 505, 506 f. und [X.] 2013, 507, 509; [X.]/[X.]/[X.], 73, 75 f. und [X.], 414, 416). Der spätere satzungsgemäße Leistungsbezug der ausgleichspflichtigen Person bei Erreichen der Regelaltersgrenze sei schon in der Ehezeit angelegt und sicher vorhersehbar. Dem Versorgungsanrecht sei es immanent, dass es bei Eintritt eines [X.] zum Vollrecht erstarke und dass es mit der planmäßigen Auszahlung der vorgesehenen Rente zu einem bestimmungsgemäßen Wertverzehr des zugrunde liegenden [X.] kommen werde. Der während des Leistungsbezugs eintretende Wertverlust wirke auf den Ehezeitanteil zurück. Das treffe im Versorgungsausgleich beide Ehegatten gleichermaßen, indem sich die hälftigen Anteile beider Ehegatten am ehezeitlichen Deckungskapital zwischen [X.] und Durchführung des Versorgungsausgleichs anteilig verringerten.

bb) Eine Gegenauffassung ([X.] [5. Familiensenat] FamRZ 2012, 1717 [[X.]]; [X.] [6. Familiensenat] [X.], 754 [[X.]]; [X.] FamRZ 2014, 668, 669; [X.] Beschluss vom 20. August 2015 - 11 UF 13/15 - juris Rn. 32; [X.] [X.] 2013, 227, 228) vertritt mit dem Beschwerdegericht demgegenüber, dass eine laufende Rentenzahlung an den ausgleichspflichtigen Ehegatten zwischen dem Ende der Ehezeit und der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Bestand des mitgeteilten ehezeitlichen Kapitalwerts einer kapitalgedeckten Versorgung nicht verringern könne. Das Deckungskapital bilde nicht die Grundlage für eine Begrenzung des [X.], wenn die Summe der vom Versorgungsträger ausgezahlten Rentenbeträge den Betrag des [X.] erreiche. Vielmehr müsse der Versorgungsträger während einer laufenden Versorgung immer wieder seine Deckungsrückstellung überprüfen, um festzustellen, welche Mittel er zur Absicherung seines lebenslangen [X.] an den Versicherungsnehmer benötige und ob er diese gegebenenfalls aufstocken muss.

Der Rentenbezug des ausgleichspflichtigen Ehegatten zwischen [X.] und Durchführung des Versorgungsausgleichs habe regelmäßig keinen Einfluss auf die Bewertung des Ehezeitanteils, weil keine rechtliche oder tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit vorliege, die auf den Ehezeitanteil des auszugleichenden Anrechts zurückwirke ([X.] Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - juris Rn. 24; [X.] Beschluss vom 7. August 2014 - 6 UF 109/14 - juris Rn. 11; [X.] FamRZ 2014, 668, 669; [X.] [X.], 420, 421 f.; [X.] Familienrecht 2. Aufl. § 5 [X.] Rn. 14; [X.] [X.] 2013, 227, 228).

Selbst wenn eine Versicherungsleistung bereits zwischen dem [X.] und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem vollen Anrecht bezogen worden sei, sei der Ehezeitanteil ohne dadurch bedingte Abzüge intern oder extern auszugleichen. In Kauf zu nehmen sei dabei eine Mehrbelastung des Versorgungsträgers, die dadurch eintrete, dass beiden Ehegatten zusammen das Anrecht mit der Bewertung zum [X.] wertmäßig voll erhalten bleibe, obwohl die ausgleichspflichtige Person zwischenzeitliche Rentenleistungen in einer Höhe bezogen habe, wie sie ihr nach vollzogenem Versorgungsausgleich nicht mehr zustünde ([X.] Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - juris Rn. 24; [X.] FamRZ 2014, 668, 669; [X.] [X.] 2013, 227, 228).

cc) Beide vorgenannten Auffassungen vermögen allerdings nicht vollständig zu überzeugen.

(1) Die laufenden Veränderungen der Bewertungsfaktoren in der Leistungsphase stellen keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] dar.

§ 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] regelt eine Ausnahme vom [X.] für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen [X.] und dem [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergeben. Führen diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des [X.], sollen sie bei der Entscheidung berücksichtigt werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Die Vorschrift geht insoweit einher mit der verfahrensrechtlichen Regelung der §§ 225 f. FamFG, wonach eine rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert werden kann, wenn sich der beim Wertausgleich bei der Scheidung zugrunde gelegte Ausgleichswert aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich ändert. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zum früheren Recht (Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 1148, 1149 ff.) sollen solche [X.] Veränderungen bereits im Erstverfahren berücksichtigt werden, wenn sie bis zur letzten Tatsachenentscheidung eingetreten sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Veränderungen, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei [X.] einen anderen Ehezeitanteil des [X.] ergeben, können somit bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst nach [X.] eingetreten sind (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - [X.] 696/10 - FamRZ 2012, 509 Rn. 23 mwN).

Aus der Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] folgt somit, dass grundsätzlich nur solche [X.] Änderungen als Wertentwicklung nach § 5 Abs. 2 [X.] relevant sind, welche ansonsten im Rahmen eines zulässigen Abänderungsverfahrens (§§ 225 FamFG, 51 Abs. 1 [X.]) berücksichtigt werden müssten (vgl. [X.] Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - juris Rn. 24; [X.] FamRZ 2014, 668, 669; [X.] [X.] 2013, 51, 53). Das schließt zwar nicht aus, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] auch solche Veränderungen erfasst, die einer Abänderung nach §§ 225, 226 FamFG allein deshalb nicht zugänglich wären, weil das Anrecht nicht dem Katalog des § 32 [X.] unterfällt oder die Wesentlichkeitsgrenze des § 225 Abs. 2 und 3 [X.] nicht erreicht ist ([X.]/[X.]. § 5 [X.] Rn. 2; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 5 [X.] Rn. 11).

Der nachehezeitliche Rentenbezug berührt die auf das [X.] bezogenen Bewertungsfaktoren jedoch nicht.

(a) Befindet sich das Anrecht noch in der [X.], ist das ehezeitlich gebildete Deckungskapital, welches der Sicherung des gemittelten Werts der Leistungsverpflichtung dient, die maßgebliche Bezugsgröße. Da die Rentenleistung jedoch nicht aus dem zu ihrer Absicherung gebildeten Deckungsbeitrag „ausgezahlt“ wird, sondern aufgrund der gegebenen Leistungszusage ab Rentenbeginn auf die gesamte Lebenszeit aus den Mitteln des Versorgungsträgers zu erbringen ist, hat der laufende Rentenbezug keine Rückwirkung auf das für den einzelnen Versicherten ehezeitlich gebildete Deckungskapital.

Die laufenden Rentenleistungen beeinflussen nicht die wertbildenden Faktoren bezogen auf das [X.], sondern realisieren im Gegenteil das erworbene Anrecht, das im [X.]punkt des [X.]s durch den versicherungsmathematischen Barwert und vor dem Eintritt des Versicherungsfalls gleichbedeutend durch das angesparte Deckungskapital ausgedrückt war (vgl. [X.] FamRZ 2014, 668, 669; [X.] [X.] 2013, 227, 228). Durch den bestimmungsgemäßen Leistungsbezug wird der Ehezeitanteil nicht entwertet, er ist vielmehr die Verwirklichung des Werts, der dem Anrecht bei [X.] noch innewohnte ([X.] [X.], 420, 422).

(b) Auch bei dem fortschreitenden Lebensalter handelt es sich nicht um eine auf die Verhältnisse bei [X.] zurückwirkende Veränderung. Es hat keinen Rückbezug auf den Wert des während der Ehezeit erworbenen [X.]. Deshalb bedeutet auch die damit einhergehende fortlaufende Barwertminderung keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende Veränderung des Anrechts.

(c) Da somit ein Anwendungsfall des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht vorliegt, bleibt es grundsätzlich bei der Bewertung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] mit dem Ende der Ehezeit als maßgeblichem Bewertungszeitpunkt.

(2) Einer Berücksichtigung der kapitalgedeckten Anrechte mit ihrem Wert zum Ende der Ehezeit steht nicht schon ein vermeintlich fortschreitender „[X.]“ der laufenden Versorgungen entgegen. Im Ausgangspunkt ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der laufende Rentenbezug als solcher zu einem „Verzehr“ eines individuell angesparten [X.] führt.

(a) Das hier in Rede stehende, versicherungsförmig begründete Anrecht ist durch ein [X.] kapitalgedeckt. Im Kapitaldeckungsverfahren erfolgt die Ansammlung der benötigten Deckungsmittel vor oder spätestens zum Eintritt des Versicherungsfalls. Die Beiträge werden bei diesem Verfahren im Gegensatz zu den nicht kapitalgedeckten Finanzierungsverfahren dazu verwendet, das zur Leistungserfüllung erforderliche Deckungskapital bereits vor der [X.] aufzubauen. Die Finanzierung ist daher in der Regel bei Eintritt des [X.] abgeschlossen. Zu diesem [X.]punkt muss das Deckungskapital einschließlich der noch entstehenden Zinsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ausreichen, um alle künftigen Leistungen zu decken (H-[X.]/Engbroks Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen [Stand: Mai 2012] Rn. 132; vgl. auch [X.]/[X.]/Voucko-[X.]/Weil Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 16 Rn. 6 ff.). [X.] erforderlich ist dasjenige Deckungskapital, das bei einer großen Anzahl gleichartiger Verpflichtungen dazu ausreicht, die im Einzelfall von noch unbestimmten Faktoren wie der Lebensdauer abhängenden und deshalb noch ungewissen Einzelverpflichtung im arithmetischen Mittel tatsächlich erfüllen zu können (vgl. H-[X.]/Engbroks Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen [Stand: Mai 2012] Rn. 73; [X.]/[X.]/Voucko-[X.]/Weil Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 16 Rn. 8).

Das so gebildete Deckungskapital stellt sicher, dass im Versicherungsfall die Versicherungsleistung finanziert ist. Der als Deckungskapital erforderliche Betrag entspricht deshalb dem Barwert der Rentenzahlungsverpflichtung bei Eintritt des [X.] (H-[X.]/Engbroks Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen [Stand: Mai 2012] Rn. 61 ff.).

(b) Mit dem Eintritt in die Leistungsphase löst sich allerdings der versicherungsmathematische Barwert der konkreten Pensionsverpflichtung von dem zu seiner Sicherung eingezahlten und durch Verzinsung erwirtschafteten Deckungskapital. Der Barwert zu einem bestimmten Stichtag ergibt sich nun als gewogenes Mittel der auf den Stichtag abgezinsten Renten, gewichtet mit den Wahrscheinlichkeiten, dass an den zugehörigen [X.] die Renten zu zahlen sind (H-[X.]/Engbroks Bewertung und Finanzierung von Versorgungsverpflichtungen [Stand: Mai 2012] Rn. 75). Für die Bewertung einer bereits laufenden Versorgung tritt der jeweils aktuelle versicherungsmathematische Barwert an die Stelle des in der Ansparphase angesammelten [X.] (vgl. [X.]/[X.] 6. Aufl. § 41 [X.] Rn. 7).

Daraus folgt zwar, dass der versicherungsmathematische Barwert der noch offenen Leistungsverpflichtung mit jedem Monat des [X.] laufend abnimmt. Die Negativentwicklung beruht aber auf der ebenfalls laufend abnehmenden Restlebenserwartung als insoweit maßgeblichem Bewertungsfaktor (vgl. [X.]/[X.]. § 9 Rn. 8). Mit dem „Verzehr“ eines individuell angesammelten [X.] hat dies nichts zu tun, weil die Leistungsverpflichtungen aus dem [X.] nicht den Strukturen eines [X.] oder [X.] aus individuell zugeordnetem Kapitalvermögen folgen, sondern einer - aus dem [X.] aller gleichartigen Verpflichtungen zu erfüllenden - lebenslangen Versorgungszusage, deren konkreter Wert in der Leistungsphase durch sich laufend verändernde versicherungsmathematische Barwertfaktoren abgebildet wird.

Vereinfacht ausgedrückt wird bei einer großen Zahl gleichartig Leistungsberechtigter das für die früh [X.] angesammelte Deckungskapital auf die länger Überlebenden umverteilt. Auf diese Weise werden die laufenden Rentenzahlungen durch [X.] teilweise kompensiert. Deshalb wird nicht ein individuell angesammeltes Deckungskapital um die jeweils ausgezahlten [X.] bis letztlich auf null „verzehrt“, sondern es steht, sofern die biometrischen Gesamtrechnungsgrundlagen zutreffen, stets das für die noch zu erwartenden Zahlungsströme erforderliche Kapital zur Verfügung ([X.]/[X.]/Voucko-[X.]/Weil Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 16 Rn. 10). Das Deckungskapital wird nicht „aufgebraucht“; lediglich mindert sich derjenige Betrag, der zur Abdeckung der noch offenen Leistungsverpflichtungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erforderlich ist. Das notwendige und vorhandene Deckungskapital einer laufenden Versorgung entspricht somit stets dem Barwert der noch offenen Leistungsverpflichtung und wird durch entsprechende Deckungsrückstellungen abgebildet.

(3) Gleichwohl kann das Anrecht - entgegen der zweitgenannten Auffassung - jedenfalls dann nicht mehr ungekürzt ausgeglichen werden, wenn der noch bestehende Barwert unter den Barwert des Anrechts bei Eintritt in die Leistungsphase gesunken ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können nämlich nur die im [X.]punkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch vorhandenen, dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - [X.] 701/13 - [X.], 998 Rn. 10 und vom 18. April 2012 - [X.] 325/11 - FamRZ 2012, 1039 Rn. 11 mwN).

Ist der Barwert der Versorgung - durch alterungsbedingte Entwicklung der biometrischen Rechnungsgrundlagen - niedriger als zum [X.], ist auf Seiten des Versorgungsträgers nur noch ein entsprechender Erfüllungsaufwand zu erwarten und nur dieser durch ein entsprechend geringeres Deckungskapital gesichert. Es kann dann nur noch dasjenige unter den Ehegatten geteilt werden, was als Deckungskapital vorhanden ist.

(a) Andernfalls käme es zu einer übermäßigen Inanspruchnahme des Versorgungsträgers, weil dieser bereits aus dem noch zu übertragenden Ehezeitanteil laufende Leistungen an den [X.] erbringen musste, die sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs als überproportional zu dem bei ihm nur anteilig verbleibenden Anrecht darstellen würden, Erstattungs- oder Ausgleichsmechanismen jedoch außerhalb des § 30 [X.] nicht vorgesehen sind. Den Versorgungsträger mit solchen Mehrbelastungen zu belegen wäre jedoch mit grundgesetzlichen Rechtsgarantien nicht vereinbar.

Nach der Rechtsprechung des [X.] schützt Art. 2 Abs. 1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in Verträge, die er abgeschlossen hat, und er gewährleistet ferner die Handlungsfreiheit des Versorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich (vgl. [X.] FamRZ 1993, 1173, 1175). Einen unzulässigen Eingriff würde es darstellen, wenn einem privatrechtlichen Träger der zusätzlichen Altersversorgung die Verpflichtung auferlegt werden sollte, einem geschiedenen Versorgungsempfänger Leistungen in einem Umfang erbringen zu müssen, auf die dieser nach dem Inhalt des abgegebenen [X.] keinen Anspruch hat. Um einen solchen Eingriff handelte es sich, wenn der Versorgungsträger zunächst für eine Übergangszeit die volle Rentenleistung erbringen und dennoch anschließend das ungekürzte Anrecht teilen müsste.

Mit der planmäßigen Auszahlung der Rente durch den Versorgungsträger an die ausgleichspflichtige Person ab Erreichen der vereinbarten Altersgrenze erfüllt der Versorgungsträger nämlich bereits einen Teil seiner vertraglichen Leistungszusage so, als sei und bleibe das Anrecht ungeteilt. Hierzu ist der Versorgungsträger bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch verpflichtet ([X.] [X.], 1305, 1307; [X.], 464, 465; [X.] [X.], 420, 421; [X.] Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 122); ein Verstoß gegen das [X.] des § 29 [X.] liegt darin nicht (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - [X.] 546/10 - FamRZ 2011, 1785 Rn. 25; kritisch [X.]/Tausch [X.] 2012, 11, 15 f.).

Eine zusätzlich auf das Ende der Ehezeit bezogene höhere Bewertung des Anrechts im Versorgungsausgleich würde zu einer wesentlichen Vermehrung der Zahlungsströme führen und die versicherungsmathematische Äquivalenz nach der Begründung des [X.] stören. Das zur Absicherung der ursprünglichen Verpflichtung errechnete Deckungskapital reichte nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht mehr aus, um alle künftigen, auch die neu hinzugetretenen Leistungen zu decken. Dieser Effekt träte ein, wenn der Versorgungsträger nicht nur das ehezeitlich erworbene Anrecht mit seinem Wert per Ende der Ehezeit hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen, sondern zusätzlich zu einer für sich genommen wertneutralen Anrechtsteilung noch für Rentenleistungen aus dem ungeteilten Anrecht an den [X.] in der [X.] bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufzukommen hätte. Eine solche - rückwirkende - Zusatzverpflichtung wäre von den kalkulierten Zahlungsströmen nicht erfasst und durch das gebildete Deckungskapital nicht abgesichert.

Anders als bei den Regelsicherungssystemen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2015 - [X.] 211/15 - FamRZ 2016, 35 Rn. 9 ff.) muss sich die Rentenleistungspflicht des Versorgungsträgers einer kapitalgedeckten privaten Altersversorgung in ein versicherungsmathematisches [X.] zur vorherigen [X.] fügen. Für die in §§ 32 ff. [X.] normierten Privilegien hat der Senat bereits entschieden, dass aus diesem Grund den Trägern der ergänzenden Altersversorgung über die durch den Versorgungsausgleich angeordnete, wertneutrale Halbteilung bestehender Anrechte hinaus zusätzliche Leistungspflichten und Risiken nicht aufgebürdet werden dürfen, soweit dadurch das versicherungsmathematische Gleichgewicht von Deckungsbeitrag und Leistungsanspruch einseitig zulasten des Versicherers oder der Versichertengemeinschaft verschoben würde (Senatsbeschluss vom 6. März 2013 - [X.] 271/11 - [X.], 852 Rn. 17). Damit ist der vorliegende Fall einer bereits laufenden Inanspruchnahme der Altersrente aus dem noch ungekürzten Anrecht vergleichbar (insoweit im Ergebnis ebenso [X.] FamRZ 2014, 665, 666; [X.], 464, 465; [X.] [X.], 420, 421).

Die Mehrung der Leistungspflichten des Versorgungsträgers kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass es sich nur um eine geringfügige, das [X.] nicht wesentlich beeinträchtigende Verschiebung handle. Denn eine mitunter mehrjährige Dauer des Versorgungsausgleichsverfahrens kann, wie bereits der vorliegende Fall zeigt, nicht ausgeschlossen werden. Vor allem aber führte die Mehrbelastung der Versorgungsträger dann zu untragbaren Ergebnissen, wenn nach vorangegangener Scheidung mit Versorgungsausgleich nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht und daran anschließendem langjährigem Versorgungsbezug des ausgleichspflichtigen Ehegatten nunmehr das Anrecht selbst auf einen Abänderungsantrag nach § 51 Abs. 1 [X.] erstmals und mit dem vollen Ausgleichswert des Ehezeitanteils auf den [X.] übertragen werden müsste.

(b) Ebenso wenig kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten aus dem reduziert verbliebenen Anrecht der auf das Ende der Ehezeit bemessene volle Ausgleichswert übertragen werden. Wenn ein solcher Ausgleich nicht zu Lasten des Versorgungsträgers ginge, hätte dies nämlich zur Folge, dass sich der zwischenzeitliche Rentenbezug aus dem noch ungekürzten Anrecht nach der Scheidung allein zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten auswirkt, indem sein Anrecht nicht nur um den ehezeitlichen Ausgleichswert, sondern zusätzlich um den vollen Barwertverlust während des zwischenzeitlichen [X.] gekürzt würde (vgl. [X.], 464, 465; [X.] [X.] 2011, 26, 29 f. und [X.] 2011, 513; [X.] [X.], 420, 422).

Das verstieße jedoch gegen den [X.]. Dieser verlangt, die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (§ 1 Abs. 1 [X.]). Insofern muss eine interne Teilung der Anrechte die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dies erfordert nicht nur, dass für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht begründet wird, welches - abzüglich [X.] - den Ausgleichswert nach den in § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten Kriterien abbildet, sondern ebenso, dass dem [X.] das von ihm erworbene Anrecht abzüglich des [X.] und anteiliger [X.] verbleibt (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 126; [X.] [X.] 2013, 507). Dieser Aspekt des [X.]es würde verletzt, wenn über den Abzug des [X.] und der [X.] hinaus vom Anrecht des [X.] weitere [X.] deswegen abgezogen würden, weil er in der [X.] vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Versorgungsleistungen aus dem ungekürzten Anrecht bezogen hat. Denn ihm verbliebe dann von dem ehezeitlich erworbenen Anrecht ein geringerer Anteil als der [X.] erhielte.

Zwar wird argumentiert, darin liege deswegen kein Verstoß gegen den [X.], weil die ausgleichspflichtige Person bereits durch den Bezug ungekürzter Leistungen von dem Wert des [X.] profitiert habe ([X.], 464, 467; [X.] [X.], 420, 422). Diese Sichtweise führt aber jedenfalls dann zu Wertungswidersprüchen, wenn die Rente in die Berechnung eines Trennungsunterhalts oder eines nachehelichen Unterhalts eingeflossen ist oder im Falle einer nach früherem Recht ergangenen und jetzt abzuändernden Versorgungsausgleichsentscheidung der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich an dem Anrecht teilhatte (vgl. auch [X.] Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 646; [X.]/[X.]/[X.], 73, 75; [X.] [X.] 2011, 513, 514). In diesen Fällen wäre die nach dem ungekürzten Anrecht ausgezahlte Rente nicht nur dem [X.], sondern beiden Ehegatten gemeinsam zugute gekommen, so dass der [X.], wenn er allein wegen des zuvor ungekürzten [X.] eine zusätzliche Schmälerung seines Anrechtes hinnehmen müsste, gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten in einer den [X.] verletzenden Weise benachteiligt würde. Denn Möglichkeiten, die vorangegangene Teilhabe des anderen Ehegatten an den laufenden Rentenbezügen zurückzufordern, bestehen regelmäßig nicht.

Der gesetzmäßige Bezug der vollen Versorgungsleistung vom Ende der Ehezeit bis zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann deshalb grundsätzlich nicht in der Weise verrechnet werden, dass der darauf entfallende Barwertanteil zusammen mit dem nach Kürzung beim [X.] verbleibenden Rest insgesamt nur den vollen Ausgleichswert des auf das Ende der Ehezeit bemessenen und zu übertragenden Anrechts aufwiegen müsste. Dass auf diese Weise der [X.] nicht verwirklicht werden kann, wird besonders deutlich, wenn im Wege der sog. Totalrevision im Abänderungsverfahren nach § 51 [X.] solche Anrechte intern ausgeglichen werden sollen, die zuvor bereits Gegenstand eines Ausgleichs im erweiterten Splitting waren. Auch in dem Fall sinkt der Barwert der laufend bezogenen kapitalgedeckten Rente nämlich kontinuierlich ab, ohne dass jedoch der [X.] einen zusätzlichen Vorteil daraus ziehen konnte, da sein gesetzliches Rentenanrecht im Wege des erweiterten Splittings entsprechend gemindert worden war.

dd) Im Hinblick auf die vorstehenden, durch das Versorgungsausgleichsgesetz nicht näher aufgegriffenen Widersprüche tritt der Senat einer in der Literatur vorgeschlagenen und in der Instanzrechtsprechung breit praktizierten Herangehensweise bei, die zwischen [X.] und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene oder noch zu erwartende Barwertminderung des zu teilenden Anrechts grundsätzlich im Wege eines gleichmäßigen Abzugs auf beide Ehegatten zu verteilen ([X.] [X.] 2012, 505, 509; [X.] [X.] 2013, 51, 54). Das kann in der Praxis bewirkt werden, indem der Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen „(Rest-)Kapitalwerts“ zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich ([X.] FamRZ 2014, 665, 667; [X.] FamRZ 2014, 128, 129; [X.] Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 179, 646; [X.] FamRZ 2011, 1773, 1776) oder vorausschauend auf den [X.]punkt der mutmaßlichen Rechtskraft ([X.], 1578, 1580; [X.] [X.], 1305, 1307) ermittelt wird.

Der Senat verkennt nicht, das darin eine inhaltliche Abweichung von der - nach § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] gebotenen - Bewertung des Anrechts zum Stichtag des [X.]s liegt (vgl. Bergmann [X.] 2013, 507, 509 f.). Im Rahmen der kapitalgedeckten Versorgung muss der Bewertungszeitpunkt bei laufendem Rentenbezug aber deswegen hinausgeschoben werden, weil nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Versorgungsausgleich entfällt, soweit ein bei Ende der Ehezeit bestehendes Anrecht später entfallen ist (Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2012 - [X.] 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 29 mwN und [X.], 100 = FamRZ 1981, 856, 861). Bedenken können sich in solchen Fällen allerdings im Hinblick auf den [X.] ergeben, soweit die laufende Barwertänderung des auszugleichenden Anrechts von den biometrischen Faktoren nur der ausgleichspflichtigen Person abhinge, während das Gesetz davon ausgeht, dass sich die geteilten Anrechte ab dem [X.] nach den Verhältnissen des jeweiligen Ehegatten getrennt weiterentwickeln. Außerdem kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte gänzlich vom [X.] zwischen [X.] und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein, wenn sich die zwischenzeitlich ausgezahlte Rente nicht zu seinen Gunsten auf einen Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt ausgewirkt hat.

In solchen Fällen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Teilung des noch vorhandenen Kapitalwerts zu nicht nur unerheblichen Beeinträchtigungen des [X.]es führt, denen mit Korrekturen auf [X.] begegnet werden kann.

(1) Liegt der aktuelle Barwert unter dem Barwert zum [X.], reicht zwar das vorhandene Deckungskapital nicht aus, um den an sich gegebenen Ausgleichsanspruch des Berechtigten voll zu erfüllen. In solchen Fällen könnte - wie oben dargelegt - allenfalls noch die Hälfte des in seinem Barwert geminderten Ehezeitanteils übertragen werden. Das kann dem [X.] aber dann gerecht werden, wenn sich die vom [X.] aus dem noch ungeteilten Anrecht bezogenen Leistungen im Rahmen einer Unterhaltsberechnung ausgewirkt haben.

(2) Kann der [X.] durch den Ausgleich des noch vorhandenen [X.] nicht vollständig erfüllt werden, sind die gesetzlich eröffneten Korrekturmöglichkeiten zu prüfen. Insbesondere kann der [X.] dann dadurch verwirklicht werden, dass Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten, die in umgekehrter Richtung auszugleichen wären, ganz oder teilweise gemäß § 27 [X.] vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, soweit die gesamten Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen (vgl. [X.] [X.], 420, 423; [X.] [X.] 2011, 513, 514; vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - [X.] 701/13 - [X.], 998 Rn. 22).

(3) Die durch § 27 [X.] eröffneten Korrekturmöglichkeiten stellen allerdings dann kein ausreichendes rechtliches Korrektiv dar, wenn entsprechende Gegenanrechte nicht vorhanden sind. Kann im Einzelfall durch Korrekturen nach § 27 [X.] kein dem [X.] insgesamt entsprechender Zustand hergestellt werden und würde der [X.] durch den Ausgleich nur des gekürzten [X.] der bereits laufenden Versorgung in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise verletzt, kommt eine Einigung der Ehegatten über den Vorbehalt des Anrechts für einen Ausgleich nach der Scheidung (§§ 6 bis 8, § 9 Abs. 1 [X.]) in Betracht. Das würde einen - schuldrechtlichen - Ausgleich der tatsächlich bezogenen Renten mit ihrem vollen Ehezeitanteil ermöglichen, wobei allerdings ein Anspruch gegen den Versorgungsträger als sogenannter verlängerter Versorgungsausgleich nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten ausgeschlossen wäre (§ 25 Abs. 2 [X.]).

Das Gleiche gälte, würde das Gericht von der Unwirtschaftlichkeit einer Übertragung des Ehezeitanteils des noch vorhandenen [X.] ausgehen und deshalb das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausnehmen (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 [X.]). Auch in diesem Fall könnte der [X.] den schuldrechtlichen Ausgleich der tatsächlich bezogenen Renten verlangen (§§ 20 ff. [X.]), wiederum allerdings ohne einen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf verlängerten Versorgungsausgleich (§ 25 Abs. 2 [X.]).

Außerhalb der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 9 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 3, 19 [X.] ist für die hier genannten Fälle ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach der Scheidung unter Einbeziehung des verlängerten Ausgleichs nach § 25 Abs. 1 [X.], der vor allem aus versicherungsmathematischer Sicht als die am ehesten geeignete Ausgleichsform für Fälle des laufenden [X.] bezeichnet worden ist (vgl. [X.]/Tausch [X.] 2012, 11, 15; [X.] [X.] 2013, 217; im Ergebnis auch [X.] [X.]G 15. Aufl. [X.] Rn. 1903), im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. [X.], 464, 466; [X.] Beschluss vom 25. März 2015 - 1 UF 437/12 - juris Rn. 11).

d) Dieselben Grundsätze gelten für das bei der Beteiligten zu 3 als rückgedeckter Unterstützungskasse begründete Anrecht.

aa) Zutreffend hat das [X.] die Unterstützungskasse als einen Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes behandelt. Zwar gewährt die Unterstützungskasse - nach ihrer in § 1 b Abs. 4 Satz 1 [X.]G enthaltenen Legaldefinition - keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen. Träger der Versorgungszusage bleibt vielmehr der Arbeitgeber, welcher sich lediglich zur Durchführung der Versorgung der für ihn handelnden Unterstützungskasse bedient. Allerdings ist der Ausschluss des Rechtsanspruchs historisch und aufsichtlich bedingt ([X.] [X.]G 15. Aufl. [X.] Rn. 196), während es der Rechtsprechung des [X.] entspricht, dass aus [X.] auch die Unterstützungskasse unmittelbar gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet ist, die in der Satzung, den Versorgungsrichtlinien oder dem [X.] festgelegten Versorgungsleistungen zu erbringen, und der Arbeitnehmer berechtigt ist, die Unterstützungskasse unmittelbar in Anspruch zu nehmen ([X.], 205, 210; kritisch [X.] [X.] 2015, 546). Diese arbeitsrechtlich anerkannten Leistungsbeziehungen rechtfertigen es, die Unterstützungskasse auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich als einen Versorgungsträger anzusehen und gemäß § 219 Nr. 2 FamFG zu beteiligen (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 - [X.] - FamRZ 1986, 338, 339).

bb) Auch bei der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse kommt ein auf das Ende der Ehezeit bezogener Ausgleich bei der Scheidung nicht mehr ohne weiteres in Betracht, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits eine Altersrente aus dem noch ungeteilten Anrecht bezogen hat.

Das folgt zwar bei diesem Durchführungsweg nicht aus dem versicherungsmathematischen Äquivalenzprinzip, denn die Unterstützungskasse betreibt nicht das Geschäft eines Versicherers. Etwas anderes ergibt sich auch nicht für rückgedeckte Unterstützungskassen, denn die Rückdeckungsversicherung ist nicht Träger der Versorgungszusage, sondern nur Finanzierungsinstrument der Unterstützungskasse. Soweit bestehende [X.] nicht ausreichen, um nachträglich erweiterte Leistungspflichten - etwa als Folge eines Versorgungsausgleichs - abzudecken, müsste der Arbeitgeber dieses durch ergänzende Zuwendungen an die Unterstützungskasse auffangen.

Die Einstandspflicht des Arbeitgebers unterscheidet sich insoweit nicht von seiner Rechtsstellung bei einer Direktzusage, bei der er für nachträglich erweiterte Leistungspflichten ergänzende Pensionsrückstellungen bilden müsste. Entscheidend ist, ob dem Arbeitgeber aufgebürdet werden kann, den Mehraufwand zu tragen. Das ist nicht der Fall.

Bei beiden genannten Durchführungswegen geht der Arbeitgeber mit der von ihm gegebenen Versorgungszusage eine Verpflichtung ein, deren Verpflichtungswert - Barwert - nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kalkuliert ist und bei Abgabe der Versorgungszusage feststeht ([X.]/[X.]/Voucko-[X.]/Weil Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 16 Rn. 15). Sie ist Teil der Arbeitgeberleistung als Gegenwert für die vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung und für seine Betriebstreue ([X.] NJW 1980, 79).

Eine wesentliche Mehrung der Leistungspflichten träte - wie bei einem Versicherungsverhältnis - auch für den Arbeitgeber ein, wenn er als Versorgungsträger nicht nur die vertragsgemäße Leistung allein an den Bezugsberechtigten zu erbringen oder das ehezeitlich erworbene Anrecht hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen, sondern zusätzlich zu der für sich genommen wertneutralen Anrechtsteilung noch für weitere Rentenleistungen aus dem ungeteilten Anrecht an den [X.] in der [X.] bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufzukommen hätte. Eine solche Zusatzverpflichtung wäre von den kalkulierten Zahlungsströmen nicht erfasst und würde den kalkulierten Aufwand übersteigen.

Dies würde jedoch jedenfalls der mit dem Versorgungsausgleichsgesetz verbundenen Intention widersprechen, wonach die Finanzierung der geteilten Anrechte insgesamt kostenneutral erfolgen solle (BT-Drucks. 16/10144 S. 3, 31, 39), was der Gesetzgeber für die betrieblichen Versorgungsträger besonders hervorgehoben hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 46 f.), zumal es sich wie oben dargelegt um erhebliche Mehraufwände handeln kann, wenn Leistungen bereits über einen langjährigen [X.]raum aus dem ungeteilten Anrecht bezogen worden sind.

Um die Kostenneutralität für den betrieblichen Versorgungsträger zu wahren, kommt dann auch für die im Wege einer Direktzusage oder per Unterstützungskasse durchgeführte Versorgung ein Ausgleich bei der Scheidung nur noch hinsichtlich des um die Barwertminderung gekürzten Anrechts in Betracht, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits aus dem noch ungeteilten Anrecht eine Altersrente bezogen hat. Auch dann ist regelmäßig ein zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich liegender neuer Bewertungszeitpunkt für das Anrecht zu wählen.

e) Danach erweist sich die Rechtsbeschwerde als begründet, weil das [X.] den Ausgleichswert der bei den Beteiligten zu 2 und 3 erworbenen Anrechte nicht aus einem zeitnah zum Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Barwert abgeleitet hat.

Eine Verletzung des [X.]es könnte ausscheiden, wenn die vom Ehemann laufend bezogene Versorgungsleistung durch Beschluss des [X.]s vom 22. Januar 2014 in die Berechnung einer laufenden Unterhaltsleistung einbezogen worden ist und die Ehefrau auf diese Weise an dem gesamten Ehezeitanteil teilhat.

Dose                                 Weber-Monecke                       Schilling

             Nedden-Boeger                                   Guhling

Meta

XII ZB 447/13

17.02.2016

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Köln, 29. Juli 2013, Az: 21 UF 188/12

§ 5 Abs 2 VersAusglG, § 9 Abs 1 VersAusglG, § 19 VersAusglG, § 20 VersAusglG, § 25 Abs 2 VersAusglG, § 39 VersAusglG, § 41 VersAusglG, § 45 VersAusglG, § 4 Abs 5 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.02.2016, Az. XII ZB 447/13 (REWIS RS 2016, 16146)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 1728 REWIS RS 2016, 16146

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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