Bundessozialgericht, Urteil vom 23.05.2017, Az. B 12 KR 9/16 R

12. Senat | REWIS RS 2017, 10477

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen - selbstständiger Taxiunternehmer - Anmeldung der Fahrer zur Sozialversicherung und Beitragsentrichtung zur Vortäuschung einer abhängigen Beschäftigung - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Fehlen eines Rechtsgrundes für die geleistete Beitragszahlung - keine Anwendbarkeit des Rechtsgedankens des § 814 BGB - keine Zuständigkeit der Einzugsstelle für Erstattung von Beiträgen zur Pflegeversicherung)


Leitsatz

1. Der bereicherungsrechtliche Einwand der Kenntnis der Nichtschuld nach dem BGB findet auf den Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge keine Anwendung.

2. Die Einzugsstelle ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht für die Erstattung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung zuständig.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen streitig.

2

Der Kläger betrieb von 1994 bis 2004 ein Taxiunternehmen und verfügte zuletzt über 146 Konzessionen. Zumindest seit 1999 überließ er seine Taxis an Fahrer, die ihm dafür pauschal 80 DM, später 40 Euro pro Tag zahlten, im Gegenzug aber die erzielten Einnahmen behalten durften. Die Kraftstoffkosten trugen die Fahrer selbst, während der Kläger Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Fahrzeugen in seiner eigenen Werkstatt und auf eigene Kosten durchführen ließ. Um dieses sog "Mietmodell" zu verschleiern, führte der Kläger von 1999 bis 2004 Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, [X.] Pflegeversicherung ([X.]) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung für die an dem "Mietmodell" beteiligten Fahrer auf der Grundlage eines tatsächlich nie gezahlten Arbeitslohns an die beklagte Einzugsstelle ab. Die laut [X.] zu zahlenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ließ sich der Kläger von den Taxifahrern wieder erstatten.

3

Mit Urteil des [X.] vom [X.] (620 [X.]) wurde der Kläger im Zusammenhang mit dem "Mietmodell" wegen vollendeter und versuchter Steuerhinterziehung in jeweils mehreren Fällen zu einer Freiheits- und Geldstrafe verurteilt. Seinen daraufhin gestellten Antrag, ihm die für die Jahre 1999 bis 2004 gezahlten Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten, weil die am "Mietmodell" beteiligten Taxifahrer nach den Urteilsgründen des [X.] selbstständig tätig und damit nicht versicherungspflichtig gewesen seien, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 22.6.2006; Widerspruchsbescheid vom 13.9.2006).

4

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des [X.] vom [X.]; Urteil des L[X.] vom 18.12.2015). Das [X.] hat im Wesentlichen ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob die an dem "Mietmodell" beteiligten Taxifahrer als Beschäftigte versicherungspflichtig gewesen seien. Dem geltend gemachten Erstattungsanspruch stehe bereits der Einwand unzulässiger Rechtsausübung wegen Kenntnis der Nichtschuld nach § 814 BGB entgegen. Diese Vorschrift finde auf den Beitragserstattungsanspruch des § 26 Abs 2 SGB IV als Sonderfall des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs jedenfalls dann Anwendung, wenn gezielt über das Bestehen des [X.] getäuscht werde. Ein solches Rechtsverständnis verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der einer Abwägung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, gegen den der Kläger durch seine Täuschungshandlung verstoßen habe, zugänglich sei. Die Voraussetzungen des § 814 BGB seien erfüllt. Im Bewusstsein, die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich nicht zu schulden, sei es dem Kläger gerade darauf angekommen, durch die Meldung der an dem "Mietmodell" beteiligten Taxifahrer zur Sozialversicherung und die Entrichtung von Beiträgen den Anschein einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu erwecken.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 26 Abs 2 SGB IV iVm § 814 BGB. Er habe sich zwar unredlich im Sinne des Personenbeförderungsrechts verhalten, aber nicht mit Täuschungs- und Schädigungsabsicht gegenüber der Beklagten gehandelt. Die Ablehnung des Erstattungsanspruchs widerspreche dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des L[X.] vom 18.12.2015 und des [X.] vom [X.] sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.6.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.9.2006 aufzuheben und die Beklagte zur verurteilen, an den Kläger 22 853 Euro zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

9

Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 [X.] SGG).

A. Die Sache ist bereits deshalb zurückzuverweisen, weil es das [X.] versäumt hat, die zuständige Pflegekasse sowie die Taxifahrer, für die der Kläger Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte abgeführt hat, zum Verfahren beizuladen, obwohl dies nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG not[X.]dig gewesen wäre. Danach sind Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, beizuladen (sog echte not[X.]dige Beiladung). Ein entsprechender Verfahrensfehler ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ([X.] vom 16.12.2015 - [X.]2 R 11/14 R - [X.], 209 = [X.]-2400 § 28p [X.], Rd[X.]5 mwN).

Die Pflegekasse ist beizuladen, weil der Kläger auch die Erstattung von Beiträgen zur [X.] begehrt. Die mit der Feststellung oder Ablehnung des Erstattungsanspruchs einhergehende Entscheidung über die Beitragspflicht und Beitragshöhe (vgl [X.] vom [X.] - [X.]-2400 § 26 [X.]) betrifft die Rechte der Pflegekasse als Inhaberin des ihr zustehenden Teils der Beitragsforderung (vgl [X.] vom [X.] - [X.]2 KR 12/01 R - [X.], 158, 159 = [X.]-2400 § 28f [X.], mwN). Ob sich die Klage hinsichtlich der Beiträge zur [X.] zutreffend gegen die beklagte Krankenkasse als für deren Erstattung zuständiger Versicherungsträger richtet (dazu [X.]), ist für die Not[X.]digkeit der Beiladung ohne Belang (zum [X.] sogar bei evtl unzulässiger Berufung vgl [X.] Beschluss vom 25.10.2012 - [X.] VJ 5/10 B - Juris Rd[X.]2).

Die an dem "Mietmodell" beteiligten Taxifahrer sind not[X.]dig beizuladen, weil der Erstattungsanspruch von deren Einordnung als versicherungspflichtige Beschäftigte oder selbstständig Tätige abhängt. Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Versicherungsträger oder Einzugsstelle wegen Beitragsforderungen ist jedenfalls die Beiladung derjenigen (vermeintlich) Beschäftigten geboten, deren personenbezogene Versicherungspflicht die Beitragspflicht begründen soll (anders bei sog nicht personenbezogenen Summenbescheiden, vgl [X.] vom 16.12.2015 - [X.]2 R 11/14 R - [X.], 209 = [X.]-2400 § 28p [X.], Rd[X.] 20 mwN). Dass mit der Klage nicht eine Beitragsforderung abge[X.]det, sondern eine Erstattungsforderung durchgesetzt werden soll, ist unschädlich, weil die Prüfung des Erstattungsanspruchs - wie bereits ausgeführt wurde - eine Entscheidung über Grund und Höhe der Beitragspflicht voraussetzt.

Eine Nachholung der Beiladung im Revisionsverfahren mit Zustimmung der [X.] (§ 168 [X.] SGG), die in das Ermessen des [X.] gestellt ist, war wegen not[X.]diger Zurückverweisung aus anderen Gründen nicht sachdienlich (vgl [X.] vom [X.] - [X.] [X.] 29/07 R - [X.], 39 = [X.]-2800 § 10 [X.], Rd[X.]4 mwN).

B. In der Sache erlauben die vom [X.] getroffenen Feststellungen keine abschließende Beurteilung darüber, ob dem Kläger, und [X.]n ja, in welcher Höhe und durch [X.] Beiträge zu erstatten sind. Dem geltend gemachten Erstattungsanspruch steht nicht bereits der Einwand der Kenntnis der Nichtschuld entgegen (dazu 1.). Daher wird das [X.] zu klären haben, welche der am "Mietmodell" beteiligten Taxifahrer als abhängig Beschäftigte der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlagen, in welcher Höhe und ggf wann der Kläger Beiträge gezahlt hat, und ob ihm Beiträge von einem [X.] ersetzt worden sind (dazu 2.). Die Ablehnung der Erstattung von zur [X.] entrichteten Beiträgen ist hingegen schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil die Beklagte hierüber nicht hätte entscheiden dürfen (dazu 3.).

1. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ist nicht schon wegen des Einwands der Kenntnis der Nichtschuld nach § 814 Alt 1 BGB ausgeschlossen. Nach § 814 Alt 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, [X.]n der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dieser Einwand würde den Erstattungsanspruch zwar ausschließen, weil der Kläger nach den Feststellungen des [X.] die Beitragsleistung jedenfalls auch für den Fall einer fehlenden Beitragsschuld bewirken wollte (vgl [X.] Urteil vom 13.5.2014 - XI ZR 170/13 - Juris Rd[X.]12). Er findet aber auf den speziellen Beitragserstattungsanspruch des § 26 Abs 2 [X.] keine An[X.]dung (so zum allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch [X.] vom 3.4.2014 - B 2 U 21/12 R - [X.], 247 = [X.]-7610 § 812 [X.], Rd[X.] 27; insoweit aA [X.] vom 14.10.2014 - [X.] KR 27/13 R - [X.], 82 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] mwN). Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift (dazu a), der Gesetzessystematik (dazu b) und der Entstehungsgeschichte des Beitragserstattungsrechts (dazu c). Der mit § 26 Abs 2 [X.] verfolgte Zweck zwingt zu keinem anderen Ergebnis (dazu d). Auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl hierzu [X.] vom 3.4.2014 - B 2 U 21/12 R - [X.], 247 = [X.]-7610 § 812 [X.], Rd[X.] 27 mwN und [X.] Urteil vom 28.11.1991 - 1 A 10312/89 - Juris Rd[X.] 24) kommt es infolgedessen nicht mehr an.

a) Gemäß § 26 Abs 2 Halbs 1 [X.] sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Der Wortlaut dieser Vorschrift ordnet weder ausdrücklich noch über eine Verweisung auf § 814 BGB die An[X.]dbarkeit des Einwands der Kenntnis der Nichtschuld an. Die Regelung knüpft zudem nicht an ein vorwerfbares Verhalten eines am Beitragseinzug Beteiligten an, sondern bestimmt abschließend und ohne Schuldprüfung die Abwicklung einer unrechtmäßigen Beitragsentrichtung (so schon [X.] vom 29.1.1998 - [X.]2 KR 11/97 R - [X.]-2400 § 26 [X.]0 S 49).

b) Auch gesetzessystematische Erwägungen sprechen gegen eine An[X.]dung des § 814 Alt 1 BGB im Rahmen des § 26 Abs 2 [X.]. Der Einwand der Kenntnis der Nichtschuld ist Ausdruck des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") und damit des Grundsatzes von Treu und Glauben ([X.] Urteil vom [X.] - Juris Rd[X.]6 mwN). Der Beitragserstattungsanspruch wird hingegen durch andere Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben flankiert, während es an einer § 814 Alt 1 BGB entsprechenden Regelung fehlt. Zum einen ist nach § 26 Abs 2 Halbs 1 [X.] die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ausgeschlossen, [X.]n der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund der zu erstattenden Beiträge oder für den Zeitraum, für den diese zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Auch in diesen [X.], die auf der Vorstellung einer wechselseitigen Abhängigkeit von Beiträgen und Leistungen beruhen ([X.] vom [X.] - [X.]E 63, 18, 24 = [X.] 1300 § 44 [X.] [X.] 31 S 86) und die nachträgliche Beseitigung der finanziellen Beteiligung an den Auf[X.]dungen der Versichertengemeinschaft verhindern sollen, hat der Grundsatz von Treu und Glauben in Gestalt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens seinen Niederschlag gefunden (vgl [X.] vom 2.2.1999 - B 2 U 3/98 R - [X.]E 83, 270, 277 = [X.]-2400 § 26 [X.]1 S 57 mwN). Zum anderen sieht § 27 Abs 2 [X.] vor, dass der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des [X.] verjährt, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Mit dieser Verjährungsvorschrift wird ebenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben - nunmehr in Gestalt der allgemeinen Rücksichtnahmepflichten - konkretisiert ([X.] vom 29.7.2003 - [X.]2 [X.] 1/02 R - [X.]-2400 § 27 [X.] Rd[X.]0). Die speziell den Beitragserstattungsanspruch nach § 26 Abs 2 [X.] betreffenden Sonderregelungen des § 26 Abs 2 Halbs 1 und § 27 Abs 2 [X.] machen deutlich, dass der Grundsatz von Treu und Glauben im Zusammenhang mit dem Beitragserstattungsanspruch nicht umfassend, sondern nur in Gestalt bestimmter Ausprägungen Berücksichtigung finden soll.

Darüber hinaus ist gesetzessystematisch § 44 Abs 1 [X.] [X.] zu berücksichtigen, der für den Fall eines rechtswidrig erlassenen [X.] eine mit den Rechtswirkungen des § 814 Alt 1 BGB vergleichbare Regelung enthält. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs 1 S 1 [X.]). Das gilt nach § 44 Abs 1 [X.] [X.] aber nicht, [X.]n der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Ein solcher unlauter zustande gekommener und damit nicht zurücknehmbarer Verwaltungsakt bildet den Rechtsgrund für die Beitragsentrichtung und schließt die Beitragserstattung aus (vgl [X.] vom [X.] - [X.]2 KR 10/99 R - [X.]-2400 § 28h [X.]1 S 43 f). Hätte der Gesetzgeber einen entsprechenden Ausschluss wegen eines vorwerfbaren Verhaltens auch im Zusammenhang mit der Beitragserstattung nach § 26 Abs 2 [X.] regeln wollen, wäre dies ebenfalls normativ zum Ausdruck gebracht worden.

c) Die Gesetzeshistorie bestätigt dieses Ergebnis. Nach der Gesetzesbegründung entspricht § 26 Abs 2 [X.] (= § 27 des Gesetzentwurfs) zwar einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (BT-Drucks 7/4122, [X.] zu §§ 22 bis 29). Der Annahme eines rechtsgrundsätzlichen generellen Ausschlusses von [X.] bei Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld steht indes entgegen, dass der Gesetzgeber der §§ 812 ff BGB bewusst davon Abstand genommen hat, den Bereicherungsanspruch mit dem Irrtum über das Bestehen der Leistungspflicht zu verknüpfen ([X.] zum Entwurf eines [X.] 833).

Ungeachtet dessen legte § 1446 [X.] (idF vom 19.7.1911 - [X.]) für die [X.] der [X.] Sonderregelungen für Beiträge fest, "die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht entrichtet worden" waren. Hierzu zählte [X.] die 10-jährige Rückforderungsfrist für Versicherte, sofern eine Rente nicht schon rechtskräftig bewilligt und die Ver[X.]dung der Beitragsmarken nicht in betrügerischer Absicht geschehen war (§ 1446 Abs 2 [X.]). Daneben galt für andere, unabhängig von einem Irrtum über die Versicherungspflicht überzahlte Beiträge die für das Sozialversicherungsrecht der [X.] allgemein maßgebende Vorschrift des § 29 Abs 2 [X.] (idF vom 19.7.1911, aaO), wonach der Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen in sechs Monaten nach Ablauf des [X.] verjährte, in dem sie entrichtet worden sind, jedoch vorbehaltlich [X.] des § 1446 Abs 2 [X.] (zur Reichweite dieses Vorbehalts vgl [X.] vom 20.2.1915 - II 754/15 - [X.] 1915, 442, 443; [X.] vom 10.3.1914 - II 1532/14 - [X.] 1914, 455; zum An[X.]dungsbereich des § 29 Abs 2 [X.] vgl auch [X.], Handkommentar zur [X.], 3. Aufl 1929, § 29 [X.] 3; [X.], Kommentar zur [X.] [X.], 5. Aufl 1926, § 29 [X.] 9a). Mit der Einführung des § 1445c [X.] (durch das Gesetz über den Ausbau der Rentenversicherung vom 21.12.1937 - [X.] 1393), der die Rückforderung zu Unrecht entrichteter Beiträge binnen zwei Jahren nach Ablauf des [X.] der Entrichtung vorsah, sofern aus diesen Beiträgen nicht eine Leistung bewilligt worden war (Abs 1 und 3), ist § 1446 Abs 2 [X.] weggefallen. Die Regelungen des § 1445c Abs 1 und 3 [X.] sind zum 1.1.1957 durch das [X.] vom 23.2.1957 ([X.]) in § 1424 [X.] übernommen worden. Diese Vorschrift ist mit der Einführung des [X.] vom 23.12.1976 ([X.] 3845) zum 1.7.1977 gestrichen und durch § 26 Abs 2 [X.] ersetzt worden. Der Gesetzgeber der [X.] hat damit zwischen der [X.] und irrtumsunabhängigen Beitragserstattung unterschieden. Dass er Beitragserstattungsansprüche auf Fälle einer irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht beschränken wollte, ist weder bei Einführung der §§ 1445c, 1424 [X.] noch bei deren Ablösung durch § 26 Abs 2 [X.] deutlich geworden. Vielmehr ist die dem Bereicherungsrecht der §§ 812 ff BGB zugrundeliegende Entscheidung für einen irrtumsunabhängigen Bereicherungsanspruch auf den Beitragserstattungsanspruch übertragen worden, ohne zugleich eine § 814 Alt 1 BGB entsprechende Ausschlussregelung zu treffen.

d) Eine andere Beurteilung ist auch nicht durch den mit § 26 Abs 2 [X.] verfolgten Zweck geboten. Der Beitragserstattungsanspruch zielt darauf ab, eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung auszugleichen, die darauf beruht, dass Beiträge zur Sozialversicherung zu Unrecht entrichtet wurden ([X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.], 3. Aufl 2016, § 26 [X.] Rd[X.] 25). Er dient der Abwicklung einer unrechtmäßigen Beitragsentrichtung, ohne an ein evtl vorwerfbares Verhalten eines am Beitragseinzug Beteiligten anzuknüpfen (vgl [X.] vom 29.1.1998 - [X.]2 KR 11/97 R - [X.]-2400 § 26 [X.]0 S 49).

2. Ob und ggf in welcher Höhe dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch zusteht, lässt sich anhand der Feststellungen des [X.] nicht abschließend beurteilen. Sie erlauben keine Entscheidung, ob die an dem "Mietmodell" beteiligten Taxifahrer abhängig beschäftigt iS des § 7 Abs 1 [X.] oder selbstständig tätig waren (dazu a). Unklar ist auch, in welcher Höhe der Kläger Beiträge entrichtet hat (dazu b). Zudem ist der Zeitpunkt der Beitragsentrichtung festzustellen, um prüfen zu können, welcher Leistungsträger für die Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]) und nach dem Recht der Arbeitsförderung zuständig ist (dazu c). Schließlich ist für eine Beitragserstattung nur Raum, soweit dem Kläger Beiträge nicht bereits ersetzt worden sind (dazu d).

a) Beiträge sind zu Unrecht entrichtet, [X.]n sie im Zeitpunkt ihrer Entrichtung mangels Versicherungs- und Beitragspflicht dem Grunde oder der Höhe nach ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind (vgl [X.] vom 31.3.2015 - [X.]2 [X.] 4/13 R - [X.]E 118, 213 = [X.]-2400 § 27 [X.], Rd[X.]3). Ob die an dem "Mietmodell" beteiligten Taxifahrer als Beschäftigte der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlagen (§ 1 S 1 [X.] SGB VI, § 5 Abs 1 [X.] SGB V, § 25 Abs 1 S 1 SGB III, § 20 Abs 1 S 1 und 2 [X.] Halbs 1 [X.]I), wird das [X.] unter An[X.]dung der nach ständiger Rechtsprechung des [X.] geltenden Grundsätze zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit zu klären haben. Der sozialversicherungsrechtliche Status richtet sich, ausgehend von den eine Beschäftigung einerseits und eine selbstständige Tätigkeit andererseits kennzeichnenden Umständen, nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Haben die Beteiligten eine rechtlich zulässige Vereinbarung getroffen, ist deren Inhalt konkret festzustellen und zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung not[X.]dig machen (statt vieler [X.] vom [X.] - [X.]2 KR 20/14 R - [X.]-2400 § 7 [X.] Rd[X.]3 f mwN).

Von einer abhängigen Beschäftigung der an dem "Mietmodell" beteiligten Taxifahrer kann nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil sie nach den Feststellungen des [X.] weder über eine Konzession noch über ein eigenes Taxi verfügten (anders [X.] in [X.], § 7 [X.] Rd[X.]25 , Stand Dez 2016, unter Verweis auf [X.] des Gemeinsamen Rundschreibens zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen des [X.], der [X.] und der [X.] vom [X.]). Hierbei handelt es sich lediglich um zwei gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechende Gesichtspunkte unter mehreren - noch festzustellenden - Indizien. Wer mit einem Taxi entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein und ist Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes ([X.]; §§ 2 Abs 1 S 1 [X.] 4, [X.] iVm § 1 und §§ 46, 47 [X.]). Wer ohne die erforderliche Konzession Personen befördert, handelt zwar ordnungswidrig (§ 61 Abs 1 [X.] [X.]), verliert dadurch aber nicht seine Eigenschaft als Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsrechts, die an die entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung und die im übrigen Geschäftsleben für die Unternehmereigenschaft maßgebenden Merkmale anknüpft (BVerwG Urteil vom [X.] - [X.] 442.01 § 45a [X.] [X.]). Die fehlende Genehmigung steht auch nicht zwingend einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts entgegen (vgl auch [X.] Hamburg Urteil vom [X.]/12 - Juris Rd[X.] 41 sowie [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.12.2016 - L 9 KR 344/13 - Juris Rd[X.]8, das die personenbeförderungsrechtliche Konzession als "immaterielles Betriebsmittel" ansieht; zu einer Physiotherapeutin ohne Zulassung zur Leistungserbringung in der gesetzlichen Krankenversicherung vgl [X.] vom [X.] - [X.]2 KR 20/14 R - [X.]-2400 § 7 [X.]). Dass die am "Mietmodell" beteiligten Taxifahrer nicht Eigentümer der genutzten Fahrzeuge und damit nicht iS von § 903 S 1 BGB berechtigt waren, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, ist ebenfalls lediglich ein gegen selbstständige Tätigkeit sprechendes Indiz, steht dieser aber nicht von vornherein entgegen. Aufgrund anderer sachenrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (zB Vorbehaltseigentum oder Sicherungsübereignung) ist zumindest denkbar, dass ein Taxifahrer, ohne Eigentümer zu sein, gleichwohl die tatsächliche Herrschaft über das von ihm genutzte Fahrzeug und dieses jederzeit zur freien Verfügung hat.

Vor diesem Hintergrund wird das [X.] sämtliche für und gegen eine abhängige Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Indizien, insbesondere zwischen dem Kläger und den Taxifahrern evtl getroffene Vereinbarungen, deren Weisungsgebundenheit sowie Verfügungsmöglichkeit über die Fahrzeuge und ihre Arbeitszeit aufzuklären haben. Von entsprechenden Ermittlungen kann nicht aufgrund des Strafurteils des [X.] vom [X.] (620 [X.]) abgesehen werden, wonach die Taxis zur selbstständigen Nutzung überlassen worden seien. Aufgrund des sowohl im [X.] als auch sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§§ 20 ff [X.], § 103 SGG) ist der Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte sind grundsätzlich nicht an die Entscheidungen von Strafgerichten gebunden. Sie dürfen deren Einschätzung zum Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit weder vorschnell übernehmen noch im Hinblick auf [X.] von einer eigenen Beweiserhebung und Beweiswürdigung absehen.

b) Unabhängig vom Ergebnis der vom [X.] vorzunehmenden Gesamtabwägung der das "Mietmodell" kennzeichnenden tatsächlichen Umstände wird das Berufungsgericht die Höhe der vom Kläger für die beteiligten Taxifahrer entrichteten Beiträge festzustellen haben. Im Falle einer versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung kommt ein Erstattungsanspruch nur in Höhe ggf zu viel entrichteter Beiträge in Betracht. Die evtl Nichtaufklärbarkeit der für die Beitragsbemessung maßgebenden Arbeitsentgelte und damit einer etwaigen Differenz zwischen zu zahlenden und tatsächlich entrichteten Beiträgen geht nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast (vgl hierzu [X.] vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - [X.]E 102, 111 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.] 30 f) zu Lasten des Klägers. Bei einer selbstständigen Tätigkeit der Taxifahrer deckt sich der Erstattungsanspruch mit der Summe der gezahlten Beiträge.

c) Soweit dem Kläger ein Erstattungsanspruch dem Grunde nach zusteht, wird das [X.] weiter festzustellen haben, wann er die Beiträge entrichtet hat. Vom Zeitpunkt der Beitragszahlung hängt ab, ob sich der Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur [X.] und nach dem Recht der Arbeitsförderung gegen die Beklagte oder gegen den jeweiligen Rentenversicherungsträger bzw die [X.] selbst richtet. Zur Erstattung ist derjenige Versicherungsträger verpflichtet, dem die entsprechenden Beiträge zugeflossen sind ([X.] vom 25.8.2004 - [X.]2 KR 30/03 R - [X.]-2500 § 229 [X.] 3 Rd[X.]4). Daher ist die beklagte Krankenkasse auch selbst für die Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zuständig und insoweit passivlegitimiert. Dagegen kommt eine entsprechende Sachentscheidungskompetenz für die [X.] und nach dem Recht der Arbeitsförderung nur in den Grenzen der jeweiligen spezialgesetzlichen Ermächtigungen (§ 211 S 1 [X.] SGB VI, § 351 Abs 2 [X.] iVm den Gemeinsamen Grundsätzen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung" vom [X.]) in Betracht. Danach ist für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Renten- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge ausschließlich der Rentenversicherungsträger oder die [X.] zuständig, [X.]n der Erstattungsanspruch ganz oder teilweise verjährt ist ([X.] 4.3.2 Buchst d, [X.] 4.3.3 Buchst b der Gemeinsamen Grundsätze). Inwieweit dies der Fall ist, wird das [X.] zu prüfen haben. Hätte die Beklagte wegen (teilweise) verjährter Beiträge zur [X.] und/oder nach dem Recht der Arbeitsförderung unzuständig anstelle des jeweiligen Rentenversicherungsträgers oder der [X.] über deren Erstattung entschieden, wäre der angefochtene Verwaltungsakt insoweit schon aus diesem Grund rechtswidrig und aufzuheben (dazu 3.).

d) Zudem wird das [X.] zu klären haben, ob ein evtl Erstattungsanspruch nach § 26 Abs 3 [X.] [X.] ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift entfällt der Erstattungsanspruch, soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem [X.] ersetzt worden sind. Ein Ersatz der Arbeitgeberbeiträge durch am "Mietmodell" beteiligte Taxifahrer, der nach den Feststellungen des [X.] bislang nicht habe geklärt werden können, würde dem Erstattungsanspruch entgegenstehen.

3. Schließlich wird das [X.] im wieder eröffneten Berufungsverfahren zu beachten haben, dass der angefochtene Verwaltungsakt aufzuheben ist, soweit die Beklagte auch die Erstattung der Beiträge zur [X.] abgelehnt hat. Mangels einer § 211 Abs 1 S 1 [X.] SGB VI oder § 351 Abs 2 [X.] vergleichbaren Grundlage ist die Beklagte nicht für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur [X.] zuständig ([X.] vom 25.8.2004 - [X.]2 KR 30/03 R - [X.]-2500 § 229 [X.] 3 Rd[X.]). Die sachliche Unzuständigkeit der Beklagten für die hierüber getroffene Entscheidung führt zur Rechtswidrigkeit und damit zur Aufhebung des insoweit angegriffenen Verwaltungsaktes (vgl [X.] vom 5.5.1988 - 12 RK 42/87 - [X.] 2200 § 1425 [X.] 3 S 3).

4. Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 12 KR 9/16 R

23.05.2017

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Hamburg, 25. Januar 2011, Az: S 28 KR 841/06, Urteil

§ 351 Abs 2 Nr 2 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 26 Abs 2 SGB 4, § 26 Abs 3 S 2 SGB 4, § 211 S 1 Nr 1 SGB 6, § 814 Alt 1 BGB, § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 103 SGG, § 20 SGB 10, §§ 20ff SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.05.2017, Az. B 12 KR 9/16 R (REWIS RS 2017, 10477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10477

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 10 LW 4/09 R (Bundessozialgericht)

(Alterssicherung der Landwirte - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Beginn der Verjährung …


B 12 AL 2/11 R (Bundessozialgericht)

Arbeitslosenversicherung - Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Berufung auf die Einrede der …


B 2 U 2/14 R (Bundessozialgericht)

Gesetzliche Unfallversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Einrede der Verjährung - Beginn der …


B 12 R 1/12 R (Bundessozialgericht)

Rentenversicherung - Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Fiktion rechtmäßig entrichteter Beiträge - …


B 12 AL 4/13 R (Bundessozialgericht)

(Sozialversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - Einrede der Verjährung - Aufhebung eines zu …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 170/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.