Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2002, Az. X ZR 127/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3669

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:16. April 2002PotschJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein[X.] § 9, BGB § 242 BeAbgestuftes Getriebea)Ist zur Ermittlung der angemessenen Vergütung für eine unbeschränkt [X.] genommene Diensterfindung - wie regelmäßig - die Methode [X.] heranzuziehen, richtet sich der Umfang des [X.]san-spruchs des Arbeitnehmers danach, an welche tatsächlichen Umstände hin-sichtlich Art und Umfangs der Nutzung vernünftige Parteien die [X.] "Lizenznehmers" für ein vom ihm erworbenes ausschließliches Nut-- 2 -zungsrecht gekft tten, inwieweit der Arbeitnehmer r diese [X.] in entschuldbarer Weise im unklaren ist und inwieweit diese Unklarheitvom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann.b)Erlt der konzernverbundene Arbeitgeber keine bezifferte [X.], [X.] er anderen konzernangehörigen Unternehmen die Nutzung [X.] ihm in Anspruch genommenen Diensterfindung gestattet, kommt es [X.]die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern der Arbeitgeber r die [X.] im Konzern [X.] zu geben hat, darauf an, wie verftige Lizenz-vertragsparteien, die eine solche Konstellation bedacht tten, dieser Rech-nung getrtten.[X.], [X.]eil vom 16. April 2002 - [X.] -OLG [X.] LG [X.]- 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 6. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter [X.], [X.] Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin [X.] und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das am 10. Juni 1999 verkn-dete [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] amMain aufgehoben, soweit die Beklagte zur [X.] r die [X.] der Erfindung bei verbundenen Konzernunternehmen verur-teilt worden ist.In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zu anderweiter Verhand-lung und Entscheidung - aucr die Kosten des [X.] - an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] war bis 1993 Arbeitnehmer der [X.], einer einem inter-nationalen Konzernverbund angehörenden Automobilherstellerin.- 4 -Am 27. April 1990 meldete der [X.] der [X.] zusammen mit zweiMiterfindern eine Diensterfindung betreffend ein "doppelt logarithmisch abge-stuftes Getriebe". Die Beklagte nahm die Erfindung unbeschrkt in Anspruch.Sie zahlte dem [X.] aufgrund eines Schreibens vom 6. Juni 1990 eine "ein-malige" Vertung in Höhe von 633,-- DM, mit der sich der [X.] einverstan-den erklrte.Im vo[X.]den Rechtsstreit begehrt der [X.] [X.] und Rech-nungslr die Nutzung der Erfindung. In erster Instanz hat er zustzlichdie Feststellung beantragt, [X.] die Beklagte verpflichtet ist, ihm [X.] die Benut-zung der genannten Erfindung weitere Vertung zu zahlen. Das [X.] der Klage im wesentlichen stattgegeben. In der Berufungsinstanz ist der[X.] im Wege der [X.] auf eine Stufenklrgegangen.Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt,dem [X.] [X.] r die Benutzung des [X.]... "doppelt logarithmisch abgestuftes Getriebe I" seitAufnahme der Fabrikation und des Vertriebs (zu erteilen) [X.] zu lr-die Art der Nutzung bei der [X.] selbst, bei verbundenenKonzernunternehmen und auûerbetriebliche Verwertungshand-lungen, insbesondere durch Lizenzvergabe, Austausch oderVerkauf der Erfindungsrechte, und zwar im In- und [X.] 5 --den Umfang der Verwertung, insbesondere Herstellungs- [X.], Herstellungskosten und Lieferpreise bzw. Ver-kaufspreise, Lieferzeiten und Abnehmer und/oder Lizenzein-nahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschvertr-gen sowie sonstige Vermögensvorteile;-die bisherige Nutzungsdauer.Wegen des Zahlungsanspruchs hat das Berufungsgericht den [X.] an das [X.] zurckverwiesen.Mit ihrer Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisungweiter verfolgt. Der [X.]at hat die Revision insoweit angenommen, als [X.]r die Nutzung der Diensterfindung bei verbundenen [X.] wird. Im rigen und wegen des Grundes des [X.]sanspruchs hater die Revision nicht angenommen.Die Revision verfolgt ihren Antrag im Umfang der Annahme weiter. Der[X.] tritt dem Rechtsmittel entgegen.[X.]:Die Revision ist im nocigen Umfang [X.]. Die bisherigentatschlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den zuerkanntenAnspruch auf [X.] r die Art der Nutzung der Diensterfindung durch mitder [X.] verbundene Konzerngesellschaften [X.] -I. Nachdem der [X.]at die Revision hinsichtlich des Grundes des Aus-kunftsanspruchs nicht angenommen hat, steht fest, [X.] der [X.] von der [X.]n [X.] und Rechnungslr die Nutzung des "doppelt log-arithmisch abgestuften Getriebes" als einer von ihr unbeschrkt in Anspruchgenommenen Diensterfindung verlangen kann. Zu entscheiden ist allein nochr die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich diese Pflichtauch auf [X.] die Verwertung der Erfindung durch mit der [X.]verbundene Konzernunternehmen erstreckt.Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch bejaht. Das [X.] sei auch insoweit [X.], als der [X.] in den geltend ge-machten Anspruch auf [X.] über die Art der Nutzung der [X.] eventuelle Nutzung im Konzern einbezogen habe. Dem [X.] stehe [X.] Nr. 17 der [X.] im privaten Dienst (im folgenden: Richtlinien) auch [X.] die [X.] Nutzungen grundstzlich Arbeitnehmererfin-dervertung zu. Wenn die Erfindung im Rahmen von [X.] werde, könne der Arbeitnehmer daher jedenfalls [X.]darr verlangen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine wechsel-seitige Nutzung im Rahmen von Konzerngesellschaften vorliege.Die Revision meint hingegen, der Arbeitnehmer habe grundstzlich kei-nen Anspruch darauf, [X.] bei der Berechnung der Erfindervertung [X.] zugrunde gelegt [X.]n; Konzerngesellschaften seien Dritte indiesem Sinne. Zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft bestlicherweise [X.] es bestehe eine faktische [X.]; diese Situation und die aus ihr folgende, von der Tochtergesellschaft- 7 -nicht kontrollierbare Nutzung einer Erfindung im Konzertten die [X.] und mithin auch der bei ihr bescftigte [X.] hinzu-nehmen. Nr. 17 der [X.] zu keinem anderen Ergebnis, da es [X.] Nutzbarkeit jeglicher Schutzrechte innerhalb des Konzerns keinen ver-wertbaren Überblick darr gebe, welches Unternehmen welches [X.] nutze. Die im Tenor des angefochtenen [X.]eils verwendete [X.] "verbundene Konzernunternehmen" sei [X.] zu unbestimmt.Die Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.II. Der Klageantrag und der diesem stattgebende [X.] sind aller-dings hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.Die Begriffe "verbundene Unternehmen" und "Konzernunternehmen"sind durch die §§ 15 und 18 AktG gesetzlich definiert und [X.] das gesamteKonzernrecht maûgeblich. Werden diese Begrif[X.]e [X.], liegt darin in der Regel eine Bezugnahme auf die gesetzliche Defi-nition. [X.]altspun[X.], die [X.] sprechen könnten, [X.] der [X.] oder dasBerufungsgericht die Begriffe hier in anderem Sinne verstanden haben, sindweder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO steht einer Bezugnahme auf gesetzlich defi-nierte Begriffe jedenfalls dann nicht entgegen, wenn zwischen den Parteien [X.] kein Streit r deren Auslegung besteht (vgl. hierzu [X.], [X.]. v.24.11.1999 - [X.], [X.], 438, 441 - GesetzeswiederholendeUnterlassungsantrm.w.[X.]). Im vo[X.]den Verfahren sind solche Streitig-keiten, etwr die Zugehörigkeit bestimmter Unternehmen zum Konzern,- 8 -nicht ersichtlich. Die Verwendung des Begriffs "verbundene Konzernunterneh-men" und die darin enthaltene Bezugnahme auf die §§ 15 und 18 AktG ist hierdeshalb nicht zu beanstanden.III. Das Berufungsgericht hat jedoch keine ausreichenden tatschlichenFeststellungen getroffen, die die Schluûfolgerung rechtfertigen, [X.] die [X.] dem [X.] nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)auch [X.] r die Art der Nutzung der Diensterfindung im Konzern [X.], damit der [X.] in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden [X.] nach § 9 Abs. 1 [X.] auf eine angemessene Vertung der von der[X.] unbeschrkt in Anspruch genommenen Diensterfindung abschlie-ûend zu beziffern.1. Nach § 9 Abs. 2 [X.] sind [X.] die Bemessung des Anspruchs [X.] auf angemessene Vertung [X.], [X.] alle nach § 6 [X.] zustehenden Rechte an der Diensterfindung auf den [X.] sind (§ 7 Abs. 1 [X.]), insbesondere die wirtschaftliche [X.] der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitneh-mers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen [X.] maûgeblich. In die Bemessung der angemessenen Vertungflieûen damit unterschiedliche Kriterien ein. [X.] die Bercksichtigung [X.] und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und der Anteil des [X.] an dem Zustandekommen der Diensterfindung darauf abzielen, dem [X.] chara[X.]ristischen Umstand Rechnung zu tragen,[X.] die Erfindung zwar die scferische Leistung des Arbeitnehmers darstellt,jedoch nicht ig vom [X.] gesehen werden kann, sondernaus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Ttigkeit entstanden ist oder- 9 -maûgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruht (§ 4 Abs. 2[X.]), dient das Kriterium der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Bercksich-tigung des von den Richtlinien als Erfindungswert bezeichneten wirtschaftli-chen Wertes der vom Arbeitgeber in Anspruch genommenen Diensterfindungbei der Ermittlung der angemessenen Vertung.Der wirtschaftliche Wert einer Erfindung ist nicht in dem Sinne "bere-chenbar", [X.] er nach bestimmten Regeln aus feststehenden und ohne weite-res ermittelbaren Umstleitet werden [X.]. [X.] rechtfer-tigt sich jedoch die Annahme, [X.] von dem Arbeitgeber tatschlich erzieltewirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da derArbeitgeber in seinem eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung soauszunutzen, wie dies im Interesse eines [X.] groûen Erfolges seinerunternehmerischen Ttigkeit sachlich mlich und wirtschaftlich verftig ist.Auch aus dem wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers [X.] sich allerdings [X.] der Erfindung an diesem Erfolg nicht unmittelbar ablesen; zu seiner Er-mittlung bedarf es daher eines Hilfskriteriums.In der Regel ist als solches die Lizenzanalogie besonders geeignet, d.h.die Prfung der Frage, welche Gegenleistung [X.] die Überlassung der Erfin-dung verftige Parteien vereinbart tten, wenn es sich bei der [X.] um eine dem Arbeitgeber zur ausschlieûlichen [X.] [X.] handeln [X.]. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der [X.] zugrundegelegt, den der Arbeitgeber einem [X.]eien Erfinder im [X.] zahlen [X.] ([X.]., [X.]Z 137, 162, 166 [X.] Copolyester [X.] 10 -2. Da der [X.] in der Regel nicht in der Lage sein wird,sich ein hinreichendes Bilr den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung zumachen, insbesondere die wirtschaftlichen Vorteile nicht beziffern kann, die derArbeitgeber aus der Verwertung der Erfindung tatschlich zieht, bedarf er ge-r seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der Hr ihmzustehenden Erfindervertung eines [X.]s- und Rechnungslegungsan-spruchs, dessen Inhalt und Umfang sich unter Beachtung von § 242 BGB nachden Umstter Einbeziehung der Verkehrsstimmt. Der[X.]sanspruch ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes, [X.]nach Treu und Glauben eine [X.]spflicht besteht, wenn die zwischen [X.] bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, [X.] der [X.] die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendi-gen Auskfte weder besitzt noch sich auf zumutbare Weise selbst beschaffenkann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zugeben vermag ([X.]., [X.]Z 126, 109, 113 - Copolyester I). Die Kriterien derErforderlichkeit einerseits und der Zumutbarkeit andererseits sind dabei nichtnur [X.] die Frage bedeutsam, rhaupt ein [X.]sanspruch besteht,sondern bestimmen auch seinen Umfang. Der [X.] kann vonseinem Arbeitgeber nicht unbeschrkt alle Angaben verlangen, die zur Be-stimmung und Überprfung der angemessenen Erfindervertung irgendwiehil[X.]eictzlich sind oder sein k, sondern nur solche Angaben, [X.] Ermittlung der angemessenen Vertung unter Bercksichtigung seinerberechtigten Interessen erforderlich sind. [X.] hinaus kann der Arbeitgeberinsbesondere Angaben verweigern, die [X.] ihn mit einem unverltnismûigenAufwand verbunden [X.], der in keinem verftigen [X.] zu der [X.] erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehendenangemessenen Vertung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines be-- 11 -rechtigten [X.] nicht oder nicht ohne besondere [X.] zuzumuten ist ([X.]., [X.]Z 137, 162, 168 f. - Copolyester [X.] besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeiteine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben [X.] den Ver-tungsanspruch des Arbeitnehmers sind, desto intensivere BemmAufklrung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je strker der Arbeitgeber durchein [X.]sverlangen belastet wird, desto sorgfltiger [X.] geprft werden,inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vertung unum-lich sind.3. Steht fest, [X.] zur Ermittlung der angemessenen Vertung - wie [X.] - die Methode der Lizenzanalogie heranzuziehen ist, richtet sich [X.] des [X.]sanspruchs danach, welcher Angaben des Arbeitgeberses bedarf, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einem gedachten [X.] zustehen [X.], wenn verftige Parteien Art und Umfang der [X.] Erfindung durch den Arbeitgeber zum Gegenstand einer vertraglichen [X.] gemacht tten. Bei eigenen Umsatzgescften mit dem Gegen-stand der Erfindung sind hiernach [X.] jedenfalls die [X.], da die [X.] typischerweise in Gestalt einer prozentualenBeteiligung des Lizenznehmers an den Umsatzerlsen des Lizenzgebers ver-einbart wird. [X.]hinaus kann der Gewinn, den der Arbeitgeber mit [X.] der Erfindung zu erzielen vermag, einen [X.]altspunkt [X.] die zu-treffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben, da er den Vorteil widerspiegelt,den der "Lizenznehmer" durch die Benutzung der Erfindung erreicht und derdurch die [X.] entgolten wird (vgl. [X.].[X.]. v. 13.11.1997 - [X.]/96,GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf).- 12 -Welche Angaben im einzelnen erforderlich sind, richtet sich danach, anwelche tatschlichen Umstverftige Parteien die Gegenleistung des"Lizenznehmers" gekft tten, inwieweit der Arbeitnehmer r diese Um-stin entschuldbarer Weise im unklaren ist und inwieweit diese Unklarheitvom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann. Die [X.] geschuldeten Angaben obliegt daher in erster Linie dem Tatrichter, der- gegebenenfalls mit [X.] Hilfe - festzustellen hat, welche Verein-barlicherweise in vergleichbaren Fllr die Bemessungsgrundlageder [X.] getroffen werden und, falls vergleichbare Flle nicht fest-stellbar sein sollten, was verftige Parteien unter angemessener Berck-sichtigung der beiderseitigen Interessen vereinbart haben [X.]n, wenn sieden gegebenen Benutzungssachverhalt zum Gegenstand einer vertraglichenÜbereinkunft gemacht tten.Das Berufungsgericht hat solche tatschlichen Feststellungen nicht ge-troffen. Es hat namentlich nicht festgestellt, [X.] die Vertragsparteien bei [X.] einer ausschlieûlichen Lizenz an eine wie die Beklagte einemweltweit ttigen [X.] vereinbart tten, [X.] die geschuldete [X.] - auch- von der Art (und gegebenenfalls dem Umfang) der Nutzung der [X.] konzerrige [X.] sein solle. Schon in [X.] der von der [X.] behaupteten tatschlichen und rechtlichenSchwierigkeiten einer Ermittlung auch nur des Obs einer solchen Nutzung ver-steht sich dies auch nicht von selbst.[X.] die Benutzung des Patents bei [X.] der Arbeitgeber jedoch - vorbehaltlich weiterer Beschrkungen unter- 13 -dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit - nur insoweit, als diese Handlungen [X.]die Bemessung der Vertung relevant sind.Daher kann das angefochtene [X.]eil in dem noch zur Entscheidung ste-henden Umfang keinen Bestand haben. Es ist insoweit aufzuheben, und [X.] ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit dieses die erfor-derlichen Feststellungen nachholen kann.IV. Fr die erneute Verhandlung weist der [X.]at auf folgendes hin:1. Mit dem Erwerb einer ausschlieûlichen Lizenz erwirbt der Lizenzneh-mer, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, das Recht, dieErfindung nicht nur selbst zu nutzen, sondern auch [X.] die Nutzung zu ge-statten. Da er ein solches aus der ausschlieûlichen Lizenz abgeleitetes [X.]srecht typischerweise nicht einrmen wird, ohne sich seinerseits eineGegenleistung versprechen zu lassen, bereitet ein solche Konstellation im [X.] auf die Vertung [X.] die ausschlieûliche Lizenz im allgemeinen keineProbleme. Sofern diese nicht in Gestalt von einzelnen oder [X.] zuzahlenden Festbetrvereinbart wird, wird sich der Lizenzgeber eine Betei-ligung an den Unterlizenzren ausbedingen. Ist daher verbundenen Kon-zernunternehmen eine Lizenz zur Nutzung der Diensterfindung mit umsatzab-iger Vertung erteilt worden, so [X.] sich die [X.] der [X.] in eigenen (Lizenz-) [X.]n des Arbeitgebers nieder schlagen,reicht diese Grûe [X.] die Bemessung des [X.] aus. Je nach Fall-gestaltung wird der Arbeitgeber bei der Rechnungslr dem [X.] [X.] haben, wie sich die erzielten Lizenzein-nahmen im einzelnen zusammensetzen. Weiterer Angaben zur Nutzung der- 14 -Diensterfindung durch die konzernverbundenen Unternehmen bedarf es grund-stzlich nicht.2. Schwierigkeiten ktstehen, wenn der (gedachte) Lizenzneh-mer, wie vielfach bei konzernverbundenen Unternehmen, keine Unterlizenzge-ren [X.] erlt, [X.] er anderen konzerrigen Unternehmen [X.] der Erfindung gestattet, etwa indem er sie in einen [X.] [X.] einbringt, der von allen konzerrigen Unternehmen lizenzge-ren[X.]ei genutzt werden kann. In einem solchen Fall besteht der dem [X.] zuflieûende Vorteil darin, [X.] er seinerseits die Erfindungen deranderen konzerrigen Unternehmen nutzen kann, ohne hier[X.] eineVertung zahlen zu mssen. An diesem Vorteil partizipiert der [X.]ge-ber jedoch nicht. Zu [X.]agen ist daher, wie verftige [X.],die eine solche Konstellation bedacht tten, dieser Rechnung getrt-ten.[X.] ist, [X.] bei Einbringung von Erfindungen in den [X.] eineBewertung der Erfindung erfolgt. In einem solchen Fall ist denkbar, [X.] ver-ftige [X.] an eine solche Bewertung angekft tten,sofern sie nicht offenbar unrichtig sein sollte.Findet eine solche Bewertung nicht statt, erscheint auch denkbar, [X.]die [X.] an den Wert der Teilnahme am [X.] selbstankfen [X.]n. Das mag allerdings um so ferner liegen, je umfangreicherder Pool ist und je schwieriger und aufwendiger daher sowohl die Bewertungdes Pools einerseits als auch des Beitrags andererseits erscheinen [X.], dendie Erfindung zu diesem Wert [X.] -Nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann auch die [X.]-keit, [X.] die [X.] an die [X.] des- oder derjenigen Un-ternehmen ankfen [X.]n, dem der Lizenznehmer die Benutzung der [X.] gestattet. In der Literatur wird dies [X.] einen konzerrigen Ar-beitgeber bejaht, wenn sich der Konzern bei wirtschaftlicher Betrachtung alsEinheit darstellt (vgl. dazu [X.], [X.], 3. Aufl., § 9 [X.] 188; die-selben, [X.]vertung, 2. Aufl., Richtlinie Nr. 17 [X.] 81 [X.] Nr. 7 [X.] 78; Busse, [X.], 5. Aufl., § 11 [X.] [X.] 10; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., [X.]. zu § 11,Richtlinie Nr. 17 [X.] 1), etwa dergestalt, [X.] der Arbeitgeber des [X.] allein zu Zwecken der Forschung und Entwicklung gegrte [X.] ist (s. dazu auch Schade, GRUR 1978, 569, 572) oder [X.] die [X.] Konzerngesellschaften wie unselbstige Abteilungen eines einheitli-chen Unternehmens ge[X.]t werden. Jedoch gilt dies nicht von Gesetzes we-gen, sondert wie stets davon ab, was die gedachten Lizenzvertragspar-teien vereinbart tten, und ist daher eine Frage des Einzelfalles. Eine [X.] der [X.] nach der Benutzung durch ein konzernverbundenesUnternehmen kann etwa dann naheliegen, wenn in dieser Benutzung [X.] der Lizenznahme liegt, wenn sich die Lizenznahme mit anderenWorten wirtschaftlich als Lizenznahme durch den [X.] darstellt,der die [X.] nur zwischengeschaltet ist - etwa aus steuerlichen oderunternehmensorganisatorischen Grwie bei der rechtlichen Verselbstn-digung einer Forschungs- und Entwicklungsabteilung in einer eigenen Gesell-schaft. In einem solchen Fall kann es verftigen Parteien sachgerecht er-scheinen, die Hr [X.]en an die [X.] des "wirtschaftlichenLizenznehmers" zu [X.] -Dagegen wird eine Bercksichtigung der [X.] der gedachten Unter-lizenznehmer um so ferner liegen, je grûer die tatschlichen und/oder rechtli-chen Schwierigkeiten sind, die sich der tatschlichen Feststellung dieser Um-stze durch den [X.]nehmer entgegenstellen. Ist etwa die Situation ei-nes konzerrigen [X.]nehmers dadurch gekennzeichnet, [X.]die Nutzung der Erfindung im Rahmen eines weltweit ttigen Verbundes einergroûen Anzahl von Unternehmen stattfindet, die bei der Produktion komplexertechnischer Produ[X.] eine Vielzahl technischer Schutzrechte verwertet, vondenen die Unternehmen zudem je nach Produkt in unterschiedlichem [X.] machen, kann es ausgeschlossen erscheinen, [X.] verftige Par-teien bei [X.] des [X.]vertrages die Hr [X.] davonig gemacht tten, ob und gegebenenfalls in welcher Art und in wel-chem Umfang die einzelnen Konzernunternehmen von der lizenzierten Erfin-dung Gebrauch [X.] Ob und gegebenenfalls welche Alternative die Vertragsparteien ge-wlt tten, kann einerseits vom Umfang dieser Schwierigkeit,andererseits davon, welche brauchbaren Alternativen ihnen zur [X.]. Rechtfertigt sich beispielsweise die Erwartung, die [X.] durch das Produkt der Eigenumstze des [X.]neh-mers und eines bestimmten Multiplikators oder auch durch eine [X.]ebung desLizenzsatzes erfassen zu k, kann ein solcher Maûstab verftig er-scheinen, insbesondere dann, wenn das Schwergewicht der Benutzung aufden Eigenumstzen liegt. Sind andererseits die Eigenumstze gering oderfehlen gar ganz, kann es [X.], [X.] die Vertragsparteien einen Maûstabverwendet tten, der in irgendeiner Weise zumindest das wirtschaftliche [X.] der Nutzung der Erfindung im Konzern [X.] -MelullisJestaedtScharenFrau Richterin am [X.] [X.]ist urlaubsbedingt abwesend unddaher verhindert zu unterschrei-ben.[X.]

Meta

X ZR 127/99

16.04.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2002, Az. X ZR 127/99 (REWIS RS 2002, 3669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3669

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