Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. V ZB 189/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4346

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[X.]BESCHLUSS [X.] vom 23. März 2006 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 197 Abs. 1 Nr. 3 Die Verjährungsfrist des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 [X.]). [X.], [X.]. v. 23. März 2006 - [X.] - [X.] LG Ravensburg
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 23. März 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.]-Räntsch und Dr. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 15. November 2005 wird hinsichtlich beider Kostenfestsetzungsbeschlüsse des [X.] vom 23. September 2005 auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 11.574,32 • festgesetzt. Gründe: [X.] Durch seit dem 18. Mai 2000 rechtskräftiges Urteil vom 17. August 1999 verurteilte das [X.] den Kläger zur Tragung der in diesem Rechtsstreit entstandenen erst- und zweitinstanzlichen Kosten. Deren Festset-zung hat der Beklagte am 22. August 2005 für die erste und am 12. September 2005 für die zweite Instanz beantragt. Gegen beide Anträge erhebt der Kläger die Einrede der Verjährung. Der Beklagte hält seinen Anspruch nicht für verjährt und meint, der Einwand der Verjährung könne nicht im Kostenfestsetzungsver-fahren, sondern nur mit einer Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht wer-den. 1 - 3 - Das [X.] hat die dem Beklagten zu erstattenden Kosten in ge-sonderten [X.]üssen für die erste Instanz auf 5.035,41 • und für die zweite Instanz auf 6.538,91 • festgesetzt. Die dagegen erhobenen sofortigen Be-schwerden des [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher der Kläger eine Zurückweisung beider [X.] erreichen möchte. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Rechtsbe-schwerde. 2 I[X.] Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 3 1. [X.] ist allerdings ein materiell-rechtlicher [X.] gegen den mit dem [X.] geltend gemachten pro-zessualen Kostenerstattungsanspruch. [X.] Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind im Kostenfestsetzungsverfahren grund-sätzlich nicht zu berücksichtigen ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 64. Aufl., § 104 Rdn. 11 und 13 Stichwort Verjährung; [X.]/[X.], 2. Aufl., § 104 Rdn. 25; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 104 Rdn. 12; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 104 Rdn. 21 Stichwort [X.] Einwendungen). Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf eine forma-le Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Rechtsfragen des Kostenrechts zugeschnitten und deshalb auch dem Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierten Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich. Solche Einwände sind mit der [X.] - 4 - tend zu machen ([X.], 199, 201; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 104 Rdn. 14). Eine solche Klage erfordert allerdings einen gegenüber dem Kosten-festsetzungsverfahren ungleich größeren Aufwand. Den [X.] auf diesen Weg zu verweisen, ist deshalb auch unter dem Gesichts-punkt einer (prozessualen) Gleichbehandlung bei solchen materiell-rechtlichen Einwänden nicht erforderlich, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen. Solche Einwände können deshalb ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 104 Rdn. 12; [X.]/[X.], aaO, § 104 Rdn. 26; [X.], aaO, § 104 Rdn. 15; [X.]/Schütze/[X.], aaO, § 104 Rdn. 12; [X.]/[X.], aaO, § 104 Rdn. 21 Stichwort [X.] Einwendungen). Dazu kann auch die Frage der Verjährung gehören ([X.] 1996, 750; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 104 Rdn. 13 Stichwort Verjährung). So liegt es hier. Die der von dem Kläger erhobenen Einrede der Verjährung zugrunde liegenden Tatsachen sind unstreitig. Es geht allein um die Frage, ob der Kostenerstattungsanspruch im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 [X.], der hier gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EG[X.] Anwendung findet, rechtskräftig festgestellt ist. Diese Frage kann auch im Kostenfestsetzungsverfahren geklärt werden. 2. Sie ist mit dem Beschwerdegericht zu bejahen. 5 a) Nach nahezu unbestrittener Ansicht verjährt der prozessuale Kosten-erstattungsanspruch nach [X.] der Kostengrundentscheidung in 30 Jahren (a. M., soweit ersichtlich, nur [X.] NJW 1971, 1767: [X.] nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 [X.] a. F., was heute der regelmäßigen [X.]sfrist nach § 195 [X.] entspräche). Unterschiede bestehen lediglich in 6 - 5 - der - nicht immer ([X.] 1996, 750; [X.] 1938, 3161; [X.]/[X.]/Müller-Rabe, [X.], 16. Aufl., § 8 Rdn. 71; [X.], [X.]. zu [X.] NJW 1971, 1767, ibid.) - gegebenen [X.] dieses Ergebnisses. In der [X.] vor dem 1. Januar 2002 wurde teilweise auf die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 [X.] a. F. verwiesen ([X.] 1989, 106 und [X.] 1977, 665; [X.] Rpfle-ger 1986, 319; [X.] NJW 1971, 1755; [X.] Rpfleger 2004, 65; unter Hinweis auch auf § 218 [X.] auch: [X.] [X.] 2002, 69; [X.]/[X.], aaO, Vor § 91 Rdn. 8), was heute indessen zur Anwendung der kürzeren Verjährungsfrist gemäß § 195 [X.] führte ([X.] aaO). Nach der seinerzeit und auch heute herrschenden Ansicht folgt die Verjährungsfrist von 30 Jahren aber als sog. Vollstreckungsverjährung aus § 218 [X.] a. F. bzw. jetzt § 197 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ([X.] 1938, 2488; [X.] 1940, 338; 1943, 154; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 104 Rdn. 13 Stichwort Verjährung; [X.]/[X.]-Räntsch, [X.], 11. Aufl., § 197 Rdn. 12; [X.], [X.], 35. Aufl., § 8 [X.] Rdn. 24; [X.], Vor §§ 91-107 Rdn. 12; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 197 Rdn. 16; Pa-landt/[X.], [X.], 65. Aufl., § 197 Rdn. 11; [X.]/[X.], aaO, § 104 Rdn. 21 Stichwort Verjährung; wohl auch: [X.]/[X.], [X.] [2004], § 197 Rdn. 29 unter b; unter Hinweis auf § 195 [X.] a. F. [X.] [X.] 2002, 69; [X.]/[X.], aaO, Vor § 91 Rdn. 8). b) Dem folgt der Senat, was hier zu einer Verjährungsfrist von 30 Jahren führt. 7 aa) Für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ist eine besondere Verjährungsfrist nicht bestimmt. Für ihn gilt deshalb zunächst auch die regel-mäßige Verjährungsfrist des § 195 [X.]. Da der Anspruch aber, aufschiebend 8 - 6 - bedingt, erst mit der Erhebung der Klage oder der Einleitung anderer Verfahren entsteht ([X.], Urt. v. 8. Januar 1976, [X.], [X.], 460; NJW 1992, 2575; [X.], 13, 15; Musielak/Wolst, aaO, § 91 Rdn. 14), ist seine Verjäh-rung zunächst nach § 204 Abs. 1 und 2 [X.] bis zum Ablauf von sechs Mona-ten nach der rechtskräftigen Entscheidung, der anderweitigen Beendigung oder einem auf seinem Nichtbetreiben durch die Parteien beruhenden Stillstand des Verfahrens gehemmt. Wird das Verfahren, wie hier, mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossen, wird rechtskräftig nicht nur über die Hauptsache entschieden. Vielmehr wird mit der Entscheidung über die Kosten des Verfah-rens auch rechtskräftig festgestellt, ob und in welchem Umfang eine Partei ver-pflichtet ist, der anderen Partei die ihr entstandenen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Damit wird der Kostenerstattungsanspruch im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 [X.] rechtskräftig festgestellt ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 104 Rdn. 13 Stichwort Verjährung; [X.]/[X.]-Räntsch, aaO, § 197 Rdn. 12; [X.]/[X.], aaO, § 104 Rdn. 21 Stichwort Verjährung). Eine in die-sem Sinne rechtskräftige Feststellung liegt nämlich nach allgemeiner Meinung nicht erst vor, wenn der Schuldner zu einer bezifferten Zahlung oder zu einer bestimmten anderen Leistung verurteilt worden ist; es genügt ein Urteil oder eine andere Entscheidung, die seine Leistungspflicht rechtskräftig feststellt ([X.], Urt. v. 3. November 1988, [X.], NJW-RR 1989, 215; [X.], 370, 373 f.; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 197 Rdn. 14; [X.]/[X.]-Räntsch, aaO, § 197 Rdn. 10; Münch-Komm-[X.]/[X.], aaO, § 197 Rdn. 14; Soergel/Niedenführ, [X.], 13. Aufl., § 197 Rdn. 25; [X.]/[X.], aaO, § 197 Rdn. 24). Eine solche Feststel-lung erfolgt durch die Kostengrundentscheidung. [X.]) Das kann dazu führen, dass sich die Verjährungsfrist für einen Kos-tenerstattungsanspruch im Einzelfall beträchtlich verlängert, etwa dann, wenn 9 - 7 - kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist von 30 Jahren ein Kostenfestsetzungsbe-schluss beantragt wird, dessen rechtskräftiger Erlass eine neue Verjährungsfrist von 30 Jahren auslöst. Diese Folge ist aber keine Besonderheit bei der Durch-setzung von Kostenerstattungsansprüchen. Sie kann vielmehr bei jedem [X.] eintreten, der zunächst nicht zum Gegenstand eines Leistungs-, son-dern, unter den Voraussetzungen des § 256 ZPO, eines Feststellungsantrags gemacht wird. Der Rechtsbeschwerde ist allerdings einzuräumen, dass die Gel-tendmachung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs anders als die Geltendmachung etwa komplizierter Schadensersatzforderungen in aller Regel keinen besonderen Aufwand erfordert und innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung möglich ist. Entgegen ih-rer Ansicht rechtfertigt das aber keine einschränkende Auslegung des § 197 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. Diese Konsequenz entspricht vielmehr dem Willen des [X.]. Dies wird in § 212 Abs. 1 Nr. 2 [X.] deutlich, wonach nicht nur je-der [X.], sondern schon jeder Vollstreckungsantrag einen Neubeginn der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 [X.] auslöst, auch wenn der [X.] kurz vor deren Ablauf er-folgt. Um sicherzustellen, dass auch für den Anspruch auf Ersatz von Vollstre-ckungskosten, die nach § 788 ZPO nicht besonders tituliert zu werden brau-chen, eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt, hat der Gesetzgeber dies mit § 197 Abs. 1 Nr. 6 [X.] in der Fassung von Art. 7 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das [X.] des [X.] vom 9. Dezember 2004 ([X.]l. I S. 3214) ausdrücklich klargestellt ([X.] in BT-Drucks 15/3653 S. 17). Dieser [X.] widerspräche es, den durch eine Kostengrundentscheidung titulierten pro-zessualen Kostenerstattungsanspruch einer anderen Verjährungsfrist zu unter-werfen. - 8 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 10 Krüger [X.] Lemke [X.]-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.09.2005 - 4 O 1368/98 - [X.], Entscheidung vom 15.11.2005 - 8 W 513/05 u. 8 W 514/05 -

Meta

V ZB 189/05

23.03.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. V ZB 189/05 (REWIS RS 2006, 4346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4346

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