Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2006, Az. IV ZB 18/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 682

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[X.] [X.] vom 22. November 2006 in dem [X.]- 2 -

[X.] hat dur[X.]h den [X.], [X.], [X.], die Ri[X.]hterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 22. November 2006 bes[X.]hlossen: Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des Beklagten gegen den [X.] des [X.] in [X.] des [X.] vom 3. Mai 2006 wird auf [X.] Kosten zurü[X.]kgewiesen. Wert: 9.963,34 • Gründe: [X.] Der Beklagte wendet si[X.]h gegen die zugunsten der Klägerin er-folgte Festsetzung außergeri[X.]htli[X.]her Prozesskosten, die im [X.] angefallen sind. 1 Die Klägerin su[X.]hte im April 1996 ihren späteren [X.] - einen Anwaltsnotar - auf, um si[X.]h in einer erbre[X.]htli[X.]hen Angelegenheit beraten zu lassen. Es ging um die Auseinandersetzung der beiden Na[X.]hlässe ihrer kurz zuvor verstorbenen Eltern. Gesetzli[X.]he Erben na[X.]h der vorverstorbenen Mutter waren deren Ehemann, die [X.] - 3 -

gerin und ihr Bruder, der Beklagte. Der na[X.]hverstorbene Vater wurde von den Parteien gesetzli[X.]h beerbt. Einige Monate na[X.]h dieser Beratung setzte si[X.]h die Klägerin mit dem Bürovorsteher des Anwaltsnotars in Verbindung, der Entwürfe für zwei [X.] und einen [X.] fertigte, die der Klägerin mit einem Begleit-s[X.]hreiben übersandt wurden, das der spätere Prozessbevollmä[X.]htigte in seiner Eigens[X.]haft als Notar unterzei[X.]hnet hatte. Ein auf den 5. September 1996 anberaumter Termin zur Beurkundung des [X.] wurde wieder abgesetzt, na[X.]hdem der [X.] gegen den Inhalt des ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellten Entwurfs geäußert hatte.
Der Prozessbevollmä[X.]htigte der Klägerin beurkundete jedo[X.]h für diese am 12. Dezember 1996 und am 21. März 1997 die beiden [X.]. Zudem führte er das ihm von der Klägerin erteilte [X.] Mandat fort und setzte si[X.]h am 26. März 1997 zur Vorbereitung der erbre[X.]htli[X.]hen Auseinandersetzung beider Vermögensmassen mit dem Beklagten in Verbindung. Im Juli 2002 erhob er Klage auf Feststel-lung, dass der Beklagte bei der Teilung des Na[X.]hlasses des [X.] der Parteien eine ihm bereits im Jahre 1991 zu Eigentum übertragene Immo-bilie in Höhe von 730.440,14 • na[X.]h den §§ 2050 ff. [X.] auszuglei[X.]hen habe. Das [X.] verkündete am 22. Mai 2003 ein stattgebendes Grundurteil, das die Ausglei[X.]hspfli[X.]ht "in Höhe eines no[X.]h zu bestim-menden Betrages" feststellte. Seine hiergegen geri[X.]htete Berufung nahm der Beklagte zurü[X.]k. Daraufhin wurden ihm die Kosten des [X.] na[X.]h einem Wert von 584.352 • auferlegt. 3 - 4 -

Die Klägerin hat am 14. September 2004 beantragt, gegen den Beklagten die ihr im [X.] erwa[X.]hsenen Prozesskosten in Höhe von insgesamt 9.963,34 • festzusetzen. Am 27. Oktober 2004 zeig-te ihr Prozessbevollmä[X.]htigter dem [X.] an, dass er das Mandat niederlege. Dem vorausgegangen war ein S[X.]hreiben der zuständigen Re[X.]htsanwaltskammer vom 18. Oktober 2004, in dem die Auffassung vertreten wurde, es liege im Hinbli[X.]k auf die früheren Beurkundungen der [X.] ein Tätigkeitsverbot na[X.]h § 45 [X.] vor. Mit [X.] vom 21. Dezember 2005 hat die Re[X.]htspflegerin des Landge-ri[X.]hts den Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung zurü[X.]kgewie-sen, der zwis[X.]hen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmä[X.]htigten ge-s[X.]hlossene Anwaltsvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 134 [X.] ni[X.]h-tig, ein Vergütungsanspru[X.]h daher ausges[X.]hlossen. Die dagegen geri[X.]h-tete sofortige Bes[X.]hwerde der Klägerin hatte Erfolg. Mit seiner zugelas-senen Re[X.]htsbes[X.]hwerde erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgeri[X.]htli[X.]hen Bes[X.]hlusses. 4 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Re[X.]htsbe-s[X.]hwerde ist zulässig, aber unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde vorgelegen haben, weil die wesentli[X.]hen re[X.]htli-[X.]hen Fragen, die dem Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht Anlass für die Zulassung ge-geben haben, bereits hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h ents[X.]hieden sind; jedenfalls ist der Senat an die Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 5 6 1. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat ausgeführt: Im Kostenfestsetzungs-verfahren könnten materiell-re[X.]htli[X.]he Einwendungen und Einreden ge-- 5 -

gen den prozessualen Kostenerstattungsanspru[X.]h - hier die angebli[X.]he Ni[X.]htigkeit des [X.] na[X.]h den §§ 134 [X.], 45 [X.] - grundsätzli[X.]h ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden; mit diesen sei der Kosten-s[X.]huldner auf die [X.] na[X.]h § 767 ZPO oder auf einen Re[X.]htsbehelf na[X.]h § 775 Nr. 4, 5 ZPO zu verweisen. Der [X.] ents[X.]heide in dem auf Praktikabilität und Effektivität angelegten Verfahren nur über die Höhe der gemäß der vorliegenden Kostengrund-ents[X.]heidung zu erstattenden Kosten. Eine Ausnahme könne ledigli[X.]h dann geboten sein, wenn die materiell-re[X.]htli[X.]he Einwendung oder [X.] zweifelsfrei bestehe und so gestaltet sei, dass sie - als offenkundi-ges Gegenre[X.]ht - einen bloß zahlenmäßigen Ausglei[X.]h innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens betreffe und ni[X.]ht dur[X.]h das Prozessge-ri[X.]ht in einem besonderen Re[X.]htsstreit zu lösen sei. Hier sei indes [X.] den Parteien im Streit, ob die Tätigkeit des Prozessbevollmä[X.]htig-ten der Klägerin gegen ein gesetzli[X.]hes Verbot verstoßen habe.
2. Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand. 7 a) Das Kostenfestsetzungsverfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbes[X.]hlusses abs[X.]hließt, ist eine Fortsetzung der [X.] den Prozessparteien ergangenen Kostengrundents[X.]heidung ([X.], Bes[X.]hluss vom 9. März 2006 - [X.] - [X.], 660 un-ter III 2 a); es behandelt daher allein die Frage, wel[X.]her Betrag na[X.]h der Kostengrundents[X.]heidung zu erstatten ist. S[X.]hon das spri[X.]ht dagegen, materiell-re[X.]htli[X.]he Fragen innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens zu klären, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfa[X.]her Fragen des Kostenre[X.]hts zuges[X.]hnitten und des-halb dem Re[X.]htspfleger übertragen ist. Die Ents[X.]heidung zwis[X.]hen den 8 - 6 -

Parteien [X.] Tatsa[X.]hen und komplizierter Re[X.]htsfragen ist in [X.] ni[X.]ht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensre[X.]htli[X.]hen Instrumente au[X.]h ni[X.]ht sinnvoll mögli[X.]h ([X.], [X.] vom 23. März 2006 - [X.]/05 - Rpfleger 2006, 439 unter [X.]). [X.] Einwände gegen den Kostenerstattungsanspru[X.]h sind deshalb grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der [X.] geltend zu ma[X.]hen ([X.]Z 5, 251, 253 f.). b) Allerdings kann es unter dem Gesi[X.]htspunkt einer (prozessua-len) Glei[X.]hbehandlung und aus verfahrensökonomis[X.]hen Gründen ange-zeigt sein, den [X.] ni[X.]ht auf die einen unglei[X.]h größeren Aufwand erfordernde [X.] zu verweisen, wenn es um materiell-re[X.]htli[X.]he Einwände geht, die keine Tatsa[X.]henauf-klärung erfordern und si[X.]h mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen, etwa wenn die tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Re[X.]htspfleger im Festsetzungsverfahren ohne S[X.]hwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Sol[X.]he Einwände können dann aus-nahmsweise au[X.]h im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und be-s[X.]hieden werden (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 23. März 2006 aaO; vom 17. März 2005 - [X.]/03 - Rpfleger 2005, 382 unter I[X.] b; [X.], Bes[X.]hluss vom 9. März 2006 - 1 C 05.3053 - bei juris abrufbar und Rpfleger 2004, 65; [X.], 294; [X.] OLGR 2000, 30 und [X.], 555; [X.], 655 und 1993, 490; OLG [X.] Rpfleger 1992, 316; [X.] Rpfleger 1986, 319; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 104 Rdn. 25 f.; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 104 Rdn. 21 "[X.] Einwendungen"; 9 - 7 -

Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 104 Rdn. 8 f.; [X.], ZPO 22. Aufl. § 104 Rdn. 14 f.; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. § 104 Rdn. 12 f.). [X.]) Ein sol[X.]her Ausnahmefall ist hier jedo[X.]h mit dem Bes[X.]hwerde-geri[X.]ht zu verneinen. 10 Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass dur[X.]h den im Kostenfestsetzungs-verfahren zuständigen Re[X.]htspfleger zu prüfen ist, ob die zur Erstattung angemeldeten Re[X.]htsanwaltskosten entstanden sind. Das bedeutet ni[X.]ht, dass au[X.]h sämtli[X.]he damit verbundenen materiell-re[X.]htli[X.]hen Fra-gen seiner Ents[X.]heidung unterfallen. Vielmehr hat seine Prüfung unter rein prozessualen und gebührenre[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten zu erfolgen. Sie bes[X.]hränkt si[X.]h im Wesentli[X.]hen darauf, ob die zur Erstattung [X.] Kosten na[X.]h dem konkreten Verfahrensablauf und den ein-s[X.]hlägigen Vors[X.]hriften des Re[X.]htsanwaltsvergütungsgesetzes oder der - hier no[X.]h anwendbaren - Bundesre[X.]htsanwaltsgebührenordnung ent-standen sind. Diese prozessuale Prüfungsbefugnis ist notwendige Folge daraus, dass mit dem Kostenfestsetzungsbes[X.]hluss die betragsmäßige Umsetzung der Kostengrundents[X.]heidung errei[X.]ht werden soll. Sie ist von der materiell-re[X.]htli[X.]hen Beurteilung zu unters[X.]heiden, ob die erstat-tungsbere[X.]htigte Partei ihrem Prozessbevollmä[X.]htigten die geltend ge-ma[X.]hten Gebühren im Innenverhältnis na[X.]h den dort bestehenden ver-tragli[X.]hen Beziehungen tatsä[X.]hli[X.]h s[X.]huldet ([X.], 655; anders S[X.]hlHOLG [X.], 1459 und [X.] OLGR 1999, 383); letztere gehört ni[X.]ht in das Kostenfestsetzungsverfahren. 11 - 8 -

d) Au[X.]h sonst ist ni[X.]hts dafür ersi[X.]htli[X.]h, dass die Re[X.]htspflegerin - aus Gründen der Verfahrensökonomie - die ihr an si[X.]h vers[X.]hlossene Prüfung der Wirksamkeit des [X.] selbst zuverlässig und für den prozessualen Kostenerstattungsanspru[X.]h abs[X.]hließend vornehmen durfte. Insbesondere handelt es si[X.]h bei dem Einwand, dass der [X.] dem erstattungsbere[X.]htigten Gegner und seinem [X.] ges[X.]hlossene Anwaltsvertrag wegen Verstoßes gegen §§ 45 [X.], 134 [X.] ni[X.]htig sei, um keine einfa[X.]he Re[X.]htsfrage, hinsi[X.]htli[X.]h deren Beurteilung kein Zweifel bestünde und die daher zur Klärung im Kostenfestsetzungsverfahren geeignet wäre. 12 Einer eigenen re[X.]htli[X.]hen Beurteilung war die Re[X.]htspflegerin ni[X.]ht s[X.]hon deshalb enthoben, weil die zuständige Re[X.]htsanwaltskam-mer in einem an den Prozessbevollmä[X.]htigten der Klägerin geri[X.]hteten S[X.]hreiben die Auffassung vertreten hat, die Voraussetzungen eines Tä-tigkeitsverbotes na[X.]h § 45 [X.] seien erfüllt. Denn damit ist keine im Verhältnis der Klägerin zu ihrem Prozessbevollmä[X.]htigten bindende Feststellung über die (Un-)Wirksamkeit des anwaltli[X.]hen Vertrages ge-troffen, die es re[X.]htfertigen könnte, der Klägerin die begehrte Festset-zung der Prozesskosten gegen den Beklagten ohne weiteres zu versa-gen. Um eine Ents[X.]heidung über die erhobene materiell-re[X.]htli[X.]he [X.] treffen zu können, hätte si[X.]h die Re[X.]htspflegerin vielmehr [X.] damit auseinandersetzen müssen, ob der von der Re[X.]htsan-waltskammer eingenommene Standpunkt zutreffend ist. Sie hätte insbe-sondere der Frage na[X.]hgehen müssen, ob die dem Prozessbevollmä[X.]h-tigten der Klägerin vorgehaltene Pfli[X.]htverletzung im Berei[X.]h seiner [X.]n oder seiner notariellen Tätigkeit anzusiedeln ist. Denn die Klägerin hatte ihrem späteren Prozessbevollmä[X.]htigten bereits im [X.] - 9 -

jahr 1996 ein anwaltli[X.]hes Mandat erteilt, so dass er zum Zeitpunkt des Entwurfes des [X.] und der Beurkundung der beiden [X.] s[X.]hon in seiner Eigens[X.]haft als Re[X.]hts-anwalt tätig geworden war. Es hätte mithin der Abgrenzung bedurft, ob der Prozessbevollmä[X.]htigte na[X.]h Übernahme des anwaltli[X.]hen Mandats an der Dur[X.]hführung notarieller Amtshandlungen gehindert gewesen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG, § 14 Abs. 1 BNotO; Eylmann, in: [X.], Bundesnotarordnung/Beurkundungsgesetz, 2. Aufl. § 3 BeurkG Rdn. 48) oder ob und aus wel[X.]hen Gründen ihm - gegebenen-falls in Na[X.]hwirkung notarre[X.]htli[X.]her Pfli[X.]hten (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 9. Dezember 1991 - [X.] 26/90 - D[X.] 1992, 455 unter 2) - na[X.]h dem Entfalten notarieller Tätigkeit die Fortsetzung des anwaltli[X.]hen Mandats versagt war (vgl. Kanzleiter, in: S[X.]hippel/Bra[X.]ker, [X.]. § 14 Rdn. 45 ff.; Armbrüster, in: Huhn/von S[X.]hu[X.]kmann, Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notare, 4. Aufl. § 3 BeurkG Rdn. 81 ff.). Nur so hätte si[X.]h beurteilen lassen, ob - je na[X.]h Pfli[X.]htenverstoß - der anwaltli-[X.]he Vertrag mit der Ni[X.]htigkeitssanktion des § 134 [X.] i.V. mit § 45 [X.] belegt war oder dem Prozessbevollmä[X.]htigten wegen einer etwai-gen fehlerhaften notariellen Sa[X.]hbehandlung ledigli[X.]h sein na[X.]h der [X.] entstandener Gebührenanspru[X.]h verloren gegangen ist (vgl. Eylmann, aaO Rdn. 69). - 10 -

e) Die aufgezeigten Fragen stehen zwis[X.]hen den Parteien weder außer Streit, no[X.]h wurzeln sie im Kostenfestsetzungsverfahren selbst. Sie waren daher - wie vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen - der Prüfung der Re[X.]htspflegerin entzogen, der es an der Befugnis zur materiell-re[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung insoweit fehlt. 14 Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Ents[X.]heidung vom 05.06.2003 - 9 O 318/02 - [X.] in [X.], Ents[X.]heidung vom [X.]

Meta

IV ZB 18/06

22.11.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2006, Az. IV ZB 18/06 (REWIS RS 2006, 682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 682

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