Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.12.2022, Az. 1 BvR 2100/22

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2022, 8278

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzureichend begründete Verfassungsbeschwerde bzgl der Dauer eines umgangsrechtlichen Verfahrens


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Annahmegründen (vgl. § 93a Abs. 2 [X.]) nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg; insbesondere ergibt sich aus ihrer Begründung und den vorgelegten Unterlagen nicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt sein könnte.

2

1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung darin sehen will, dass der (mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffene) Beschluss des [X.] über ihre Beschleunigungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 155c Abs. 3 Satz 1 FamFG ergangen sei, trägt das nicht. Denn das [X.] hat mit seinem am 2. November 2022 erlassenen Beschluss innerhalb der genannten Frist entschieden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Eingang der Verfahrensakten bei dem Beschwerdegericht [X.], in: [X.]/[X.]/ [X.], FamFG, 4. Aufl. 2021, § 155c Rn. 11; [X.], in: [X.], FamFG, 20. Aufl. 2020, § 155c Rn. 7). Ausweislich der von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Ausführungen des [X.] in seinem Beschluss vom 2. November 2022 war dies am 21. Oktober 2022 der Fall.

3

2. Die Beschwerdeführerin zeigt auch im Übrigen nicht auf, durch den bisherigen Ablauf des den Umgang mit ihrem sechsjährigen [X.] betreffenden gerichtlichen Verfahrens durch eine unangemessen lange Verfahrensdauer in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt sein zu können. Nach der Rechtsprechung des [X.] und der bei der Auslegung der Grundrechte zu berücksichtigenden Rechtsprechung des [X.] kommt es für die Angemessenheit der Verfahrensdauer auf die Umstände der einzelnen Rechtssache an, wobei in [X.] wegen der aus dem fortschreitenden Zeitablauf resultierenden Gefahr einer faktischen Entscheidung das Gericht besondere Sorgfaltspflichten treffen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. September 2019 - 1 BvR 1763/18 -, Rn. 8 m.w.N.). Von diesen Maßstäben ausgehend hat das [X.] in seinem Beschluss ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die bisherige Verfahrensdauer trotz der nicht unbeträchtlichen Länge nicht unangemessen ist. Dem stellt die Beschwerdeführerin nichts Substantielles entgegen.

4

Es ist zudem weder in der Verfassungsbeschwerde näher aufgezeigt noch ersichtlich, dass besondere Umstände des Einzelfalles vorlägen, aufgrund derer die Fachgerichte gehalten wären, jegliche Verfahrensverzögerung zu vermeiden (zum Maßstab [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. September 2019 - 1 BvR 1763/18 -, Rn. 8 m.w.N.). Solche besonderen Umstände liegen schon deshalb fern, weil ‒ wie das [X.] gut nachvollziehbar ausgeführt hat ‒ die Gefahr einer Entfremdung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem [X.] angesichts der aktuell regelmäßigen Umgangskontakte entsprechend einer einvernehmlichen vorläufigen Umgangsregelung nicht erkennbar ist.

5

Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2100/22

27.12.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Stuttgart, 20. September 2022, Az: 15 WF 146/22, Entscheidung

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 155 Abs 1 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.12.2022, Az. 1 BvR 2100/22 (REWIS RS 2022, 8278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8278

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 2621/18 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzbedürfnis bzgl der Beschleunigung eines Umgangsverfahrens entfällt mit verfahrensabschließender fachgerichtlicher Entscheidung - zu den …


1 BvR 607/22 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Mangels Fristwahrung unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl Rechtsbehelfen zur Beschleunigung umgangsrechtlicher Verfahren


1 BvR 1763/18 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - überlange Dauer des fachgerichtlichen umgangsrechtlichen Eilverfahrens nicht …


1 BvR 1346/22, 1 BvR 1349/22 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens (Bezug von Leistungen zur Sicherung des …


1 BvR 1365/21 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer Sorgerechtssache - fachgerichtliche Sachentscheidung über Beschleunigungsrechtsbehelfe (§§ 155b, 155c …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvR 1763/18

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.