Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. XII ZR 285/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1407

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[X.]BESCHLUSS [X.]/02 vom 11. Oktober 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 126 Abs. 1; [X.] § 59 a) Nimmt der Revisionskläger die Revision zurück und verzichtet die Revisions-beklagte auf die Kostenerstattung, so kommt ein Kostenerstattungsanspruch, der von der Prozessbevollmächtigten der [X.] und - bei [X.] - von der Staatskasse geltend gemacht werden könnte (§ 126 Abs. 1 ZPO, § 59 [X.]), nicht zur Entstehung. Eine spätere Kostengrundentscheidung, in welcher der Revisionskläger des Rechtsmittels für verlustig erklärt und ihm die Kosten des [X.] auferlegt werden, ändert daran nichts. b) Der Revisionskläger kann in einem solchen Fall seine fehlende Kostenerstat-tungspflicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen, wenn die tat-sächlichen Voraussetzungen feststehen. [X.], Beschluss vom 11. Oktober 2006 - [X.]/02 - KG AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der [X.] Zivilsenat hat am 11. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und Dr. Ahlt beschlossen: Auf die Erinnerung der Beklagten vom 3. Januar 2006 wird der Kostenansatz vom 18. Juli 2005 (Kostenrechnung vom 26. Juli 2005 [X.] 7800 5103 0310) aufgehoben. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 6 GKG). Gründe: [X.] Die Klägerin hat den Beklagten auf Trennungsunterhalt in Anspruch ge-nommen. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Beru-fung des Beklagten hat das KG das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte - zugelassene - Revision eingelegt. Der [X.] hat der Klägerin (notwendige) ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin S. beige-ordnet. Später hat der Beklagte die Revision zurückgenommen. Der [X.] hat den Beklagten mit Beschluss vom 23. März 2005 (antragsgemäß) des [X.] für verlustig erklärt und ihm die Kosten auferlegt. 1 - 3 - Nunmehr wendet sich der durch seine zweitinstanzlichen Prozessbevoll-mächtigten vertretene Beklagte mit der Erinnerung gegen den (die Vergütung der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin [X.]) Kostenansatz und macht geltend, er sei nicht Kostenschuldner und folglich auch nicht zur Zahlung verpflichtet. Gemäß einer mit der Klägerin am [X.] getroffenen Vereinbarung habe er an diese 10.000 • gezahlt und sich verpflichtet, die Revision zurückzunehmen. Die Klägerin habe sich verpflichtet, im Verfahren vor dem [X.] keinen Kostenantrag zu stellen. Mit der Vereinbarung seien "sämtliche wechselseitigen Ansprüche der [X.]en, egal aus welchem Rechtsgrund, beendet". 2 I[X.] Die Erinnerung ist begründet: 3 1. Der Beklagte war der Klägerin nicht kostenerstattungspflichtig. Der Prozessbevollmächtigten der Klägerin stand deshalb wegen ihrer Vergütung auch kein Anspruch (aus § 126 Abs. 1 ZPO) gegen den Beklagten zu, der mit der Befriedigung der Prozessbevollmächtigten (gemäß § 59 [X.]) auf die Staatskasse übergegangen sein könnte. 4 a) Die [X.]en haben vor der Rücknahme der Revision und der hierauf aufbauenden Kostengrundentscheidung des [X.]s auf "sämtliche wechselsei-tigen Ansprüche –, egal aus welchem Rechtsgrund" verzichtet. Hierzu zählt auch der sich aus der Rücknahme des Rechtsmittels ergebende Kostenerstat-tungsanspruch der Klägerin und [X.] gegen den Beklagten und Revisionskläger. Das folgt aus dem zitierten Wortlaut der Abrede, aber auch 5 - 4 - aus deren Zusammenhang mit Nr. 2 der Abrede, nach der sich die Klägerin und Revisionsbeklagte verpflichtet, im Verfahren vor dem [X.] keinen Kostenantrag zu stellen. 6 b) Die Kostengrundentscheidung des [X.]s hat einen solchen Kosten-erstattungsanspruch nicht entstehen lassen. Kostengrundentscheidungen sind allein nach Maßgabe der Vorschriften der ZPO über die Kostentragung - hier: nach § 269 Abs. 3 ZPO - zu treffen ([X.] 5, 251, 258; [X.]/[X.] ZPO 15. Aufl. vor § 91 Rdn. 14; [X.]/[X.]/[X.] ZPO 27. Aufl. vor § 91 Rdn. 19). Abweichende Vereinbarungen werden durch die Kostengrundent-scheidung nicht berührt und müssen gegebenenfalls im Verfahren nach § 767 ZPO, dessen Absatz 2 insoweit keine Anwendung findet, oder ausnahmsweise im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. dazu unter 2.) geltend gemacht werden ([X.]/[X.] aaO § 104 Rdn. 21 "materiell-rechtliche Einwendungen"; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 104 Rdn. 13; [X.] ZPO § 126 Rdn. 12). c) [X.] von den [X.]en getroffenen Abrede über die Kostentragung wird auch nicht durch entgegenstehende Rechte der Prozess-bevollmächtigten der Klägerin berührt. Zwar steht dem Anwalt nach § 126 Abs. 1 ZPO ein Beitreibungsrecht an dem seinem Mandanten gegen den [X.] erwachsenen Kostenerstattungsanspruch zu; auch können diesem Beitrei-bungsrecht des Anwalts gemäß § 126 Abs. 2 ZPO Einreden aus der Person der [X.] nicht entgegengesetzt werden. Dies hindert jedoch nicht Abreden der [X.]en, die dazu führen, dass ein Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegen den Gegner erst gar nicht entsteht, und die deshalb ein Beitreibungs-recht des Anwalts aus § 126 ZPO von vornherein ausschließen ([X.] aaO 258 f.; OLG Frankfurt NJW 1969, 144, 145; [X.]/[X.] aaO § 126 Rdn. 15; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 126 Rdn. 7; [X.] ZPO § 126 7 - 5 - Rdn. 12, 14; [X.] ZPO § 126 Rdn. 3, 6; anders für den Fall der Aufrechnung, vgl. etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 420, 421). 8 So liegen die Dinge hier: Die [X.]en haben schon vor der Kosten-grundentscheidung eine Kostenerstattung ausgeschlossen. Damit ist ein Kos-tenerstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht zur Entstehung gelangt. Das muss sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin und in ihrer Rechtsnachfolge die Staatskasse entgegenhalten lassen ([X.]sbeschluss vom 15. März 2006 - [X.] - [X.], 853). 2. Der Beklagte kann seine fehlende Kostenerstattungspflicht auch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen. 9 Zwar hat das Kostenfestsetzungsverfahren nur den Zweck, die Kosten-grundentscheidung der Höhe nach zu beziffern. Deshalb sind [X.] Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht zu be-rücksichtigen; für sie steht nur der Weg über § 775 Nr. 4 und 5 ZPO oder die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO offen ([X.]/[X.] aaO § 104 Rdn. 21 "materiell-rechtliche Einwendungen"; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 104 Rdn. 13; [X.] ZPO § 126 Rdn. 12). Hiervon wird indes aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme gemacht, wenn die [X.] Voraussetzungen einer Einwendung feststehen ([X.]/[X.] aaO § 104 10 - 6 - Rdn. 21 "materiell-rechtliche Einwendungen" m.w.N.). Das ist hier - angesichts der vorgelegten notariellen Vereinbarung der [X.]en - der Fall. Hahne [X.] [X.] [X.] Ahlt
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.01.2002 - 150 F 16264/99 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 13 UF 71/02 -

Meta

XII ZR 285/02

11.10.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2006, Az. XII ZR 285/02 (REWIS RS 2006, 1407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1407

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