Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2015, Az. V ZB 79/15

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3501

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
V [X.]
vom

22. Oktober 2015

in der Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] Art. 36
Die versäumte oder fehlerhafte Belehrung nach Art.
36 [X.] oder vergleichbaren bilateralen Abkommen führt nur dann zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung, wenn das Verfahren ohne den Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Aufgabe von Senat, Beschluss vom 18.
November 2010
-
V
[X.], [X.] 2011, 99).

BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 -
V [X.] -
LG Kassel

[X.]

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2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2015 durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, [X.] Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 4. Mai 2015 und der Beschluss des [X.] -
3. Zivilkammer -
vom 13. Mai 2015 den Be-troffenen bis zum 27. Mai 2015 in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem [X.] auf-erlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.
Der Betroffene reiste am 15. Januar 2014 unerlaubt aus [X.] nach [X.] ein und beantragte Asyl. Eine Recherche in dem [X.] Asylantragsregister [X.] ergab, dass er schon ein Jahr zuvor in [X.] einen Asylantrag gestellt hatte. Deshalb richteten die [X.] Behörden am 21. März 2014 ein [X.] an [X.], auf welches die italie-nischen Behörden bis zum 5. April 2014 nicht antworteten. Der Betroffene ver-suchte seine Rücküberstellung nach [X.] mit Eilanträgen bei den [X.]
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tungsgerichten zu verhindern, was ihm nicht gelang. Am 29. Juli 2014 brach das zuständige [X.] das Rücküberstellungsverfahren ab, nachdem es von den [X.] Behörden erfahren hatte, dass der Betroffene in [X.]
über subsidiären Schutzstatus verfüge und ihm daher ein Aufenthaltsrecht in [X.] zustehe. Es stellte mit Bescheid vom 15. August 2014 fest, dass dem Betroffenen in [X.] kein Asyl zusteht, und ordnete seine Abschiebung nach [X.] an. Ein Versuch, die Abschiebung am 27. März 2015 zu vollziehen, scheiterte daran, dass der Betroffene zunächst nicht anzutreffen war, sich [X.] seiner Abschiebung nach [X.] widersetzte und ein Flug für einen Polizei-beamten, der ihn nach [X.] begleitete, nicht gebucht war. Er erhielt eine [X.] und wurde, als er sich am 4. Mai 2015 erneut wegen der Verlängerung der Duldung bei der zuständigen Behörde meldete, festgenommen.
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2015 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 15. Juni 2015 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit [X.] vom 13. Mai 2015 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit der Rechtsbeschwerde, nach seiner Entlassung aus der Haft am 28. Mai 2015 mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Haft festzustellen.

II.
Das Beschwerdegericht hält die Haftordnung für rechtmäßig. Der Be-troffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. [X.] bestünden nicht. Der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 [X.] liege vor, weil sich der Be-troffene dem ersten Abschiebungsversuch entzogen habe.
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III.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Haftanordnung ist rechtswidrig und verletzt den Betroffenen in seinen Rechten.
1. Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Betroffenen nicht schon daraus, dass § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 [X.] als Grund für die Anord-nung von Haft bei Anordnung und während der Dauer der Haft nicht anwendbar war.
a) Es ist zwar richtig, dass die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung nach der Verordnung ([X.]) [X.] ([X.]. [X.] Nr. L 180 S. 31 -
Dublin-III-Verordnung) vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 27.
Juli
2015 ([X.] I S. 1386) am 1. August 2015 nur auf die Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 [X.] gestützt werden konnte, nicht dagegen auf die Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und der damals geltenden Nr.
5 [X.] (Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 -
V [X.], NVwZ 2014, 1397 Rn. 23, 31 und vom 22. Oktober 2014 -
V [X.], NVwZ 2015, 607 Rn. 11 f.). Es spricht manches dafür, dass das auch für den Haftgrund nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 [X.] gilt, auf den die Haftanordnung hier gestützt ist. Das muss aber nicht entschieden werden.
b) Gegen den Betroffenen ist Haft nicht zur Sicherung seiner Rücküber-stellung nach [X.] gemäß der Dublin-III-Verordnung, sondern zur Sicherung seiner Abschiebung dorthin angeordnet worden. Auf eine Abschiebung war § 62 Abs. 3 Satz 1 [X.] in der seinerzeit geltenden Fassung uneingeschränkt anwendbar.
[X.]) Zunächst kam allerdings keine Abschiebung, sondern nur eine Rück-überstellung in Betracht, weil nicht das deutsche [X.] über den Asylan-4
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trag des Betroffenen zu entscheiden hatte, sondern
die [X.] Behörden. [X.] hatte ihm nämlich Schutz gewährt und war deshalb nach Art. 12 Dublin-III-Verordnung für die Bearbeitung auch dieses Antrags zuständig. Im weiteren Verlauf des [X.] soll die Zuständigkeit aber auf das deutsche [X.] übergegangen sein, möglicherweise deshalb, weil die Frist für den Vollzug der Rücküberstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung verstrichen war. Dann wäre über den Asylantrag nach [X.] Asylrecht zu entscheiden und dieser als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Denn ein Asylsuchender, dem -
wie hier dem Betroffenen -
in einem [X.] der [X.] Schutz gewährt worden ist, hat keinen Anspruch auf Asyl in [X.]; sein Antrag ist unzulässig (BVerwG, Urteil vom 17.
Juni 2014 -
10 [X.] 7.13, BVerwGE 150, 29
Rn. 29).
[X.]) Ein Betroffener, dem in einem anderen Mitgliedst[X.]t der [X.] gewährt und dessen weiterer Asylantrag in [X.] als unzulässig zurückgewiesen worden ist, ist nach § 34a
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in diesen Mitgliedst[X.]t abzuschieben, wenn die Durchführung sichergestellt ist. Denn die Mitgliedst[X.]ten der [X.] sind nach § 26a Abs. 2 AsylVfG sichere Drittst[X.]ten. Zur Sicherung einer solchen Abschiebung kann Haft unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 [X.] angeordnet werden. Das strebte die beteiligte Behörde an.
2. Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung folgt auch nicht aus einem etwaigen Fehler bei der gebotenen Belehrung -
hier -
nach Art. 36 [X.] und vergleichbaren Vorschriften bilateraler Abkommen.
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats führten solche [X.] zwar ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung (Beschlüsse vom 18. November 2010 -
V [X.], [X.] 2011, 99 Rn. 4, vom 9
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Juli
2011 -
V [X.], [X.] 2011, 257 Rn. 6 und vom 30.
Oktober
2013 -
V [X.], juris Rn. 6). Daran hält der Senat aber nicht mehr fest.
b) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats führt eine Verletzung von [X.] (insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör) nur dann zur Beendigung der Haft bzw. zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte [X.] können (näher Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 -
V [X.], [X.] 2014, 384 Rn. 10
[rechtliches Gehör] und vom 4. Dezember 2014 -
V [X.], [X.] 2015, 146 Rn. 5
[Belehrung über den Rechtsmittelverzicht]). Diese Änderung der Rechtsprechung beruht auf dem Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen
[X.] vom 10. September 2013 ([X.]. [X.]-383/13 -
PPU -
G. und [X.], E[X.]LI:[X.]:[X.]:2013:533). Danach darf das nationale Gericht die Anordnung von Haft zur Sicherung einer Abschiebung nach Art. 15 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den [X.]en zur Rückführung illegal aufhältiger Drittst[X.]tsangehöriger, [X.]. Nr. L 348, [X.]) wegen eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann aufheben, wenn es der Ansicht ist, dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können ([X.], [X.]O, Rn. 45). Die von dem Gerichtshof aufgestellten Grundsätze gelten nicht nur für die Haft zur Si-cherung der Abschiebung, sondern auch für die Haft zur Beendigung eines ille-galen Aufenthalts eines Drittst[X.]tsangehörigen in einem Mitgliedst[X.]t der Euro-päischen [X.], weil sie eine unterschiedliche Behandlung der Verletzung von [X.] nicht erlauben (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014
-
V [X.], [X.] 2014, 384 Rn. 11). Zu den [X.] gehört die Belehrung nach Art. 36 [X.] und vergleichbaren Regelungen, die dem Be-troffenen die Möglichkeit bieten soll, seinen Heimatst[X.]t um Hilfe zu bitten. 12
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Auch ein Verstoß
gegen die Pflicht zu dieser Belehrung führt zur Rechtswidrig-keit der Haft nur, wenn das Verfahren bei pflichtgemäßem Vorgehen zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Das hat der Betroffene darzulegen.
c) Daran fehlt es hier. Der Betroffene hat zwar einen Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach Art. 36 [X.] gerügt. Er hat aber nicht dargelegt, dass das Verfahren bei Beachtung der Regelung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Deshalb führt ein etwaiger Verstoß gegen die Belehrungspflicht
nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft.
3. Die Haftanordnung war aber rechtswidrig, weil der Haftantrag unzuläs-sig war.
a) Das Vorliegen eines zulässigen [X.] ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforde-rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des [X.] knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte an-sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte [X.] nicht angeordnet werden (st. [X.]pr., Senat, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 -
V [X.], juris Rn. 5,
vom 9.
Oktober 2014 -
V [X.], [X.]
2015, 39
Rn. 6, vom 16.
Juli 2014 -
V [X.], [X.] 2014, 384 Rn. 15, vom 10.
Mai
2012
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V ZB 246/11, [X.] 2012, 328 Rn. 10, vom 6.
Dezember 2012
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V [X.], juris Rn. 4
und
vom 31. Januar 2013 -
V [X.], [X.] 2013, 130 Rn. 15).
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b) Diesen Anforderungen wird der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht gerecht.
[X.]) Sie hat darin zwar dargelegt, dass die Rückkehr des Betroffenen nach [X.] im Wege der Rücküberstellung nach der Dublin-III-Verordnung be-trieben, das Verfahren dann aber als Abschiebung nach [X.] fortgesetzt [X.] ist. Weshalb es zu diesem Wechsel des Verfahrens kam, hat sie nicht er-läutert. Darauf kam es aber entscheidend an.
[X.]) Welche Haftgründe in Betracht kamen, hing seinerzeit davon ab, ob die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag schon auf die deut-schen Behörden übergangen war oder noch bei den [X.] Behörden lag. Im ersten Fall wäre das Rücküberstellungsverfahren beendet gewesen. Zur Si-cherung der Abschiebung hätte dann uneingeschränkt auf die Haftgründe nach § 62 Abs. 3 Satz 1 [X.] zurückgegriffen werden können. War die [X.] dagegen noch nicht auf die [X.] Behörden übergangen, war das Rücküberstellungsverfahren nach der Dublin-III-Verordnung noch nicht been-det. Haft hätte dann nur nach Maßgabe von Art. 28 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung angeordnet werden dürfen. Danach setzte die Haft eine erhebliche Fluchtgefahr voraus, deren Gründe nach Art. 2 Buchstabe n der Verordnung durch die Mitgliedst[X.]ten gesetzlich festzulegen sind. Dieser Vorgabe genügte § 62 Abs. 3 Satz 1 [X.] seinerzeit nur mit Einschränkungen, weshalb die Haft zur Sicherung einer Rücküberstellung, wie eingangs dargelegt, seinerzeit nicht auf alle Haftgründe nach dieser Vorschrift gestützt werden konnte. Ohne eine
Angabe zu dem Wechsel der Zuständigkeit ließ sich nicht feststellen, wel-chem Regime die Haftanordnung unterlag.
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cc) Diese entscheidende Angabe fehlte in dem Haftantrag. Sie ist von der beteiligten Behörde im weiteren Verfahren nicht nachgeholt und von dem Beschwerdegericht auch nicht, was möglich gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 16.
Juli 2014 -
V [X.], [X.] 2014, 384 Rn. 23), selbst festgestellt worden. Deshalb durften weder die Haft noch ihre Fortdauer angeordnet wer-den.

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
81 Abs.
1, §
83 Abs.
2, §
430
FamFG, Art. 5 [X.]. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Weinland

Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.05.2015 -
700 [X.] 316/15 B -

LG Kassel, Entscheidung vom 13.05.2015 -
3 [X.]/15 -

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Meta

V ZB 79/15

22.10.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2015, Az. V ZB 79/15 (REWIS RS 2015, 3501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3501

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZB 23/15 (Bundesgerichtshof)


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