Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2003, Az. X ZR 186/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3345

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:29. April 2003MayerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z :[X.]: ja[X.] § 9, BGB § 242 [X.])Der dem [X.] im Hinblick auf seinen Anspruch auf angemesseneVergütung nach § 9 [X.] zustehende Anspruch auf Auskunft und Rechnungsle-gung kann auf Angaben gerichtet sein, welche die Benutzung von [X.], die selbst nicht wortsinngemäß oder als abgewandelte Ausführung vonder Diensterfindung Gebrauch machen oder - bei einer Verfahrenserfindung -nicht unmittelbares Verfahrenserzeugnis sind (hier im Falle eines unbeschränkt [X.] genommenen Verfahrens bejaht für Produkte, die nach der tatsächlichpraktizierten Herstellung durch den Arbeitgeber ohne Anwendung des [X.] existent wären).b)Der dem [X.] im Hinblick auf seinen Anspruch auf angemesseneVergütung nach § 9 [X.] zustehende Anspruch auf Auskunft und Rechnungsle-gung kann auch Angaben über die Benutzung einschließen, die der [X.] vor unbeschränkter Inanspruchnahme der Diensterfindung [X.].[X.], Urt. v. 29. April 2003 - [X.]/01 - [X.] 2 -- 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 18. März 2003 durch [X.] Melullis so-wie [X.], Scharen, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das am 16. August 2001 verkündete Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] wird auf [X.] Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgänger betreiben/betrieben eine Hütte,in der ein Rückgewinnungsverfahren angewandt wird, bei dem aus Erzkonzen-traten und sekundären Vorstoffen insbesondere Zink und Blei (im folgenden:Produkte) erzeugt werden. Hierbei fielen verunreinigte Abwässer an, die [X.] gelöste Metalle, u.a. Thallium, enthielten und für welche die Hütte [X.] 1992 eine Abwasserabgabe von 1,9 Mio. DM entrichten mußte. Die öf-- 4 -fentlich-rechtliche Einleitungsgenehmigung sollte zum 31. Dezember 1992 [X.]. Aufgrund behördlicher Auflagen wurde die [X.]kung der [X.] Abwasser erforderlich. In einem Vertrag vom 25. Juni 1991 verpflichtete [X.] gegenüber dem [X.], die Schadstoffeinleitung unter dasNiveau des Stands der Technik abzusenken.Der Kläger ist [X.] und war von 1969 bis zum30. September 1992 bei [X.] der Beklagten beschäftigt. In [X.] 1990 und 1991 entwickelte er mit zwei Mitarbeitern ein Verfahren zurkontinuierlichen Behandlung gelöste Metalle enthaltenden Abwassers sowieein Verfahren zur Behandlung Thallium enthaltenden Abwassers. Das ersteVerfahren benutzen der Rechtsvorgänger bzw. die Beklagte seit dem [X.], das zweite Verfahren bereits seit dem 1. August 1991, nachdem [X.] beide Verfahren eine Genehmigung nach § 58 Abs. 2 des [X.] beantragt worden war.Der Kläger gibt an, beide Verfahren im Jahre 1991 über seinen [X.] dem Rechtsvorgänger der Beklagten zur Kenntnis gebracht zu haben.Am 9. Juni 1993 meldeten die Miterfinder und der Kläger die Verfahren schrift-lich als Diensterfindungen. Die Beklagte nahm beide Erfindungen mit Schrei-ben vom 20. September 1993 unbeschränkt in Anspruch und meldete sie [X.] an. Für das erste Verfahren wurde der Beklagten das am 13. Mai 1998bekannt gemachte [X.] Patent 0 7 und für das zweite Verfahrendas am 20. Mai 1998 bekannt gemachte [X.] Patent 0 7 erteilt. [X.] bis 1995 und für das [X.] setzte die Beklagte jeweilsauf 0,-- DM fest, weil die Investitionskosten die durch die patentierten [X.] -ren möglichen Ersparnisse überstiegen. Der Kläger widersprach der [X.].Der Kläger beansprucht mit der vorliegenden Klage die angemessene[X.]vergütung. Durch Teilurteil hat das [X.] zunächstüber die begehrte Auskunft entschieden und unter Zurückweisung eines [X.] im übrigen dem hauptsächlichen Auskunftsverlangendes Klägers entsprechend die Beklagte verurteilt, dem Kläger darüber [X.] erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sieoder ihr konzernverbundene Unternehmen seit dem 1. Januar 1993 (hinsicht-lich des ersten patentierten Verfahrens) bzw. seit dem 1. August 1991 (hin-sichtlich des zweiten patentierten Verfahrens) Produkte hergestellt, angeboten,in den Verkehr gebracht und daraus entgeltliche Vorteile gezogen haben, beideren Produktion die anfallenden Abwässer durch das Verfahren nach [X.] des [X.]n Patents 0 7 bzw. nach Anspruch 1 des europäi-schen Patents 0 7 behandelt worden sind, und zwar unter Angabe der [X.] und -zeiten, der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nachLiefermengen, -zeiten und -preisen, und der Namen und Anschriften der jewei-ligen Abnehmer sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüs-selten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.Die Berufung der Beklagten gegen diese Verurteilung, die das [X.] mit einem Wirtschaftsprüfervorbehalt versehen hat, ist erfolglos geblieben.Die Beklagte verfolgt nunmehr mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen -Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger ist dem Rechtsmittelentgegengetreten.- 6 -- 7 -Entscheidungsgründe:Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat - dem [X.] folgend - gemeint, [X.] könne zu Art und Umfang der Herstellung und sonstigen Benutzung [X.], bei deren Herstellung die anfallenden Abwässer mittels eines derbeiden durch [X.] Patente geschützten Verfahren behandelt wordensind, zum Zwecke der Auskunft im Hinblick auf den dem Grunde nach beste-henden Anspruch auf angemessene [X.]vergütung [X.], weil die betreffenden Umstände zur Berechnung des [X.] auf der Grundlage der Lizenzanalogie von Bedeutung seien. Es liegedurchaus nahe, daß bei einer freien Erfindung Vertragsparteien als Bezugs-größe den Umsatz mit den Produkten gewählt hätten, bei deren [X.] gereinigte Abwässer angefallen seien. Durch diesen Anfallhätten die geschützten Verfahren eine Produktbezogenheit, obwohl sie [X.] nicht hervorbrächten, sie sich auf die Eigenschaften der hergestelltenProdukte nicht auswirkten und ihr Erfolg hauptsächlich darin bestehe, die beider Herstellung der Produkte anfallenden Abwässer in stärkerem Maße als [X.] von Schadenstoffen zu reinigen, so daß insbesondere die Abwasserabga-benlast der Hütte deutlich vermindert werde.Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.- 8 -2. Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-richt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die [X.]ver-gütung des Klägers könne unter Heranziehung der sog. Lizenzanalogie [X.] werden, und daß es nicht lediglich eine Berechnung nach dem erfaß-baren betrieblichen Nutzen für möglich gehalten hat, die nach Meinung der [X.] im Streitfall geboten [X.]) Hat der Arbeitgeber die Diensterfindung unbeschränkt in [X.], steht dem [X.] einen Anspruch auf angemesseneVergütung zu (§ 9 Abs. 1 [X.]). Ein Kriterium für die Bemessung dessen,was angemessen ist, ist die wirtschaftliche Verwertbarkeit der [X.] 9 Abs. 2 [X.]) oder der [X.] (vgl. [X.].Urt. v. 16.04.2002- [X.], [X.], 801, 802 - abgestuftes Getriebe; [X.]Z 137, 162,166 - Copolyester [X.]). Dieser Wert ist einer unmittelbaren Berechnung nichtzugänglich; er kann nur mittels eines oder gegebenenfalls auch mehrerer Hilfs-kriteriums/-kriterien ermittelt werden. In der Regel ist insoweit die Methode [X.] geeignet; regelmäßig ist deshalb sie bei der Ermittlung der an-gemessenen Vergütung des [X.]s heranzuziehen ([X.].Urt. v.16.04.2002 - [X.], [X.], 801, 802, 803 - abgestuftes Getriebe).Dies führt dazu, daß der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleite-te, in ständiger Rechtsprechung anerkannte und als solcher auch von der [X.] nicht in Zweifel gezogene Auskunftsanspruch des [X.]sgrundsätzlich die dem Arbeitgeber zumutbaren Angaben einschließt, deren der[X.] bedarf, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einemgedachten Lizenzgeber zustehen würde, wenn vernünftige Parteien [X.] der Nutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber zum Gegenstand- 9 -einer vertraglichen Vereinbarung gemacht hätten. Einem [X.],der in entschuldbarer Weise über den [X.] im Unklaren ist, muß an-gesichts der besonderen Eignung der Lizenzanalogie diese Methode der Er-mittlung als nächstliegend erscheinen, wenn es darum geht, die bestehendeUnklarheit auf sachgerechte Weise zu beseitigen. Ein Verlangen nach Vergü-tung auf dieser Grundlage ist deshalb regelmäßig so lange durch [X.] gedeckt, wie dem [X.] nicht Tatsachen bekannt sindoder hätten sein müssen, die ergeben, daß in seinem Fall die Lizenzanalogieungeeignet und ein anderes Hilfskriterium zur Ermittlung des [X.]sheranzuziehen ist.b) Solche Tatsachen sind im Streitfall nicht festgestellt. Daß dem [X.] gegen § 286 ZPO zugrunde liege, macht die Revision nicht geltend.Die Meinung, im Streitfall sei die Vergütung nach dem erfaßbaren betrieblichenNutzen zu bestimmen, hat die Revision allein mit der Feststellung des [X.], die Menge des patentgemäß gereinigten Wassers sei als Be-zugsgröße ungeeignet, sowie mit der These begründet, als Bezugsgröße fürdie Bestimmung des [X.]s nach der Lizenzanalogie dürfe ein Pro-dukt nicht gewählt werden, das völlig außerhalb des Schutzbereichs des erfin-dungsgemäßen und zugunsten des Arbeitgebers geschützten Verfahrens liege.Die hiermit angesprochenen Gesichtspunkte betreffen unmittelbar lediglich diegegenüber der hier erörterten Frage nachrangige Feststellung, an welche tat-sächlichen Umstände vernünftige Parteien im Falle eines Lizenzvertrags dieHöhe der Gegenleistung geknüpft hätten. Auch mittelbar stehen diese Ge-sichtspunkte der Wahl der Lizenzanalogie nicht entgegen, wie die nachfolgen-den Ausführungen [X.] 10 -3. Die dem angefochtenen Urteil ferner zugrundeliegende Annahme [X.], vernünftige Vertragsparteien hätten eine Lizenz zur Nut-zung der beiden patentgemäßen Verfahren unter Berücksichtigung der Mengeder Produkte bemessen, bei deren Herstellung die Abwässer angefallen sind,zu deren Reinigung die patentgemäßen Verfahren eingesetzt wurden, be-kämpft die Revision ebenfalls ohne Erfolg.a) Soweit das Rechtsmittel in Frage stellt, daß das Berufungsgericht mitseiner von der Revision als vage bezeichneten Formulierung "liege [X.]" überhaupt eine Feststellung über den Inhalt eines Lizenzvertrags ge-troffen hat, wie ihn vernünftige Parteien vereinbart hätten, wird übersehen, daßdas Oberlandesgericht eingangs seiner Ausführungen zur Sache zustimmenddas landgerichtliche Urteil erwähnt hat. Dort ist ausgeführt, bei dem metallurgi-schen Herstellungsprozeß werde das vornehmlich als Kühlwasser eingesetzteFrischwasser mit Schwermetallen kontaminiert. Vor der Einleitung müßten [X.] Schwermetalle bis auf bestimmte, öffentlich-rechtlich vorgeschriebeneRichtwerte entfernt werden. Hierzu setze die Beklagte die beiden erfindungs-gemäßen Verfahren ein. Diese stünden daher in unmittelbarem Zusammen-hang mit dem Produktionsprozeß, auch wenn sie nicht in den von der [X.] hergestellten und verkauften Produkten verkörpert seien. Die Abwasserrei-nigung sei Voraussetzung der Produktion, weil die hierbei [X.] kontaminierten Abwässer entsorgt werden müßten und die erfor-derliche wasserrechtliche Einleitungsgenehmigung nur erteilt werde, wenn [X.] Richtwerte nicht überschritten würden. Da eine Produktion ohne Klä-rung der hierbei entstehenden Abwässer rechtlich unmöglich wäre, seien die- 11 -Vorteile, welche die Beklagte aus der Verwertung der Verfahren ziehe, mit denVerkaufsumsätzen der produzierten Metalle verknüpft. Im [X.] der Entscheidung des Berufungsgerichts bedeutet daher die von der [X.] als vage bezeichnete Aussage des Berufungsgerichts, daß aus diesenGründen die Wahl des Umsatzes mit den Produkten naheliegend sei und daßunter den Gegebenheiten des Streitfalls mithin gerade die Benutzungshand-lungen, über die der Kläger Auskunft begehrt, für vernünftige Lizenzvertrags-parteien bedeutsame Umstände im Hinblick auf die Angemessenheit der Ge-genleistung gewesen wären.Diese tatrichterliche Feststellung beruht auf einer angesichts des Streit-stoffs möglichen Würdigung. Ein insoweit beachtlicher Rechtsfehler wird vonder Revision nicht aufgezeigt.b) Der Würdigung des Berufungsgerichts steht nicht entgegen, daß [X.] - wie die Revision geltend macht - in den Tatsacheninstanzen vorge-tragen hatte, der Frischwasserverbrauch und die Menge des patentgemäß ge-reinigten Abwassers seien unabhängig von der Menge der Produkte, über [X.] gelegt werden solle. Auch wenn man berücksichtigt, daß [X.] Art auch bei Anwendung eines anderen zugelassenen [X.] hätten hergestellt werden und Umsatzträger bei der [X.] können, ändert das nämlich nichts daran, daß die Produkte, auf die sichdie Auskunft bzw. Rechnungslegung beziehen soll, ohne Benutzung der pa-tentgemäßen Verfahren nicht existent wären und deshalb als eine Folge dieserBenutzung angesehen werden können, die der Beklagten wirtschaftlichen Nut-zen gebracht hatte bzw. zu bringen geeignet ist. Nach der tatsächlich prakti-- 12 -zierten Handhabung im Betrieb der Beklagten drückt sich also in den Produk-ten ein Vorteil aus, den die Diensterfindungen des Klägers der Beklagten [X.] haben. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise bietet deshalb der [X.] dieser Produktion eine taugliche Grundlage zur Festlegung einer sachge-rechten Lizenz. Die Umstände des Streitfalls erlauben damit die Feststellung,vernünftige Vertragsparteien hätten die zur Realisierung des von der Beklagtenerlangten Vorteils dienende Benutzung der Produkte als einen Maßstab für diedem Kläger zustehende Gegenleistung genommen.Das gilt um so mehr, als diese Feststellung im Einklang mit dem Grund-satz steht, daß der [X.] an allen wirtschaftlichen (geldwerten)Vorteilen beteiligt werden soll, die seinem Arbeitgeber aufgrund der Dienster-findung (kausal) zufließen (vgl. [X.]. z. [X.], BT-Drucks. [X.]/1648S. 26 = [X.] 1957, 232), und auch nicht davon ausgegangen werden kann,daß vernünftigen Vertragsparteien ein anderer Maßstab überhaupt als vorzugs-würdig hätte erscheinen können. Der technische und wirtschaftliche Nutzenbeider Erfindungen besteht, wie das Berufungsgericht insoweit unbeanstandetdurch die Revision festgestellt hat, nicht in der Menge des gereinigten Abwas-sers. Das unmittelbar hergestellte Verfahrenserzeugnis bietet deshalb nicht [X.] für die sachgerechte Erfassung des [X.]s. Da die paten-tierten Verfahren selbst nicht im Wege entgeltlicher Geschäfte verwertet [X.] und werden, trifft dies auch für den Umsatz mit dem Gegenstand [X.] selbst zu. Dafür, daß die deshalb von dem Kläger ins Auge ge-faßte Anknüpfungstatsache im Vergleich zu einer von der Beklagten im Terminzur mündlichen Verhandlung herausgestellten Beteiligung an der Ersparnis bei- 13 -der Abwasserabgabe zu einer überhöhten Vergütung führen wird oder garmuß, ist schließlich nichts ersichtlich.c) Zu Unrecht hält die Revision dem Berufungsgericht ferner entgegen,im Zweifel würden Lizenzgebühren nur für solche [X.] ver-einbart, die Patentverletzungen darstellten, wenn sie nicht gestattet wären. [X.] tatsächlichen Umstände vernünftige Parteien die Gegenleistung [X.] hätten, ist eine für jeden Einzelfall zu klärende Tatfrage (vgl. [X.].Urt. v.14.03.2000 - [X.], [X.], 685 - formunwirksamer Lizenzvertrag).Im Falle der Benutzung des Patents durch einen hierzu nicht befugten [X.] ist ihre Beantwortung zwar wegen dieser Benutzungshand-lungen nötig. Selbst für diesen Fall leitet die von der Revision insoweit ange-führte Kommentarstelle (Benkard, [X.]/[X.], 9. Aufl., § 15 Rdn. 73) [X.] jedoch nicht ab, daß vorgegeben sei, wie die Berechnung des [X.] vorgenommen werden müsse. Der Zweck, eine angemessene [X.] bzw. - im Verhältnis des Arbeitgebers zu dem Arbeitnehmererfin-der - eine angemessene Vergütung zu ermöglichen, verlangt auch nur, das zuberücksichtigen, was üblicherweise in vergleichbaren Fällen einer vertraglichenVereinbarung zugrunde gelegt wird. Hierbei handelt es sich um einen Grund-satz, der nicht nur für die Höhe eines etwaigen prozentualen Lizenzsatzes,sondern auch im übrigen ein sachgerechtes Ergebnis erwarten läßt und derdeshalb auch bei der Wahl grundlegender Anknüpfungstatsachen Geltung [X.]. Falls vergleichbare Fälle nicht feststellbar sind, kann eine Üblichkeitjedoch nicht entscheidend sein. Es ist an Hand der besonderen Umstände desjeweiligen Streitfalls festzustellen, was vernünftige Parteien unter angemesse-ner Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vereinbart haben [X.] 14 -wenn sie den gegebenen Benutzungssachverhalt zum Gegenstand einer ver-traglichen Übereinkunft gemacht hätten ([X.].Urt. v. 16.04.2002 - [X.],[X.], 801, 803 - abgestuftes [X.] ist nach dem Gesamtzusammenhang seiner [X.] von einem solchen Fall ohne vergleichbare Vorbilder aus-gegangen. Die Revision zeigt demgegenüber nicht auf, daß vergleichbare Fällehätten ermittelt werden können, in denen die Lizenz in anderer Weise bestimmtwurde. Es verfängt deshalb auch nicht, wenn die Revision es als absolut [X.] bezeichnet, als Bezugsgröße den Umsatz mit einem Produkt zuwählen, welches in keiner Verfahrensstufe mit dem lizenzierten Verfahren er-zeugt werde und auf welche sich der Patentschutz des lizenzierten [X.] nicht - auch nicht teilweise und indirekt - erstrecke, und dabei er-gänzend angegeben hat, dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sei we-der aus seiner Berufstätigkeit als Rechtsanwalt noch in der Lizenzvertragsab-teilung eines großen Industrieunternehmens noch aus Literatur und Judikaturein vergleichbarer Lizenzvertrag bekannt.d) Es stellt schließlich auch keinen Rechtsfehler bei der tatrichterlichenWürdigung dar, daß das Berufungsgericht die Besonderheiten des zu beurtei-lenden Sachverhalts nicht zum Anlaß genommen hat, von Amts wegen einenSachverständigen hinzuzuziehen. Der [X.] hat mehrfach zu er-kennen gegeben, daß ein ständig mit Patentstreitsachen befaßtes und auch mit[X.]sachen vertrautes Gericht sich gutachterlicher Hilfe nichtnotwendiger Weise bedienen muß ([X.].Urt. v. 30.05.1995 - [X.]/93,GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung [X.], m.w.N.). Auch Streitfälle, für die- 15 -vergleichbare Sachverhalte nicht feststellbar sind, erfordern nicht generell eineSachkunde, die einem erfahrenen Gericht nicht zugetraut werden könnte.4. Der von den Tatsacheninstanzen ausgesprochenen Verpflichtung [X.] zu Auskunft und Rechnungslegung über die Benutzung der [X.] schließlich auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Zuerken-nung einer Lizenzgebühr auf der Grundlage der Benutzung der Produkte seieiner Vereinbarung zwischen [X.] nicht zugänglich, weil siekartellrechtswidrig wäre. Die Regeln gegen Wettbewerbsbeschränkungen wer-den zwar auch dann für bedeutsam angesehen, wenn im Wege der Lizenzana-logie der Schadensersatzanspruch gegenüber einem Schutzrechtsverletzerermittelt werden muß (Busse, [X.], 5. Aufl., § 139 Rdn. 152 m.N.). An einerBemessung, die mit Beschränkungen verbunden ist, die mit dem maßgeblichenInhalt des Schutzrechts unvereinbar sind, fehlt es jedoch, wenn hierbei an tat-sächlich praktizierte Handlungen angeknüpft wird, die in dieser Form ohne dieBenutzung der Erfindung nicht möglich gewesen wären. Das vom Inhalt [X.] umfaßte [X.] hätte dann nämlich auch erlaubt,diese Handlungen zu unterbinden. Ein vergleichbarer Fall ist hier zu beurteilen,da nach den getroffenen Feststellungen die Produkte, hinsichtlich derer [X.] erteilt und Rechnung gelegt werden soll, ohne Benutzung der patentge-mäßen Verfahren nicht existent wären.5. Das Berufungsgericht hat die Auskunfts- und Rechnungslegungs-pflicht der Beklagten auch auf die Handlungen erstreckt, welche in der [X.] [X.] der patentgemäßen Reinigungsverfahren bis zur unbe-schränkten Inanspruchnahme der Diensterfindungen begangen worden [X.] 16 -Zur Begründung hat das Berufungsgericht lediglich darauf abgestellt, die [X.] könne nicht berechnet werden, wenn dem Klä-ger nicht auch die Kostenfaktoren zur Kenntnis gebracht würden, die ganzüberwiegend im Zusammenhang mit der Benutzungsaufnahme angefalleneInvestitionskosten darstellten. Das könnte möglicherweise die [X.] Angaben zu dem zur Herstellung der Produkte erforderlichen Aufwanddeutlich machen, bildet aber keine tragfähige Grundlage für eine Auskunfts-pflicht in dem vom [X.] ausgesprochenen Umfange. Die Benutzungs-handlungen vor der unbeschränkten Inanspruchnahme der Erfindungen ein-schließende Verurteilung der Beklagten erweist sich aber aus einem [X.] als richtig.a) Vor unbeschränkter Inanspruchnahme einer Diensterfindung kann der[X.] allerdings eine Vergütung nach § 9 [X.] für [X.] nicht beanspruchen. Gemäß § 9 Abs. 1[X.] kann [X.]vergütung erst verlangt werden, sobald derArbeitgeber die Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen hat. [X.] der unbeschränkten Inanspruchnahme ordnet das Gesetz jedoch [X.] nur einen Vergütungsanspruch wegen seitdem erfolgender Nutzung [X.] (so aber [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 9 Rdn. 11, insbe-sondere unter Hinweis auf ständ. Praxis der Schiedsstelle), also nicht nur we-gen bestimmter [X.] an. Geschuldet ist vielmehr ohne jedeEinschränkung die angemessene Vergütung. In Anbetracht des bereits er-wähnten Grundsatzes, daß der [X.] an allen wirtschaftlichen(geldwerten) Vorteilen zu beteiligen ist, die seinem Dienstherrn aufgrund [X.] (kausal) tatsächlich zufließen, ist damit der angemessene [X.] -teil hieran gemeint. Dies berücksichtigt auch, daß durch unbeschränkte Inan-spruchnahme nicht zum Ausdruck kommt, möglicher Nutzen der [X.] solle in irgendeiner Hinsicht nicht beansprucht werden. Das kann [X.] haben, daß nach der unbeschränkten Inanspruchnahme der [X.] die Tatsache, daß es bereits vorher zu [X.] gekom-men ist, berücksichtigt werden muß, nämlich dann, wenn anderenfalls nichtgewährleistet wäre, daß der [X.] den ihm gebührenden an-gemessenen Anteil erhält. So könnte es beispielsweise nicht als angemessenim Sinne des § 9 Abs. 1 [X.] angesehen werden, wenn der Arbeitgeber, demes gelingt, in der Frist von vier Monaten, die ihm unter Umständen gemäß § 6Abs. 2 [X.] zur Inanspruchnahme einer gemeldeten Diensterfindung bleibt,die wesentlichen Vorteile der Diensterfindung zu realisieren, eine Vergütunglediglich wegen einiger noch verbleibender Verwertungshandlungen nach derInanspruchnahme leisten müßte. Sobald der Arbeitgeber eine Diensterfindungeines [X.]s unbeschränkt in Anspruch genommen hat, hat [X.] auch dann alle wirtschaftlichen Vorteile, welche die Diensterfindung fürihn herzugeben vermag, für sich beansprucht, wenn der Arbeitnehmer [X.] zu unverzüglicher Meldung (§ 5 [X.]) nicht gehörig erfüllt hat. [X.] deshalb auch sachgerecht sein, im Rahmen der Ermittlung der angemes-senen Beteiligung des [X.]s an den dem Arbeitgeber zuge-flossenen wirtschaftlichen Vorteilen zu berücksichtigen, daß allein dem [X.] vor der förmlichen Meldung vorgenommene [X.] waren, weil er auf andere Weise von der Diensterfindung des [X.] erfahren hat, und er sich diese bereits damals nutzbar gemacht hat.Dieses Verständnis von § 9 Abs. 1 [X.] ist auch im Hinblick darauf nur [X.], daß die Schutzrechtserteilung und - sofern die erlangte [X.] 18 -lung unberührt bleibt - die Rückwirkung eines Widerrufs, einer Nichtigerklärungoder einer Löschung des Schutzrechts nach allgemeiner Meinung ebenfallskeine Zäsurwirkung hinsichtlich der geschuldeten Vergütung haben.b) Da die Beklagte bzw. ihr Rechtsvorgänger von Anbeginn der Benut-zung der später patentierten Verfahren auf Grund der Diensterfindung des [X.] tatsächlich eine Vorzugsstellung innehatten, kommt mithin auch im [X.] in Betracht, daß die vor der unbeschränkten Inanspruchnahme begangenenHandlungen der Angemessenheit der geschuldeten [X.]. Dies macht eine Auskunft bzw. Rechnungslegung auch [X.]) Der Zuerkennung eines Anspruchs mit diesem Inhalt steht im Streitfallauch nicht entgegen, daß der hier geltend gemachte Anspruch auf [X.]. Rechnungslegung seine Grundlage in § 242 BGB hat und deshalb [X.] umfassen kann, die zu machen der Beklagten auch zugemutet wer-den kann. Soweit Angaben zu [X.] verlangt werden, die vorunbeschränkter Inanspruchnahme der Diensterfindung begangen wurden, ver-dient allerdings der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit besondere Beachtung. [X.] Arbeitgeber, sobald er die Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch ge-nommen hat, mit der Notwendigkeit rechnen muß, Auskunft zu erteilen bzw.Rechnung zu legen, kann er sich hinsichtlich der nach diesem [X.]punkt [X.] Benutzung darauf einrichten, Angaben zu Umständen, deren Kennt-nis die sachgerechte Ermittlung der angemessenen Vergütung erlauben, auchnoch nach Jahren machen zu können. Dies ist im Hinblick auf Handlungen, [X.] vor der unbeschränkten Inanspruchnahme begangen hat, insbesondere aber- 19 -hinsichtlich maßgeblichen Geschehens vor der [X.] durch den[X.] nicht in gleicher Weise gegeben. Bevor der [X.] Meldung nach § 5 [X.] gemacht hat, ist offen, ob das eine Auskunfts-bzw. Rechnungslegungspflicht einschließende Rechtsverhältnis überhaupt [X.] kommt; vor unbeschränkter Inanspruchnahme der gemeldeten Dienst-erfindung ist die Vergütungspflicht nach § 9 [X.] - wie ausgeführt - noch [X.] bedingt, daß der Arbeitgeber sich zu dieser Maßnahme auch tatsächlichentschließt. Jedenfalls, was die Nutzung vor der [X.] betrifft,wird deshalb in Erwägung zu ziehen sein, daß der Arbeitgeber bei [X.] nicht mehr zu ins Einzelne gehenden Angaben in der Lage ist, [X.] erst lange danach auf Auskunft bzw. Rechnungslegung in Anspruch ge-nommen wird.Im Streitfall führt diese Überlegung freilich nicht zu einer Einschränkungder ausgesprochenen Verurteilung. Denn die [X.] ist bereits 1995erhoben worden, so daß in Anbetracht der gewöhnlichen [X.] Geschäftsunterlagen davon ausgegangen werden kann, daß die damalsvorhandenen Unterlagen die hier interessierenden Vorgänge aus 1991 undden folgenden Jahren wiedergeben und an Hand dieser Unterlagen die erfor-derlichen Angaben gemacht werden können. Das angefochtene Urteil weistnichts aus, was hiergegen spricht. Auch die Revision ist nicht darauf gestützt,daß Angaben verlangt werden, die aus den zuletzt erörterten Umständen un-zumutbar seien, etwa weil die Beklagte oder ihre Rechtsvorgänger die [X.] der nun verlangten Angaben zunächst nicht erkannt hätten und diebetreffenden Umstände im nachhinein unschwer nur aus Unterlagen zu erse-- 20 -hen gewesen wären, die in Folge dieser Unkenntnis von einer Vernichtungnicht ausgenommen worden seien.6. Gegen die weiteren zur Rechtfertigung der ausgesprochenen Verur-teilung getroffenen Feststellungen sind [X.] nicht erhoben. Rechtsfehler sindinsoweit nicht ersichtlich. Das angefochtene Urteil hat damit Bestand. Die Ko-stenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.MelullisJestaedtScharen[X.] Asendorf

Meta

X ZR 186/01

29.04.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2003, Az. X ZR 186/01 (REWIS RS 2003, 3345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3345

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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