Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2009, Az. X ZR 60/07

X. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 554

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 17. November 2009 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17. November 2009 durch [X.] Scharen und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Das am 15. März 2007 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] wird unter Zurückweisung der [X.] Revision teilweise aufgehoben und die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte verurteilt ist, dem Kläger Auskunft zu geben und Rechnung zu legen unter Angabe der mit den im Urteil des Berufungsgerichts genannten [X.] erziel-ten Gewinne, [X.] und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/3 und der [X.] zu 2/3 auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war bei der [X.], die Bänder für Türen, Fenster und [X.] herstellt und weltweit vertreibt, in der [X.] vom 4. Juni 1993 bis 31. Januar 2001 als Leiter des technischen Büros beschäftigt. Er ist als Miterfinder am Zustandekommen von acht Erfindungen betreffend Türbänder, Türscharniere, Befestigungsvorrichtungen und [X.], die von der [X.] in Anspruch genommen wurden und für welche die Beklagte [X.] Patente sowie zum Teil parallele [X.] Patente erhielt oder anmeldete. Die durch die [X.]n Patente 196 42 636, 196 42 638, 196 42 637 und 197 32 836 geschützten Erfindungen werden von der [X.] in ihrem Produkt [X.] "S. ", die Erfindung nach dem [X.]n Patent 44 21 056 wird von der [X.] in den [X.] "[X.]", "[X.] " und "[X.]", die Erfindung gemäß der [X.]n Offenlegungsschrift 100 06 868 wird mit dem Produkt "A. " genutzt. 1 Die Beklagte hat mit Schreiben vom 21. Februar 2000 für die Jahre 1997 bis 1999 die Umsätze mit dem Produkt "[X.]" mit 7.560.000,-- DM und für die Jahre 1994 bis 1999 die Umsätze mit dem Produkt "[X.] " mit 7.900.000,-- DM beziffert und eine Vergütung in Höhe von 12.544,-- DM festge-setzt. Dieser Vergütungsfestsetzung hat der Kläger widersprochen. Mit weite-rem Schreiben vom 5. Oktober 2004 übersandte die Beklagte [X.] betreffend die Produkte "S. ", "B. ", "[X.]", "[X.]", "[X.]
", wobei sie angab, der Aufstellung und Gewinnberechnung lägen die Netto- umsätze aus den Jahresabschlüssen für die Jahre 1999 bis 2003 zugrunde; die angegebenen Materialkosten, Fertigungskosten, Herstellungskosten sowie die Gemeinkosten für Verwaltung und Vertrieb beruhten auf einer Nachkalkulation. 2 - 4 - Diese Auskünfte hat der Kläger für unzureichend gehalten und die Beklagte auf Auskunft und Rechnungslegung über eigene [X.] sowie die [X.] ihr organisatorisch verbundener Unternehmen im In- und Ausland in Anspruch genommen und zwar unter Angabe der einzelnen Lie-ferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen und -zeiten, Liefer- bzw. Netto-preisen, wobei diese Angaben geordnet nach Ländern und Kalenderjahren zu erteilen sind, sowie der bei den genannten [X.] erzielten Gewinne, [X.] und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren. Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft über die Verwertung der in Ziffer [X.] bis 7 seines Urteils im Einzelnen bezeichneten Erfindungen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das [X.] hat, nachdem die Parteien das Auskunftsbegehren des Klägers bezüglich Ziffer [X.] des Urteils des [X.]s in der Hauptsache überein-stimmend für erledigt erklärt hatten, das erstinstanzliche Urteil teilweise [X.] und die Beklagte unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung zur Auskunft und Rechnungslegung darüber verurteilt, in welchem Umfang sie und/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland die unter den in den in Ziffer [X.] bis 6 seines Urteils im Einzelnen bezeichneten Produkte gewerbsmäßig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht und/oder hat herstellen oder vertreiben lassen und/oder Lizenzen an Dritte vergeben hat und hieraus entgeltliche Vorteile gezogen hat und/oder Einnahmen aus Kauf- oder Austauschverträgen oder sonstige durch die Erfindungen erzielte [X.] erzielt hat, und zwar a) unter Angabe der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Liefer- bzw. Nettopreisen, wobei diese An-gaben geordnet nach Ländern und Kalenderjahren zu erteilen sind, und b) der bei den genannten [X.] erzielten Gewinne, [X.] und Vertriebs-kosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren. Dabei hat das [X.] - 5 - gericht die Verurteilung zu [X.] und 5 des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Auslandsverwertung auf die gegenüber den entsprechenden [X.]n [X.] beschränkte Fassung der parallelen [X.]n Patente abgestellt. Dieses Urteil greift die Beklagte mit der vom [X.]at zugelassenen [X.] an. Der Kläger tritt der Revision entgegen. 4 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat teilweise Erfolg und führt zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagte verurteilt ist, Auskünfte über die mit den im Beru-fungsurteil genannten [X.] erzielten Gewinne, [X.] und [X.] einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren zu erteilen. Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, dem Kläger, dessen durch Inanspruchnahme der Diensterfindungen entstandene Ansprüche auf Zahlung von [X.]vergütung (§ 9 Abs. 1 ArbEG) nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden sollen, in dem zuerkannten Umfang über die Verwertung dieser Diensterfindungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Hierzu hat das Berufungsgericht ausge-führt, ein Arbeitnehmer habe gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in [X.] genommen habe (§ 9 Abs. 1 ArbEG). Für die Bemessung der Vergütung seien insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgabe und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des [X.] - 6 - triebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend (§ 2 ArbEG). Die Vergütung des Arbeitnehmers solle nach § 9 Abs. 1 ArbEG im Einzelfall angemessen sein, im konkreten Fall also einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und dem Vergütungsinteresse des [X.] darstellen. Die objektiv zu bestimmenden Vorteile des Arbeitgebers, die er aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Diensterfindung ziehe oder ziehen könne, und die Bemessung der Erfindervergütung des Arbeitnehmers seien daher betriebsbezogen zu bestimmen. Regelmäßig rechtfertige sich die Annahme, dass von dem Arbeitgeber tatsächlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber im eigenen Interesse bestrebt sei, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse ei-nes möglichst großen Erfolgs seiner unternehmerischen Tätigkeit sachlich mög-lich und wirtschaftlich vernünftig sei. Da der Arbeitnehmer in der Regel nicht in der Lage sei, sich ein hinreichendes Bild über den Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, der Arbeitgeber jedoch ohne unbillig belastet zu sein, die dazugehörigen Angaben erteilen könne, stehe dem Arbeitnehmer nach §§ 242, 259 [X.] als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen den Arbeitgeber zur Seite. Dieser müsse den [X.] zum einen in die Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert s[X.] Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen ermögli-chen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung ziehe. Dieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.]ats (vgl. nur [X.].Urt. v. 13.11.1997 - [X.], [X.], 684, 687 - [X.]; [X.].Urt. v. 13.11.1997 - [X.], [X.], 689, 692 - Copolyester II; [X.].Urt. v. 16.4.2002 - [X.], [X.], 801, 802 f. - abgestuftes Getriebe). Die Revision zieht dies nicht in Zwei-fel. [X.] 1. Zur Verurteilung der [X.], welche Auskunft sie zu erteilen und welche Rechnung sie zu legen hat, hat das Berufungsgericht ausgeführt, dieser Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sei nicht durch Erfüllung erloschen. Die Beklagte habe zwar erstinstanzlich zum Zwecke der Auskunft erklärt, es gebe keine organisatorisch mit ihr verbundene Unternehmen, welche die Erfin-dung benutzten; im Berufungsverfahren habe sie diese Behauptung indessen nicht aufgegriffen, sondern "etwaige Auslandsverwertungen" ihrerseits ange-sprochen (Berufungsbegründung [X.] 269 f.). Dies begründe die Wahrschein-lichkeit, dass die Beklagte selbst tatsächlich entsprechende Handlungen vor-nehme, und dem Kläger somit (weitergehende) Auskünfte erteilt werden könn-ten ([X.] unter [X.]). Ferner hat es ausgeführt, Inhalt und Umfang des aus §§ 9, 12 ArbEG in Verbindung mit §§ 242, 259 [X.] folgenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmten sich unter Beachtung der [X.] nach den Umständen des Einzelfalls unter [X.] und unter Abwägung der beiderseitigen Interes-sen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Grundsätzlich müsse die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer benötige, um seine Erfinderver-gütung berechnen sowie beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm ein Vergütungsanspruch zusteht. Im Allgemeinen sei von einem weiten Umfang auszugehen. Alle für die Bemessung seiner Vergütung in Betracht zu ziehen-den Tatsachen und Bewertungsfaktoren seien ihm mitzuteilen; die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit müsse ihm ermög-licht werden. Im Rahmen der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Inte-ressenabwägung sei zwischen dem Grund und der Höhe des [X.] zu differenzieren: Solle der Grund eines Anspruchs festgestellt werden, 8 - 8 - sei der Arbeitgeber schutzwürdiger, bei den Angaben zur Höhe des Anspruchs dagegen der Arbeitnehmer. Eine Grenze finde der Auskunfts- und [X.] allerdings in den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumut-barkeit. Der [X.] könne vom Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemesse-nen Erfindervergütung nur irgendwie hilfreich und nützlich sein könnten, son-dern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung un-ter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich seien. Darüber hinaus könne der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünf-tigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Ar-beitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr stehe, oder die zu geben wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zumutbar sei. Dabei bestehe zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung; je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch seien, desto intensivere Bemühungen um Aufklärung seien dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet werde, desto sorgfältiger müsse geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unumgänglich seien. Von diesen Grundsätzen ausgehend, die der ständigen Rechtsprechung des [X.]ats entsprechen (vgl. dazu [X.], [X.] 1988, 67 f.) und welche die Revision nicht in Zweifel zieht, hat das Berufungsgericht ausgehend von dem Umstand, dass der Kläger die Berechnung des wirtschaftlichen Werts seiner Diensterfindungen nach der Methode der Lizenzanalogie begehrt, die Beklagte für verpflichtet gehalten, diejenigen Angaben zu machen, die übli-cherweise im Rahmen dieser Berechnungsmethode zur Bemessung angemes-9 - 9 - sener Erfindervergütung erforderlich sind, und ausgeführt, bei der Lizenzanalo-gie werde als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt aufgrund eines ausschließlichen [X.] zahlen würde. Maßgeblich sei deshalb zunächst, welche Lizenzgebühren vereinbart worden wären, wenn sie unter ungebundenen Vertragsparteien auf dem freien Markt für ein exklusives Benutzungsrecht ausgehandelt worden wä-ren. Da die Erfindervergütung nach § 9 Abs. 1 ArbEG "angemessen" sein solle, bedürfe diese Überlegung einer [X.] Überprüfung. Daraus hat das Berufungsgericht abgeleitet, dass die Beklagte verpflich-tet sei, ihre Umsatzerlöse mit den erfindungsgemäßen [X.] mitzuteilen und - im Interesse einer zumindest stichprobenartigen Überprüfbarkeit ihrer [X.] durch den Kläger - über die mit einzelnen Lieferungen erziel-ten Nettopreise Auskunft zu erteilen und hierbei eine nach Ländern geordnete Aufstellung vorzunehmen [X.] 27). Weiter hat das Berufungsgericht daraus ab-geleitet, dass die Beklagte auch die Pflicht habe, über ihren Gewinn mit den erfindungsgemäßen [X.] Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Zwar würden vernünftige Parteien bei eigenen Umsatzgeschäften des Lizenz-nehmers mit dem Gegenstand der Erfindung regelmäßig die als Gegenleistung zu zahlenden Lizenzgebühren typischerweise in Gestalt einer festen prozentua-len Beteiligung an den Umsatzerlösen vereinbaren, wobei die Lizenzzahlungs-pflicht unabhängig davon sei, ob und gegebenenfalls welchen Gewinn der [X.] tatsächlich erziele. Dies sei jedoch nicht allein ausschlaggebend für den wirtschaftlichen Wert der Erfindung. Vielmehr könne gerade auch der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Erfindung zu erzielen [X.], einen Anhaltspunkt für die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes ge-ben, da er den kausalen Vorteil widerspiegele, den der "Lizenznehmer" durch die Benutzung der Erfindung erreiche und der durch die Lizenzgebühr [X.] - werde. An diesem geldwerten Vorteil sei der Arbeitnehmer zu beteiligen. Dabei hat das Berufungsgericht diesem Gesichtspunkt besondere Bedeutung im Be-reich des [X.]rechts zugemessen, weil der [X.] Diensterfinder in aller Regel keine eigenen hinreichenden Kenntnisse über die wirtschaftliche Werthaltigkeit einer Erfindung besitze, die im angemessenen Lizenzsatz ihren Niederschlag finden solle. Anders als bei einem zwischen Wirt-schaftsunternehmen frei ausgehandelten Lizenzvertrag sei der [X.] auf [X.] seines Arbeitgebers angewiesen, um einen taugli-chen Anhaltspunkt für den richtigen, nämlich angesichts der mit der Erfindung verbundenen Gewinnerzielungsmöglichkeiten angemessenen Lizenzsatz zu erhalten. Den zwischen den Parteien im August 2000 geschlossenen [X.] könne die Beklagte dem nicht entgegenhalten; die vom Kläger verlang-ten Angaben zu den [X.] und Vertriebskosten seien berechtigt, weil der Kläger die Angemessenheit des von der [X.] festgesetzten Lizenzsat-zes in Zweifel gezogen habe, so dass ihm die Beklagte mittels der titulierten Auskünfte und Rechnungslegung die Möglichkeit eröffnen müsse, die Richtig-keit und Vollständigkeit der Erfüllung seines Vergütungsanspruchs zu überprü-fen. Dass die vom Kläger geäußerten Zweifel ohne Anlass erhoben würden, sei nicht festzustellen, da die Beklagte bislang ausdrücklich jedwede Angabe zum Gewinn verweigere. Dass die geschuldeten Auskünfte insgesamt oder teilweise nicht erteilt werden könnten, lasse sich nicht feststellen, einer Vernehmung des hierfür [X.] Zeugen bedürfe es nicht. Die Erteilung der Auskünfte und die [X.] seien der [X.] schließlich auch nicht unzumutbar. Ein Über-schreiten der Zumutbarkeitsschwelle sei zunächst nicht deshalb anzunehmen, weil die Beklagte bisher nicht vorhandene Kosten- und Gewinnaufstellungen eigens zur Rechnungslegung anzufertigen hätte. Der dahingehende Vortrag der 11 - 11 - [X.] sei schon nicht glaubhaft, so dass lediglich ein Zurverfügungstellen bei der [X.] vorhandener Aufstellungen in Rede stehe. Auch der von der [X.] konkret vorgetragene Kosten- und [X.]aufwand führe nicht zur Un-zumutbarkeit der titulierten Angaben. 2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punk-ten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht über-spannt teilweise den Umfang des Anspruchs des [X.]s gegen-über dem Arbeitgeber auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung. 12 a) Ohne Erfolg erhebt die Revision die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs mit dem Vortrag, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte dem Kläger die Brutto- und Nettoumsätze jahresbezogen und [X.] für den [X.]raum 1997 bis 2004 mitgeteilt habe. 13 Mit den von der Revision in Bezug genommenen Schriftsätzen sind dem Kläger zwar die Jahresumsätze geordnet nach [X.] mitgeteilt worden, so dass die Beklagte insoweit Auskunft über den Umfang der Verwertungshand-lungen erteilt hat. Die Pflicht, Rechnung zu legen (§ 259 [X.]), geht aber über die Auskunftspflicht hinaus und erfordert eine geordnete Aufstellung der Ein-nahmen und - soweit erforderlich - der Ausgaben ([X.], 154; [X.], [X.], 5. Aufl., § 259 [X.] Rdn. 21, 23). Deshalb genügt die [X.] mit bestimmten [X.], wie sie die [X.] vorgenommen hat, der [X.] nicht. Vielmehr sind die genannten Pflichten erst erfüllt, wenn der Arbeitgeber eine sachlich und zeitlich geordnete Aufstellung vornimmt, aus der sich ergibt, wie es zu den von der [X.] mitgeteilten Jahresumsätzen gekommen ist ([X.], aaO, § 259 [X.] Rdn. 26) und in der die erzielten Umsätze auf-14 - 12 - geschlüsselt nach [X.], Inland und Ausland sowie Lizenzeinnahmen oder sonstigen Vermögensvorteilen mitgeteilt werden (vgl. auch [X.], Gesetz über [X.], 2. Aufl., § 12 Rdn. 166, 170). Daran fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zumal die Beklagte offen gelassen hat, auf welche Art und in welchem Umfang die Auslandsschutz-rechte durch sie selbst oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen (zum Fall der Verwertung im Konzern vgl. [X.].Urt. v. 16.4.2002 - [X.] - abgestuftes Getriebe, aaO) verwertet worden sind. b) Demgegenüber macht die Revision mit Erfolg geltend, dass Angaben über den Gewinn nicht zwingend zu machen sind, wenn der Erfindungswert [X.] Diensterfindung - wie hier vom Kläger gewünscht - nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ermittelt werden soll. 15 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]ats steht dem Arbeit-nehmererfinder auf der Grundlage von § 242 [X.] gegen den Arbeitgeber ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu, um sich ein hinreichendes Bild vom wirtschaftlichen Wert der Erfindung machen und insbesondere die wirt-schaftlichen Vorteile beziffern zu können, die der Arbeitgeber aus der Verwer-tung der Erfindung tatsächlich zieht. Nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. dazu [X.], 109, 113 - Copolyester I) ist der Anspruch begrenzt durch die Krite-rien der Erforderlichkeit einerseits und der Zumutbarkeit andererseits. Diese Begrenzungen gelten nicht nur für den Umfang des Auskunftsanspruchs, son-dern bereits für die Frage, ob ein solcher überhaupt anzuerkennen ist. Der [X.] kann nur die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung erforderlichen Angaben verlangen, während der Arbeitgeber insbesondere [X.] nicht zu erteilen braucht, deren Ermittlung für ihn mit einem Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch mögli-16 - 13 [X.] genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemesse-nen Vergütung mehr stehen, oder deren Erteilung berechtigten Geheimhal-tungsinteressen entgegenstehen, wobei Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Auskunftserteilung zueinander in Wechselwirkung stehen: Je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers sind, des-to intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorg-fältiger muss geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer ange-messenen Vergütung unumgänglich sind ([X.], 162, 168 f. - [X.]; [X.].Urt. v. 16.4.2002, aaO). Davon geht auch die Revision aus. [X.]) Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.]ats konnte der Arbeit-nehmererfinder im Rahmen der Rechnungslegung zur Vorbereitung eines [X.] auf Basis der Lizenzanalogie vom Arbeitgeber regelmäßig auch verlangen, über den mit der Verwertung der Erfindung erzielten Gewinn informiert zu werden (vgl. [X.], 162 - Copolyester II). 17 Daran kann nicht festgehalten werden. Die erneute Würdigung der den Gegenstand und die Reichweite des [X.] bestimmenden Umstände führt zu dem Ergebnis, dass Angaben über den mit der Erfindung erzielten Gewinn, die [X.] und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren grundsätzlich nicht zu den [X.] gehören, über die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Auskunft zu ertei-len und Rechnung zu legen hat, wenn der Vergütungsanspruch des [X.] unter Ermittlung des [X.] nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bemessen werden soll. 18 - 14 - (1) Die bisherige Rechtsprechung des [X.]ats zu den gewinnbezogenen Auskunftspflichten des Arbeitgebers geht von der Annahme aus, dass der [X.] - anders als der freie Erfinder - typischerweise über geringe-re Kenntnisse der sonst üblichen vergleichbaren Lizenzsätze verfüge, den Marktwert seiner Erfindung nicht durch Verhandlungen mit mehreren [X.] testen könne und deshalb auf zusätzliche Informationen angewiesen sei. Wie der [X.]at im Urteil vom heutigen Tag mit dem Schlagwort "Türinnen-verkleidung" ([X.], für [X.] vorgesehen) näher ausgeführt hat, kann diese Annahme unter den Gegebenheiten der Gegenwart jedoch in aller Regel nicht mehr zugrunde gelegt werden. Auch aus der gesetzlichen Regelung kann für eine den Gewinn und seine Faktoren umfassende Informationspflicht nichts Zwingendes entnommen werden. 19 Nach welchen Vorgaben die Vergütung bemessen werden soll, ist in § 9 Abs. 2 ArbEG geregelt. Für die Bemessung der Vergütung des [X.]s sind die dort genannten Kriterien von besonderer Bedeutung (vgl. die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Arbeitneh-mererfindungen, BT-Drucks. II/1648 S. 26 = [X.] 1957 S. 232). Danach ist, neben der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und dem Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Erfindung, die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung die maßgebliche Bemessungsgröße. 20 Die Auskunftsansprüche, die dem [X.] gegen den Ar-beitgeber zustehen, haben sich naturgemäß auf die Kriterien zu beschränken, die nach der gesetzlichen Regelung für den durchzusetzenden Anspruch maß-geblich sind. Als solches ist der Gewinn im Gesetz nicht genannt und als [X.] für die Ermittlung des [X.] nach der Lizenzanalogie prinzi-piell auch nicht erforderlich. Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer [X.] - 15 - mererfindung findet in erster Linie in der Anzahl der erfindungsgemäß herge-stellten bzw. ausgelieferten Stücke ihren Niederschlag. Die Stückzahl erfin-dungsgemäßer Produkte und der mit ihnen erzielte Umsatz liefern daher den wesentlichen Anhaltspunkt für den wirtschaftlichen Erfolg, den der Arbeitgeber mit dem erfindungsgemäßen Gegenstand erzielt. Sie sind die Wertbemes-sungsfaktoren, an die für die Ermittlung einer nach den Grundsätzen der Li-zenzanalogie bemessenen Vergütung zuerst und unmittelbar anzuknüpfen ist, da mittels dieser Faktoren die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitneh-mererfindung zuverlässig bestimmt und der Bemessung angemessener Erfin-dervergütung zugrunde gelegt werden kann. (2) Der [X.] bedarf zur angemessenen Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen gewinnbezogener Auskünfte regelmäßig auch nicht deswegen, weil er nach der Rechtsprechung des [X.]ats an allen wirt-schaftlichen (geldwerten) Vorteilen beteiligt werden soll, die seinem Arbeitgeber aufgrund der Diensterfindung (kausal) zufließen ([X.] 155, 8, 14 f. - Abwasserbehandlung), und (nur) ein entsprechender Auskunftsanspruch ihn in die Lage versetzte, zu überprüfen, ob dem Arbeitgeber infolge seiner Erfin-dung außergewöhnlich hohe Gewinne zugeflossen sind. Denn solche Erfolge finden regelmäßig ebenfalls in den Umsätzen ihren Niederschlag, so dass der [X.] auch insoweit durch die [X.] prinzipiell hinrei-chend informiert wird. Die zusätzliche Mitteilung eines mit der Erfindung erziel-ten außergewöhnlich hohen Gewinns würde dem [X.] deshalb nicht dazu verhelfen, die angemessene Vergütung mit geringerer [X.] zu beziffern. 22 (3) Ob Sachverhaltsgestaltungen vorstellbar sind, in denen der Arbeit-nehmererfinder zusätzlich in einem Maße auf gewinnbezogene Informationen 23 - 16 - angewiesen ist, das es rechtfertigt, dem Arbeitgeber diese Auskünfte abzuver-langen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall nicht gege-ben ist. Sofern keine solchen außergewöhnlichen Umstände vorliegen, stehen dem [X.] im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf [X.] und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung ge-machten Gewinn nicht als regelmäßig verfügbare Instrumente zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs zu (vgl. [X.].Urt. v. heutigen Tage - [X.]). Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass im Streitfall Auskunft und Rechnungslegung auch über den Gewinn, die Gestehungskosten und deren Kostenfaktoren erforderlich sein könnten, um den Erfindungswert der Dienster-findungen des Klägers angemessen zu erfassen, sind in den Vorinstanzen nicht dargelegt worden. Der Kläger macht solche Gesichtspunkte auch in der [X.]sinstanz nicht geltend. I[X.] Auf die Revision ist die Klage daher unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt ist, dem Kläger - bezogen auf die im Berufungsurteil genannten Produkte - Angaben zu den erzielten Gewinnen, die [X.] und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren zu machen und insoweit Rechnung zu legen. 24 - 17 - [X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. 25 Scharen [X.] [X.]

Berger [X.] am [X.]

[X.] kann urlaubsbe-

dingt nicht unterschreiben.

Scharen Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.08.2005 - 4b O 456/04 - O[X.], Entscheidung vom 15.03.2007 - [X.] -

Meta

X ZR 60/07

17.11.2009

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2009, Az. X ZR 60/07 (REWIS RS 2009, 554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 554

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