Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.08.2015, Az. 4 StR 576/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6711

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Gegenstand

Revision im Strafverfahren: Statthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen einen die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss


Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 11. August 2015 wird als unstatthaft zurückgewiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Verurteilten wegen gefährlicher Körperverletzung und Trunkenheit im Verkehr zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2015 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge hat er mit Beschluss vom 1. Juli 2015 zurückgewiesen.

2

Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11. August 2015 Gegenvorstellung erhoben.

3

Dieser Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 1. Juli 2015 kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Senat seine Entscheidungen in dieser Sache weder aufheben noch abändern könnte (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Januar 2014 - 5 [X.]); die Gegenvorstellung ist daher unstatthaft (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Juli 2013 - 1 [X.]). Inhaltlich hat der Senat zur Frage des vom Verurteilten behaupteten [X.] bereits Stellung genommen.

[X.]                               Cierniak

                            Mutzbauer                                       [X.]

Meta

4 StR 576/14

13.08.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 1. Juli 2015, Az: 4 StR 576/14, Beschluss

§ 33a StPO, § 356a StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.08.2015, Az. 4 StR 576/14 (REWIS RS 2015, 6711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6711


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 StR 576/14

Bundesgerichtshof, 4 StR 576/14, 13.08.2015.


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Revision in Strafsachen: Gegenvorstellung und Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts


Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 576/14

Zitiert

5 StR 377/13

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