Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.12.2016, Az. B 10 EG 15/16 B

10. Senat | REWIS RS 2016, 529

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Gegenstand

(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit des § 2e Abs 3 BEEG - Ungleichbehandlung - Darlegungsanforderungen)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 26. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 26.9.2016 hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf höheres Elterngeld nach dem [X.] ([X.]) für seine am 10.5.2013 geborenen Tochter [X.] unter [X.]ezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils des [X.] vom 7.5.2015 verneint, weil dem Kläger unter [X.]erücksichtigung seines für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens aus Gewerbebetrieb kein höherer Anspruch zustehe. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim [X.]SG [X.]eschwerde eingelegt, die er mit dem [X.]estehen einer grundsätzlichen [X.]edeutung begründet.

2

II. Die [X.]eschwerde des [X.] ist unzulässig. Der - sinngemäß - allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung ist nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 S[X.]).

3

1. Der Kläger legt die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.]) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von [X.]edeutung ist (vgl z[X.] [X.]-1500 § 160a [X.]; [X.]-4100 § 111 [X.] f; siehe auch [X.]-2500 §240 [X.] f mwN).

4

Der Kläger hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher [X.]edeutung,

        

ob die [X.]erechnungsweise des Elterngeldes verfassungswidrig ist, soweit gemäß § 2e Abs 3 [X.] der Abzug einer pauschalen Versteuerung nach [X.], die der tatsächlichen Steuerpflicht des Elterngeldberechtigten nicht annähernd entspricht, erfolgt?

5

Die Elterngeldberechnung auf der Grundlage von § 2e Abs 3 [X.] sei verfassungswidrig wegen eines Verstoßes gegen Art 3 [X.]. Insofern sei zu entscheiden, ob die [X.]erechnung des Elterngeldes für Nichtselbstständige und Selbstständige insofern gleich erfolgen könne, dass hier pauschale Steuersätze berücksichtigt und in Abzug gebracht würden. Mit diesen Ausführungen hat der Kläger die ihn treffenden Darlegungsanforderungen jedoch nicht erfüllt. Es ist schon zweifelhaft, ob sich mit der von ihm aufgeworfenen Frage eine in jeder Hinsicht hinreichend konkrete Rechtsfrage verbindet. Aber selbst für diesen Fall zeigt der Kläger den Klärungsbedarf nicht auf. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die [X.]enennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter [X.]erücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] und des [X.]SG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl z[X.] [X.], 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]; [X.]SG [X.]eschlüsse vom [X.] - [X.] 12 RA 16/05 [X.] - und vom 16.2.2009 - [X.] 1 KR 87/08 [X.]). Hierzu müssen der [X.]edeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Norm aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des [X.] dargelegt werden. Diesen Anforderungen entspricht die [X.]eschwerdebegründung nicht. Der Kläger behauptet zwar eine Ungleichbehandlung zu der von ihm für maßgeblich gehaltenen Vergleichsgruppe der Nichtselbstständigen. Er versäumt aber schon jede Auseinandersetzung mit dem Umstand, ob die aus seiner selbstständigen Tätigkeit resultierenden Unterschiede im Vergleich zu einer nichtselbstständigen Tätigkeit durchschlagende Differenzierungskriterien enthalten könnten. Im Übrigen fehlt eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des [X.]SG zur [X.]erücksichtigung von Einkommen bei selbstständig Tätigen vollständig.

6

2. Der Senat sieht von einer weiteren [X.]egründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 S[X.]).

7

3. Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten [X.]eschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S[X.] ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

8

4. [X.] beruht auf § 193 S[X.].

Meta

B 10 EG 15/16 B

16.12.2016

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: EG

vorgehend SG Chemnitz, 7. Mai 2015, Az: S 18 EG 40/13, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 2e Abs 3 BEEG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.12.2016, Az. B 10 EG 15/16 B (REWIS RS 2016, 529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 529

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