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Revision im Strafverfahren: Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss
Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 11. August 2015 wird als unstatthaft zurückgewiesen.
Das [X.] hat den Verurteilten wegen gefährlicher Körperverletzung und Trunkenheit im Verkehr zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2015 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge hat er mit Beschluss vom 1. Juli 2015 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11. August 2015 Gegenvorstellung erhoben.
Dieser Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 1. Juli 2015 kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidungen in dieser Sache weder aufheben noch abändern könnte (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Januar 2014 - 5 [X.]); die Gegenvorstellung ist daher unstatthaft (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juli 2013 - 1 [X.]). Inhaltlich hat der Senat zur Frage des vom Verurteilten behaupteten [X.] bereits Stellung genommen.
[X.] Cierniak
Mutzbauer [X.]
Meta
13.08.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 1. Juli 2015, Az: 4 StR 576/14, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.08.2015, Az. 4 StR 576/14 (REWIS RS 2015, 6711)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6711
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Bundesgerichtshof, 4 StR 576/14, 13.08.2015.
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Revision in Strafsachen: Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts