Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2018, Az. XII ZB 408/14

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 12752

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:070318BXII[X.]408.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 408/14

vom

7. März 2018

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 2 Nr. 1, 41, 45; [X.] §§
2 Abs.
5 Satz
1 aF, 16

a)
Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden [X.] einer endgehaltsbezogenen Versorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im [X.]punkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (Fortführung der [X.]sbeschlüsse vom 12.
April 1989
IVb
[X.]
146/86
FamRZ 1989, 844 und vom 13.
Dezember 2000
XII
[X.]
52/97
amRZ 2001, 477).
b)
Der [X.] gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberech-tigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen [X.] abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichs-pflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen [X.] abzüglich der anteiligen [X.] verbleibt (im [X.] an [X.]sbeschluss [X.], 32 =
[X.], 775).
c)
Bei der Ermittlung des [X.] einer betrieblichen Altersversorgung ist die Erwartung künftiger Versorgungsanpassungen im Leistungsstadium ([X.]) nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn der Versorgungsträger von der 1
%Regelung des §
16 Abs.
3 Nr.
1 [X.] Gebrauch gemacht hat, sondern auch dann, wenn für ihn eine Anpassungsüberprüfungspflicht nach §
16 Abs.
1 [X.]
besteht.
[X.], Beschluss vom 7. März 2018 -
XII [X.] 408/14 -
Kammergericht [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
März 2018
durch den
Vorsitzenden Richter
Dose und
die Richter Schilling, Dr.
Nedden-Boeger,
Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der
Beschluss des 13.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 11.
Juli 2014
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.
Verfahrenswert:
bis
1.500

Gründe:
A.
Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich und dabei insbe-sondere über den Ausgleich
einer betrieblichen Altersversorgung.
Der 1943 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1961 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) schlossen am 26.
Juni 1981 die Ehe. Auf den am 8.
Juli 1998 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Urteil vom 30.
Juni 1999
rechtskräftig geschieden; die [X.] Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss vom gleichen Tag abgetrennt 1
2
-
3
-

und mit Blick auf ein
von der Ehefrau erworbenes
angleichungsdynamisches
Rentenanrecht
nach §
2 Abs.
1 Satz
2 VAÜG ausgesetzt.
Das Amtsgericht hat das [X.] im November 2011 wieder aufgenommen und neue Auskünfte der Versorgungsträger ein-geholt. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1.
Juni 1981 bis zum 30.
Juni 1998 (§
3 Abs.
1 [X.]) haben beide Ehegatten bei der Beteiligten zu
1 (DRV
Bund) Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. [X.] hat der Ehemann zwei Anrechte der betrieblichen Altersversorgung er-worben, aus denen er ab
Januar 2009 laufende Versorgungen bezieht, und zwar
von der Beteiligten zu
2 ([X.] Deutschland MBS GmbH) eine monatliche Rente
in Höhe von 509,57

aufgrund
einer endgehaltsbezogenen Direktzusage und von der [X.] Deutschland Unterstützungskasse GmbH eine monatliche Rente in Höhe von 2.147,42

aufgrund einer endgehaltsbezogenen Unterstüt-zungskassenzusage; die Verpflichtungen der Unterstützungskasse wurden im Jahr 2011 auf die neu gegründete Beteiligte zu
3 ([X.] Deutschland [X.]) übertragen.
Die [X.] Deutschland MBS GmbH
hat den
Ehezeitanteil der Rente mit 254,07

angegeben. Sie
hat den
Barwert des Ehezeitanteils
mit 39.012

er-rechnet, einen
[X.] von
19.506

vorgeschlagen
und die externe [X.] des [X.] verlangt. Die [X.] Deutschland Pensionsfonds AG
hat den
Ehezeitanteil der Rente mit
1.070,70

angegeben
und unter Berücksichtigung von [X.] für die interne Teilung einen
[X.] von 528,66

mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 82.200

vorgeschlagen. Die von den Versorgungsträgern vorgelegte
Teilungsordnung enthält
auszugsweise die folgenden Bestimmungen:
3
4
-
4
-

2.2.2 Bewertungszeitpunkt
Maßgeblicher [X.]punkt für die Berechnung von Ehezeitanteil, Wert des [X.], [X.] und korrespondierendem Kapitalwert ist das Ende der Ehezeit (§
3
Abs.
1 Halbsatz
2 [X.]).
2.2.3 Umsetzungszeitpunkt
Die Umsetzung der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungs-ausgleich erfolgt mit Wirkung zum [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung.
2.4 [X.], [X.] nach Kostenabzug
Der [X.] für die interne Teilung wird als jährlicher Rentenbetrag er-bei interner Teilung anfallenden [X.].

eines [X.] zum Bewertungszeitpunkt gemäß den Bestimmungen zum kor-

2.5.2 Korrespondierender Kapitalwert in der Leistungsphase
Bei der Teilung eines [X.] in der Leistungsphase ist der korrespondierende Kapitalwert der Barwert des [X.]s. Der Barwert wird durch Bewer-tung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen bestimmt, ausgehend von den für den [X.] zum Bewertungszeitpunkt zu Grunde ge-

Ehezeit vor Eintritt des [X.], wird für die Ermittlung des [X.] der Rente (einschließlich Rechnungsannahmen) auf den [X.]punkt des Eintritts des [X.] ab-gestellt.
4.2 Kürzung in der Leistungsphase

eitpunkt wird ein eurofester Abzugsbetrag ermittelt. Der Abzugsbetrag wird nach versicherungsmathematischen Grund-sätzen
so ermittelt, dass der Anwartschaftsbarwert des [X.] dem korrespondierenden Kapitalwert in der Leistungsphase

im Fall der internen Teilung erhöht um die hälftigen [X.]

entspricht. Die bisherige Rente des [X.] wird
um den Abzugsbetrag reduziert.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt
und die wechselseitig erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversorgung durch interne Teilung ausgeglichen. Daneben hat es zulasten des von dem Ehemann bei der [X.] Deutschland MBS GmbH
erworbenen [X.] im Wege externer Teilung zugunsten der Ehefrau
ein auf den 30.
Juni 1998 bezogenes Anrecht in
5
-
5
-

Höhe von 19.506

4 ([X.]) begründet; ferner hat es die [X.] Deutschland MBS GmbH verpflich-tet, diesen Betrag an diesen

von der Ehefrau mit dessen Zustimmung gewähl-ten

Zielversorgungsträger zu zahlen. Weiterhin hat das Amtsgericht zulasten des von dem Ehemann bei der
[X.] Deutschland Pensionsfonds AG
erworbe-nen
[X.] im Wege interner Teilung zugunsten der Ehefrau ein auf den 30.
Juni 1998 bezogenes Anrecht in Höhe von monatlich 528,66

n.
Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde eingelegt, die das Kammergericht zurückgewiesen
hat. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde. Er hält es für verfassungswidrig, wenn
beim Wertausgleich seiner betrieblichen Altersversorgungen
unter der Geltung des seit dem 1.
September 2009 gültigen Rechts seine
zwischen dem Ende der Ehezeit am 30.
Juni 1998 und dem Eintritt in den Ruhestand am 1.
Januar 2009 erwirtschafteten Gehaltssteigerungen
bei der Berechnung
des [X.]s berücksichtigt werden,
und erstrebt in erster Linie eine erneute Aussetzung des [X.]s.

B.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
I.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: Das betriebliche Versorgungsanrecht des Ehemanns sei nach §
45 [X.] zu bewerten. Nach der Betriebsvereinbarung des Ver-sorgungswerks
der [X.] Deutschland GmbH seien für die Berechnung der 6
7
8
-
6
-

Altersrente
die anrechenbaren Bezüge der letzten sechzig
Beschäftigungsmo-nate maßgeblich, so dass eine zeitratierliche Bewertung nach §
45 Abs.
2 [X.]
vorzunehmen sei. Dies gelte auch in den Fällen, in denen zum [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung bereits eine Betriebsrente geleistet werde.
Der Versorgungsträger habe den Ehezeitanteil des betrieblichen [X.] zutreffend ermittelt, indem er die erworbene volle [X.] mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit in der Ehe multipliziert und durch die gesamte Dauer der Betriebszugehörigkeit dividiert habe. Von der Gesamt-betriebszugehörigkeit von 411
Monaten (vom 1.
Oktober 1974 bis 31.
Dezem-ber 2008) seien
205
Monate auf die Ehezeit vom 1.
Juni 1981 bis 30.
Juni 1998
entfallen, so dass sich ein Ehezeitanteil von 0,4988 ergebe. Soweit der [X.] mit einem Ehezeitanteil von 0,4986 gerechnet habe, sei dies für den Ehemann günstig.
Gemessen daran sei der Ehezeitanteil der von dem Ehemann bei der [X.] Deutschland Pensionsfonds AG bezogenen Rente mit 1.070,70

Ehezeitanteils abzüglich anteiliger [X.], mithin 528,66

Ehezeitanteil des weiteren [X.] bei der [X.] Deutschland MBS GmbH sei mit 254,07

igt worden. Da der (hälftige) Barwert des Ehezeitanteils 19.506

r Betrag den Grenzbetrag nach §
17 Abs.
2 [X.] nicht überschreite, habe der
Versorgungsträger die externe Teilung wählen können. Der Barwert sei entsprechend den Bestimmungen in der Teilungsordnung unter Verwendung der [X.]-Richttafeln (2005
G), der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme von [X.] nach kollektiven Annahmen gemäß den [X.]-Richttafeln und dem BilMoG-Rechnungszins nach §
253 Abs.
2 HGB ohne Berücksichtigung eines [X.]s ermittelt worden. Ob die Verwendung des BilMoG-Rechnungszinses oder
die Nichtberücksichtigung des [X.] zu beanstanden seien, [X.]
-
7
-

che nicht entschieden zu werden. Denn der Ansatz
eines niedrigeren Rech-nungszinses oder die Berücksichtigung eines [X.] hätte eine Erhö-hung des [X.] zur Folge, was sich nachteilig für den Ehemann als alleini-gen Beschwerdeführer auswirken würde.
Entgegen der Auffassung des Ehemanns könne das betriebliche Anrecht nicht auf der Grundlage des [X.] erzielten
Einkommens berechnet werden. Der [X.] sei vielmehr entsprechend den gesetzlichen Vor-gaben in §
45 Abs.
2 Satz
2 [X.] auf der Grundlage des tatsächlichen Rentenbezugs zu ermitteln. Zwar bestehe eine Schwäche der zeitratierlichen Methode darin, dass diese einen kontinuierlichen Vermögenserwerb unterstelle. Bei Fehlen eines kontinuierlichen Vermögenserwerbs könne es daher zu [X.] kommen. Dies führe aber nicht zur Verfassungswidrigkeit von §§
45, 41 Abs.
2 [X.]. Das [X.] habe die zeitra-tierliche Methode, die
insbesondere bei der Beamtenversorgung anzuwenden sei, nicht beanstandet, sondern diese Berechnungsmethode als Ausübung der dem Gesetzgeber zustehenden Befugnis zur Pauschalierung und Typisierung angesehen. Im Einzelfall könne mit einer Anwendung der Härteklausel nach §
27 [X.] unerträglichen Verwerfungen infolge der zeitratierlichen Me-thode begegnet werden; ein derartiger Einzelfall liege hier aber
nicht vor.
Der Ehemann habe insbesondere keine berufliche Weiterentwicklung mit den sich daraus ergebenden, nicht in der Ehe angelegten Lohnsteigerungen behauptet oder dargetan.

II.
Diese Ausführungen
halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punk-ten stand.
10
11
-
8
-

1.
Dabei
ist es indessen
nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdege-richt
für die
Berechnung der
Ehezeitanteile
und der
[X.]e
der beiden betrieblichen Anrechte die bei Eintritt in den Ruhestand tatsächlich bezogenen Rentenleistungen
zugrunde gelegt
hat.
a)
Allerdings
hat das Beschwerdegericht im Hinblick auf die Bewertung der beiden betrieblichen Anrechte des Ehemanns im Versorgungsausgleich einen unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt. Die vom [X.] herangezogene Regelung des §
45 [X.], die Sondervorschrif-ten für Anrechte nach dem [X.] enthält, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil sich die Bewertung einer bereits laufenden [X.] im Versorgungsausgleich auch bei betrieblichen Versorgungsanrechten nach der allgemeinen Vorschrift des §
41 [X.] richtet (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
82; [X.]/[X.]/Sasse BGB 15.
Aufl. §
45 [X.] Rn.
1; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
45 [X.] Rn.
1).
b) Gemäß §
41 [X.] ist bei einem Anrecht in der Leistungsphase zu prüfen, ob es unmittelbar bewertet werden kann oder ob es hilfsweise zeitra-tierlich zu bewerten ist.
aa) Eine unmittelbare Bewertung ist dann vorzunehmen, wenn ein direk-ter Zusammenhang
zwischen der Höhe der Versorgung und einer direkt der Ehezeit zuzuordnenden Bezugsgröße besteht (vgl. [X.]sbeschluss vom 9.
Dezember 2015

XII
[X.]
586/13

[X.], 442 Rn.
28). Das ist hier nicht der Fall. Nach den Bestimmungen
der Betriebsvereinbarung über das Versorgungswerk der [X.] Deutschland GmbH vom 15.
Dezember 1994 richtet sich die Höhe der Rentenzahlungen als Alters-
oder Invalidenrente nach der Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre und den anrechenbaren Bezügen. Für jedes anrechenbare Dienstjahr wird als Rente 0,7
% der Berechnungsbasis zu-grunde gelegt, wobei zusätzlich ein Sockelbetrag mit 15
%
zu berücksichtigen 12
13
14
15
-
9
-

ist, der sich nach zwanzig Dienstjahren auf 20
% erhöht. Die Berechnungsbasis bestimmt sich nach 97
% der durchschnittlichen anrechenbaren Bezüge der letzten sechzig
oder einhundertzwanzig
Beschäftigungsmonate (Günstigerprin-zip) vor Eintritt des [X.]. Es handelt sich damit um ein endgehalts-bezogenes Versorgungssystem, in dem die erworbenen Anrechte nicht unmit-telbar, sondern zeitratierlich zu bewerten
sind (§
40 Abs.
4 [X.]).
bb) Für den Fall einer zeitratierlich zu bewertenden laufenden [X.] sind nach
§
41 Abs.
2 Satz
2 [X.] die Annahmen für die [X.] erreichbare [X.]dauer und für die zu erwartende
Versorgung durch die tat-sächlichen Werte zu ersetzen. Da bei der laufenden Versorgung insbesondere die tatsächlichen Versorgungsleistungen bekannt sind, muss nicht mehr auf hypothetische Werte im Rahmen einer Prognose zurückgegriffen werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Ehegatte bei [X.] noch keine Rente bezogen hat; auch dann ist grundsätzlich der Ehezeitanteil der Rente und nicht der [X.] einer vorher gegebenen Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. [X.]sbeschlüsse
vom 25.
April 2007

XII
[X.]
206/06

FamRZ 2007, 1084 Rn.
10 und vom 29.
April 2009

XII
[X.]
182/07

FamRZ 2009, 1309 Rn.
13; [X.]/Lange
[Stand: Oktober 2016] §
41 [X.] Rn.
12).
cc) Aus diesem
Grundsatz
ist freilich
nicht
zu folgern, dass
tatsächliche Veränderungen
bei
der Versorgungshöhe im [X.]raum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt des [X.] ohne weiteres im Versorgungs-ausgleich berücksichtigt werden könnten.
Denn als Stichtag für die Bewertung des Ehezeitanteils gilt weiterhin das Ende der Ehezeit. Nach
§§
41 Abs.
2 Satz
1,
40 Abs.
3 Satz
1 [X.] bleibt der Stichtag des [X.]s maßgebend für die Bemessungsgrundla-gen einer Versorgung
(vgl. zum früheren Recht [X.]sbeschluss vom 14.
März 16
17
18
-
10
-

2007

XII
[X.]
142/06

FamRZ 2007, 891 Rn.
16).
Wegen des Stichtagsprinzips bleiben deshalb solche [X.]
Veränderungen außer Betracht, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und nach Maßgabe der zum [X.] bestehenden individuellen Bemessungsgrundlagen keinen Ein-fluss auf den Ehezeitanteil der Versorgung haben
(vgl. [X.]sbeschluss vom 29.
April 2009

XII
[X.]
182/07

FamRZ 2009, 1309 Rn.
18). Wegen fehlenden Bezugs zur Ehezeit bleiben im Versorgungsausgleich insbesondere solche [X.]
Veränderungen unberücksichtigt, die auf einem späteren beruflichen Aufstieg des Versorgungsempfängers
oder seinem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen
(vgl. [X.]sbeschlüsse vom 29.
Februar 2012

XII
[X.]
609/10

FamRZ 2012, 694 Rn.
24 und vom 18.
Januar 2012

XII
[X.]
696/10

FamRZ 2012, 509 Rn.
23
f.).
Ist somit der Ehezeitanteil aus einer im Entscheidungszeitpunkt bereits laufenden Versorgung zu bestimmen, ist er bei einer nachträglichen Veränderung der individuellen [X.] grundsätzlich auf das [X.] als dem maßgeblichen Werter-mittlungszeitpunkt zurück zu beziehen ([X.]/[X.]/[X.] Familien-recht 5.
Aufl. §
5 [X.] Rn.
12).
Andererseits bleibt §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] unberührt (vgl. §§
41 Abs.
2 Satz
1, 40 Abs.
3 Satz
2 [X.]). Hiernach können rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken.
Solche [X.] Veränderungen sind zu beachten, wenn sie einen Bezug zum ehezeitlichen Erwerb aufweisen und rückwirkend betrachtet auf der [X.] der individuellen, zum Bewertungsstichtag bestehenden Verhältnisse den ehezeitbezogenen Wert ändern (vgl. [X.]sbeschluss vom 29.
April 2009

XII
[X.]
182/07

FamRZ 2009, 1309 Rn.
18). Das ist insbesondere dann
der Fall, wenn ein bei [X.]

ganz oder teilweise

noch [X.] und deshalb nicht ausgleichsreifes Versorgungsanrecht zwischen dem Ende
19
-
11
-

der Ehezeit und der Entscheidung über den Wertausgleich unverfallbar wird ([X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
19 [X.] Rn.
3).
c) Gemessen daran hat das Beschwerdegericht für die Berechnung des Ehezeitanteils
und des
[X.]s
zutreffend
die
bei Eintritt in den Ruhe-stand tatsächlich bezogene Versorgung herangezogen. Die Höhe dieser Ver-sorgung (insgesamt monatlich 2.656,99

die auf der Grundlage der von dem Ehemann erzielten [X.]
in den letzten sechzig (oder einhundertzwan-zig) Beschäftigungsmonaten bis einschließlich Dezember 2008 ermittelt worden ist, übersteigt zwar die Höhe der Versorgung, die sich ausweislich der Versorgungsauskunft
der [X.] Deutschland [X.] vom 1.
Dezember 1998 auf
der Grundlage der [X.] in den letzten sechzig Beschäftigungsmonaten
bis einschließlich Juni 1998 (Ende der Ehezeit) errechnen ließ (monatlich 2.112,66

DM).
Durch die nach [X.] fortdauernde [X.] bei der [X.] Deutschland GmbH hat sich indessen die bei [X.] noch [X.] des [X.] mit dem Ein-tritt des [X.] realisiert.
aa) Bereits unter der Geltung des
früheren Versorgungsausgleichsrechts
hat der [X.] ausgesprochen, dass bei [X.] der betrieblichen Altersver-sorgung zwischen der Unverfallbarkeit einer Anwartschaft dem Grunde und der Höhe nach zu unterscheiden ist. Als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sind nur diejenigen Anwartschaften, de-ren Versorgungswert nach den maßgebenden Bestimmungen durch die [X.] betriebliche oder berufliche Entwicklung des Versicherten nach dem Ende der Ehezeit nicht mehr beeinträchtigt werden kann, sondern ihm auch dann verbleibt, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ein Versorgungsanrecht kann dabei sowohl unverfallbare als auch verfallbare Bestandteile enthalten. Nach diesen
Grundsätzen
hat der [X.] für 20
21
-
12
-

die
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

in seiner bis zum 31.
Dezem-ber 2001 bestehenden Struktur

entschieden, dass nur die aufgrund der einge-zahlten Beiträge berechnete [X.] als unverfallbar in den öffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnte, wenn die
werthöhere und auf der Grundlage des damaligen Gesamtversorgungssystems berechnete [X.] im [X.]punkt der letzten tatrichterlichen Entschei-dung über den Versorgungsausgleich noch nicht endgültig gesichert war
(vgl. [X.]sbeschlüsse [X.]Z 84, 158
=
FamRZ 1982,
899, 902
ff.
und vom 14.
Mai 1986

IVb
[X.]
140/84

FamRZ 1986, 894, 895).
bb) Diese Rechtsprechung hat
der [X.] in der Folgezeit auf endge-haltsbezogene Versorgungsanrechte der privaten betrieblichen Altersvorsorge
übertragen, deren Einkommensdynamik in der [X.] wegen §
2 Abs.
5 Satz
1 [X.] aF noch verfallbar war (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 12.
April 1989

IVb
[X.]
146/86

FamRZ 1989, 844, 845
und vom 13.
Dezember 2000

XII
[X.]
52/97

FamRZ 2001, 477, 479).
Nach dieser bis zum 31.
De-zember 2017 gültigen
Vorschrift

die im vorliegenden Fall
bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Ehemanns aus dem Unternehmen
Anwendung gefunden hät-te

wurden die Versorgungsregelungen und die Bemessungsgrundlagen der Versorgung im Falle des
Ausscheidens des Arbeitnehmers vor dem Erreichen der festen Altersgrenze zu dem [X.]punkt festgeschrieben, zu dem der [X.] ausscheidet. Wenn sich die künftige betriebliche oder berufliche Ent-wicklung des Arbeitnehmers nicht hinreichend sicher prognostizieren ließ und infolgedessen in Betracht zu ziehen war, dass er vorzeitig aus dem [X.] ausscheiden könnte, war die Höhe eines
endgehaltsbezogenen [X.], die an den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Versorgungsfall gebunden war, am Ende der Ehezeit noch nicht endgültig [X.]. Denn schied der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus, wurde
seine
endgehaltsbezogene Versorgung
endgültig nach dem zur [X.] des 22
-
13
-

Ausscheidens erzielten
Einkommen bemessen; ihm verblieb
die Einkom-mensdynamik in der [X.] wegen §
2 Abs.
5 Satz
1 [X.]
aF nur insoweit, als sie bis dahin eingetreten war. Deshalb
konnte bei
endgehalts-bezogenen Versorgungsanrechten nicht von einer Unverfallbarkeit der Höhe nach ausgegangen werden. Die nachträgliche Unverfallbarkeit der [X.]

und eine damit einhergehende Werterhöhung des ehezeitli-chen [X.] aufgrund nachehezeitlicher
Einkommenssteigerungen

war im Versorgungsausgleich allerdings
dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich einge-treten war.
Darüber hinaus
konnte eine
erst nach der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdy-namik einer endgehaltsbezogenen Versorgung bei einer entsprechenden Wert-erhöhung des [X.] nach
früherem
Recht eine Abänderung nach §
10
a Abs.
1 Nr.
2
[X.] eröffnen
(vgl. [X.] FamRZ 2007, 53, 54; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4.
Aufl. §
10
a [X.] Rn. 35).
cc) Der Gesetzgeber des reformierten Versorgungsausgleichs hat diese Rechtsprechung des [X.]s zum früheren Recht aufgegriffen. Nach §
19 Abs.
2 Nr.
1 [X.] ist ein Anrecht insbesondere dann nicht ausgleichsreif, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist. Als
Beispiel für der Höhe nach nicht verfestigte Anrechte bezieht sich
die Gesetzesbegrün-dung ausdrücklich auf endgehaltsbezogene betriebliche Anrechte, deren [X.] im [X.]punkt der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung noch verfallbar ist
(vgl. BT-Drucks. 16/10144
S.
63
f.). Im [X.] daran entspricht es auch unter Geltung des neuen Rechts der ganz überwiegenden Ansicht, dass es sich bei der möglichen Wertsteigerung
des ehezeitlichen [X.] aufgrund einer späteren Einkommensdynamik endge-haltsbezogener
Anrechte um einen der Höhe nach noch verfallbaren [X.]sbestandteil im Sinne von §
19 Abs.
2 Nr.
1 [X.] handelt
(vgl. [X.]
-
14
-

Koblenz FamRZ 2017, 1213, 1214; [X.]/[X.]/[X.] Familien-recht 5.
Aufl. §
20 [X.] Rn.
16; [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
19 [X.] Rn.
6; [X.]/Brudermüller BGB 77.
Aufl. §
19 [X.] Rn.
5; [X.]/[X.] 3.
Aufl. §
19 [X.] Rn.
17; [X.]/[X.] [Stand: Dezember 2017] [X.]
§
19 Rn.
32, 39; [X.] Der Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
392; [X.] Versorgungsausgleich 8.
Aufl. 2.
Kap. Rn.
342
ff; [X.]/[X.]/Weil Der Versorgungsausgleich 2.
Aufl. §
10 Rn.
3; Budinger/Krazeisen [X.] 2010, 612, 615
f.).
Die
mit dem nachehezeitlich eingetrete-nen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung gehört folglich zu den auf den [X.] tatsächlichen Änderungen im Sinne des §
19 Abs.
1 Satz
2 [X.] iVm §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.], die im [X.]punkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind
([X.] Versorgungsausgleich 8.
Aufl. 2.
Kap.
Rn.
344; vgl. auch [X.], 211, 214).
dd)
Gegen diese Auffassung
ist allerdings in jüngerer [X.] eingewendet worden, dass die auf
[X.] Einkommenssteigerungen beruhende Dynamik bei endgehaltsbezogenen Versorgungen
überhaupt nicht in den [X.] einbezogen werden könne, weil diese nicht in der Ehezeit [X.] worden sei. Die nachehezeitliche Anwartschaftsdynamik [X.] Anrechte stehe vielmehr in einem strengen Gegenseitigkeitsverhältnis zur [X.] Betriebstreue
und Arbeitsleistung
des Arbeitnehmers und habe deshalb keinen ausreichenden Bezug zur Ehezeit ([X.] NZFam 2016, 105
ff.
und [X.] 2016, 199, 203; [X.]/[X.]/Sasse BGB 15.
Aufl. §
5 [X.] Rn.
8; ähnlich auch Engbroks/[X.] [X.] 2009, 16, 19).
Dem vermag der [X.] nicht beizutreten.

24
25
-
15
-

(1)
Bei der zeitratierlichen Bewertung einer Versorgung, deren endgültige Bezugsgröße

das Endgehalt

am Ende der Ehezeit noch nicht bekannt ist, kann [X.] Einflüssen auf die Entwicklung der Bezugsgröße nicht von vornherein jeder Ehezeitbezug abgesprochen werden. Das
aufgrund der Rechtsnatur der Versorgungszusage bestehende Versprechen des Arbeit-gebers, dass sich eine endgehaltsbezogene Versorgung bis zum Eintritt des [X.] zumindest auf der Grundlage der allgemeinen Entwicklung von Löhnen und Gehältern anwartschaftsdynamisch entwickeln würde, ist
be-reits
durch die ehezeitliche Arbeitsleistung (mit-)[X.]
worden (zutreffend
[X.]/[X.] [Stand: November 2017] [X.] §
40 Rn.
95.1). Insoweit stellt sich die nachehezeitliche Anwartschaftsdynamik eines [X.] [X.] nicht als Gegenleistung (allein) für die nachehezeitliche Betriebs-treue dar, sondern sie knüpft an eine Einkommensdynamik an,
die bereits in der Ehezeit angelegt war.
(2) Diese Beurteilung zum Ehezeitbezug steht auch im Einklang mit der Behandlung von [X.] Wertveränderungen beim Wertausgleich nach der Scheidung.
Wird
eine endgehaltsbezogene betriebliche Versorgung schuldrechtlich ausgeglichen, sind gemäß
§
5 Abs.
4 Satz
2 [X.] die seit dem Ende der Ehezeit erfolgten allgemeinen Wertanpassungen zu berücksichtigen.
Als be-rücksichtigungsfähige "allgemeine Wertanpassungen"
im Sinne dieser Vor-schrift kommen solche Wertveränderungen in Betracht, die einem [X.]sanrecht am Ende der Ehezeit auf Grund der Rechtsgrundlagen der Ver-sorgung bereits latent innewohnten. Dies betrifft nach ständiger Rechtspre-chung des [X.]s hauptsächlich solche [X.] Wertveränderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund einer regelmäßi-gen Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohn-
oder Verbraucherpreis-26
27
28
-
16
-

entwicklung ergeben und zu einer planmäßigen "Aktualisierung"
des bei Ende der Ehezeit bestehenden Versorgungsanrechts führen (vgl. [X.]sbeschluss vom 9.
Dezember 2015

XII
[X.]
586/13

[X.], 442 Rn.
18; vgl. zum früheren Recht [X.]sbeschlüsse vom 24.
Juni 2009

XII
[X.]
160/07

FamRZ 2009, 1738 Rn.
27 mwN und vom 11.
Juni 2008

XII
[X.]
154/07

FamRZ 2008, 1512 Rn.
12
f.).
Als allgemeine Wertanpassung im Sinne von §
5 Abs.
4 Satz
2 [X.]
ist nach allgemeiner und zutreffender Ansicht auch die
auf einer üblichen
Gehaltsentwicklung und nicht auf einem [X.] beruflichen Aufstieg beruhende Einkommensdynamik [X.] betrieblicher Anrechte zu berücksichtigen (vgl. [X.], 1895, 1896
f.; [X.] FamRZ 2012, 1723, 1724; [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
5 [X.] Rn.
18; vgl. zum früheren Recht: [X.] FamRZ 2004, 1728, 1729; [X.] FamRZ 1998, 1376). §
5 Abs.
4 Satz
2 [X.]
soll nach den Intentionen des Gesetzgebers beim Wertausgleich nach der Schei-dung bezüglich des Bewertungsstichtags ein Gerechtigkeitskorrektiv bilden (vgl. BT-Drucks. 7/4361
S.
47 zu §
1587
g Abs.
2 BGB). Findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt und wird der Berechtigte stattdessen auf den schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen, erwirbt dieser

bezogen auf das Ehe-zeitende

kein eigenes Versorgungsanrecht, dessen nachehezeitliche Dynamik in der [X.] ihm zugutekommen könnte.
Es erscheint dann [X.], den Berechtigten darüber hinaus von der Teilhabe an der ge-wöhnlichen [X.] Wertentwicklung des schuldrechtlich auszuglei-chenden [X.]
in der [X.] auszuschließen (vgl. [X.]sbe-schluss vom 9.
Dezember 2015

XII
[X.]
586/13

[X.], 442 Rn.
17). Denn dies kann gerade bei einem langen
[X.]raum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt des [X.] zu einer nicht unerheblichen [X.] Entwertung des Ausgleichsanspruchs führen. Das
wäre dann 29
-
17
-

der Fall, wenn die Bemessungsgrundlage für den schuldrechtlichen [X.] ohne Rücksicht auf die allgemeine Entwicklung von Löhnen und Gehältern auf das
Einkommensniveau am Ende der Ehezeit "eingefroren"
werden würde.
(3) Auch in anderen Versorgungssystemen ist es nicht ausgeschlossen, dass
der
Ehezeitanteil
einer Versorgung
durch die nachehezeitliche Erwerbs-biographie
des [X.] eine nachträgliche und gemäß
§
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] zu berücksichtigende Aufwertung
erfährt. So können bei-spielsweise in der
gesetzlichen Rentenversicherung
die ehezeitlich erworbenen beitragsfreien und beitragsgeminderten [X.]en über die Durchschnittsberech-nung der Gesamtleistungsbewertung nach den §§
71
ff. SGB
VI werterhöhend auch durch solche Beitragszeiten beeinflusst werden, die nach dem Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn zurückgelegt wurden (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 3.
Februar 2016

XII
[X.]
313/15

[X.], 791 Rn.
26
f.
und vom 22.
Juni 2016

XII
[X.]
350/15

[X.], 1649 Rn.
19
ff.).
(4) Die Berücksichtigung der [X.] Anwartschaftsdynamik [X.] betrieblicher Anrechte steht auch nicht in einem Wer-tungswiderspruch zur Behandlung nachehezeitlicher Dienstzeiten
bei der [X.]
(aA [X.] NZFam 2016, 105, 108). Zutreffend ist dabei der Hinweis darauf, dass beim Ausgleich einer beamtenrechtlichen Versorgung der Stichtag des [X.]s nach §
5 Abs.
2 Satz
1 [X.] für das Errei-chen einer bestimmten Erfahrungsstufe (Dienstaltersstufe) maßgeblich bleibt und das
nachehezeitliche
Aufrücken in eine
höhere
Stufe des Grundgehalts nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s eine nachträgliche Veränderung der individuellen Bemessungsgrundlage der Versorgung ohne Ehezeitbezug im Sinne von §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] darstellt (vgl. [X.]sbeschlüsse
vom 19.
Juni 2013

XII
[X.]
633/11

FamRZ 2013, 1362 Rn.
8 und vom 14.
Oktober 30
31
-
18
-

1998

XII
[X.]
174/94

FamRZ 1999, 157
mwN). Der fehlende Ehezeitbezug wird in diesem Zusammenhang schon darin zu sehen sein, dass
das
nachehe-zeitliche Aufrücken
in eine höhere
Erfahrungsstufe bei der Besoldung von [X.] und Soldaten nicht allein
an
das Erreichen bestimmter Dienstzeiten und
damit an rein zeitliche Voraussetzungen geknüpft
ist, sondern darüber hinaus auch eine

wenngleich
schwach ausgeprägte

leistungsbezogene Komponente (vgl. §
27 Abs.
1 Satz
2 und Abs.
4 Satz
1 BBesG)
enthält. Die allgemeine [X.] durch die
regelmäßigen [X.] Besoldungsan-passungen kann demgegenüber im Versorgungsausgleich auch bei der Beam-tenversorgung Berücksichtigung
finden, etwa im Rahmen der
allgemeinen
Wertanpassung im Sinne von §
5 Abs.
4 Satz
2 [X.], wenn ein [X.] Anrecht (ausnahmsweise) schuldrechtlich ausgeglichen werden soll.
(5) Schließlich ergibt sich auch keine abweichende Beurteilung durch das Inkrafttreten
des Gesetzes zur Umsetzung der [X.] vom 21.
Dezember 2015 ([X.]
I S.
2553), durch das §
2 Abs.
5 Satz
1 [X.] aF mit Wirkung zum 1.
Januar 2018 aufgehoben worden ist.
Nach §
2
a Abs.
1 [X.] sind bei der Ermittlung der unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer weiterhin die Versorgungsrege-lungen sowie die Bemessungsgrundlagen zum [X.]punkt des Ausscheidens zugrunde zu legen. Allerdings sieht §
2
a Abs.
2 [X.] in Abweichung von der früheren Rechtslage in bestimmten Fallgestaltungen eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Dynamisierung unverfallbarer Anwartschaften ausgeschiede-ner Arbeitnehmer vor, die in [X.] seit dem 1.
Januar 2018 (vgl. §
30
g Abs.
1
Satz
1 [X.]) [X.] worden sind. Für die
Behandlung [X.] Anrechte im Versorgungsausgleich ist aus der Gesetzes-änderung allerdings nur zu folgern, dass im Umfang der durch den Arbeitgeber 32
33
-
19
-

gewährten Dynamisierung auch die
künftige
Anwartschaftsdynamik im Sinne des §
19 Abs.
2 Nr.
1 [X.] schon unverfallbar geworden und damit aus-gleichsreif ist (vgl. [X.] Versorgungsausgleich 8.
Aufl. Kap.
2 Rn.
348; [X.] FamRZ 2017, 1821, 1823).
d)
Die Behandlung der [X.] Einkommensdynamik als eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche und tatsächliche Änderung im Sinne von §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] oder als allgemeine Wertanpassung im Sinne von §
5 Abs.
4 Satz
2 [X.] verletzt den [X.]
nicht in seinen Grundrechten aus Art.
14 [X.].
aa) Durch die Berücksichtigung der [X.] Einkommensdy-namik bei endgehaltsbezogenen Versorgungen
wird der Wert des von dem [X.] ehezeitlich erworbenen
[X.] im Sinne eines [X.] angepasst. Damit dient sie letztlich der Verwirklichung des aus Art.
6 Abs.
1 iVm Art.
3 Abs.
2 [X.] hergeleiteten [X.]es, der
den Eingriff in die gemäß Art.
14 [X.] geschützten versorgungsrechtlichen Posi-tionen des [X.] legitimiert (vgl. [X.] FamRZ 1993, 161, 162 und [X.], 326, 333). Die Teilhabe des [X.] an der [X.] Einkommensdynamik findet

auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht

dort ihre Grenze, wo die [X.] Einkommenssteigerungen auf einer beruflichen Entwicklung des [X.] beruhen, die unter keinem Gesichtspunkt der Ehezeit zugeordnet werden kann. Das Beschwerde-gericht hat weder einen
beruflichen Aufstieg noch einen besonderen persönli-chen Einsatz des Ehemanns nach dem Ende der Ehezeit festgestellt. Dies greift
die Rechtsbeschwerde nicht an.
bb)
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund der verfah-rensrechtlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles. Hätte bereits mit dem Scheidungsausspruch
im Jahr
1999 über den Versorgungsausgleich entschie-34
35
36
-
20
-

den werden können, wäre
ein
öffentlich-rechtlicher
Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemanns durch erweitertes Splitting nach §
3
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] nur teilweise in Betracht gekommen, weil einerseits der
Höchst-betrag gemäß
§
3
b Abs.
1 Nr.
2 [X.], §
18 SGB
IV voraussichtlich über-schritten und andererseits die Anwartschaftsdynamik der Versorgung zu diesem [X.]punkt noch nicht unverfallbar gewesen wäre. Wegen des nicht in den öffent-lich-rechtlichen Ausgleich einbezogenen Teils der betrieblichen Versorgung
des Ehemanns wäre die Ehefrau auf den schuldrechtlichen [X.] worden, bei dem allerdings

wie oben bereits dargelegt

die auf dem ge-stiegenen Einkommen des Ehemanns beruhende Dynamik als allgemeine Wertanpassung nach §
5 Abs.
4 Satz
2 [X.] (früher: §
1587
g Abs.
2 Satz
2 BGB) Berücksichtigung gefunden hätte. Die Annahme, dass die [X.] zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt des [X.] bei einer Entscheidung unter
Anwendung des alten Versorgungs-ausgleichsrechts
allein für den Ehemann reserviert geblieben wäre, trifft daher nicht zu. Im Übrigen hätte eine nach
früherem
Recht ergangene [X.] angesichts der nicht unerheblichen Wertänderung der
betrieblichen Versorgung des Ehemanns unter den obwaltenden Umständen wohl
einer Abänderung
nach §
51 Abs.
1 [X.] mit der Folge einer "Totalrevision"
nach neuem Recht unterlegen (vgl. dazu [X.]sbeschluss vom 24.
Juni 2015

XII
[X.]
495/12

FamRZ 2015, 1588 Rn.
22
ff.).
2. Die
betrieblichen
Anrechte
des Ehemanns können
indessen nicht auf der Grundlage
der vorliegenden "Teilungsordnung für Anrechte aus dem un-ternehmensfinanzierten [X.] Versorgungswerk [X.]"
geteilt werden. Die maßgeb-lichen Bestimmungen der Teilungsordnung zur Kürzung des [X.] in der Leistungsphase gewährleisten
nicht, dass die laufende Versorgung
des Ehe-manns bei der Umsetzung des Versorgungsausgleichs um nicht mehr als
die
Hälfte des Ehezeitanteils gekürzt wird.
37
-
21
-

a) Soweit es die Belange des [X.] im Zusammenhang mit der Kürzung seines [X.] betrifft, ist
die Aufgabenverteilung zwischen den Familiengerichten und den Fachgerichten, die der [X.] im Streit mit seinem Versorgungsträger um die Kürzung seines [X.] anrufen kann, allerdings noch nicht abschließend geklärt.
aa) Die
interne Teilung erfolgt nach §
10 Abs.
1 [X.] durch einen richterlichen [X.], durch den der übertragene Teil des [X.] in Höhe des [X.]s unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person übergeht. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann ge-mäß §
10 Abs.
3 [X.] nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht. Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung fällt dem Familiengericht die [X.] zu,
die rechtliche Vereinbarkeit der Versorgungs-
und Teilungsregelungen des Versorgungsträgers
mit höherrangigem Recht zu überprüfen
([X.]sbe-schluss vom 25.
Februar 2015

XII
[X.]
364/14

FamRZ 2015, 911 Rn.
11), ins-besondere ob diese
Regelungen am Maßstab
des §
11 Abs.
1 [X.] eine gleichwertige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person gewährleisten. Durch die obligatorische Bezugnahme auf die maßgeblichen Versorgungs-
und [X.]sregelungen in der [X.]
bringt das Familiengericht zum Aus-druck, dass es die Anforderungen
des
§
11 Abs.
1 [X.] geprüft hat und für erfüllt hält
([X.]sbeschluss
vom 26.
Januar 2011

XII
[X.]
504/10

FamRZ 2011, 547 Rn.
25).
(1) Nach der Rechtsprechung des [X.] entfaltet eine
rechtskräftige Entscheidung über die interne Teilung eines betrieblichen An-rechts auf der Grundlage einer vom Familiengericht herangezogenen und recht-lich überprüften Teilungsordnung für das nachfolgende arbeitsgerichtliche Ver-fahren zwischen dem [X.]
und dem Versorgungsträger Bin-38
39
40
-
22
-

dungswirkung zu der
sich nach der Teilungsordnung ergebenden [X.] (vgl. [X.] [X.], 535 Rn.
19
f.). Die fachgerichtliche Kontrolle durch die
Arbeitsgerichte beschränkt sich hier-nach
darauf, ob der Versorgungsträger die Kürzung der [X.] berechnet und umgesetzt hat. Durch die Annahme einer [X.] Bindungswirkung wird dem Gericht und dem ausgleichspflichtigen Betei-ligten
im familiengerichtlichen Verfahren bei der Prüfung der Teilungsordnung allerdings in nicht unbedenklicher Weise eine erhöhte Verantwortung auferlegt. Selbst wenn die Teilungsordnung eindeutige Regelungen dazu enthält, wie der Kürzungsbetrag beim [X.] zu ermitteln ist, sind diese

in erster Linie an den Versicherungsmathematiker gerichteten

Beschreibungen regel-mäßig
sehr technisch gehalten und erschweren
dadurch eine inhaltliche [X.] der Regelungen durch Gericht und Verfahrensbeteiligte erheblich (vgl. [X.]/[X.] [X.] 2017, 320, 321, 324). Anlass zur Überprüfung des [X.] hat der [X.] im familiengerichtlichen Verfahren typischerweise nur dann, wenn ihm
konkrete Angaben zur voraussichtlichen Höhe des [X.] vorliegen.
Eine
verfahrensrechtliche [X.] nach
§
220 Abs.
4 Satz
1 FamFG zur
Höhe des voraussichtlichen [X.]
sieht das Gesetz aber gerade nicht vor; auch der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass die [X.] (auch) die Berechnung eines
[X.] ermöglichen soll (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
94).
(2) Enthält die
vom Familiengericht geprüfte und in der [X.] in Bezug genommene Teilungsordnung aber schon keine
genaue [X.], wie der Kürzungsbetrag beim [X.] konkret ermittelt
werden
soll, dürfte die Annahme, dass sich die mit der Schaffung eines neuen [X.] für den [X.] verbundene Gestaltungswirkung spie-gelbildlich auch auf den
Berechnungsweg zur Kürzung des [X.] des 41
-
23
-

[X.]
erstreckt, schon im Ausgangspunkt nicht gerechtfertigt
sein (vgl. [X.] Beschluss vom 25.
August
2017

4
UF
146/15

juris Rn.
56).
bb) Bei der externen Teilung nach §
14 [X.] erschöpft sich die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung

in Bezug auf das auszugleichende Anrecht

von vornherein in der Anordnung der Teilung und in
der Festsetzung des [X.], der an den Zielversorgungsträger zu zahlen ist (vgl. [X.]s-beschlüsse vom
29.
Mai 2013

XII
[X.]
663/11

FamRZ 2013, 1546 Rn.
11 und vom 23.
Januar 2013

XII
[X.]
541/12

FamRZ 2013, 611 Rn.
10). Die Frage, welchen Inhalt das der ausgleichspflichtigen Person nach der externen Teilung im Versorgungssystem seines Versorgungsträgers verbleibende Anrecht hat, beurteilt sich nach den für die Versorgung maßgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der Versorgungsordnung und der Teilungsordnung. Deren [X.] zur Bestimmung von Art und Höhe des gekürzten [X.] ergibt sich unmittelbar aus dem bestehenden [X.] zwischen der ausgleichspflichtigen Person und seinem Versorgungsträger und nicht aufgrund einer familiengerichtlichen Konkretisierung
in der Entscheidungsformel (Se-natsbeschluss vom 29.
Mai 2013

XII
[X.]
663/11

FamRZ 2013, 1546
Rn.
12). Es wird daher bei der externen Teilung eines [X.] bereits an einer rechts-gestaltenden Entscheidung des Familiengerichts fehlen, die eine erweiterte Bindungswirkung für die Berechnung des [X.] erzeugen könnte (vgl. auch [X.]sbeschluss vom 19.
Juli 2017

XII
[X.]
201/17

FamRZ 2017, 1655 Rn.
12).
cc) Unabhängig von der
Frage
der Bindungswirkung
werden die Famili-engerichte aber jedenfalls
als
befugt
anzusehen sein, die
Teilungsordnung nicht
nur wegen der
Gewährleistung gleichwertiger Teilhabe für den [X.], sondern auch im Hinblick auf
eine mögliche Benachteiligung des 42
43
-
24
-

[X.] bei der Kürzung seines [X.] zu überprüfen. Das ge-samte Teilungssystem des Versorgungsträgers muss den
Anforderungen des höherrangigen Rechts genügen. Schon aus Gründen der Verfahrensökonomie zur Vermeidung späterer Streitigkeiten vor den Fachgerichten erscheint es des-halb geboten, dass das Familiengericht bei der Überprüfung der [X.] auch die Belange des [X.] in den Blick nehmen darf. Auch der
[X.] hat bereits in einem
Fall, in
dem das vorinstanzliche Gericht
Feststellungen zu einer
voraussichtlich überproportionalen Kürzung eines An-rechts
als Folge der Umsetzung des
Versorgungsausgleichs
getroffen hat, die maßgebliche Teilungsordnung wegen Verstoßes gegen den Halbteilungsgrund-satz zum Nachteil des [X.] beanstandet (vgl. [X.]sbeschluss vom 21.
Juni 2017

XII
[X.]
636/13

FamRZ 2017, 1749 Rn.
21
f.).
b) Der [X.] gebietet es nicht nur, dass die ausgleichs-berechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen [X.] abzüg-lich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der aus-gleichspflichtigen Person die Hälfte des von
ihr erworbenen [X.] abzüglich der anteiligen [X.] verbleibt
([X.]sbeschlüsse vom 21.
Juni 2017

XII
[X.]
636/13

FamRZ 2017, 1749 Rn.
22 und [X.], 32 =
[X.], 775 Rn.
52; vgl.
auch BT-Drucks. 16/10144 S.
126). Befindet sich das Anrecht in der Leistungsphase, kann die planmäßige Auszahlung der Rente an den
[X.] dazu führen, dass der Barwert der Versorgung bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich infolge der
alte-rungsbedingten
Entwicklung der biometrischen Rechnungsgrundlagen niedriger ist als zum [X.] bzw. beim Eintritt in die Leistungsphase. Wie der [X.]

nach Erlass der angefochtenen Entscheidung

grundlegend ausgeführt hat, rechtfertigt es allein
der bestimmungsmäßige Bezug der Rentenleistung nicht, der ausgleichspflichtigen Person einen geringeren Ehezeitanteil an dem im [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung noch vorhandenen restlichen [X.]
-
25
-

wert zuzuweisen, als ihn die ausgleichsberechtigte Person erhielte. Dies wäre aber der Fall, wenn der ausgleichberechtigten Person aus einem reduziert ver-bliebenen Anrecht der auf das Ende der Ehezeit bzw. auf den Eintritt in die Leistungsphase bemessene volle [X.] übertragen werden
würde. Denn wenn ein solcher Ausgleich nicht zu Lasten des Versorgungsträgers ge-hen soll, müsste
das Anrecht des [X.] nicht nur um den ehe-zeitlichen [X.], sondern zusätzlich um den vollen Barwertverlust während des zwischenzeitlichen Rentenbezuges gekürzt werden (vgl. [X.]s-beschluss [X.], 32 =
[X.], 775 Rn.
51).
c) Die Besorgnis einer solcherart überproportionalen Kürzung besteht im vorliegenden Fall. Die Kürzung eines
[X.] in der Leistungsphase ist in Zif-fer
4.2. der
Teilungsordnung geregelt, wonach der versicherungsmathemati-sche Barwert des
monatlich
von der laufenden Rente des [X.] abzusetzenden
[X.]
dem versicherungsmathematischen Barwert des [X.]s entsprechen
soll, der zuvor gemäß Ziffer
2.5.2. der [X.]sordnung mit den Berechnungsparametern
(insbesondere den biometri-schen Rechnungsgrundlagen und dem Rechnungszins) im [X.]punkt
des [X.]
bzw. im [X.]punkt eines
dem Versorgungsfall nachfolgenden [X.]s
(Bewertungszeitpunkt)
ermittelt worden ist. Wird dieser
den lau-fenden Rentenbezug nicht berücksichtigende Barwert anschließend

wie dies zur Wahrung der Aufwandsneutralität in vielen
älteren Teilungsordnungen vor-gesehen ist
(vgl. auch [X.]/[X.] [X.] 2017, 320, 321)

im [X.]punkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (Umset-zungszeitpunkt) in unveränderter Höhe
mit den dann aktuellen biometrischen Rechnungsgrundlagen
in einen monatlichen Kürzungsbetrag zurückgerechnet, kann dies bei der Kürzung eines [X.] in
der Leistungsphase wegen der altersbedingten biometrischen Entwicklung beim [X.] dazu führen, dass seine
laufende Versorgung
um mehr als die Hälfte des [X.]
-
26
-

teils der Rente gekürzt wird. Der
biometrische Effekt kann
freilich bei einem
ge-sunkenen
Rechnungszins durch gegenläufige Zinseffekte kompensiert

[X.] sogar überkompensiert

werden. Wird der mit dem Rechnungszins im
Bewertungszeitpunkt ermittelte Barwert des [X.]s mit einem nied-rigeren Rechnungszins im Umsetzungszeitpunkt in
einen monatlichen Kür-zungsbetrag zurückgerechnet, muss es deshalb trotz gestiegenen Lebensalters des [X.]
nicht zwangsläufig zu einer überproportionalen Kür-zung seiner
laufenden Rente
kommen.
Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht an, weil sich der
Teilungsordnung keine verbindlichen Vorgaben dazu
entnehmen lassen, welcher Rechnungszins bei der Ermittlung des [X.] heranzuziehen
ist.

III.
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf das Folgende hin:
1. Um denjenigen Friktionen Rechnung tragen zu können, die sich bei der Teilung einer laufenden Versorgung aus der eingetretenen oder noch zu erwartenden Barwertminderung des zu teilenden [X.] in dem [X.]raum zwischen dem Eintritt des [X.] und der Rechtskraft der Entschei-dung ergeben, hat es der [X.] im Ausgangspunkt sowohl für die interne Teilung
(vgl.
[X.]sbeschluss [X.], 32 =
[X.], 775 Rn.
55) als auch für die externe Teilung (vgl. [X.]sbeschluss vom 24.
August 2016

XII
[X.]
84/13

[X.], 2000 Rn.
22) gebilligt, den [X.] an-hand des noch vorhandenen restlichen [X.] zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den [X.]punkt der mut-maßlichen Rechtskraft zu ermitteln. Das Beschwerdegericht wird daher nach 46
47
-
27
-

der Zurückverweisung der Sache aktuelle Auskünfte zum restlichen Barwert der Versorgungsverpflichtung zu einem Bewertungszeitpunkt einzuholen haben, der zeitnah zu seiner erneuten Beschlussfassung liegt. Das Beschwerdegericht wird danach auch zu erwägen haben, ob die Ehefrau seit dem Ende der Ehezeit von den ungekürzten Versorgungsleistungen in unterhaltsrechtlicher Hinsicht profitiert hat. Ist dies nicht der Fall,
sind

sofern dies hier verfahrensrechtlich mit Blick auf das Verbot der reformatio in [X.] im Beschwerdeverfahren zuläs-sig ist

die gesetzlich eröffneten Korrekturmöglichkeiten nach §
27 [X.] zu prüfen (vgl.
[X.]sbeschluss [X.], 32 =
[X.], 775 Rn.
58
f.).
2. Das Beschwerdegericht hat es

aus seiner Sicht folgerichtig

unent-schieden gelassen, ob die künftige Erhöhung von
Renten in der Leistungsphase (Rententrend) nach §
16 [X.] in die Barwertermittlung bei der externen [X.] des [X.] bei der [X.] Deutschland MBS GmbH einbezogen werden kann. Hierauf kann es im weiteren Verfahren allerdings ankommen, wenn der restliche Barwert des [X.]
zu einem entscheidungsnahen [X.]punkt neu ermittelt
werden soll.
a)
Durch §
16 Abs.
1 [X.] wird
der Arbeitgeber
verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversor-gung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Ver-pflichtung zur Anpassungsprüfung gilt nach §
16 Abs.
2 [X.] als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des [X.] oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergrup-pen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Arbeitgeber darf eine Anpas-sung insoweit ablehnen, als dadurch sein Unternehmen übermäßig belastet und dessen Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Für Versorgungszusagen, die nach dem 31.
Dezember 1998 erteilt worden sind (§
30
c Abs.
1 [X.]), kann sich der Arbeitgeber gemäß §
16 Abs.
3 Nr.
1 [X.] von der Anpas-48
49
-
28
-

sungsprüfungspflicht befreien, wenn er sich verpflichtet, die laufenden Leistun-gen jährlich um wenigstens 1
% anzupassen.
b)
Es besteht im wesentlichen Einigkeit darüber, dass eine garantierte Rentenanpassung gemäß §
16 Abs.
3 Nr.
1 [X.] in die Barwertermittlung einzubeziehen ist. Umstritten ist demgegenüber, ob auch dann eine Leistungs-dynamik
berücksichtigt
werden kann, wenn für den Arbeitgeber

wie es auch unter den hier obwaltenden Umständen der Fall sein dürfte

lediglich eine An-passungsüberprüfungspflicht nach §
16 Abs.
1 [X.] besteht (offengelassen in [X.]sbeschluss [X.], 218 =
[X.], 781 Rn.
57
f.).
Dies wird teilweise mit der Begründung verneint, dass die Aussicht auf künftige Anpassungen der Versorgung, die im billigen Ermessen des [X.] stehen, nicht hinreichend verfestigt und daher nicht ausgleichsreif sei (vgl. [X.] [4.
[X.] für Familiensachen] FamRZ 2015, 1112, 1113; [X.] Versorgungsausgleich 8.
Aufl. Kap.
2 Rn.
302; [X.] BGB/Bergmann [Stand: November 2017]
§
5 [X.] Rn.
4b; [X.]/[X.], 2576, 2577)
und die Berücksichtigung der Leistungsdynamik zudem zu einer systemwidrig unterschiedlichen Berechnung des [X.]s bei interner und externer Teilung führen müsste
(vgl. [X.] [1.
[X.] für Familiensachen] [X.] vom 7.
August 2012

1
UF
192/11

juris Rn.
8; [X.]/[X.] [Stand: Dezember 2017] §
5 [X.] Rn.
52).
Die wohl überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur geht demgegenüber davon aus, dass ein vorsichtig zu prognostizierender [X.]
bei der [X.] zu berücksichtigen sei, weil der Gesamt-wert der künftigen Rentenleistungen am Bewertungsstichtag auch durch die realistische Erwartung künftiger Rentenanpassungen bestimmt werde (vgl.
[X.]
FamRZ 2012, 130, 131; [X.] FamRZ 2013, 462, 464; [X.] FamRZ 2014, 1703, 1705; [X.]/[X.]/[X.] Fami-50
51
52
-
29
-

lienrecht 6.
Aufl. §
45 [X.] Rn.
52; [X.]/[X.]/[X.] 7.
Aufl. §
47 [X.] Rn.
23; [X.]/[X.] [Stand: November 2017] [X.]
§
45 Rn.
82
f.; [X.]/[X.] [Stand: November 2017] [X.]
§
47 Rn.
26; [X.] Der Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
304; [X.]/[X.]/Weil Der Versorgungsausgleich 2.
Aufl. §
8 Rn.
48; [X.] Der Versorgungsausgleich in der betrieblichen Altersversorgung Rn.
162
ff.; [X.] [X.] 2013, 210, 212).
c)
Der [X.] folgt der letztgenannten Auffassung.
aa) Dabei ist zutreffend, dass die Prognose künftiger Rentensteigerun-gen in den Fällen der (bloßen) Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers nach §
16 Abs.
1 [X.] trotz des bestehenden Rechtsanspruchs mit gewis-sen Unsicherheiten belastet ist. Auch wenn die Anpassung der laufenden Leis-tungen die Regel sein sollte, kann es bei einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu einer
Aussetzung der Anpassung
kommen; ist die Anpas-sung zu Recht ausgesetzt worden, muss sie auch bei der Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers nicht mehr nachgeholt werden (§
16 Abs.
4 Satz
1 [X.]). Andererseits liegen der versicherungsmathematischen Berechnung eines [X.] stets verschiedene Prognosen zugrunde, die auf abschätzbaren
Verhältnissen am Bewertungsstichtag beruhen. Dass diese Prognosen

in die eine
oder die andere
Richtung

von der späteren tatsächli-chen Entwicklung abweichen können, liegt grundsätzlich in der Natur der Sache einer stichtagsbezogenen Bewertung
künftiger Verhältnisse (vgl. auch [X.] Der Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
304).
bb) Die Berücksichtigung des [X.] bedingt keine unterschiedli-che Berechnung des [X.]s bei externer und interner Teilung. In bei-den Fällen wird der Barwert mit einem Rententrend gerechnet und dieser [X.] wird bei der internen Teilung dann entsprechend bei der Rückrech-53
54
55
-
30
-

nung zur Bestimmung der Versorgungsleistungen der ausgleichsberechtigten Person aus dem Barwert berücksichtigt (vgl. [X.]/[X.] [Stand: [X.] 2017] [X.] §
45 Rn.
82).
cc) Für die Berücksichtigung einer

in den Fällen der Anpassungsprü-fung nach
§
16 Abs.
1 [X.] vorsichtig zu prognostizierenden

Leistungsdy-namik spricht indessen vor allem der in §
45 Abs.
1 Satz
1 [X.] enthal-tene Verweis auf die betriebsrentenrechtlichen
Regelungen
zum Kapitalwert,
mit dem ein ausscheidender Arbeitnehmer sein Anrecht auf einen neuen Ar-beitgeber übertragen kann. Bei der Ermittlung des Übertragungswerts
nach
§
4 Abs.
5 [X.] muss die voraussichtliche Anpassung der künftigen [X.] beachtet werden, weil nur dadurch der wahre Wert des zu übertragen-den Rechts abgebildet wird (vgl. [X.] Der Versorgungsausgleich in der [X.] Altersversorgung Rn.
162). Bildet der Versorgungsträger in seiner
Handelsbilanz Rückstellungen für seine Pensionsverpflichtungen, ist die gesetz-lich vorgeschriebene Anpassung
der laufenden Renten
nach §
16 [X.] ge-gebenenfalls im [X.] zu berücksichtigen
(vgl. [X.]/[X.] Betriebsren-tenrecht [Stand: Januar 2018] Band
I §
4 [X.] Rn. 133; BeckBilKomm/Grottel/Johannleweling 11.
Aufl. §
249 HGB Rn.
195; vgl. auch IDW RS HFA
30 Rn.
51).
Würden die in der Handelsbilanz für die Anpassung reservierten Mittel nicht weitergegeben, verbliebe dem Versorgungsträger dadurch ein bilanzieller Gewinn. Im Versorgungsausgleich sind diese Mittel deshalb bei
der internen Teilung der ausgleichsberechtigten Person zuzuordnen
und
bei der externen Teilung an den Zielversorgungsträger abzuführen
(vgl. [X.]/[X.] [Stand: November 2017] [X.] §
45 Rn.
83). Insoweit ist es auch hinzu-nehmen, dass der auf dem Rententrend beruhende Teil des [X.]s bei der externen Teilung in der Zielversorgung während der Leistungsphase einer eigenständigen Dynamik unterliegen kann; vielfach werden damit ohnehin 56
-
31
-

lediglich [X.] bei der externen Teilung relativiert (vgl. [X.]sbe-schluss [X.], 218 =
[X.], 781 Rn.
56).
3. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegen-heit, die Angemessenheit der von der [X.] Deutschland Pensionsfonds AG an-gesetzten [X.] zu überprüfen
(vgl. [X.]sbeschlüsse vom 18.
März 2015

XII
[X.]
74/12

FamRZ 2015, 913 Rn.
11
ff. und vom 25.
März 2015

XII
[X.]
156/12

FamRZ 2015, 916 Rn.
8
ff.).

Dose

Schilling

Nedden-Boeger

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.09.2013 -
155 [X.]/11 -

Kammergericht [X.], Entscheidung vom 11.07.2014 -
13 UF 244/13 -

57

Meta

XII ZB 408/14

07.03.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2018, Az. XII ZB 408/14 (REWIS RS 2018, 12752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12752

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 84/13 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 443/14 (Bundesgerichtshof)


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