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Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung, insb mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
1. Die Beschwerdeführerin war durch Beschluss des Familiengerichts zur Verfahrensbeiständin eines mittlerweile zwölfjährigen Kindes in einem die Herausgabe des Kindes an die das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehabende Mutter betreffenden einstweiligen [X.] bestellt worden.
2. Ihre gegen die Gestattung der Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen das Kind zur Vollstreckung einer gerichtlichen Herausgabeanordnung gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. [X.] (§ 93a Abs. 2 [X.]) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdeführerin hat versäumt, für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erforderliche Unterlagen vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen. Auch lässt sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen, ob die [X.] aus § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewahrt ist, weil die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt des Zugangs des angegriffenen Beschlusses des [X.] nicht mitteilt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15 m.w.N.). Die von ihr erhobene Anhörungsrüge konnte die Frist nicht offenhalten, weil der Rechtsbehelf offensichtlich aussichtslos war (vgl. [X.]E 134, 106 <113f. Rn. 23>). Es fehlte an jeglichem Vortrag zu vom Beschwerdegericht möglicherweise übergangenem Vortrag.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt aber auch im Übrigen nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] folgenden Anforderungen.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
04.09.2019
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend KG Berlin, 28. Juni 2019, Az: 3 UF 113/19, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.09.2019, Az. 1 BvR 1789/19 (REWIS RS 2019, 3911)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 3911
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