Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2016, Az. XII ZB 447/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16109

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[X.]:[X.]:BGH:2016:170216BXII[X.]447.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 447/13

vom

17. Februar 2016

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
[X.] §§ 5 Abs. 2, 9 Abs. 1, 19, 20, 25 Abs.
2, 39, 41, 45; [X.] §
4 Abs.
5
a) Bei kapitalgedeckten Versorgungen sind
auch solche Überschussanteile, die erst nach dem [X.] ausgewiesen werden, in den Versorgungsaus-gleich einzubeziehen.
b) Zur Behandlung kapitalgedeckter Anrechte im Versorgungsausgleich, aus denen bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungs-ausgleich eine ungekürzte Altersrente bezogen wird.
c)
Zur Unterstützungskassenversorgung im Versorgungsausgleich (im [X.] an Senatsbeschluss vom 18.
Dezember 1985 -
IV
b [X.]/83
-
FamRZ 1986, 338).
BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 -
XII [X.] 447/13 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. Februar 2016 durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, die Richterin Weber-Monecke
und [X.], [X.] und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 21. Zivilsenats -
Familiensenat -
des [X.]s [X.] vom 29. Juli 2013
aufgehoben, soweit
die
Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts -
[X.] -
Bergheim vom 17.
August 2012
betreffend den Ausgleich der Versorgungen des Antragstellers bei den weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3 zurück-gewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.
Verfahrenswert:

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Versorgungsausgleich um den Ausgleich von betrieblichen Anrechten bei einer Pensionskasse und einer rückgedeckten [X.],
aus denen der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits eine laufende Altersversorgung bezieht.
1
-
3
-
Der am 24. Januar 1947 geborene Antragsteller (im Folgenden: [X.]) und die am 1. Juli 1948 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehe-frau) schlossen
am 27. August 1969 miteinander die Ehe, die
auf den am 9.
August 2000 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundentscheidung vom 17. August 2012 geschieden
wurde. Der Ehemann bezieht seit dem 1.
März 2012 sowohl eine
gesetzliche Altersrente
als auch eine
Rente aus den betrieblichen Versorgungszusagen; die Ehefrau ist seit dem 1.
Oktober 2010 Rentnerin.
Beide Ehegatten erwarben während der Ehezeit (1. August 1969 bis 31.
Juli 2000; § 3 Abs. 1 [X.]) Anrechte in der gesetzlichen Rentenver-sicherung. Der Ehemann erwarb zusätzlich
betriebliche Anrechte, darunter vier Anrechte bei der Pensionskasse BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G.
(Pensionskasse; im Folgenden: Beteiligte zu 2) und ein Anrecht bei der rückgedeckten Unterstützungskasse BVV Versorgungskasse des Bankgewer-bes e.V.
(Unterstützungskasse; im Folgenden: Beteiligte zu 3).
Die Beteiligten zu 2 und 3 haben den Ehezeitanteil als Kapitalwert ange-geben, und zwar in einer ersten Versorgungsauskunft vom 21. Juli 2010 mit

Stichtag zum [X.] 31. Juli 2000 und in

s-zum
1. Mai 2012. Bei der zweiten
Auskunft sind die nachehezeitliche vertragliche Verzinsung von 4 %, die nachehezeitlich erfolgte Überschussbetei-ligung sowie
die im [X.]punkt der Auskunftserteilung bereits erbrachten Renten berücksichtigt.
Das [X.] hat -
soweit für das Rechtsbeschwerdever-fahren von Bedeutung
-
die betrieblichen Altersversorgungen des Ehemanns bei den
Beteiligten zu 2 und zu 3 jeweils intern auf Grundlage der [X.] vom 24. April 2012 durch Übertragung monatlicher Anrechte geteilt.
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3
4
-
4
-
Das [X.]
hat die Beschwerde des Ehemanns zurückge-wiesen; hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg
und führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Beschlusses sowie zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] hinsichtlich des Ausgleichs der bei den Beteiligten zu 2 und 3 bestehen-den Anrechte.
1. Das
[X.]s hat seine Entscheidung
wie folgt begründet:
Es stelle keine Verletzung des [X.]es dar,
wenn
der Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte des Ehemanns bei den [X.] und zu 3 nicht auf Rentenbasis, sondern auf [X.] werde.
Dass mit dem intern geteilten Deckungskapital für beide Ehegat-ten unterschiedlich hohe Renten erzielt werden könnten, liege an dem zutref-fend berücksichtigten Kompensationszuschlag für den beim Ausgleichsberech-tigten entfallenden Invaliditäts-
und Hinterbliebenenschutz sowie dem unter-schiedlichen Alter und Geschlecht der Ehegatten und begründe keinen Verstoß gegen den [X.].
Die zwischen dem [X.] und dem für die zweite [X.] gewählten Stichtag eingetretenen
Werterhöhungen aufgrund vertraglicher Verzinsung und Überschussbeteiligung seien gemäß § 5 Abs. 2 Satz
2 [X.] einzubeziehen, da sie als rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ehezeitanteil zurückwirkten.

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5
-
Die weitere Frage, ob der Versorgungsträger bei der Ermittlung des in der Ehezeit angesammelten [X.] berechtigt sei, die zwischen [X.] und Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits an den
ausgleichspflichtigen Ehegatten ausgezahlten Rentenleistungen unter dem Ge-sichtspunkt des Kapitalverzehrs

abzuziehen, werde in Literatur und Recht-sprechung unterschiedlich beantwortet. Zutreffend sei es, die Teilung auf der Basis des [X.] vorzunehmen, das zum [X.]punkt des Endes der Ehezeit erwirtschaftet worden sei, unter Berücksichtigung nachehezeitlicher Anlagegewinne und -verluste, jedoch ohne Abzug bereits an den [X.] erbrachter Rentenleistungen. Eine laufende Rentenleistung zwischen dem Ende der Ehezeit und dem [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verringere nicht den Bestand des mitgeteilten ehezeitlichen Kapitalwerts.
Das Deckungskapital, welches den Kapitalbetrag bezeichne, der durch die Beiträge tatsächlich angespart worden sei und aus dem die Höhe des le-benslangen [X.] berechnet werde, bilde nicht die Grundlage für eine Begrenzung des [X.], wenn die Summe der vom Versorgungsträger ausgezahlten Rentenbeträge den Betrag des [X.]s erreiche. Der Versorgungsträger müsse vielmehr während einer laufenden Versorgung immer wieder seine Deckungsrückstellung überprüfen, um [X.], welche Mittel er zur Absicherung seines lebenslangen Leistungsver-sprechens an den Rentner benötigt
und ob er diese gegebenenfalls aufstocken muss.
Eine unzumutbare Belastung des [X.] liege darin nicht. Zwar könne es tatsächlich zu einer Mehrbelastung des [X.] kommen, wenn dieser bereits vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs für längere [X.] die Rente an den älteren [X.] ausgezahlt habe 10
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und aufgrund der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nunmehr die [X.] halbierte Rente nochmals bis zu dessen Versterben an den jüngeren [X.]n zahlen müsse, sobald dieser das Rentenalter erreiche. Bei
umgekehrter Ausgleichsrichtung stehe dem aber eine Entlastung des [X.] gegenüber, wenn der [X.] aufgrund seines höheren Lebensalters in kürzerer [X.] als der [X.] versterbe. Es könne nicht festgestellt werden, dass bei einer Gesamtbetrachtung des Durch-schnitts aller Versorgungsausgleichsfälle eine Mehrbelastung des Versorgungs-trägers eintrete, wenn bereits erbrachte Rentenzahlungen gänzlich unberück-sichtigt blieben.
Soweit der Ehefrau durch die Entscheidung des [X.]s Anrech-te übertragen worden seien, die aufgrund vorgenommener Kapitalwertabzüge wegen des [X.] in den Monaten März
und April 2012 zu gering bemessen worden seien, könne dies auf die insoweit nur vom [X.] erhobene Beschwerde nicht abgeändert werden.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in [X.] stand.
Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist gemäß Art. 111 Abs.
5 [X.], §
48 Abs. 3 [X.] das seit dem 1. September 2009 geltende Recht anzuwenden, weil in dem Verfahren über den Versorgungsausgleich, das vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, bis zum 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung ergangen war.
a) Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die vom Ehemann bei der
Beteiligten zu 2 erworbenen Anrechte auf
eine Pensi-onskassenversorgung
gemäß §
2 Abs. 1
und
2
[X.]
auszugleichen sind.
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Ebenso
zutreffend hat
das [X.] die
unmittelbare Bewer-tung der
Anrechte nach Kapitalwerten vorgenommen, nachdem
der [X.]sträger des betrieblichen Anrechts die Bewertung nach Kapitalwert [X.] hat (§ 45
Abs. 1 Satz 1
und
Abs. 2 Satz 1, §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1, Abs.
2 Nr. 2 [X.], § 4 Abs. 5 [X.]).
b) Weiter zutreffend hat das [X.] auch die Überschussan-teile, bestehend
aus Schlussüberschüssen und Bewertungsreserven, in den Wertausgleich einbezogen. Denn soweit das Anrecht auf Teilhabe an den Überschussanteilen während der Ehezeit erdient worden ist, gebührt es nach dem [X.] beiden Ehegatten gemeinsam
([X.] 7. Aufl. Rn. 610; [X.] Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn.
300; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. § 46 [X.] Rn.
16; HK-[X.]/[X.] § 46 Rn. 9; [X.]/[X.]. § 46 [X.] Rn. 7; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 46 [X.] Rn. 7 f.; vgl. auch BT-Drucks. 15/2150 S. 54).
Dabei kann
es
für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob
-
wie das [X.] angenommen hat
-
die
erst nach dem Ende der Ehezeit mit [X.] in die Leistungsphase ausgewiesene
Überschussbeteiligung eine gemäß
§
5 Abs.
2 Satz
2 [X.]
zu berücksichtigende rechtliche oder tatsächliche Veränderung darstellt oder ob die Anwartschaft
auf Überschussbeteiligung auch vorher schon so verfestigt war, dass sie
bereits in der Anwartschaftsphase
als Teil des erworbenen Anrechts hätte einbezogen
werden müssen (vgl.
[X.]/[X.]/[X.] FamRZ 2011, 333, 334; [X.] Versorgungsausgleich 7.
Aufl. Rn. 610; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6. Aufl. §
46 [X.]
Rn. 17; HK-[X.]/[X.] § 46 Rn.
9).

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c) Zu
Unrecht hat das [X.] allerdings angenommen, dass
der laufende nachehezeitliche Rentenbezug
aus dem Anrecht bei der Pensi-onskasse
bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu berück-sichtigen sei.
Gemäß §
5 Abs.
2 Satz
1 [X.]
ist maßgeblicher [X.]punkt für die Bewertung eines Anrechts das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurück-wirken, sind allerdings nach §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] zu berücksichtigen. Wie sich der planmäßige laufende Bezug einer Rente des [X.] aus einer kapitalbildenden betrieblichen Altersversorgung zwischen dem [X.] und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auswirkt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
aa) Verbreitet vertreten ist die Auffassung, dass das in der Ansparphase gebildete Deckungskapital durch einen laufenden Rentenbezug nach Eintritt [X.], 1578, 1579; [X.], 1305, 1306; [X.] FamRZ 2014, 128; [X.], 464, 465; [X.] 2014, 665, 666; [X.] [X.], 670, 671; [X.] [1.
Familiensenat] [X.], 1800 [[X.]]; [X.]/Krazeisen
[X.] 2010, 612, 613, 616; [X.] [X.] 2012, 505, 506 und [X.], 296, 297; [X.]/[X.]/[X.], 73, 74; [X.] FamRZ 2011, 1773, 1776; [X.] [X.] 2011, 26, 29 f. und [X.] 2011, 513; [X.] BGB/Bergmann [Stand: 1. August 2015] § 5 [X.] Rn. 6; [X.] Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn. 122). Beziehe der [X.] nach dem Ende der Ehezeit eine ungekürzte Rente auch aus dem noch auszugleichenden Ehezeitanteil, werde das Deckungskapital überproportional verbraucht (vgl. [X.] [X.] 2011, 26, 29 f.). Denkbar sei sogar ein vollständiger Wertverzehr durch laufenden 20
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Rentenbezug, so dass ein Versorgungsausgleich nicht mehr in Betracht komme (vgl. [X.] [X.], 420, 422). Denn der Versorgungsträger sei nicht
aus dem restlichen Anrecht noch der volle Ausgleichswert aufgebracht werden könne. Dementsprechend könne auch ein mit dem Kapitalwert auszugleichen-des Anrecht, dessen Wert sich durch [X.]
Versorgungsbezug im [X.]punkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung verringert habe, nur noch mit dem vorhandenen Wert zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden ([X.], 665, 666; [X.] [X.] 2012, 505, 509 und [X.], 296, 297; [X.]/[X.]/[X.], 414, 418; [X.] FamRZ 2011, 1773, 1776; [X.] Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 179, 646).
Der laufende Rentenbezug aus einer kapitalbildenden Altersversorgung durch den [X.] nach [X.] bedeute
nämlich eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung im Sinne
des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] ([X.], 1578, 1579; [X.], 1305, 1307; [X.] FamRZ 2014, 128, 129; [X.], 665, 666; [X.] [X.], 670, 671
f.; [X.] [1. Familiensenat] [X.], 1800 ([X.]); [X.] [X.] 2012, 505, 506 f. und [X.] 2013, 507, 509; [X.]/[X.]/[X.], 73, 75 f. und [X.], 414, 416). Der spätere satzungsge-mäße Leistungsbezug der ausgleichspflichtigen Person bei Erreichen der Re-gelaltersgrenze sei schon in der Ehezeit angelegt und sicher vorhersehbar. Dem Versorgungsanrecht sei es immanent, dass es bei Eintritt eines [X.]sfalls zum Vollrecht erstarke und dass es mit der planmäßigen Auszahlung der vorgesehenen Rente zu einem bestimmungsgemäßen Wertverzehr des zugrunde liegenden [X.] kommen werde. Der während des [X.] eintretende Wertverlust wirke auf den Ehezeitanteil zurück. Das treffe im Versorgungsausgleich beide Ehegatten gleichermaßen, indem sich die 23
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hälftigen Anteile beider Ehegatten am ehezeitlichen Deckungskapital zwischen [X.] und Durchführung des Versorgungsausgleichs anteilig verringer-ten.
bb) Eine Gegenauffassung ([X.] [5. Familiensenat] FamRZ 2012, 1717 [[X.]]; [X.] [6. Familiensenat] [X.], 754 [[X.]]; [X.] FamRZ 2014, 668, 669; [X.] Beschluss vom 20. August 2015
-
11 UF 13/15 -
juris Rn. 32; [X.] [X.] 2013, 227, 228) vertritt
mit dem Be-schwerdegericht demgegenüber, dass eine laufende Rentenzahlung an den ausgleichspflichtigen Ehegatten zwischen dem Ende der Ehezeit und der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Bestand des mitgeteilten [X.]en Kapitalwerts einer kapitalgedeckten Versorgung nicht verringern kön-ne. Das Deckungskapital bilde nicht die Grundlage für eine Begrenzung des [X.], wenn die Summe der vom Versorgungsträger ausge-zahlten Rentenbeträge den Betrag des [X.] erreiche. Vielmehr müsse der Versorgungsträger während einer laufenden Versorgung immer [X.] seine Deckungsrückstellung überprüfen, um festzustellen, welche Mittel er zur Absicherung seines lebenslangen [X.] an den Versiche-rungsnehmer benötige und ob er diese gegebenenfalls aufstocken muss.
Der Rentenbezug des ausgleichspflichtigen Ehegatten zwischen [X.] und Durchführung des Versorgungsausgleichs habe regelmäßig kei-nen Einfluss auf die Bewertung des Ehezeitanteils, weil keine rechtliche oder tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit vorliege, die auf den Ehezeitanteil des auszugleichenden Anrechts zurückwirke ([X.] Be-schluss vom 26. Januar 2012 -
5 UF 90/00 -
juris Rn.
24; [X.] Be-schluss vom 7. August 2014 -
6
UF 109/14 -
juris
Rn.
11; [X.] FamRZ 2014, 668, 669; [X.] [X.], 420, 421 f.; [X.]/[X.] Familien-recht 2. Aufl. § 5 [X.] Rn. 14; [X.] [X.] 2013, 227, 228).
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Selbst wenn eine Versicherungsleistung bereits zwischen dem Ehezeit-ende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem vollen Anrecht bezogen worden sei, sei der Ehezeitanteil ohne dadurch bedingte Abzüge intern oder extern auszugleichen. In Kauf zu nehmen sei dabei eine Mehrbelastung des [X.], die dadurch eintrete, dass beiden
Ehegatten
zusammen das Anrecht mit der Bewertung zum [X.] wertmäßig voll erhalten bleibe, obwohl die ausgleichspflichtige Person zwischenzeitliche Rentenleistungen in einer Höhe bezogen habe, wie sie ihr nach vollzogenem Versorgungsausgleich nicht mehr zustünde ([X.] Beschluss vom 26. Januar 2012 -
5 UF 90/00 -
juris Rn. 24; [X.] FamRZ 2014, 668, 669; [X.] [X.] 2013, 227, 228).
cc) Beide vorgenannten Auffassungen vermögen allerdings nicht
voll-ständig zu überzeugen.

(1) Die laufenden Veränderungen der [X.] in der Leis-tungsphase stellen keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] dar.
§
5 Abs. 2 Satz 2 [X.] regelt eine Ausnahme vom Stichtagsprin-zip für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen [X.] und dem [X.]-punkt der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergeben. Führen diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des [X.], sollen sie bei der Entscheidung berücksichtigt [X.] (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Die Vorschrift geht insoweit einher mit der verfahrensrechtlichen Regelung der §§ 225 f. FamFG, wonach eine rechtskräf-tige Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert werden kann, wenn sich der beim Wertausgleich bei der Scheidung zugrunde gelegte Ausgleichs-wert aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich än-26
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12
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dert. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung
zum früheren Recht (Se-natsbeschluss vom 6. Juli 1988 -
IVb [X.]/84 -
FamRZ 1988, 1148, 1149 ff.) sollen solche [X.] Veränderungen bereits im [X.] werden, wenn sie bis zur letzten Tatsachenentscheidung eingetre-ten sind (BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Veränderungen, die rückwirkend [X.] auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei [X.] einen an-deren Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, können somit bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich grundsätzlich auch dann berück-sichtigt werden, wenn sie erst nach [X.] eingetreten sind (Senatsbe-schluss vom 18. Januar 2012 -
XII [X.] 696/10 -
FamRZ 2012, 509 Rn.
23 mwN).
Aus der Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] folgt somit, dass grundsätzlich nur solche [X.] Änderungen als Wert-entwicklung nach § 5 Abs. 2 [X.] relevant sind, welche ansonsten im Rahmen eines zulässigen Abänderungsverfahrens (§§ 225 FamFG, 51 Abs.
1 [X.]) berücksichtigt werden müssten (vgl. [X.] Beschluss vom 26. Januar 2012 -
5 UF 90/00 -
juris Rn. 24; [X.] FamRZ 2014, 668, 669; [X.] [X.] 2013, 51, 53). Das schließt zwar nicht aus, dass §
5 Abs.
2 Satz 2 [X.] auch solche Veränderungen erfasst, die einer Abän-derung nach §§ 225, 226 FamFG allein deshalb nicht zugänglich wären, weil das Anrecht nicht dem Katalog des § 32 [X.] unterfällt oder die [X.] des §
225 Abs.
2 und 3 [X.] nicht erreicht ist ([X.]/[X.]. §
5 [X.] Rn.
2; jurisPK-BGB/[X.] 6.
Aufl. § 5 [X.] Rn. 11).
Der nachehezeitliche Rentenbezug berührt die auf das [X.] be-zogenen [X.] jedoch nicht.

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(a) Befindet sich das Anrecht noch in
der Anwartschaftsphase, ist das ehezeitlich gebildete Deckungskapital, welches der Sicherung des gemittelten Werts der Leistungsverpflichtung dient, die maßgebliche Bezugsgröße. Da die Rentenleistung jedoch nicht aus dem zu ihrer Absicherung gebildeten [X.] ab Rentenbeginn auf die gesamte Lebenszeit aus den Mitteln des [X.] zu erbringen ist, hat der laufende Rentenbezug keine Rückwir-kung auf das für den einzelnen Versicherten ehezeitlich gebildete Deckungska-pital.
Die laufenden Rentenleistungen beeinflussen nicht die wertbildenden Faktoren bezogen auf das [X.], sondern realisieren im Gegenteil das erworbene Anrecht, das im [X.]punkt des [X.]s durch den versiche-rungsmathematischen Barwert und vor dem Eintritt des Versicherungsfalls gleichbedeutend durch das angesparte Deckungskapital ausgedrückt war (vgl. [X.] FamRZ 2014, 668, 669; [X.] [X.] 2013, 227, 228). Durch den bestimmungsgemäßen Leistungsbezug wird der Ehezeitanteil nicht entwertet, er ist vielmehr die Verwirklichung des Werts, der dem Anrecht bei [X.] noch innewohnte ([X.] [X.], 420, 422).

(b) Auch bei dem fortschreitenden Lebensalter handelt es sich nicht um eine auf die Verhältnisse bei [X.] zurückwirkende Veränderung. Es hat keinen Rückbezug auf den Wert des während der Ehezeit erworbenen [X.]. Deshalb bedeutet auch die damit einhergehende [X.] keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende Verände-rung des Anrechts.

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(c) Da somit ein Anwendungsfall des § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht vorliegt, bleibt es grundsätzlich bei der Bewertung nach § 5 Abs. 2 Satz
1 [X.] mit dem Ende der Ehezeit als maßgeblichem Bewertungszeitpunkt.
(2) Einer Berücksichtigung der kapitalgedeckten Anrechte mit ihrem Wert zum Ende der Ehezeit steht nicht schon ein vermeintlich fortschreitender

r-en entgegen.
Im Ausgangspunkt ist näm-lich nicht davon auszugehen, dass der laufende Rentenbezug als solcher zu

(a) Das hier in Rede stehende, versicherungsförmig begründete Anrecht ist durch ein Deckungsverfahren kapitalgedeckt. Im
Kapitaldeckungsverfahren erfolgt die Ansammlung der benötigten Deckungsmittel vor oder spätestens zum Eintritt des Versicherungsfalls. Die Beiträge werden bei diesem Verfahren im Gegensatz zu den nicht kapitalgedeckten
Finanzierungsverfahren dazu ver-wendet, das zur Leistungserfüllung erforderliche Deckungskapital bereits vor der [X.] aufzubauen. Die Finanzierung ist daher in der Regel bei Eintritt des [X.] abgeschlossen. Zu diesem [X.]punkt muss das Deckungskapital einschließlich
der noch entstehenden Zinsüberschüsse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ausreichen, um alle künftigen Leis-tungen zu decken (H-[X.]/Engbroks Bewertung und Finanzierung von [X.] [Stand: Mai 2012] Rn. 132; vgl. auch [X.]/[X.]/Voucko-[X.]/Weil Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 16 Rn. 6
ff.). [X.] erforderlich ist dasjenige Deckungskapital, das bei einer großen Anzahl gleichartiger Verpflichtungen dazu ausreicht, die im Einzel-fall von noch unbestimmten Faktoren wie der Lebensdauer abhängenden und deshalb noch ungewissen Einzelverpflichtung im arithmetischen Mittel tatsäch-lich erfüllen zu können (vgl. H-[X.]/Engbroks Bewertung und Finanzierung 35
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von [X.] [Stand: Mai 2012] Rn. 73; [X.]/[X.]/Voucko-[X.]/Weil Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 16 Rn.
8).
Das so gebildete Deckungskapital stellt
sicher, dass im Versicherungsfall die Versicherungsleistung finanziert ist. Der als Deckungskapital erforderliche Betrag entspricht deshalb dem Barwert der Rentenzahlungsverpflichtung bei Eintritt des [X.] (H-[X.]/Engbroks Bewertung und Finanzierung von [X.] [Stand: Mai 2012] Rn. 61
ff.).

(b) Mit dem Eintritt in die Leistungsphase löst sich allerdings der versi-cherungsmathematische Barwert der konkreten Pensionsverpflichtung von dem zu seiner Sicherung eingezahlten und durch Verzinsung erwirtschafteten [X.]. Der Barwert zu einem bestimmten Stichtag ergibt sich nun als gewogenes Mittel der auf den Stichtag abgezinsten Renten, gewichtet mit den Wahrscheinlichkeiten, dass an den zugehörigen [X.] die Ren-ten zu zahlen sind (H-[X.]/Engbroks Bewertung und Finanzierung von [X.] [Stand: Mai 2012] Rn. 75). Für die Bewertung einer bereits laufenden Versorgung tritt der jeweils aktuelle versicherungsmathemati-sche Barwert an die Stelle des in der Ansparphase angesammelten [X.] (vgl. [X.]/[X.] 6. Aufl. § 41 [X.] Rn.
7).
Daraus folgt
zwar, dass der
versicherungsmathematische Barwert der noch offenen Leistungsverpflichtung mit jedem Monat des Rentenbezuges lau-fend abnimmt. Die Negativentwicklung beruht aber auf der ebenfalls laufend abnehmenden Restlebenserwartung als insoweit maßgeblichem Bewertungs-individuell angesammelten [X.] hat dies nichts zu tun, weil die Leistungsverpflichtungen aus dem [X.] nicht den Strukturen eines Entnahme-
oder Auszahlplans aus individuell zugeordnetem Kapitalver-38
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mögen folgen, sondern einer -
aus dem [X.] aller gleicharti-gen Verpflichtungen zu erfüllenden -
lebenslangen Versorgungszusage, deren konkreter Wert in der Leistungsphase durch sich laufend verändernde versiche-rungsmathematische Barwertfaktoren abgebildet wird.
Vereinfacht ausgedrückt wird bei einer großen Zahl gleichartig [X.] das für die früh [X.] angesammelte [X.] auf die länger Überlebenden umverteilt. Auf
diese Weise werden die laufen-den Rentenzahlungen durch [X.] teilweise kompensiert. Deshalb wird nicht ein individuell angesammeltes Deckungskapital um die jeweils aus-steht, sofern die biometrischen Gesamtrechnungsgrundlagen zutreffen, stets das für die noch zu erwartenden Zahlungsströme erforderliche Kapital zur [X.] ([X.]/[X.]/Voucko-[X.]/Weil Versorgungsausgleich 2.
Aufl. §
16 Rn. 10). Das Deckungskapitasich derjenige Betrag, der zur Abdeckung der noch offenen Leistungsverpflich-tungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erforderlich ist. Das notwendige und vorhandene Deckungskapital einer laufenden Versorgung ent-spricht somit stets dem Barwert der noch offenen Leistungsverpflichtung und wird durch entsprechende Deckungsrückstellungen abgebildet.

(3) Gleichwohl kann das Anrecht
-
entgegen der zweitgenannten Auffas-sung -
jedenfalls dann nicht mehr ungekürzt ausgeglichen werden, wenn der noch bestehende Barwert unter den Barwert des Anrechts bei Eintritt in die Leistungsphase gesunken ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können nämlich nur die im [X.]punkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch vorhandenen,
dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte in diesen einbezogen werden 41
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(Senatsbeschlüsse vom 1.
April 2015 -
XII
[X.] 701/13
-
[X.], 998 Rn.
10 und vom 18. April 2012 -
XII [X.] 325/11
-
FamRZ 2012, 1039 Rn.
11 mwN).
Ist der Barwert der Versorgung -
durch alterungsbedingte Entwicklung der biometrischen Rechnungsgrundlagen -
niedriger als zum [X.], ist
auf Seiten des [X.] nur noch ein entsprechender Erfüllungsauf-wand zu erwarten und nur dieser durch ein entsprechend geringeres [X.] gesichert.
Es kann dann nur noch dasjenige unter den Ehegatten geteilt werden, was als Deckungskapital vorhanden ist.

(a) Andernfalls käme es
zu einer übermäßigen Inanspruchnahme des [X.], weil dieser
bereits aus dem noch zu übertragenden [X.] laufende Leistungen an den [X.] erbringen musste, die sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs als überproportional zu dem bei
ihm nur anteilig verbleibenden Anrecht
darstellen
würden, Erstattungs-
oder Ausgleichsmechanismen jedoch außerhalb des § 30 [X.] nicht vorgesehen sind. Den Versorgungsträger mit solchen Mehrbelastungen zu [X.] wäre jedoch mit grundgesetzlichen Rechtsgarantien nicht vereinbar.

Nach der Rechtsprechung des [X.] schützt Art.
2 Abs.
1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in [X.], die er abgeschlossen hat, und er gewährleistet ferner die Handlungsfrei-heit des [X.] im wirtschaftlichen Bereich (vgl. [X.] FamRZ 1993, 1173, 1175). Einen unzulässigen Eingriff würde es darstellen, wenn ei-nem privatrechtlichen Träger der zusätzlichen Altersversorgung die Verpflich-tung auferlegt werden sollte, einem geschiedenen Versorgungsempfänger Leis-tungen in einem Umfang erbringen zu müssen, auf die dieser nach dem Inhalt des abgegebenen Versorgungsversprechens keinen Anspruch hat. Um einen 44
45
46
-
18
-
solchen Eingriff handelte es sich, wenn der Versorgungsträger zunächst für ei-ne Übergangszeit die volle Rentenleistung erbringen und dennoch anschlie-ßend das ungekürzte Anrecht
teilen müsste.
Mit der planmäßigen Auszahlung der Rente durch den Versorgungsträ-ger an die ausgleichspflichtige Person ab Erreichen der vereinbarten Alters-grenze erfüllt der Versorgungsträger nämlich bereits einen Teil seiner vertragli-chen Leistungszusage so, als sei und bleibe das Anrecht ungeteilt. Hierzu ist der Versorgungsträger bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den [X.] auch verpflichtet ([X.], 1305, 1307; [X.], 464, 465; [X.] [X.], 420, 421; [X.] Versorgungs-ausgleich 3. Aufl. Rn. 122); ein Verstoß gegen das [X.] des §
29 [X.] liegt darin nicht (Senatsbeschluss vom 7. September 2011 -
XII
[X.] 546/10
-
FamRZ 2011, 1785 Rn. 25; kritisch [X.]/Tausch [X.] 2012, 11, 15
f.).
Eine zusätzlich auf das Ende der Ehezeit bezogene höhere Bewertung des Anrechts im Versorgungsausgleich würde zu einer wesentlichen Vermeh-rung der Zahlungsströme führen
und
die versicherungsmathematische Äquiva-lenz nach der Begründung des [X.] stören. Das zur [X.] der ursprünglichen Verpflichtung errechnete Deckungskapital reichte nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht mehr aus, um alle künftigen, auch die neu hinzugetretenen Leistungen zu decken.
Dieser Effekt träte ein, wenn der Versorgungsträger nicht nur das ehezeitlich erworbene Anrecht mit seinem Wert per Ende der Ehezeit hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen, son-dern zusätzlich zu einer für sich genommen wertneutralen Anrechtsteilung noch für Rentenleistungen aus dem ungeteilten Anrecht an den [X.] in der [X.] bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsaus-gleich aufzukommen hätte. Eine solche -
rückwirkende
-
Zusatzverpflichtung 47
48
-
19
-
wäre von den kalkulierten Zahlungsströmen nicht erfasst und durch das gebil-dete Deckungskapital nicht abgesichert.
Anders als bei den Regelsicherungssystemen (vgl. Senatsbeschluss vom 9.
September 2015 -
XII
[X.] 211/15
-
FamRZ 2016, 35 Rn.
9 ff.) muss sich die Rentenleistungspflicht des [X.] einer
kapitalgedeckten privaten Altersversorgung in ein versicherungsmathematisches [X.] zur vorherigen [X.] fügen. Für die in §§ 32 ff. [X.] normierten Privilegien hat der Senat bereits entschieden, dass aus diesem Grund den [X.] der ergänzenden Altersversorgung über die durch den Versorgungsaus-gleich angeordnete, wertneutrale Halbteilung bestehender Anrechte hinaus zu-sätzliche Leistungspflichten und Risiken nicht aufgebürdet werden dürfen, so-weit dadurch das versicherungsmathematische Gleichgewicht von [X.] und Leistungsanspruch einseitig zulasten des Versicherers oder der Versichertengemeinschaft verschoben würde
(Senatsbeschluss vom 6.
März 2013 -
XII [X.] 271/11
-
[X.], 852 Rn. 17). Damit ist der vorliegende Fall einer bereits laufenden Inanspruchnahme der Altersrente aus dem noch unge-kürzten Anrecht vergleichbar (insoweit im Ergebnis ebenso [X.], 665, 666; [X.], 464, 465; [X.] [X.], 420, 421).
Die Mehrung der Leistungspflichten des [X.] kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass es sich nur um eine geringfügige, das [X.] nicht wesentlich beeinträchtigende Verschiebung handle. Denn eine mitunter mehrjährige Dauer des Versorgungsausgleichsverfahrens kann, wie bereits der vorliegende Fall zeigt, nicht ausgeschlossen werden. Vor allem aber führte die Mehrbelastung der Versorgungsträger dann zu untragba-ren
Ergebnissen, wenn nach vorangegangener Scheidung mit Versorgungs-ausgleich nach dem bis 31. August 2009 geltenden Recht und daran anschlie-ßendem langjährigem Versorgungsbezug des ausgleichspflichtigen Ehegatten 49
50
-
20
-
nunmehr das Anrecht selbst auf einen Abänderungsantrag nach §
51 Abs.
1 [X.] erstmals und mit dem vollen Ausgleichswert des Ehezeitanteils auf den [X.]n übertragen werden müsste.

(b) Ebenso
wenig
kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten aus dem reduziert verbliebenen Anrecht der auf das Ende der Ehezeit bemessene volle Ausgleichswert übertragen werden. Wenn ein solcher Ausgleich nicht zu Lasten des [X.] ginge, hätte dies nämlich zur Folge, dass sich der zwi-schenzeitliche Rentenbezug aus dem noch ungekürzten Anrecht nach der Scheidung allein zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten auswirkt, indem sein Anrecht nicht nur um den ehezeitlichen Ausgleichswert, sondern zusätzlich um den vollen Barwertverlust während des zwischenzeitlichen Rentenbezuges gekürzt würde
(vgl. [X.], 464,
465; [X.] [X.] 2011, 26, 29 f. und [X.] 2011, 513; [X.] [X.], 420, 422).
Das verstieße jedoch gegen den [X.]. Dieser verlangt, die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen (§ 1 Abs.
1 [X.]). Insofern muss eine interne Teilung der Anrechte die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstel-len (§ 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Dies erfordert nicht nur, dass für die aus-gleichsberechtigte Person ein Anrecht begründet wird, welches -
abzüglich Tei-lungskosten
-
den Ausgleichswert nach den in § 11 Abs. 1 Satz 2 [X.] genannten Kriterien abbildet, sondern ebenso, dass dem [X.] das von ihm erworbene Anrecht abzüglich des [X.] und anteiliger [X.] verbleibt (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
126; [X.] [X.] 2013, 507). Dieser Aspekt des [X.]es würde verletzt, wenn über den Abzug des [X.] und der [X.] hinaus vom [X.] des [X.] weitere Wertanteile deswegen abgezogen wür-51
52
-
21
-
den, weil er in der [X.] vor Rechtskraft der Entscheidung über den [X.] bereits Versorgungsleistungen aus dem ungekürzten Anrecht bezogen hat. Denn ihm verbliebe dann von dem ehezeitlich erworbenen [X.] ein geringerer Anteil als der
[X.]
erhielte.
Zwar wird argumentiert, darin liege deswegen kein Verstoß gegen den [X.], weil die ausgleichspflichtige Person bereits durch den Bezug ungekürzter Leistungen von dem Wert des Versorgungsanrechts profi-tiert habe ([X.], 464, 467; [X.] [X.], 420, 422). [X.] Sichtweise führt aber jedenfalls dann zu Wertungswidersprüchen,
wenn die Rente in die Berechnung eines Trennungsunterhalts oder eines
nachehelichen Unterhalts eingeflossen ist oder im Falle einer nach früherem Recht ergange-nen und jetzt abzuändernden Versorgungsausgleichsentscheidung der aus-gleichsberechtigte Ehegatte
bereits über den schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleich an dem Anrecht teilhatte (vgl. auch [X.] Versorgungsausgleich 7.
Aufl. Rn. 646; [X.]/[X.]/[X.], 73, 75; [X.] [X.] 2011, 513, 514). In diesen Fällen wäre die nach dem ungekürzten
Anrecht [X.] nicht nur dem [X.], sondern beiden Ehegatten gemeinsam zugute
gekommen, so dass der [X.], wenn er allein wegen des zuvor ungekürzten Rentenbezugs eine zusätzliche Schmälerung seines Anrechtes hinnehmen müsste, gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten in einer den [X.] verletzenden Weise benachteiligt würde. Denn Möglichkeiten, die vorangegangene Teilhabe des anderen Ehe-gatten an den laufenden Rentenbezügen zurückzufordern, bestehen regelmä-ßig nicht.
Der gesetzmäßige Bezug der vollen Versorgungsleistung vom Ende der Ehezeit
bis zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich kann deshalb grundsätzlich nicht in der Weise verrechnet werden, dass der darauf entfallende 53
54
-
22
-
Barwertanteil zusammen mit dem nach Kürzung beim [X.] verbleibenden Rest insgesamt nur den
vollen Ausgleichswert des auf das Ende der Ehezeit bemessenen und zu übertragenden Anrechts aufwiegen
müsste. Dass
auf diese Weise der [X.] nicht verwirklicht werden kann, wird besonders deutlich, wenn
im Wege der sog. Totalrevision im [X.] nach § 51 [X.] solche Anrechte intern ausgeglichen werden sollen, die zuvor bereits Gegenstand eines Ausgleichs im erweiterten Splitting waren. Auch in dem Fall sinkt der Barwert der
laufend bezogenen kapi-talgedeckten Rente nämlich kontinuierlich ab, ohne dass jedoch der [X.] einen zusätzlichen Vorteil daraus ziehen konnte,
da sein [X.] Rentenanrecht im Wege des erweiterten Splittings entsprechend gemindert worden war.
[X.]) Im Hinblick auf die
vorstehenden, durch das [X.] nicht näher aufgegriffenen
Widersprüche tritt der Senat einer in der Lite-ratur vorgeschlagenen und in der Instanzrechtsprechung breit praktizierten Herangehensweise
bei,
die zwischen [X.] und Rechtskraft der Ent-scheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene oder noch zu erwar-tende Barwertminderung des zu teilenden Anrechts grundsätzlich im Wege ei-nes gleichmäßigen Abzugs auf beide Ehegatten zu verteilen ([X.] [X.] 2012, 505, 509; [X.] [X.] 2013, 51, 54). Das kann
in der Praxis bewirkt werden, indem der Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen

-rsorgungsausgleich ([X.], 665, 667; [X.] FamRZ 2014, 128, 129; [X.] Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 179, 646; [X.] FamRZ 2011, 1773, 1776) oder vorausschauend auf den [X.]punkt der mutmaßlichen Rechtskraft ([X.],
1578, 1580; [X.], 1305, 1307) ermittelt wird.
55
-
23
-
Der Senat verkennt nicht, das darin eine inhaltliche Abweichung von der -
nach § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] gebotenen
-
Bewertung des Anrechts zum Stichtag des [X.]s liegt (vgl. Bergmann [X.] 2013, 507, 509 f.).
Im Rahmen der kapitalgedeckten Versorgung muss der Bewertungszeitpunkt bei laufendem Rentenbezug aber deswegen hinausgeschoben werden, weil nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Versorgungsausgleich entfällt, soweit ein bei Ende der Ehezeit bestehendes Anrecht später entfallen ist ([X.] vom 29.
Februar 2012 -
XII
[X.]
609/10
-
FamRZ 2012, 694 Rn.
29 mwN und [X.], 100 = FamRZ 1981, 856, 861). Bedenken
können sich in solchen Fällen allerdings
im Hinblick auf den [X.] ergeben, soweit
die laufende Barwertänderung des auszugleichenden Anrechts von den biometrischen Faktoren nur der ausgleichspflichtigen Person abhinge, während das Gesetz davon ausgeht, dass sich die geteilten Anrechte ab dem Ehezeit-ende nach den Verhältnissen des jeweiligen Ehegatten getrennt [X.]. Außerdem kann
der ausgleichsberechtigte Ehegatte gänzlich vom Diffe-renzwert zwischen [X.] und Rechtskraft
der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
ausgeschlossen
sein, wenn sich die zwischenzeitlich ausgezahlte Rente nicht zu seinen Gunsten auf einen Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt ausgewirkt hat.
In solchen Fällen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-falls zu prüfen, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Teilung des noch vorhandenen Kapitalwerts zu nicht nur unerheblichen
Beeinträchti-gungen des [X.]es führt, denen mit Korrekturen auf anderer
Ebene begegnet werden kann.

(1) Liegt der aktuelle Barwert unter dem
Barwert zum [X.], reicht zwar das vorhandene Deckungskapital nicht aus, um den an sich gege-benen Ausgleichsanspruch des Berechtigten voll zu erfüllen. In solchen Fällen 56
57
58
-
24
-
könnte -
wie oben dargelegt
-
allenfalls noch die Hälfte des in seinem Barwert geminderten Ehezeitanteils übertragen werden. Das kann
dem Halbteilungs-grundsatz aber
dann gerecht
werden, wenn sich
die vom [X.]
aus dem noch ungeteilten Anrecht bezogenen Leistungen im Rahmen
einer
Unterhaltsberechnung ausgewirkt haben.

(2) Kann der [X.] durch den Ausgleich des noch vor-handenen [X.] nicht vollständig erfüllt werden, sind die gesetzlich eröffne-ten Korrekturmöglichkeiten zu prüfen.
Insbesondere kann der [X.] dann dadurch verwirklicht werden, dass Anrechte des ausgleichsberech-tigten Ehegatten, die in umgekehrter Richtung auszugleichen wären, ganz oder teilweise gemäß § 27 [X.] vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden,
soweit die gesamten Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen (vgl. [X.] [X.], 420, 423; [X.] [X.] 2011, 513, 514; vgl. auch Se-natsbeschluss vom 1.
April 2015 -
XII
[X.]
701/13
-
[X.], 998 Rn.
22).

(3) Die durch § 27 [X.] eröffneten Korrekturmöglichkeiten stellen allerdings dann kein ausreichendes rechtliches Korrektiv dar, wenn entspre-chende Gegenanrechte nicht vorhanden sind. Kann im Einzelfall durch Korrek-turen nach § 27 [X.] kein dem [X.] insgesamt ent-sprechender Zustand hergestellt werden und würde der [X.] durch den Ausgleich nur des gekürzten [X.] der bereits laufenden [X.] in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise verletzt, kommt
eine Einigung der Ehegatten über den Vorbehalt des Anrechts für einen Ausgleich nach der Scheidung (§§
6 bis 8, § 9 Abs. 1 [X.]) in Betracht. Das würde einen
-
schuldrechtlichen
-
Ausgleich der tatsächlich bezogenen Renten mit ihrem vollen Ehezeitanteil ermöglichen, wobei allerdings ein Anspruch gegen den Versorgungsträger als sogenannter
verlängerter
Versorgungsausgleich
nach 59
60
-
25
-
dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten ausgeschlossen wäre (§
25 Abs.
2 [X.]).
Das Gleiche gälte, würde das Gericht von der Unwirtschaftlichkeit einer Übertragung des Ehezeitanteils des noch vorhandenen [X.] ausgehen und deshalb das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausnehmen (§
19 Abs.
2 Nr. 3 [X.]). Auch in diesem Fall könnte der Ausgleichsberechtig-te den schuldrechtlichen Ausgleich der tatsächlich bezogenen Renten verlan-gen
(§§
20 ff. [X.]), wiederum allerdings ohne einen
Anspruch gegen den Versorgungsträger auf
verlängerten
Versorgungsausgleich (§ 25 Abs.
2 [X.]).
Außerhalb der Anspruchsvoraussetzungen der §§
9 Abs.
1,
6 Abs.
1 Nr.
3, 19 [X.]
ist für die hier genannten Fälle ein schuldrechtlicher Ver-sorgungsausgleich nach der Scheidung
unter Einbeziehung des verlängerten Ausgleichs
nach §
25 Abs.
1 [X.], der
vor allem aus versicherungsma-thematischer Sicht als die am ehesten geeignete Ausgleichsform für Fälle des laufenden Rentenbezugs
bezeichnet worden ist (vgl. [X.]/Tausch [X.] 2012, 11, 15; [X.]/Wrobel [X.] 2013, 217; im Ergebnis auch [X.] [X.]
15.
Aufl. [X.] Rn.
1903), im Gesetz
nicht vorgesehen (vgl. [X.], 464, 466; [X.] Beschluss vom 25.
März 2015 -
1 UF 437/12 -
juris Rn.
11).
d) Dieselben Grundsätze gelten für das bei der Beteiligten zu 3
als
rück-gedeckter
Unterstützungskasse begründete Anrecht.
aa) Zutreffend hat das [X.] die Unterstützungskasse als einen Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes behan-delt.
Zwar gewährt die Unterstützungskasse -
nach ihrer in § 1
b Abs. 4 Satz
1 [X.] enthaltenen Legaldefinition -
keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistun-61
62
63
64
-
26
-
gen. Träger der Versorgungszusage bleibt vielmehr der Arbeitgeber, welcher sich lediglich zur Durchführung der Versorgung der für ihn handelnden [X.] bedient. Allerdings ist der Ausschluss des Rechtsanspruchs historisch und aufsichtlich bedingt ([X.] [X.] 15. Aufl. [X.] Rn. 196), [X.] es der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
entspricht, dass aus [X.] auch die Unterstützungskasse unmittelbar gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet ist, die in der
Satzung, den [X.] oder dem [X.] festgelegten Versorgungsleistungen zu erbringen,
und der Arbeitnehmer berechtigt ist, die Unterstützungskasse unmittelbar in Anspruch zu nehmen
([X.], 205, 210; kritisch [X.] [X.] 2015, 546).
Diese arbeitsrechtlich anerkannten Leistungsbeziehungen rechtfer-tigen
es, die Unterstützungskasse auch im Verfahren
über den Versorgungs-ausgleich
als einen Versorgungsträger anzusehen und gemäß § 219 Nr.
2 FamFG
zu beteiligen
(Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1985 -
IVb
[X.]/83
-
FamRZ 1986, 338, 339).
bb)
Auch bei der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstüt-zungskasse
kommt ein auf das Ende der Ehezeit bezogener Ausgleich bei der Scheidung nicht mehr ohne weiteres
in Betracht, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits
eine Altersrente
aus dem noch ungeteilten Anrecht bezogen
hat.
Das folgt zwar bei diesem Durchführungsweg nicht aus dem versiche-rungsmathematischen Äquivalenzprinzip, denn die Unterstützungskasse
be-treibt nicht das Geschäft eines Versicherers.
Etwas anderes ergibt sich
auch nicht für rückgedeckte Unterstützungskassen, denn die Rückdeckungsversiche-rung ist nicht Träger der Versorgungszusage, sondern nur Finanzierungs-instrument
der Unterstützungskasse. Soweit bestehende
Rückdeckungsversi-cherungen
nicht ausreichen, um nachträglich erweiterte Leistungspflichten
65
66
-
27
-
-
etwa als Folge
eines Versorgungsausgleichs
-
abzudecken, müsste
der Ar-beitgeber dieses
durch ergänzende Zuwendungen an die Unterstützungskasse auffangen.
Die Einstandspflicht
des Arbeitgebers unterscheidet sich
insoweit
nicht von seiner
Rechtsstellung
bei einer Direktzusage, bei der er für nachträglich erweiterte Leistungspflichten ergänzende Pensionsrückstellungen bilden müss-te. Entscheidend ist, ob dem Arbeitgeber
aufgebürdet werden kann, den Mehr-aufwand zu tragen.
Das ist
nicht der Fall.
Bei beiden genannten Durchführungswegen geht der Arbeitgeber mit der von ihm gegebenen Versorgungszusage eine Verpflichtung ein, deren Ver-pflichtungswert -
Barwert -
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kalkuliert ist und bei Abgabe der Versorgungszusage feststeht
([X.]/[X.]/Voucko-[X.]/Weil Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 16 Rn.
15). Sie ist Teil der Arbeitgeberleistung als Gegenwert
für die vom Arbeitnehmer ge-schuldeten Arbeitsleistung
und für seine Betriebstreue
([X.] NJW 1980, 79).
Eine wesentliche Mehrung der Leistungspflichten träte -
wie bei einem
Versicherungsverhältnis
-
auch für den Arbeitgeber ein, wenn er als [X.]sträger nicht nur die vertragsgemäße Leistung allein an den [X.] zu erbringen oder das ehezeitlich erworbene Anrecht hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen, sondern zusätzlich zu der für sich genommen wert-neutralen Anrechtsteilung
noch für
weitere Rentenleistungen aus dem ungeteil-ten Anrecht an den [X.] in der
[X.] bis zur Rechtskraft der Ent-scheidung über den Versorgungsausgleich aufzukommen hätte. Eine solche Zusatzverpflichtung wäre von den kalkulierten Zahlungsströmen nicht
erfasst und würde den kalkulierten Aufwand übersteigen.

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-
28
-
Dies würde jedoch
jedenfalls der mit dem Versorgungsausgleichsgesetz verbundenen Intention widersprechen, wonach
die Finanzierung der geteilten Anrechte insgesamt kostenneutral erfolgen solle
(BT-Drucks. 16/10144 S.
3, 31, 39), was der Gesetzgeber für die betrieblichen Versorgungsträger besonders hervorgehoben hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 46 f.), zumal es sich wie oben [X.] um erhebliche Mehraufwände handeln kann, wenn Leistungen bereits über einen langjährigen [X.]raum aus dem ungeteilten Anrecht bezogen worden sind.
Um die Kostenneutralität für den betrieblichen Versorgungsträger zu wahren, kommt dann auch für die im Wege einer
Direktzusage oder per [X.] durchgeführte Versorgung ein
Ausgleich bei der Scheidung nur
noch hinsichtlich des
um die Barwertminderung gekürzten Anrechts
in Betracht, wenn
der ausgleichspflichtige Ehegatte vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits aus dem noch ungeteilten Anrecht eine Altersrente bezogen hat.
Auch dann ist regelmäßig ein zeitnah zur Entschei-dung über den Versorgungsausgleich liegender neuer Bewertungszeitpunkt für das Anrecht zu wählen.
e) Danach erweist sich die Rechtsbeschwerde als begründet, weil das [X.] den Ausgleichswert der bei den Beteiligten zu 2 und 3 er-worbenen Anrechte nicht aus einem zeitnah zum Entscheidungszeitpunkt
vor-handenen Barwert abgeleitet hat.
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Eine Verletzung des [X.]es könnte ausscheiden, wenn
die vom Ehemann laufend bezogene Versorgungsleistung
durch Beschluss des [X.]s vom 22. Januar 2014 in die Berechnung einer
laufenden Unterhaltsleistung
einbezogen worden ist
und die Ehefrau auf diese Weise an dem gesamten Ehezeitanteil teilhat.
Dose Weber-Monecke Schilling

Ne[X.]en-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung
vom 17.08.2012 -
61 [X.]/00 -

[X.], Entscheidung vom 29.07.2013 -
21 [X.]/12 -

73

Meta

XII ZB 447/13

17.02.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2016, Az. XII ZB 447/13 (REWIS RS 2016, 16109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16109

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen Teilung


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XII ZB 447/13

XII ZB 696/10

XII ZB 325/11

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