Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2016, Az. XII ZB 84/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6387

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:240816BXIIZB84.13.0

Berichtigt durch Beschluss

vom 21. September 2016

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 84/13
vom
24. August
2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 5 Abs. 2, 17, 27; [X.] § 4 Abs. 5; HGB § 253 Abs. 2;
[X.] §§ 6, 6 a
a)
Zur externen Teilung eines auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhenden betrieblichen Anrechts, aus dem der ausgleichspflichtigen Person seit dem Ende der Ehezeit eine ungekürzte Versorgung gewährt wird (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 17.
Februar 2016 -
XII
ZB 447/13
-
FamRZ 2016, 775).
b)
Unbeschadet der Neufassung der Vorschriften für die handelsrechtliche Bewertung von [X.] durch Artt.
7 ff. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnim-mobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.
März 2016 ([X.]) ist im Versorgungsausgleich für die Ermittlung des [X.] künftiger Leis-tungen aus einer Direktzusage auch für [X.] nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung als [X.] weiterhin der Abzinsungsfaktor nach §§
1 Abs. 2, 6 [X.] heranzuziehen, der sich aus dem geglätteten durchschnittlichen Marktzinssatz in einem Betrachtungszeitraum von sieben Jahren ableitet; die [X.] zulässige Ausweitung des [X.] auf zehn Jahre (§
6
a [X.]) bleibt außer Betracht.
[X.], Beschluss vom 24. August 2016 -
XII ZB 84/13 -
OLG Köln

[X.]-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 24. August 2016 durch [X.] und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin und die An-schlussrechtsbeschwerde der
weiteren
Beteiligten zu 2 wird der
Beschluss des 4.
Zivilsenats -
Familiensenat
-
des Oberlandesge-richts Köln vom 15. Januar 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert:
1.020

Gründe:

I.
Der 1939 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1953 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) heirateten am 15.
Mai 1987.
Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am
13.
November 2006. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 22.
Mai 2007 wurde die Ehe -
insoweit 1
-
3
-

rechtskräftig
-
geschieden und die [X.] Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt.
Beide
Ehegatten haben in der gesetzlichen Ehezeit vom 1.
Mai
1987
bis zum 31.
Oktober 2006
Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung er-langt. Daneben hat der Ehemann aufgrund einer arbeitgeberfinanzierten Direkt-zusage
ein betriebliches Anrecht bei der [X.] (Beteiligte zu 2) erworben, wel-ches auf Zahlung einer laufenden Rente gerichtet ist.
Die [X.] hat im Januar 2012 eine erste Versorgungsauskunft erteilt, in der sie den Barwert des Ehe-
zeitanteils der laufenden Rente zum Ende der Ehezeit
mit 104.888,67

e-geben und einen [X.] von 52.444,34

rechnet hat. In dieser Ver-sorgungsauskunft hat die [X.] darauf hingewiesen, dass sich der Wert des betrieblichen Anrechts seit dem Ende der Ehezeit am 31.
Oktober 2006 [X.] der an den Ehemann laufend erbrachten Rentenleistungen deutlich ver-ringert habe. Die [X.] hat die externe Teilung verlangt und vorgeschlagen, den [X.] nicht bezogen auf das Ende der Ehezeit, sondern bezogen auf den Zeitpunkt der Umsetzung der Teilung zu ermitteln.
Das Amtsgericht hat die gesetzlichen Rentenanrechte der Eheleute in-tern geteilt und den Ausgleich wegen des betrieblichen Anrechts des Ehemanns bei der [X.] dahingehend geregelt, dass im Wege externer Teilung zu Lasten dieses Anrechts zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit am 31.
Oktober
2006
bezogenes Anrecht in Höhe von 52.444,34

r-gungsausgleichskasse (Beteiligte zu 3) begründet wird. Ferner hat es die G.
AG verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Gegen die Entscheidung zur externen Teilung haben sich beide Eheleute und die [X.] mit der Beschwerde gewendet. Der
Ehemann und die [X.] haben beanstandet, dass eine
auf das Ehezeitende bezogene Ermittlung des [X.]s den "[X.]"
unberücksichtigt lasse, den der Renten-2
3
4
-
4
-

bezug des Ehemanns zwischen dem Ende der Ehezeit
und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zur Folge habe. Die Ehefrau hat eine Verzinsung des [X.]s
und einer von ihr zu wählende Zielversorgung, hilfsweise in der
Deutschen
Renten-versicherung
Bund

(Beteiligte zu 1) begehrt. Das [X.] hat im Zu-ge des Beschwerdeverfahrens
eine neue
Versorgungsauskunft der [X.] ein-geholt, die im Oktober 2012 erteilt worden ist und als Bewertungsstichtag den 31.
Dezember 2012 zugrunde legt. Darin wird der
Barwert des [X.]s der Versorgung mit 87.257,28

beziffert und einen
[X.] von
43.628,64

vorgeschlagen.
Das [X.] hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Auf die Beschwerden des Ehemanns und der [X.] hat es die angefochtene Entscheidung abgeändert und angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Ehemannes bei der G.
AG zugunsten der Ehefrau ein auf den 31.
Dezember 2012
bezoge-nes Versorgungsanrecht in Höhe von 43.628,64

Versorgungsaus-gleichskasse begründet und die [X.]
verpflichtet wird, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse
zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau. Die Ehefrau
ist der Auffassung, dass der "[X.]"
des Anrechts durch [X.] Rentenbezug keine auf den [X.] des [X.] rechtliche oder tatsächliche Veränderung darstelle und zu ihren Gunsten deshalb (mindestens) ein Anrecht mit dem vom Amtsgericht zuerkann-ten
[X.] zu begründen sei. Die [X.] hat sich der [X.] der Ehefrau angeschlossen. Die [X.] macht mit ihrer [X.]rechtsbe-schwerde geltend, dass nicht mehr auf den vom [X.] gewählten Bewertungsstichtag am 31.
Dezember 2012 abgestellt werden könne, weil die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch die Rechtsbeschwerde der
Ehefrau hinausgeschoben worden sei und der "[X.]
-
5
-

verzehr"
im Laufe des
Rechtsbeschwerdeverfahrens durch den zwischenzeitlich fortlaufenden
Rentenbezug des Ehemanns weiter [X.]. Sie schlägt
da-her eine "offene"
Tenorierung des [X.] vor.

II.
Auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist schon deshalb das seit dem 1.
September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht [X.], weil in diesem
Verfahren bis zum 31. August 2010 im ersten [X.] keine Endentscheidung ergangen ist (Art.
111 Abs.
5 [X.], §
48 Abs.
3 [X.]).

III.
Die Rechtsmittel haben Erfolg und führen zur Aufhebung der angefoch-tenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwer-degericht.
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in [X.], 1578 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:
Der laufende nachehezeitliche Bezug einer Rente durch den [X.] aus einer kapitalgebundenen betrieblichen Altersversorgung stelle eine auf den [X.] zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Ände-rung im Sinne von §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] dar. Die fortlaufende Zahlung der Rente aus der kapitalbezogenen betrieblichen Altersversorgung führe auch unter Berücksichtigung des gegenläufigen Zuwachses um den Rechnungszins 6
7
8
9
-
6
-

zu einem korrespondierenden [X.]. Es liege daher auf der Hand, dass der fortlaufende Rentenbezug durch den [X.] den Eintritt einer tatsächlichen Veränderung nach Ehezeitende bewirke. Diese Verände-rung sei auch ehebezogen. Sie folge zwangsläufig aus den bereits in der Ehe-zeit gegebenen individuellen Verhältnissen der Beteiligten. In Anbetracht des Alters des Ehemanns sei es nicht nur zu erwarten gewesen, dass dieser mit Vollendung seines 65.
Lebensjahres im August 2004 von der [X.] Versor-gungsleistungen erhalten und sich deswegen der mit dem [X.] kor-respondierende Kapitalwert seines Anrechts schon bei Ende der Ehezeit am 31.
Oktober 2006 vermindern würde, sondern auch der [X.] durch die Rentenzahlung über das Ehezeitende hinaus sei schon in der Ehezeit angelegt gewesen. Der Anwendungsbereich des §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] sei für solche [X.] Veränderungen eröffnet, auf welche die unmittelbar Beteiligten -
insbesondere der Ausgleichspflichtige
-
keinen Einfluss genommen hätten. Dieser [X.] Veränderung sei dadurch Rechnung zu tra-gen, dass lediglich der zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsaus-gleich ermittelte [X.] unter Beibehaltung des Halbteilungsgrundsat-zes zu teilen sei. Der gleiche Gedanke liege der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs zugrunde, wonach ein Versorgungsausgleich bei einer fondsge-bundenen Versorgung nicht mehr in Betracht komme, wenn das bei [X.] vorhandene [X.] durch einen [X.] Wertverlust auf Null gesunken sei. Diese Rechtsprechung sei auf den Fall des [X.] durch fortlaufende Rentenzahlung uneingeschränkt übertragbar, denn weder im Falle des Wertverlustes einer fondsbasierten Versorgung noch im Fall des [X.] einer kapitalgedeckten Versorgung könne von einer Mitverantwor-tung des [X.] für die Verminderung des [X.]s nach dem Ende der Ehezeit ausgegangen werden.

-
7
-

Die Teilung einer deckungskapitalbezogenen Versorgung, aus der be-reits Leistungen erbracht würden, dürfe nicht zu einer "Überschreitung des De-ckungskapitals" zu Lasten des [X.] führen. Dem
Versorgungs-träger könne es nicht zum Nachteil gereichen, dass er vertragsgemäß die zum [X.] führenden Rentenzahlungen an den ausgleichspflichtigen [X.] erbracht habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden,
dass sich die
Aufzehrung der Versorgung durch nachehezeitliche Rentenzahlung unter dem Gesichtspunkt des [X.]es schlechterdings niemals zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten auswirken
dürfe. Denn gerade weil der [X.] eine berücksichtigungsfähige nachehezeitliche Verände-rung im Sinne von §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] darstelle, gelange der [X.] bezogen auf das zum abweichenden Stichtag angesammelte Kapital zur Anwendung. Es seien für das Gericht genügend verfahrensrechtli-che Möglichkeiten vorhanden, um möglichen Manipulationsversuchen des [X.], insbesondere in Bezug auf die Verfahrensdauer, begegnen zu können.
Beim Rechtsfolgenausspruch sei grundsätzlich auf den [X.] abzustellen. Ein abstrakt formulierter Tenor erscheine in Anbetracht der sich aus einer solchen Tenorierung möglicherweise ergebenden [X.] bei der Vollstreckung nicht angängig. Bei der Ermittlung des mit dem [X.] korrespondierenden Kapitalwerts bezogen auf den 31.
Dezember 2012 sei auch die dem [X.] durch laufende Rentenzah-lung gegenläufige Entwicklung durch Verzinsung des jeweiligen Kapitalstandes in der Höhe des [X.] von 5,17
% berücksichtigt.
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
a)
Allerdings ist das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend
davon ausgegangen, dass der nachehezeitliche Rentenbezug aus dem Anrecht 10
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12
13
-
8
-

des Ehemanns bei der [X.] im Versorgungsausgleich grundsätzlich zu be-rücksichtigen ist.
[X.]) Entgegen der Auffassung des [X.] stellen die lau-fenden Veränderungen der Bewertungsfaktoren in der [X.] keine auf den [X.] zurückwirkende tatsächliche Veränderung im Sinne des §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] dar.

(1) §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] regelt eine Ausnahme vom Stichtags-prinzip für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich erge-ben. Führen diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des [X.]s und damit des [X.]s, sollen sie bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Die Vorschrift geht insoweit einher mit der verfahrensrechtlichen Rege-lung der §§
225
f. FamFG, wonach eine rechtskräftige Entscheidung zum [X.] abgeändert werden kann, wenn sich der beim [X.] bei der Scheidung zugrunde gelegte [X.] aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nachträglich wesentlich ändert. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zum früheren Recht sollen solche [X.] Veränderungen bereits im Erstverfahren -
und nicht erst in einem Abände-rungsverfahren
-
berücksichtigt werden, wenn sie bis zur letzten Tatsachenent-scheidung eingetreten sind. Daraus folgt aber zugleich, dass grundsätzlich nur solche [X.] Änderungen als Wertentwicklung nach §
5 Abs.
2 [X.] relevant sein können, welche ansonsten im Rahmen eines zulässi-gen Abänderungsverfahrens (§§
225 FamFG, 51 Abs.
1 [X.]) berück-sichtigt werden müssten
(vgl. Senatsbeschluss vom 17.
Februar 2016 -
XII
ZB 447/13
-
FamRZ 2016, 775 Rn.
29
f.).

(2) Das schließt zwar nicht aus, dass §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] auch solche Veränderungen erfasst, die einer Abänderung nach §§
225, 226 FamFG 14
15
16
-
9
-

allein deshalb nicht zugänglich wären, weil das Anrecht -
wie hier das betriebli-che Anrecht des Antragsgegners
-
nicht dem Katalog des §
32 [X.] un-terfällt oder die Wesentlichkeitsgrenze des §
225 Abs.
2 und 3 [X.] nicht erreicht ist.
Der nachehezeitliche Rentenbezug berührt die auf das Ehe-zeitende bezogenen Bewertungsfaktoren jedoch nicht.
Die laufenden Renten-leistungen beeinflussen nicht die wertbildenden Faktoren bezogen auf das Ehe-zeitende, sondern realisieren -
im Gegenteil
-
das erworbene Anrecht; durch den bestimmungsgemäßen Leistungsbezug wird der [X.] nicht entwer-tet, er ist vielmehr die Verwirklichung des Werts, der dem Anrecht bei Ehezeit-ende noch innewohnte. Auch bei dem [X.]nden Lebensalter handelt es sich nicht um eine auf die Verhältnisse bei Ehezeitende zurückwirkende Verän-derung. Es hat keinen Rückbezug auf den Wert des während der Ehezeit er-worbenen [X.]. Deshalb bedeutet auch die damit einher-gehende fortlaufende Barwertminderung keine auf den [X.] zurückwir-kende Veränderung des Anrechts (Senatsbeschluss vom 17.
Februar 2016
-
XII
ZB 447/13
-
FamRZ 2016, 775
Rn.
33 ff.).
[X.])
Das hier verfahrensgegenständliche betriebliche Anrecht ist nicht im Rahmen eines -
im engeren Sinne
-
kapitalgedeckten
Versorgungssystems er-worben worden, sondern es handelt sich um eine rückstellungsfinanzierte Di-rektzusage. Damit stellt sich schon im Ausgangspunkt die Frage nach einem
(vermeintlichen) "Verzehr" des [X.] bei einer in der [X.] befindlichen kapitalgedeckten Versorgung nicht (vgl. dazu eingehend [X.]sbeschluss vom 17.
Februar 2016 -
XII
ZB 447/13
-
FamRZ 2016, 775
Rn.
36 ff.). Unabhängig davon kann auch ein rückstellungsfinanziertes Anrecht, dessen Wert als Übertragungswert nach §
4 Abs.
5 [X.] und damit als ver-sicherungsmathematischer Barwert angegeben ist, nicht mehr ohne weiteres ungekürzt ausgeglichen werden, wenn der noch bestehende Barwert unter den Barwert des Anrechts bei Eintritt in die Leistungsphase gesunken ist.
17
-
10
-

(1) Wie der Senat bereits grundlegend ausgeführt hat (vgl. Senatsbe-schluss vom 17.
Februar 2016 -
XII
ZB 447/13
-
FamRZ 2016, 775
Rn.
45 ff.),
käme es andernfalls zu einer übermäßigen Inanspruchnahme des Versorgungs-trägers. Dieser muss
aus dem erst noch auszugleichenden [X.] bereits laufende Leistungen an den [X.] erbringen, die sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs als überproportional zu dem bei ihm nur anteilig verbleibenden Anrecht darstellen würden, während gesetzliche Er-stattungs-
oder Ausgleichsmechanismen außerhalb des §
30 [X.] nicht vorgesehen sind. Den Versorgungsträger mit solchen Mehrbelastungen zu [X.],
wäre jedoch mit grundgesetzlichen Rechtsgarantien nicht vereinbar.
Nach der Rechtsprechung des [X.] schützt Art.
2 Abs.
1 GG einen privaten Versorgungsträger vor hoheitlichen Eingriffen in [X.], die er abgeschlossen hat, und er gewährleistet ferner die Handlungsfrei-heit des [X.] im wirtschaftlichen Bereich. Einen unzulässigen Eingriff würde es darstellen, wenn einem privatrechtlichen Träger der [X.] Altersversorgung die Verpflichtung auferlegt werden sollte, einem ge-schiedenen Versorgungsempfänger Leistungen in einem Umfang zu erbringen, auf die dieser nach dem Inhalt des abgegebenen [X.] keinen Anspruch hat. Um einen solchen Eingriff handelte es sich, wenn der Versorgungsträger zunächst für eine Übergangszeit die volle Rentenleistung erbringen und dennoch anschließend das ungekürzte Anrecht
teilen müsste.
Denn mit der planmäßigen Auszahlung der Rente an die ausgleichspflichtige Person ab Erreichen der vereinbarten Altersgrenze erfüllt der [X.] bereits einen Teil seiner vertraglichen Leistungszusage so, als sei und blei-be das bei
ihm erworbene Anrecht ungeteilt
(vgl. Senatsbeschluss vom 17.
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ZB 447/13
-
FamRZ 2016, 775
Rn.
46
f.). Hierzu ist der Versorgungsträger bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den [X.] auch verpflichtet; ein Verstoß gegen das gesetzliche Leis-18
19
-
11
-

tungsverbot des
§
29 [X.] liegt darin nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.
Februar 2016 -
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ZB 447/13
-
FamRZ 2016, 775
Rn.
47 und [X.]Z 191, 36 =
[X.], 1785 Rn.
25).
Eine zusätzlich auf das Ende der Ehezeit bezogene höhere Bewertung des Anrechts im Versorgungsausgleich würde zu einer wesentlichen Vermeh-rung der Zahlungsströme führen und die versicherungsmathematische Äquiva-lenz nach der Begründung des [X.] stören.
Schon für die in
§§
32 ff. [X.]
normierten Privilegien hat der Senat entschieden, dass den Trägern der ergänzenden Altersversorgung über die durch den [X.] angeordnete, wertneutrale Halbteilung bestehender Anrechte hinaus keine zusätzlichen
Leistungspflichten und Risiken
aufgebürdet werden dürfen, durch die
das versicherungsmathematische Gleichgewicht von De-ckungsbeitrag und Leistungsanspruch einseitig zulasten des Versicherers oder der Versichertengemeinschaft verschoben würde
(vgl. dazu auch [X.] 2014, 1259, 1261 ff.). Damit ist der Fall einer bereits laufenden Inan-spruchnahme der Altersrente aus dem noch ungekürzten Anrecht einer betrieb-lichen Altersversorgung vergleichbar
(vgl. Senatsbeschluss vom 17.
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ZB 447/13
-
FamRZ 2016, 775
Rn.
49).
Zwar
gibt es keinen verfas-sungsrechtlichen Grundsatz, dass einem privatrechtlich organisierten [X.] jede Belastung durch den Versorgungsausgleich erspart bleiben müsse; eine
verfassungsrechtlich
tragfähige
Legitimation dafür, einem privaten
Versorgungsträger wegen der Scheidung eines Betriebsangehörigen weiterge-hende wirtschaftliche Belastungen zuzumuten, als dies mit der aufwandsneutra-len Umsetzung des Versorgungsausgleichs verbunden ist, vermag der Senat demgegenüber aber nicht zu erkennen (vgl. auch Abschlussbericht der [X.] "Strukturreform des Versorgungsausgleichs"
S.
64 ff.).

20
-
12
-

(2) Diese für kapitalgedeckte Versorgungen aufgestellten Grundsätze gelten in gleicher Weise auch für rückstellungsfinanzierte Anrechte aus Direkt-zusagen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 17.
Februar 2016 -
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ZB 447/13
-
FamRZ 2016, 775
Rn.
71; vgl. auch [X.] [X.], 1305, 1306
f.). Denn die Beurteilung, dass der Versorgungsausgleich bei einer auf das Ende der Ehezeit bezogenen (höheren) Bewertung des Anrechts für den [X.] nicht kostenneutral durchgeführt werden kann, wenn dieser nach dem Ende der Ehezeit aus dem ungekürzten Anrecht vertragsgemäße Leistun-gen an die ausgleichspflichtige Person erbringt, hängt nicht mit der Finanzie-rungsform des Anrechts,
sondern damit zusammen, dass der Wert des [X.] als stichtagsbezogener versicherungsmathematischer Barwert angege-ben ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.], 73). Ist der Barwert der Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Entscheidung über den [X.] niedriger als zum Ehezeitende, ist auf Seiten des Versorgungs-trägers nur noch ein geringerer Erfüllungsaufwand zu erwarten und bei einem rückstellungsfinanzierten Anrecht nur noch dieser durch -
entsprechend gerin-gere
-
Pensionsrückstellungen abgebildet.
b)
Die zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eingetretene oder noch zu erwartende Barwertminde-rung des zu teilenden Anrechts ist grundsätzlich im Wege eines gleichmäßigen Abzugs auf beide Ehegatten zu verteilen. Um dies zu bewirken, hat es der [X.] im Ausgangspunkt gebilligt, den [X.] anhand des noch vorhan-denen restlichen [X.] des Anrechts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßli-chen Rechtskraft zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 17.
Februar 2016
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ZB 447/13
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FamRZ 2016, 775
Rn. 55). Diese Grundsätze lassen sich
auch auf die
externe
Teilung kapitalgedeckter oder -
wie hier
-
rückstellungsfi-nanzierter Anrechte übertragen.
21
22
-
13
-

[X.]) Allerdings hat der Senat ausgesprochen, dass der laufenden Aus-zahlung einer Rente aus dem auszugleichenden Anrecht bei der externen [X.] durch den Verzicht auf die Verzinsung des [X.]es Rechnung zu tragen ist (Senatsbeschluss [X.]Z 191, 36 = [X.], 1785 Rn.
25). Im [X.] daran entspricht es einer verbreiteten obergerichtlichen Praxis, bei laufenden Renten das ungekürzte Anrecht mit dem zum Ehezeitende ermittel-ten [X.] extern auszugleichen und es im Gegenzug mit dem [X.] der [X.] Aufzinsung bewenden zu lassen (vgl. etwa [X.] Beschluss vom 20.
August 2016 -
11 UF 13/15
-
juris Rn.
33; [X.] [X.], 791; [X.] FamRZ 2013, 1905;
OLG [X.] FamRZ 2012, 1717, 1718; vgl. auch [X.] FamRB
2016, 240, 241 f.).
[X.]) Diese Verfahrensweise vermag allerdings eine (vollständige) [X.] des Versorgungsausgleichs nicht zu gewährleisten, weil die nachehezeitliche Weitergewährung der Rente aus dem ungekürzten Anrecht regelmäßig zu einer
"Überzahlung"
führt, die
bei wirtschaftlicher Betrachtungs-weise durch die Ersparnisse infolge des
Verzichts
auf die nachehezeitliche Auf-zinsung des auf das Ehezeitende bezogenen [X.]s nicht aufgewo-gen wird. Dies verdeutlicht auch der vorliegende Fall.
Nach den vom [X.] vorgelegten Berechnungen
müsste die Versorgung des Ehemanns um monatlich 307,80

n-recht hälftig geteilt werden würde. Legt man den vom Versorgungsträger mit einem Rechnungszins von 5,17
% zum Ehezeitende am 31.
Oktober 2006 er-mittelten [X.] von 52.444,34

würde
er
sich
durch den Verzicht auf die Aufzinsung des [X.]s
rechnerisch Zinsen in monatli-cher Höhe von 225,95

ersparen. [X.] in solchen
Größenordnun-gen
mögen im Einzelfall aus verfahrensökonomischen Gründen hingenommen werden können, wenn sich der zeitliche Abstand zwischen dem Ende der Ehe-zeit und der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich 23
24
-
14
-

in einem gewöhnlichen
Rahmen hält, zumal sich der Versorgungsträger durch diese Verfahrensweise den Aufwand der Neuerteilung einer Versorgungsaus-kunft zu einem entscheidungsnahen Bewertungsstichtag erspart. Liegt dagegen
zwischen dem Ende der Ehezeit und der Entscheidung durch das [X.] ein längerer Zeitraum und macht der Versorgungsträger schon mit seiner
ersten, auf das Ende der Ehezeit bezogenen Versorgungsauskunft geltend, dass sich der versicherungsmathematische Barwert des Anrechts bei laufen-dem Rentenbezug zwischenzeitlich deutlich vermindert habe, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Gericht -
wie im vorliegenden Fall das Beschwerdegericht
-
den restlichen Barwert des Anrechts zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt neu ermitteln lässt.
c)
Demnach begegnet es im Ausgangspunkt keinen Bedenken, dass das Beschwerdegericht den [X.] des von dem Ehemann bei der [X.] erworbenen Anrechts aus einem zeitnah zum Zeitpunkt seiner Beschlussfas-sung vorhandenen Restbarwert ableiten wollte. Gleichwohl kann die Entschei-dung des [X.] schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil
sie in einem
anderen wesentlichen Punkt der rechtlichen Überprüfung nicht standhält.
[X.])
Liegt der zu einem entscheidungsnahen Zeitpunkt aktualisierte [X.] unter dem Barwert zum Ehezeitende, kann nur noch die Hälfte des in sei-nem Barwert geminderten [X.]s auf die ausgleichsberechtigte Person übertragen werden. Das wird dem [X.] gerecht, wenn sich die vom [X.] aus dem noch ungeteilten Anrecht bezogenen Leistungen im Rahmen einer Unterhaltsberechnung zugunsten der ausgleichs-berechtigten Person ausgewirkt haben. Hat die ausgleichsberechtigte Person demgegenüber seit dem Ende der Ehezeit von den (ungekürzten) [X.] in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht profitiert, kann der [X.] durch den Ausgleich des im Entscheidungszeitpunkt noch vor-25
26
-
15
-

handenen [X.] nicht vollständig erfüllt werden. In diesem Fall sind die ge-setzlich eröffneten Korrekturmöglichkeiten zu prüfen. Insbesondere kann der [X.] dann dadurch verwirklicht werden, dass Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten, die in umgekehrter Richtung auszugleichen wären, ganz oder teilweise gemäß §
27 [X.] vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden, soweit die gesamten Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 17.
Februar 2016 -
XII
ZB 447/13
-
FamRZ 2016, 775
Rn.
58
f.).
[X.]) Die Ehefrau hat in der Ehezeit Gegenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] Bund mit einem [X.] von 2,4177 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 13.815,41

erworben. Das Beschwerdegericht hat nicht erwogen, dieses Anrecht ganz oder teilweise nach §
27 [X.] vom Versorgungsausgleich auszunehmen, wo-ran es insbesondere nicht durch eine (vermeintliche) Teilrechtskraft der erstin-stanzlichen Entscheidung zu den gesetzlichen Rentenanrechten gehindert ge-wesen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3.
Februar 2016 -
XII
ZB 629/13
-
FamRZ
2016, 794 Rn.
7 und vom 13.
April 2016 -
XII
ZB 44/14
-
FamRZ 2016, 1062 Rn.
15). Das Beschwerdegericht hat -
aus seiner Sicht folgerichtig
-
keine Feststellungen dazu getroffen, ob es der Ehefrau in [X.] zugutegekommen ist, dass der Ehemann seit dem Ende der Ehezeit am 31.
Oktober 2006 die ihm von der [X.] zugesagte betriebliche Altersversor-gung in ungekürzter Höhe bezieht.

27
-
16
-

IV.
Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden, weil noch nicht alle erforderlichen Feststellungen getroffen sind (§
74 Abs.
6 Satz
2 FamFG). Für das weitere Verfahren sind noch die folgenden Hinweise veran-lasst:
1. Das Beschwerdegericht wird nach der Zurückverweisung der Sache aktuelle Auskünfte zum restlichen Barwert der Versorgungsverpflichtung zu ei-nem Bewertungszeitpunkt einzuholen haben, der zeitnah zu seiner (erneuten) Beschlussfassung liegt.

a) Bei der Neuberechnung des [X.]s
werden grundsätzlich al-le für die versicherungsmathematische Barwertermittlung maßgeblichen Grö-ßen
auf den gewählten entscheidungsnahen Bewertungsstichtag
mit den dann gültigen Rechnungsgrundlagen zu beziehen sein. Dies gilt nicht nur für die bio-metrischen Rechnungsgrundlagen, sondern bei rückstellungsfinanzierten [X.] folgerichtig
auch für
den angewendeten Rechnungszins.
Die [X.]sordnung
der [X.] sieht in Ziffer B.
II.
c) grundsätzlich die Heranziehung der bilanziellen Rechnungsgrundlagen nach dem Handelsgesetzbuch und damit die Verwendung des Zinssatzes nach §
253 Abs.
2 HGB ([X.]) vor. Der Senat hat es aus Rechtsgründen nicht beanstandet, wenn ein betrieblicher [X.] für die Ermittlung
des [X.] des künftigen [X.] aus einer Direktzusage als [X.] den Abzinsungsfaktor gemäß §
253 Abs.
2 HGB in der bis zum 16.
März 2016 gültigen Fassung ver-wendet (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 22.
Juni 2016 -
XII
ZB 664/14
-
juris [X.] ff.).
b)
Durch Artikel 7 ff. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilien-
kreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.
März 28
29
30
31
-
17
-

2016 (BGBl.
I S.
396) sind die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften für Altersversorgungsverpflichtungen
geändert und ist der Betrachtungszeitraum für die Berechnung des Durchschnittszinssatzes für die Diskontierung von [X.] von sieben auf zehn Jahre ausgedehnt worden
(vgl. §
253 Abs.
2 Satz
1 HGB, §
6
a [X.]).
Mit dieser Maßnahme [X.] die negativen Auswirkungen der aktuellen Niedrigzinsphase auf die Attrakti-vität der Direktzusagen von Betriebsrenten spürbar abgemildert werden (vgl. BT-Drucks. 18/7584 S.
149). Die Ausweitung des [X.] für die Bildung des Durchschnittszinssatzes kann
für die Bewertung von rückstellungs-finanzierten Anrechten im
Versorgungsausgleich indessen nicht berücksichtigt werden, so dass die von der [X.] weiterhin veröffentlichten Abzinsungszinssätze für den Siebenjahreszeitraum (vgl. §
6 [X.]) auch für [X.] nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung maßgeblich bleiben (vgl. [X.], 956, 958; wohl auch [X.]/Wrobel
NZFam 2016, 420; [X.], 1250, 1251).
[X.]) Die Änderung der gesetzlichen Vorgaben führt zu einer nicht uner-heblichen Erhöhung des aktuellen handelsbilanziellen [X.] für Pensionsrückstellungen (am 30.
Juli 2016: 4,14
% beim zehnjährigen Glät-tungszeitraum gegenüber 3,47
% beim bisherigen siebenjährigen Glättungszeit-raum) und dazu, dass die [X.] deutlich langsamer auf ein stich-tagsbezogen niedriges Marktniveau fallen.
[X.]) Der vom Gesetzgeber des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ur-sprünglich gewählte Siebenjahreszeitraum beruht auf einer langfristigen Zins-beobachtung seit dem Jahr 1960 (vgl. [X.]/Elgg BB 2009, 2134, 2136). Durch die Zugrundelegung eines über sieben Geschäftsjahre geglätteten [X.] sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein hinreichen-der Glättungseffekt erzeugt werden, der die nicht durch die Geschäftstätigkeit 32
33
-
18
-

der Unternehmen verursachten Ertragsschwankungen beseitigt
und deshalb zu einer realitätsgerechten Bewertung der [X.] führt (vgl. BT-Drucks. 16/10067 S.
54). Es ist auch mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber von dieser grundlegenden Beurteilung abweichen wollte. Die Neuregelung dient im Interesse der bilanzierenden Un-ternehmen allein der Abmilderung der Niedrigzinsphase und nicht dazu, das handelsrechtliche [X.] oder die Fähigkeit der Unternehmen [X.], die von ihnen eingegangenen [X.]en erfüllen zu können (vgl. BT-Drucks. 18/7584 S.
149). Aus diesem Grunde darf das bilanzie-rende Unternehmen solche Erträge, die ihm aus dem geringeren Ansatz der Pensionsrückstellungen aufgrund der Ausweitung des [X.]
nach der Neufassung des §
253 Abs.
2 Satz
1 HGB entstehen
(sog. [X.] nach §
253 Abs.
6 Satz
1 HGB), gemäß §
253 Abs.
6 Satz
2 HGB nicht ausschütten, so dass die jeweilige Entlastung beim Pensionsrück-stellungsaufwand das Unternehmen nicht verlassen soll. Damit hat der [X.] hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er für die
Ermittlung eines angemessenen Finanzbedarfs für die [X.]en die bishe-rige Durchschnittsbildung über sieben Jahre weiterhin für realitätsgerecht und angemessen hält
(vgl. [X.] NZFam 2016, 420).
[X.]) Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass ein [X.], der die mit der Absenkung des [X.] unter den
-
für ihn handelsbilanziell zulässigen
-
[X.]satz verbundenen [X.] bei der externen Teilung nicht tragen will, die externe Teilung als Ausgleichsform nicht wählen muss (Senatsbeschluss vom 9.
März 2016
-
XII
ZB 540/14
-
FamRZ 2016, 781 Rn.
46).
2. Der Senat verkennt
nicht, dass eine inhaltliche Abweichung von der -
gemäß §
5 Abs.
2 Satz
1 [X.] gebotenen
-
Bewertung des Anrechts 34
35
-
19
-

zum Stichtag des [X.] vorliegt, wenn das Gericht den [X.] des Anrechts
aus einem zeitnah zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung vor-handenen Restbarwert ableitet, um der Belastung des [X.] durch den laufenden [X.] Bezug der Versorgung aus dem unge-kürzten Anrecht Rechnung zu tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 17.
Februar 2016 -
XII
ZB 447/13
-
FamRZ 2016, 775
Rn. 56).
Diese Verfahrensweise hat gleichwohl nicht
zur Folge, dass dadurch der Bezug zum Ende der Ehezeit voll-ständig aufgegeben
wird. Deshalb bleibt es in Fällen der
externen [X.], dass der [X.] im Rahmen der Begründung des Anrechts durch
externe Teilung
weiterhin auf das Ende der Ehezeit bezogen ist (vgl. Senatsbe-schluss [X.]Z 191, 36
= [X.], 1785 Rn.
21). Dadurch kann dem aus-gleichsberechtigten Ehegatten die Dynamik der Zielversorgung seit dem Ende der Ehezeit zugutekommen, was bei der Wahl der gesetzlichen Rentenversi-cherung als Zielversorgung grundsätzlich durch §
76 Abs.
4 Satz
2 SGB VI ge-währleistet wird, wenn -
wie bei laufendem Bezug einer Rente aus der Aus-gangsversorgung
-
der in die Zielversorgung einzuzahlende Kapitalbetrag nicht zu verzinsen ist.
Auch im Übrigen ist der Grundsatz des ehezeitbezogenen Erwerbs [X.] (vgl. [X.] FamRZ 2016, 764, 766). Abweichungen
vom ge-setzlichen [X.] des §
5 Abs.
2 Satz
1 [X.] sind nur insoweit veranlasst, als sie unabdingbar erforderlich sind, um die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs für den Versorgungsträger sicherzustellen.
Daher [X.] sich insbesondere die Frage, ob der [X.] die
Wertgrenze für ei-ne einseitig auf Verlangen des [X.] durchzuführende externe Teilung (vgl. §§
14 Abs.
2 Nr.
2, 17 [X.]) überschreitet, nach der Bewer-tung des Anrechts zum Ende der Ehezeit.

36
-
20
-

3. Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen des [X.], wonach die von dem Versorgungsträger angestrebte
"offene Tenorierung"
aus Rechtsgründen nicht in Frage kommt.
a) Gemäß §
222 Abs.
3 FamFG setzt das Gericht in der Endentschei-dung den nach §
14 Abs.
4 [X.] zu zahlenden Kapitalbetrag fest. Die Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Kapi-talbetrages soll
Vollstreckungstitel für den Träger der Zielversorgung sein ([X.] Der Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
517; [X.]/[X.]/[X.] Fa-milienrecht 6.
Aufl. §
14 [X.] Rn.
39; [X.]/[X.]/[X.] FamFG
11.
Aufl. §
222 Rn.
11; [X.] 2014, 673, 674; vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
95). Insoweit muss die Entscheidung zur externen Teilung den [X.] Anforderungen an einen Vollstreckungstitel genügen.
b) Ein Titel ist nur dann bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Um-fang der Leistungspflicht bezeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der zu voll-streckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich [X.] ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen. Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Zwar genügt es für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem [X.] oder dem
Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist. Es reicht indessen nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt wer-den kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11.
September
2007 -
XII [X.]/04
-
37
38
39
-
21
-

FamRZ 2007, 2055 Rn.
22 und Senatsurteil vom 7.
Dezember 2005 -
XII
ZR 94/03
-
FamRZ 2006, 261, 262 f.).
Gemessen daran verbietet der Bestimmtheitsgrundsatz bei der externen Teilung eine offene Tenorierung, welche für die betragsmäßige Festlegung des als Kapitalbetrag festzusetzenden [X.]s eine erneute versiche-rungsmathematische Barwertermittlung zum Stichtag der Rechtskraft der Ent-scheidung erfordert. Denn diese wäre für die [X.] selbst dann nicht ohne weiteres möglich, wenn sich die maßgeblichen Rechnungsgrundla-gen aus dem Titel selbst ergeben würden; damit bliebe es letztlich dem [X.] überlassen, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags festzulegen.
40
-
22
-

4. Die Zurückverweisung der Sache gibt der Antragsgegnerin zugleich Gelegenheit zur Klarstellung, ob die gesetzliche Rentenversicherung als Ziel-versorgung ausgewählt werden soll,
und zum Nachweis der erforderlichen Zu-stimmung des
Rentenversicherungsträgers (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 6.
Februar 2013 -
XII
ZB 204/11 -
[X.], 773 Rn.
19).
[X.]Klinkhammer Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.05.2012 -
31 [X.]/06 VA -

OLG Köln, Entscheidung vom 15.01.2013 -
4 UF 126/12 -
41
[X.]:[X.]:[X.]:2016:210916BXIIZB84.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 84/13
vom
21. September 2016
in der Familiensache

Der XII.
Zivilsenat des
[X.] hat am 21.
September 2016 durch [X.] und [X.]
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 24.
August 2016 wird wegen offensicht-licher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass in das Rubrum als Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die "Rechts-anwälte Dr.

" und nicht die "[X.]

" aufzunehmen sind.

Dose

Klinkhammer

Schilling

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.05.2012 -
31 [X.]/06 VA -

OLG Köln, Entscheidung vom 15.01.2013 -
4 UF 126/12 -

Meta

XII ZB 84/13

24.08.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2016, Az. XII ZB 84/13 (REWIS RS 2016, 6387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6387

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 609/10 (Bundesgerichtshof)


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XII ZB 84/13

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